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77_1960 AT

77. Zusatzabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches der Niederlande zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches der Niederlande, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und den Niederlanden.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 77. Zusatzabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches der Niederlande zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches der Niederlande, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und den Niederlanden.

Nachdem das Zusatzabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der

Regierung des Königreiches der Niederlande zum Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung

und der Regierung des Königreiches der Niederlande vom 30. Mai 1958, betreffend die

Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und den Niederlanden, welches also lautet

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT IM HAAG

Zl. 2084-A/59

Den Haag, am 13. Juni 1959.

Exzellenz!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die österreichische Bundesregierung, von

dem Wunsche geleitet, den Reiseverkehr zwischen

Österreich und den Niederlanden zu erleichtern,

bereit ist, entsprechend dem von der königlich

niederländischen Regierung geäußerten Wunsche,

das Abkommen über die Aufhebung des Paßzwanges

zwischen der österreichischen Bundesregierung

und der Regierung des Königreiches

der Niederlande vom 30. Mai 1958 durch ein

Zusatzabkommen abzuändern, das folgenden

Wortlaut hat

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 1 sowie Artikel 2 Absatz

1 des erwähnten Abkommens sind hinter

dem Worte „gültigen" die Worte „oder seit

weniger als fünf Jahren abgelaufenen" einzufügen.

Artikel 2

Artikel 3 des erwähnten Abkommens hat wie

folgt zu lauten

„Artikel 3

1. Österreichische Staatsbürger, die gemäß Artikel

1 in das Gebiet des Königreiches der Niederlande

in Europa einreisen, sind berechtigt,

sich drei Monate nach der Einreise in dem Gebiet

des Königreiches der Niederlande in Europa aufzuhalten.

Ein darüber hinausgehender Aufenthalt

kann Inhabern gültiger österreichischer Reisepässe

durch die zuständige niederländische Behörde

bewilligt werden, falls sie binnen acht

Tagen nach ihrer Einreise einen diesbezüglichen

Antrag stellen.

2. Niederländische Staatsangehörige, die gemäß

Artikel 2 nach Österreich einreisen, sind berechtigt,

sich drei Monate nach der Einreise in Öster-

reich aufzuhalten. Diese Aufenthaltsdauer kann

Inhabern gültiger niederländischer Reisepässe

durch die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde

verlängert werden.

3. Österreichische Staatsbürger, die im Besitze

einer niederländischen Aufenthaltsberechtigung

sind, beziehungsweise niederländische Staatsangehörige,

deren Aufenthaltsberechtigung in Österreich

verlängert worden ist, können während der

Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung

jederzeit auf Grund eines gültigen österreichischen

beziehungsweise niederländischen Reisepasses

in das Gebiet des Königreiches der Niederlande

in Europa beziehungsweise der Republik

Österreich einreisen."

Artikel 3

Artikel 4 des erwähnten Abkommens hat wie

folgt zu lauten

„Artikel 4

Das Recht der österreichischen Bundesregierung

und der Regierung des Königreiches der

Niederlande, Personen die Einreise oder den Aufenthalt

zu untersagen, wird durch dieses Abkommen

nicht eingeschränkt."

Artikel 4

Der Tag des Inkrafttretens dieses Zusatzabkommens

wird durch einen weiteren Notenwechsel

festgelegt werden. Für die Gültigkeit dieses

Zusatzabkommens sollen die im Artikel 7 des

Abkommens vom 30. Mai 1958 vorgesehenen

Bedingungen gelten.

Falls die königlich niederländische Regierung

mit den vorstehenden Bestimmungen einverstanden

ist, beehre ich mich vorzuschlagen, daß der

Austausch dieser Note und der Antwortnote

Eurer Exzellenz als Abschluß eines Zusatzabkommens

zu dem Abkommen, betreffend die Aufhebung

des Paßzwanges zwischen der österreichischen

Bundesregierung und der Regierung des

Königreiches der Niederlande, vom 30. Mai 1958

angesehen wird.

Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzellenz

den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung

zu erneuern.

Afuhs

Seiner Exzellenz

Dr. J. M. A. H. Luns

Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Den Haag

(Übersetzung.)

MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE

ANGELEGENHEITEN

DEN HAAG

Den Haag, 13. Juni 1959.

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Empfang

Ihrer Note Zl. 2084-A/59 vom heutigen

Tage, die wie folgt lautet, zu bestätigen

„Exzellenz !

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die österreichische Bundesregierung,

von dem Wunsche geleitet, den Reiseverkehr

zwischen Österreich und den Niederlanden

zu erleichtern, bereit ist, entsprechend dem

von der Regierung des Königreiches der

Niederlande geäußerten Wunsche, das Abkommen

über die Aufhebung des Paßzwanges

zwischen der österreichischen Bundesregierung

und der Regierung des Königreiches der

Niederlande vom 30. Mai 1958 durch ein

Zusatzabkommen abzuändern, das folgenden

Wortlaut hat

Artikel 1

In Artikel 1 Abs. 1 sowie Artikel 2 Abs. 1

des erwähnten Abkommens sind hinter dem

Worte ,gültigenc die Worte ,oder seit weniger

als fünf Jahren abgelaufenen' einzufügen.

Artikel 2

Artikel 3 des erwähnten Abkommens hat

wie folgt zu lauten:,

Artikel 3

1. Österreichische Staatsbürger, die gemäß

Artikel 1 in das Gebiet des Königreiches

der Niederlande in Europa einreisen, sind

berechtigt, sich drei Monate nach der Einreise

in dem Gebiet des Königreiches der Niederlande

in Europa aufzuhalten. Ein darüber

hinausgehender Aufenthalt kann Inhabern gültiger

österreichischer Reisepässe durch die

zuständigen niederländischen Behörden bewilligt

werden, falls sie binnen acht Tagen

nach ihrer Einreise einen diesbezüglichen

Antrag stellen.

2. Niederländische Staatsangehörige, die

gemäß Artikel 2 nach Österreich einreisen,

sind berechtigt, sich drei Monate nach der

Einreise in Österreich aufzuhalten. Diese

Aufenthaltsdauer kann Inhabern gültiger niederländischer

Reisepässe durch die zuständige

österreichische Sicherheitsbehörde verlängert

werden.

3. Österreichische Staatsbürger, die im

Besitze einer niederländischen Aufenthaltsberechtigung

sind, beziehungsweise niederländische

Staatsangehörige, deren Aufenthaltsberechtigung

in Österreich verlängert worden

ist, können während der Gültigkeitsdauer der

Aufenthaltsberechtigung jederzeit auf Grund

eines gültigen österreichischen beziehungsweise

niederländischen Reisepasses in das

Gebiet des Königreiches der Niederlande in

Europa beziehungsweise der Republik Österreich

einreisen.'

Artikel 3

Artikel 4 des erwähnten Abkommens hat

wie folgt zu lauten

,Artikel 4

Das Recht der österreichischen Bundesregierung

und der Regierung des Königreiches

der Niederlande, Personen die Einreise

oder den Aufenthalt zu untersagen,

wird durch dieses Abkommen nicht eingeschränkt.'

Artikel 4

Der Tag des Inkrafttretens dieses Zusatzabkommens

wird durch einen weiteren Notenwechsel

festgelegt werden. Für die Gültigkeit

dieses Zusatzabkommens sollen die im

Artikel 7 des Abkommens vom 30. Mai 1958

vorgesehenen Bedingungen gelten.

Falls die Regierung des Königreiches der

Niederlande mit den vorstehenden Bestimmun-

gen einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen,

daß der Austausch dieser Note

und der Antwortnote Eurer Exzellenz als

Abschluß eines Zusatzabkommens zu dem

Abkommen, betreffend die Aufhebung des

Paßzwanges zwischen der österreichischen Bundesregierung

und der Regierung des Königreiches

der Niederlande vom 30. Mai 1958,

angesehen wird."

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß ich das Einverständnis dazu geben kann,

daß die Note Eurer Exzellenz und meine Antwortnote

als Zusatzabkommen zu dem oberwähnten

Abkommen vom 30. Mai 1958 angesehen

werden.

Ich benütze die Gelegenheit, Eurer Exzellenz

neuerlich meine ausgezeichnete Hochachtung zu

versichern.

Luns

Seiner Exzellenz

Dr. Georg Afuhs

ao. und bev. Botschafter der

Republik Österreich

Den Haag

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

das vorstehende Zusatzabkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich

die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Zusatzabkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen

und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 15. Dezember 1959.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Inneres

Afritsch

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Dieses Zusatzabkommen ist gemäß seinem Artikel 4 beziehungsweise auf Grund des zwischen

der Österreichischen Botschaft in Den Haag und dem Niederländischen Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten durchgeführten Notenwechsel am 1. März 1960 in Kraft getreten.

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