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77_1961 AT

77. Kundmachung: Weitere Ratifikationen und Beitritte zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 77. Kundmachung: Weitere Ratifikationen und Beitritte zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge.

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen haben folgende weitere

Staaten das Zollabkommen über die vorübergehende

Einfuhr privater Straßenfahrzeuge,

BGBl. Nr. 131/1956, ratifiziert oder sind diesem

beigetreten

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Peru 16. Jänner 1959

Frankreich 24. April 1959

Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken

(mit Vorbehalt) 17. August 1959

Bulgarien (mit Vorbehalt)

7. Oktober 1959

Philippinen 9. Feber 1960

Polen (mit Vorbehalt) 16. März 1960

Nepal 21. September 1960

Die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik

hat am 26. März 1959 erklärt, daß die

Anwendung dieses Abkommens auf die Provinz

Syrien erstreckt wird.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland hat am

16. Juni 1959 erklärt, daß die Anwendung dieses

Abkommens auf Barbados erstreckt wird.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland hat am

12. September 1960 erklärt, daß die Anwendung

dieses Abkommen auf Britisch-Honduras erstreckt

wird.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland hat am

11. November 1960 erklärt, daß die Anwendung

dieses Abkommens auf Hong-Kong erstreckt

wird.

Der Vorbehalt der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken bezieht sich auf Artikel 40

dieses Abkommens und auf folgenden Wortlaut

„Im Hinblick darauf, daß Meinungsverschiedenheiten

über Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens einem Schiedsspruch unterworfen

werden können, erklärt die Regierung

der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

daß eine Meinungsverschiedenheit nur dann

einem Schiedsspruch unterworfen werden darf,

wenn alle am Streitfall beteiligten Vertragsstaaten

einem Schiedsverfahren zustimmen und nur jene

Personen als Schiedsrichter tätig werden, die mit

Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Vertragsstaaten

nominiert werden."

Der Vorbehalt Bulgariens hat folgenden Wortlaut

„Bulgarien erachtet sich hinsichtlich der Bestimmungen

über Schiedssprüche des Artikels 40,

Absatz 2 und 3, als nicht gebunden."

Der Vorbehalt Polens hat folgenden Wortlaut

„Ungeachtet des Artikels 40 dieses Abkommens

darf eine Meinungsverschiedenheit einem

Schiedsspruch nur mit Zustimmung aller beteiligten

Vertragsstaaten unterworfen werden, deren

Zustimmung auch zur Nominierung eines oder

mehrerer Schiedsrichter notwendig ist."

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