77. Zusatzabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches der Niederlande zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches der Niederlande, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und den Niederlanden.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Zusatzabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der
Regierung des Königreiches der Niederlande zum Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung
und der Regierung des Königreiches der Niederlande vom 30. Mai 1958, betreffend die
Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und den Niederlanden, welches also lautet
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT IM HAAG
Zl. 2084-A/59
Den Haag, am 13. Juni 1959.
Exzellenz!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die österreichische Bundesregierung, von
dem Wunsche geleitet, den Reiseverkehr zwischen
Österreich und den Niederlanden zu erleichtern,
bereit ist, entsprechend dem von der königlich
niederländischen Regierung geäußerten Wunsche,
das Abkommen über die Aufhebung des Paßzwanges
zwischen der österreichischen Bundesregierung
und der Regierung des Königreiches
der Niederlande vom 30. Mai 1958 durch ein
Zusatzabkommen abzuändern, das folgenden
Wortlaut hat
Artikel 1
In Artikel 1 Absatz 1 sowie Artikel 2 Absatz
1 des erwähnten Abkommens sind hinter
dem Worte „gültigen" die Worte „oder seit
weniger als fünf Jahren abgelaufenen" einzufügen.
Artikel 2
Artikel 3 des erwähnten Abkommens hat wie
folgt zu lauten
„Artikel 3
1. Österreichische Staatsbürger, die gemäß Artikel
1 in das Gebiet des Königreiches der Niederlande
in Europa einreisen, sind berechtigt,
sich drei Monate nach der Einreise in dem Gebiet
des Königreiches der Niederlande in Europa aufzuhalten.
Ein darüber hinausgehender Aufenthalt
kann Inhabern gültiger österreichischer Reisepässe
durch die zuständige niederländische Behörde
bewilligt werden, falls sie binnen acht
Tagen nach ihrer Einreise einen diesbezüglichen
Antrag stellen.
2. Niederländische Staatsangehörige, die gemäß
Artikel 2 nach Österreich einreisen, sind berechtigt,
sich drei Monate nach der Einreise in Öster-
reich aufzuhalten. Diese Aufenthaltsdauer kann
Inhabern gültiger niederländischer Reisepässe
durch die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde
verlängert werden.
3. Österreichische Staatsbürger, die im Besitze
einer niederländischen Aufenthaltsberechtigung
sind, beziehungsweise niederländische Staatsangehörige,
deren Aufenthaltsberechtigung in Österreich
verlängert worden ist, können während der
Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung
jederzeit auf Grund eines gültigen österreichischen
beziehungsweise niederländischen Reisepasses
in das Gebiet des Königreiches der Niederlande
in Europa beziehungsweise der Republik
Österreich einreisen."
Artikel 3
Artikel 4 des erwähnten Abkommens hat wie
folgt zu lauten
„Artikel 4
Das Recht der österreichischen Bundesregierung
und der Regierung des Königreiches der
Niederlande, Personen die Einreise oder den Aufenthalt
zu untersagen, wird durch dieses Abkommen
nicht eingeschränkt."
Artikel 4
Der Tag des Inkrafttretens dieses Zusatzabkommens
wird durch einen weiteren Notenwechsel
festgelegt werden. Für die Gültigkeit dieses
Zusatzabkommens sollen die im Artikel 7 des
Abkommens vom 30. Mai 1958 vorgesehenen
Bedingungen gelten.
Falls die königlich niederländische Regierung
mit den vorstehenden Bestimmungen einverstanden
ist, beehre ich mich vorzuschlagen, daß der
Austausch dieser Note und der Antwortnote
Eurer Exzellenz als Abschluß eines Zusatzabkommens
zu dem Abkommen, betreffend die Aufhebung
des Paßzwanges zwischen der österreichischen
Bundesregierung und der Regierung des
Königreiches der Niederlande, vom 30. Mai 1958
angesehen wird.
Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzellenz
den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung
zu erneuern.
Afuhs
Seiner Exzellenz
Dr. J. M. A. H. Luns
Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Den Haag
(Übersetzung.)
MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE
ANGELEGENHEITEN
DEN HAAG
Den Haag, 13. Juni 1959.
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Empfang
Ihrer Note Zl. 2084-A/59 vom heutigen
Tage, die wie folgt lautet, zu bestätigen
„Exzellenz !
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die österreichische Bundesregierung,
von dem Wunsche geleitet, den Reiseverkehr
zwischen Österreich und den Niederlanden
zu erleichtern, bereit ist, entsprechend dem
von der Regierung des Königreiches der
Niederlande geäußerten Wunsche, das Abkommen
über die Aufhebung des Paßzwanges
zwischen der österreichischen Bundesregierung
und der Regierung des Königreiches der
Niederlande vom 30. Mai 1958 durch ein
Zusatzabkommen abzuändern, das folgenden
Wortlaut hat
Artikel 1
In Artikel 1 Abs. 1 sowie Artikel 2 Abs. 1
des erwähnten Abkommens sind hinter dem
Worte ,gültigenc die Worte ,oder seit weniger
als fünf Jahren abgelaufenen' einzufügen.
Artikel 2
Artikel 3 des erwähnten Abkommens hat
wie folgt zu lauten:,
Artikel 3
1. Österreichische Staatsbürger, die gemäß
Artikel 1 in das Gebiet des Königreiches
der Niederlande in Europa einreisen, sind
berechtigt, sich drei Monate nach der Einreise
in dem Gebiet des Königreiches der Niederlande
in Europa aufzuhalten. Ein darüber
hinausgehender Aufenthalt kann Inhabern gültiger
österreichischer Reisepässe durch die
zuständigen niederländischen Behörden bewilligt
werden, falls sie binnen acht Tagen
nach ihrer Einreise einen diesbezüglichen
Antrag stellen.
2. Niederländische Staatsangehörige, die
gemäß Artikel 2 nach Österreich einreisen,
sind berechtigt, sich drei Monate nach der
Einreise in Österreich aufzuhalten. Diese
Aufenthaltsdauer kann Inhabern gültiger niederländischer
Reisepässe durch die zuständige
österreichische Sicherheitsbehörde verlängert
werden.
3. Österreichische Staatsbürger, die im
Besitze einer niederländischen Aufenthaltsberechtigung
sind, beziehungsweise niederländische
Staatsangehörige, deren Aufenthaltsberechtigung
in Österreich verlängert worden
ist, können während der Gültigkeitsdauer der
Aufenthaltsberechtigung jederzeit auf Grund
eines gültigen österreichischen beziehungsweise
niederländischen Reisepasses in das
Gebiet des Königreiches der Niederlande in
Europa beziehungsweise der Republik Österreich
einreisen.'
Artikel 3
Artikel 4 des erwähnten Abkommens hat
wie folgt zu lauten
,Artikel 4
Das Recht der österreichischen Bundesregierung
und der Regierung des Königreiches
der Niederlande, Personen die Einreise
oder den Aufenthalt zu untersagen,
wird durch dieses Abkommen nicht eingeschränkt.'
Artikel 4
Der Tag des Inkrafttretens dieses Zusatzabkommens
wird durch einen weiteren Notenwechsel
festgelegt werden. Für die Gültigkeit
dieses Zusatzabkommens sollen die im
Artikel 7 des Abkommens vom 30. Mai 1958
vorgesehenen Bedingungen gelten.
Falls die Regierung des Königreiches der
Niederlande mit den vorstehenden Bestimmun-
gen einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß der Austausch dieser Note
und der Antwortnote Eurer Exzellenz als
Abschluß eines Zusatzabkommens zu dem
Abkommen, betreffend die Aufhebung des
Paßzwanges zwischen der österreichischen Bundesregierung
und der Regierung des Königreiches
der Niederlande vom 30. Mai 1958,
angesehen wird."
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß ich das Einverständnis dazu geben kann,
daß die Note Eurer Exzellenz und meine Antwortnote
als Zusatzabkommen zu dem oberwähnten
Abkommen vom 30. Mai 1958 angesehen
werden.
Ich benütze die Gelegenheit, Eurer Exzellenz
neuerlich meine ausgezeichnete Hochachtung zu
versichern.
Luns
Seiner Exzellenz
Dr. Georg Afuhs
ao. und bev. Botschafter der
Republik Österreich
Den Haag
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
das vorstehende Zusatzabkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich
die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Zusatzabkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen
und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 15. Dezember 1959.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Inneres
Afritsch
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Dieses Zusatzabkommen ist gemäß seinem Artikel 4 beziehungsweise auf Grund des zwischen
der Österreichischen Botschaft in Den Haag und dem Niederländischen Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten durchgeführten Notenwechsel am 1. März 1960 in Kraft getreten.