Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
77_1957 AT

77. Bundesgesetz: 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 77. Bundesgesetz: 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I.

(Verfassungsbestimmung.)

(1) Angelegenheiten der Fürsorge für die Opfer

des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich

und die Opfer der politischen Verfolgung

sind in Gesetzgebung und Vollziehung auch in

den Belangen Bundessache, in denen nicht schon

auf Grund bestehender bundesverfassungsgesetzlicher

Vorschriften die Zuständigkeit des Bundes

zur Gesetzgebung und Vollziehung gegeben ist.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 treten rückwirkend

mit dem 2. September 1947 in Kraft.

ARTIKEL II.

Das Opferfürsorgegesetz vom 4. Juli 1947,

BGBl. Nr. 183, in der geltenden Fassung wird

abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Im § 1 Abs. 1 hat lit. d zu lauten

„d) an Gesundheitsschädigungen infolge einer

der in lit. c angeführten Ursachen leiden

oder gelitten haben, wenn durch diese Gesundheitsschädigungen

die Erwerbsfähigkeit

nach den Bestimmungen des Kriegsopfer-

Versorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 197/1949,

in der jeweils geltenden Fassung auf die

Dauer von wenigstens sechs Monaten um

mindestens 50 v. H. gemindert ist oder gemindert

war, oder"

2. Im § 1 Abs. 2 haben lit. c und lit. e zu

lauten

„c) eine Gesundheitsschädigung, durch die die

Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen

des Kriegsopferversorgungsgesetzes um mindestens

70 v. H. gemindert ist,

e) der Abbruch oder eine mindestens dreieinhalbjährige

Unterbrechung des Studiums

oder einer Berufsausbildung."

3. Im § 1 haben die Abs. 3 bis 5 zu lauten

„(3) Als Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes

gelten

a) die Witwe (der Witwer), die Lebensgefährtin

(der Lebensgefährte), Eltern, Großeltern,

Stiefeltern und Pflegeeltern nach den im

Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 2 lit. a genannten

Opfern,

b) eheliche und uneheliche Kinder, Stiefkinder,

Enkel und elternlose Geschwister nach den

im Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 2 lit. a genannten

Opfern bis zum Ablauf des Jahres,

in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet

haben,

unter der Voraussetzung, daß das Opfer den

Lebensunterhalt der genannten Personen zur

Gänze oder zum überwiegenden Teil bestritten

hat oder, wenn das Opfer, falls es noch am Leben

wäre, auf Grund gesetzlicher Verpflichtung

den Lebensunterhalt dieser Personen bestreiten

müßte; das gleiche gilt, wenn zur Leistung des

Lebensunterhaltes der vorstehend genannten Personen

gesetzlich Verpflichtete nicht vorhanden

oder zwar vorhanden, aber zu diesen Leistungen

nicht fähig sind und das Opfer, wenn es noch

am Leben wäre, auf Grund sittlicher Verpflichtung

deren Lebensunterhalt bestreiten müßte,

c) Eltern nach den im Abs. 1 lit. a bis c und

Abs. 2 lit. a genannten Opfern,

d) eheliche Kinder nach den im Abs. 1 lit. a

bis c und Abs. 2 lit. a genannten Opfern

bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das

24. Lebensjahr vollendet haben, wenn die

Voraussetzungen der lit. a oder b nicht gegeben

sind.

(4) Die im Abs. 1 bis 3 genannten Personen sind

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

anspruchsberechtigt, wenn sie

a) am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft

besessen haben und im

Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung österreichische

Staatebürger sind, oder

b) zwar erst nach dem 27. April 1945 die

österreichische Staatsbürgerschaft erworben

haben, jedoch in einem vor dem 13. März

1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als

zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz

im Gebiet der Republik Österreich

hatten; das gleiche gilt für Personen, die

nach dem 13. März 1928 geboren wurden

und auf deren Eltern die vorangeführten

Voraussetzungen zutreffen, oder

c) als Personen deutscher Sprachzugehörigkeit

oder als deutsche Staatsbürger nach dem

6. März 1933 bis längstens 31. Dezember

1952 nach Österreich eingewandert sind

und in der Folge die österreichische Staatsbürgerschaft

erworben haben, insoweit sie

für die erlittenen Schäden (Abs. 1 oder 2)

nachweislich nicht Ansprüche auf Entschädigungen

gegenüber einem anderen Staat

erworben haben, oder

d) ihre Ansprüche von unter lit. a bis c genannten

Personen ableiten.

(5) Zeiten, in denen sich ein Opfer aus politischen

Gründen im Sinne der Abs. 1 oder 2 im

Ausland befunden hat, sind nicht als Unterbrechung

des Wohnsitzes im Sinne der lit. b zu

werten."

4. Im § 1 erhält Abs. 5 die Bezeichnung Abs. 6.

5. Im § 2 hat Abs. 2 zu lauten

„(2 ) Die Bestimmungen der §§ 18 bis 22, 49,

56 bis 59, 64 und 113 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

sind sinngemäß anzuwenden."

6. § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Der Antrag auf Ausstellung einer

Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises ist

bei der nach dem Wohnsitz des Antragstellers

örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

einzubringen. Von Personen, die ihren dauernden

Aufenthalt im Ausland haben, ist der Antrag bei

der österreichischen Vertretungsbehörde, in

deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt

hat, oder beim Amt der Wiener Landesregierung

einzubringen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen

nach § 1 nachzuweisen.

(2) Über Anträge nach Abs. 1 entscheidet der

Landeshauptmann.

(3) Zugleich mit dem Antrag auf Ausstellung

einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises

können auch andere Ansprüche nach diesem

Bundesgesetz geltend gemacht werden, soweit

die Entscheidung über diese Ansprüche dem

Landeshauptmann zusteht."

7. Im § 4 haben die Abs. 1, 3 und 5 zu lauten

„(1) Wird dem Antrag (§ 3) auf Anerkennung

der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1

oder Abs. 3 lit. a oder b stattgegeben, so hat der

Landeshauptmann eine ,Amtsbescheinigung' auszustellen;

in der Amtsbescheinigung sind die Gesetzesstellen,

auf die sich die Anspruchsberechtigung

(§ 1) gründet, zu vermerken.

(3) Wird dem Antrag (§ 3) auf Anerkennung

der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 2 oder

Abs. 3 lit. c oder d stattgegeben, so hat der

Landeshauptmann einen ,Opferausweis' auszustellen;

in dem Opferausweis sind die Gesetzesstellen,

auf die sich die Anspruchsberechtigung gründet,

zu vermerken.

(5) Opfern der politischen Verfolgung, die den

Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 entsprechen, ist

an Stelle eines Opferausweises eine Amtsbescheinigung

nach § 1 Abs. 1 lit. d beziehungsweise e

auszustellen, wenn im Zuge der Verfolgung eine

Schädigung im Ausmaße der Bestimmungen des

§ 1 Abs. 1 lit. d beziehungsweise e erfolgte."

8. Im § 6 haben die Ziffern 3 und 4 zu lauten

„3. Bei Besetzung freier Dienstposten im öffentlichen

Dienst bei Erfüllung der erforderlichen

Voraussetzungen der Vorrang vor allen anderen

Bewerbern; die Vorschriften des § 1 Abs. 9, vorletzter

Satz, des Invalideneinstellungsgesetzes

1953, BGBl. Nr. 21, werden hievon nicht berührt.

4. Die bevorzugte Vermittlung durch das Arbeitsamt

an private Dienstgeber. Bei Abbaumaßnahmen

ist auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes

der auf Grund dieser Bestimmung beschäftigten

Personen besonders Rücksicht zu nehmen. Bezüglich

des Kündigungsschutzes und der Beschäftigungspflicht

gelten die Bestimmungen der §§ 8,

9, 15, 16, 17, 21 und 22 des Invalideneinstellungsgesetzes

1953, BGBl. Nr. 21."

9. Im § 6 hat die Ziffer 7 zu entfallen.

10. § 11 hat zu lauten

„§ 11. (1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind

die Opferrente, die Hinterbliebenenrente und die

Unterhaltsrente.

(2) Opferrente gebührt den Inhabern einer

Amtsbescheinigung nach § 1 Abs, 1 lit, d oder e;

sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach

den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes

in Betracht kommenden Grundrenten

zu bemessen.

(3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern

einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a

oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu

leisten, die erwerbsunfähigen Witwen nach den

Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes

gebührt. Elternpaare sowie Doppelwaisen

erhalten die Hinterbliebenenrente in der

Höhe der Elternpaarrente beziehungsweise der

Rente für Doppelwaisen nach den Bestimmungen

des Kriegsopferversorgungsgesetzes;

(4) Opferrenten und Hinterbliebenenrenten

(Abs. 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils

für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden

Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß

der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen

mit der Maßgabe zu leisten, daß diese Renten

vom Ersten des Monates zu zahlen sind, in

dem der Antrag auf Leistung der Opferrente

oder Hinterbliebenenrente gestellt wurde.

(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des

Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung

auf die Dauer und in dem Ausmaß zu

leisten, als diese nicht in der Lage sind, ihren

Lebensunterhalt selbst zu bestreiten oder von

anderen zur Unterhaltsleistung gesetzlich heranzuziehenden

Personen zu erhalten. Die Unterhaltsrente

beträgt monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer 770 S, vom

1. Jänner 1958 an 860 S ; sie erhöht sich bei

einer auf im § 1 Abs. 1 lit. c angeführten

Ursachen zurückgehenden Minderung der

Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H.

auf 925 S,

vom 1. Jänner 1958 an auf 1015 S,

von mindestens 70 v. H. auf 1000 S,

vom 1. Jänner 1958 an auf 1090 S und

von mindestens 90 v. H. auf 1100 S,

vom 1. Jänner 1958 an auf 1190 S,

wenn die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit

mindestens 75 v. H. beträgt oder

bei Frauen das 55., bei Männern das 60. Lebensjahr

vollendet ist,

b) anspruchsberechtigte Witwen (Witwer) und

Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten), die

für mindestens zwei waisenrentenberechtigte

Kinder zu sorgen haben oder in ihrer

Erwerbsfähigkeit um mindestens 75 v. H.

gemindert sind, 865 S, vom 1. Jänner 1958

an 925 S, wobei die Vollendung des

55. Lebensjahres bei Frauen und des

60. Lebensjahres bei Männern einer Gesamtminderung

der Erwerbsfähigkeit von

75 v. H. gleichkommt,

c) Elternpaare 935 S, vom 1. Jänner 1958 an

1025 S, männliche Empfänger einer Elternteilrente,

wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet

haben oder ihre Erwerbsfähigkeit um

mindestens 75 v. H. gemindert ist, 935 S,

vom 1. Jänner 1958 an 1025 S, sonst 770 S,

vom 1. Jänner 1958 an 860 S,

d) weibliche Empfänger von Elternteilrenten,

wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben

oder ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens

75 v. H. gemindert ist, 865 S, vom 1. Jänner

1958 an 925 S,

e) die übrigen Hinterbliebenen nach § 1 Abs. 3

lit. a oder b 700 S, vom 1. Jänner 1958

an 760 S.

(6) Eine Unterhaltsrente erhalten, ohne daß ein

Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung

gegeben ist,

a) Witwen nach Opfern, die unmittelbar vor

dem Tod im Bezug einer Opferrente ent-

sprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 90 v. H. gestanden

sind, in der Höhe von 865 S, vom

1. Jänner 1958 an 925 S monatlich, wenn

im übrigen die Voraussetzungen des Abs. 5

lit. b vorliegen, sonst 700 S, vom 1. Jänner

1958 an 760 S monatlich,

b) Waisen nach Opfern, die unmittelbar vor

ihrem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 90 v. H. gestanden

sind, in der Höhe von 700 S, vom

1. Jänner 1958 an 760 S monatlich.

(7) Witwen und Waisen nach Opfern, die unmittelbar

vor ihrem Tod im Bezug einer Opferrente

entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 50 v. H. gestanden

sind, kann im Falle des Bedürfnisses eine Beihilfe

im Höchstausmaß von zwei Dritteln der nach

Abs. 6 lit. a beziehungsweise lit. b gebührenden

Unterhaltsrente gewährt werden; ein Bedürfnis

ist als gegeben anzunehmen, wenn und insoweit

das Einkommen das Ausmaß dieser Unterhaltsrente

nicht erreicht.

(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente und

der Beihilfen gelten im übrigen die Vorschriften

des Abs. 4 sinngemäß.

(9) Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene

nach demselben Opfer gebührt nur

eine Unterhaltsrente (Beihilfe). Diese ist an jenen

Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem

die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung

der Unterhaltsrente gegeben ist. Dieser

Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der

maßgebenden Umstände im Bescheide über die

Zuerkennung der Unterhaltsrente zu bestimmen.

Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder

oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung

gezwungen, während des überwiegenden

Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen

Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer

einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine

eigene Unterhaltsrente (Beihilfe) zuerkannt werden,

sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig

gesichert ist.

(10) Opfern im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. d

oder e, die eine Unterhaltsrente beziehen, ist auf

Antrag für die Ehefrau (Lebensgefährtin), die

über kein eigenes Einkommen in der Höhe von

mindestens 600 S monatlich verfügt, eine Frauenzulage

in der Höhe von 60 S monatlich zu leisten;

diesen Opfern ist auf Antrag für die in

ihrer Versorgung stehenden minderjährigen Kinder

(eheliche, uneheliche, Stiefkinder) je ein Erziehungsbeitrag

von 100 S monatlich zu leisten.

Auf diese Leistungen sind Familienzulagen der

gleichen Art, auf die Opfer auf Grund einer

anderen gesetzlichen Bestimmung Anspruch haben,

anzurechnen.

(11) Haben Empfänger von Pflege- oder Blindenzulage

keinen Anspruch auf Unterhaltsrente,

dann finden die Bestimmungen der §§ 12 und

13 Abs. 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

sinngemäß Anwendung.

(12) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen

haben Anspruch auf eine alljährlich im Oktober

fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für

diesen Monat gebührenden Rentenfürsorgeleistungen

einschließlich allfällig gebührender

Frauenzulagen und Erziehungsbeiträge.

(13) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen

im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

anzurechnen; zum Einkommen

zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten.

Soweit das Einkommen aus laufenden

Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten

anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen

zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte

Renten sind auf die Unterhaltsrente nicht

anzurechnen, wenn der Anspruchsberechtigte eine

Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von

wenigstens 75 v. H. aufweist oder wenn bei

Frauen das 55., bei Männern das 60. Lebensjahr

vollendet ist.

(14) Von der Rentenfürsorge nach diesem Bundesgesetz

sind Personen ausgenommen, die Leistungen

aus dem auf Grund des Hilfsfondsgesetzes,

BGBl. Nr. 25/1956, errichteten Fonds

erhalten haben."

11. Nach § 11 sind die folgenden §§ 11 a und

11 b einzufügen

„Pfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen.

§ 11 a. (1) Inwieweit eine Pfändung der nach

§ 11 gebührenden Leistungen zulässig ist, bestimmt

sich nach den Vorschriften des § 4 Abs. 1

und des § 6 des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl.

Nr. 51/1955.

(2) Die Anwendung der Bestimmungen des

Abs. 1 kann durch ein zwischen dem Verpflichteten

und dem Gläubiger getroffenes Übereinkommen

weder ausgeschlossen noch begrenzt

werden. Jede dieser Vorschrift widersprechende

Verfügung durch Abtretung, Anweisung oder

durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche

Wirkung.

(3) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger

Gründe kann der Versorgungsberechtigte mit Zustimmung

des Landeshauptmannes seine Versorgungsgebühren

für bestimmte Zeit ganz oder

zum Teil abtreten.

Rentenkommissionen.

§ 11 b. (1) Über Anträge auf Zuerkennung von

Renten gemäß § 11 entscheidet der Landeshauptmann

nach Anhören einer beim Amt der Landesregierung

gebildeten Rentenkommission.

(2) Die Mitglieder der Rentenkommissionen werden

vom Bundesminister für soziale Verwaltung

bestellt. Jede Rentenkommission besteht aus acht

Mitgliedern und der erforderlichen Anzahl von

Stellvertretern. Je zwei Mitglieder (deren Stellvertreter)

sind vom Landeshauptmann und von

der zuständigen Finanzlandesdirektion vorzuschlagen.

Von den weiteren Mitgliedern, die dem

Personenkreis des § 1 dieses Bundesgesetzes anzugehören

haben, sind je ein Mitglied (dessen Stellvertreter)

von den Landesleitungen der Österreichischen

Volkspartei, der Sozialistischen Partei

Österreichs und der Kommunistischen Partei

Österreichs vorzuschlagen. Das vierte Mitglied

und dessen Stellvertreter haben dem Kreis der

Abstammungsverfolgten anzugehören.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann Mitglieder (Stellvertreter) der Rentenkommission

ihrer Funktion entheben; zur Enthebung

von Mitgliedern (Stellvertretern), die auf Vorschlag

der politischen Parteien bestellt wurden,

bedarf es eines Antrages der in Betracht kommenden

Partei.

(4) Den Vorsitzenden der Rentenkommission

bestimmt der Landeshauptmann aus den auf

Vorschlag der Landesregierung bestellten Mitgliedern.

Die Geschäftsordnung der Rentenkommission

erläßt das Bundesministerium für soziale

Verwaltung."

12. § 12 hat zu lauten

„§ 12. (1) Den Inhabern einer Amtsbescheinigung,

die nicht auf Grund eigener Erwerbstätigkeit

einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht

unterliegen oder freiwillig krankenversichert

sind, haben die Gebietskrankenkassen für

ihre Person alle gesetzlichen und satzungsmäßigen

Leistungen für Pflichtversicherte zu gewähren.

(2) Alle Träger der Krankenversicherung haben

den Inhabern einer Amtsbescheinigung die Pflichtleistungen

der gesetzlichen Krankenversicherung

zu gewähren. Bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage

für das Kranken-, Familien- und

Taggeld sowie für das Sterbegeld ist bei Inhabern

einer Amtsbescheinigung von der in der Krankenversicherung

geltenden höchsten Beitragsgrundlage

(§ 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955)

auszugehen; sie erhöht sich jeweils um den gemäß

§ 125 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

festzusetzenden Hundertsatz. Hiebei ist

von dem Höchstbetrag an Sonderzahlung auszugehen,

der gemäß § 54 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes für die Berechnung

der Sonderbeiträge in der Krankenversicherung

heranzuziehen ist. Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3),

die im Besitz einer Amtsbescheinigung sind, und

Personen, die eine Rente gemäß § 11 Abs. 5 beziehen,

haben keinen Anspruch auf Kranken-,

Familien- und Taggeld.

(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

für Familienangehörige des Opfers die im Zweiten

Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

vorgesehenen Leistungen für Familienangehörige

(§ 123 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)

und freiwillig krankenversicherten Opfern

das Kranken- und Familiengeld gewähren.

(4) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann nach Anhören der Opferfürsorgekommission

(§ 17) auf Ansuchen den Umfang

und die Dauer der Heilfürsorge über die

satzungsmäßigen Leistungen der Träger der

Krankenversicherung hinaus bewilligen, wenn

nach ärztlichen Befunden und Gutachten, die vor

Durchführung der Heilfürsorgemaßnahmen erstellt

worden sind, anzunehmen ist, daß durch

diese das erstrebte Ziel der Heilfürsorge erreicht

werden kann.

(5) Die von den Trägern der Krankenversicherung

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gewährten Leistungen werden, soweit sie

über die Leistungen hinausgehen, die der Versicherungsträger

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

zu erbringen hatte, aus Bundesmitteln

ersetzt. Die näheren Bestimmungen

hierüber erläßt das Bundesministerium für soziale

Verwaltung."

13. Im § 13 haben der Abs. 1 und im Abs. 2

die Absatzbezeichnung zu entfallen.

14. Im § 13 hat die Ziffer 3 zu lauten

„3. Bevorzugung bei Studienstipendien und

Befreiung vom Schul- und Unterrichtsgeld in

allen öffentlichen Schulen,"

15. § 13 a hat zu lauten

„§ 13 a. (1) Inhaber einer Amtsbescheinigung

oder eines Opferausweises erhalten für die in der

Zeit vom 6. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus

politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung,

Religion oder Nationalität erlittene

gerichtliche oder polizeiliche Haft eine einmalige

Entschädigung zur Abgeltung von wirtschaftlichen

Nachteilen, die daraus entstanden sind.

(2) Den Hinterbliebenen nach Opfern, die Inhaber

einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises

waren oder den Anspruch auf Ausstellung

einer Amtsbescheinigung oder eines

Opferausweises gehabt hätten, steht der Anspruch

auf eine einmalige Entschädigung in nachstehender

Reihenfolge zu

a) der Witwe, sofern die Ehe vor dem 1. Mai

1945 eingegangen wurde; ist eine anspruchsberechtigte

Witwe nicht vorhanden,

steht die Entschädigung jener Frau zu, die

im Zeitpunkt der Inhaftnahme des Opfers

als Ehegattin mit ihm im gemeinsamen

Haushalt gelebt hat, wenn die Ehe nicht

aus ihrem Verschulden geschieden oder ge-

trennt wurde. Ist eine solche anspruchsberechtigte

Person nicht vorhanden, so steht

der Anspruch der Lebensgefährtin zu, sofern

die Lebensgemeinschaft vor dem 1. Mai

1945 eingegangen wurde. Die genannten

Personen müssen den Voraussetzungen des

§ 1 Abs. 4 lit. a, b oder c entsprechen;

b) den Kindern (ehelichen, unehelichen und

Adoptivkindern), deren Lebensunterhalt

vom Opfer im Zeitpunkt seiner Inhaftnahme

oder der Besetzung Österreichs im

Jahre 1938 ganz oder zum überwiegenden

Teil bestritten wurde oder hätte bestritten

werden müssen, wenn das Opfer nicht im

Zusammenhang mit unmittelbaren oder

mittelbaren Verfolgungshandlungen hiezu

außerstande gesetzt worden wäre; Kinder,

die während der Haft des Opfers geboren

worden sind, stehen den oben genannten

Kindern gleich.

(3) Kommen anspruchsberechtigte Personen im

Sinne des Abs. 2 nicht in Betracht, kann hinterbliebenen

Eltern oder Geschwistern eine Haftentschädigung

zuerkannt werden, wenn sie mit

dem Opfer im Zeitpunkt seiner Inhaftnahme im

gemeinsamen Haushalt gelebt haben, von ihm

zum überwiegenden Teil erhalten wurden und

eine soziale Bedürftigkeit gegeben ist. Die Voraussetzung

des gemeinsamen Haushaltes ist auch

dann als gegeben anzunehmen, wenn dieser im

Zusammenhalt mit Verfolgungsmaßnahmen im

Sinne dieses Gesetzes aufgegeben wurde. Der überwiegenden

Unterhaltsleistung eines Opfers (Kindes)

ist die überwiegende Unterhaltsleistung durch

mehrere Opfer (Kinder) gleichgesetzt. Soziale

Bedürftigkeit liegt vor, wenn das gesamte monatliche

Nettoeinkommen die Höhe der in Betracht

kommenden Rentenleistungen (§ 11) nicht übersteigt.

(4) Eine Mitschuld an der Haft des Opfers

schließt eine Anspruchsberechtigung aus.

(5) Als Entschädigung gebührt dem Opfer für

jeden nachweislich in der Haft verbrachten Kalendermonat

ein Betrag von 431'20 S. Mehrere Haftzeiten

sind zusammenzuziehen, angefangene

Monate gelten als volle Monate.

(6) Hinterbliebenen gebührt die Hälfte der im

Abs. 5 vorgesehenen Entschädigung. Kindern

(Abs. 2 lit. b), deren beide Elternteile in Haft

waren, gebührt für zeitlich zusammenfallende

Haftmonate der Eltern eine Entschädigung in der

Höhe von je 616 S. Hinterbliebenen steht Entschädigung

nur nach einem einzigen Opfer zu;

mehrere Hinterbliebene (Abs. 2 lit. b oder Abs. 3)

sind zur ungeteilten Hand (§§ 892, 893 ABGB.)

anspruchsberechtigt und können die Entschädigung

untereinander zu gleichen Teilen fordern.

(7) Beim Zusammentreffen von Ansprüchen

nach Abs. 1 und 2 gebührt eine Entschädigung

von 616 S für jeden Monat einer zeitlich zusammenfallenden

Haft.

(8) Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf

Entschädigung, wenn das Opfer oder ein anderer

Hinterbliebener die Entschädigung erhalten hat."

16. § 13 b hat zu lauten

„§ 13 b. Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung

oder eines Opferausweises sind, werden

Kosten, die im Zusammenhang mit einer aus

politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung,

Religion oder Nationalität verhängten

Haft von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde

oder von der NSDAP vorgeschrieben wurden,

bei Nachweis der Zahlung ersetzt. Derartige

Auslagen werden, falls das Opfer nicht mehr am

Leben ist, demjenigen ersetzt, der in der Lage

ist, den Nachweis über die von ihm geleistete

Zahlung der Kosten zu erbringen."

17. § 13 c hat zu lauten

„§ 13 c. (1) Personen, die am 13. März 1938 die

österreichische Bundesbürgerschaft besessen oder

in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum

durch mehr als 10 Jahre ununterbrochen

ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich

hatten und die österreichische Staatsbürgerschaft

nicht besitzen, sind, wenn sie im übrigen

dem Kreis der im § 1 Abs. 1 oder 2 bezeichneten

Opfer zuzuzählen sind, auf Antrag die in den

§§ 13 a und 13 b vorgesehenen Leistungen zu

gewähren; die Bestimmungen des § 15 Abs. 2

gelten sinngemäß.

(2) Opfern, die nach dem 13. März 1928 geboren

wurden und am 13. März 1938 die österreichische

Bundesbürgerschaft nicht besaßen, sind

auf Antrag die in den §§ 13 a und 13 b vorgesehenen

Leistungen zu gewähren, wenn ihre

Eltern den Voraussetzungen des Abs. 1 hinsichtlich

der Staatsbürgerschaft oder des Wohnsitzes

entsprechen.

(s) Hinterbliebenen nach den im Abs. 1 genannten

Opfern sind auf Antrag die in den

§§ 13 a und 13 b vorgesehenen Leistungen in

nachstehender Reihenfolge zu gewähren

a) der Witwe, sofern die Ehe vor dem 1. Mai

1945 eingegangen wurde; ist eine anspruchsberechtigte

Witwe nicht vorhanden, steht

die Entschädigung jener Frau zu, die im

Zeitpunkt der Inhaftnahme des Opfers als

Ehegattin mit ihm im gemeinsamen Haushalt

gelebt hat, wenn die Ehe nicht aus

ihrem Verschulden geschieden oder getrennt

wurde. Ist eine solche anspruchsberechtigte

Person nicht vorhanden, so steht der Anspruch

der Lebensgefährtin zu, sofern die

Lebensgemeinschaft vor dem 1. Mai 1945

eingegangen wurde. Die genannten Personen

sind nur dann anspruchsberechtigt,

wenn sie am 13. März 1938 die österreichische

Bundesbürgerschaft besessen oder

in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen

Zeitraum durch mehr als 10 Jahre ununter-

brochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik

Österreich hatten;

b) Kindern, auf welche die Bestimmungen des

§ 13 a Abs. 2 lit. b zutreffen."

18. § 13 d hat zu lauten

„§ 13 d. (1) Ansprüche nach den §§ 13 a und

13 b sind bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

geltend zu machen; soweit

im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gelten die

Bestimmungen des § 3 Abs. 2.

(2) Ansprüche nach § 13 c sowie von im Ausland

wohnhaften österreichischen Staatsbürgern

sind bei der österreichischen Vertretungsbehörde,

in deren Bereich die Anspruchswerber ihren

Wohnsitz (Aufenthalt) haben oder beim Amt der

Wiener Landesregierung geltend zu machen. Die

Anspruchswerber haben alle verfügbaren Nachweise

für die Anspruchsberechtigung dem Antrag

anzuschließen, in Ermangelung dieser Nachweise

die für die Feststellung der Anspruchsberechtigung

maßgeblichen Tatsachen bekanntzugeben

und die in Betracht kommenden Beweismittel

anzubieten.

(3) Über Ansprüche nach Abs. 2 entscheidet der

Landeshauptmann von Wien.

(4) Über Berufungen gegen Entscheidungen

nach Abs. 1 und Abs. 3 und über Anträge nach

§ 13 a Abs. 3 entscheidet das Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen nach Anhören

der Opferfürsorgekommission (§ 17)."

19. § 15 hat zu lauten

„§ 15. (1) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung

erlischt

a) bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

b) bei hinterbliebenen Ehegatten beziehungsweise

Lebensgefährten im Falle der Verehelichung

oder der Begründung einer

Lebensgemeinschaft;

c) bei Kindern (§ 1 Abs. 3 lit. b), Enkeln

und elternlosen Geschwistern mit Ende

des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr

vollenden. Auf begründetes Ansuchen

kann das Bundesministerium für soziale

Verwaltung die Anspruchsberechtigung über

diesen Zeitpunkt hinaus erstrecken, längstens

jedoch bis zum Ende des Jahres, in

dem der Anspruchsberechtigte eine Existenz

gegründet oder sonst seinen Lebensunterhalt

in ausreichendem Maße gesichert hat.

(2) Der Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung

oder eines Opferausweises (§ 4)

ist nicht gegeben, wenn der Anspruchswerber

wegen eines strafgesetzlich zu ahndenden Verbrechens

oder Vergehens verurteilt wurde, die

Verurteilung im Zeitpunkt der Anspruchswerbung

nicht getilgt ist und nach der Natur des

strafbaren Tatbestandes eine mißbräuchliche Ausnützung

der Begünstigungen dieses Bundesgesetzes

anzunehmen ist; das gleiche gilt, wenn sein

Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken

und Zielen eines freien, demokratischen Österreich

im Widerspruch steht oder stand.

(3) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung

wird bei Eintreten von im Abs. 2 erwähnten

Umständen sowie bei mißbräuchlicher Verwendung

der Amtsbescheinigung oder des Opferausweises

verwirkt.

(4) Die Verwirkung der Anspruchsberechtigung

(Abs. 3) spricht der Landeshauptmann nach

Anhören der Rentenkommission (§ 11 b) mit Bescheid

aus; gleichzeitig ist die Amtsbescheinigung

(der Opferausweis) für ungültig zu erklären und

einzuziehen.

(5) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung

kann vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

nach Anhören der Opferfürsorgekommission

(§ 17) aberkannt werden, wenn auf

Grund einer amtlichen Überprüfung festgestellt

wurde, daß im Zeitpunkt der Zuerkennung der

Anspruchsberechtigung im Abs. 2 erwähnte Umstände

vorlagen, die der Anspruchswerber bei der

Anspruchswerbung verschwiegen oder auch selbst

nicht gewußt hat.

(6) Der Anspruch auf Rentenfürsorge nach § 11

kann vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

nach Anhören der Opferfürsorgekommission

(§ 17) dann aberkannt oder gemindert

werden, wenn bei der Rentenwerbung oder während

des Rentenbezuges Umstände verschwiegen

oder nicht rechtzeitig angezeigt wurden, die für

die Einstellung oder Bemessung der Rente von

bestimmendem Einfluß sind."

20. § 16 hat zu lauten

„§ 16. (1) Auf das Verfahren finden, soweit

dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die

Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 Anwendung.

(2) Bescheide, die den materiellrechtlichen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes widersprechen,

leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten

Fehler."

21. § 17 hat zu lauten

„§ 17. (1) Beim Bundesministerium für soziale

Verwaltung wird eine Opferfürsorgekommission

gebildet. Die Mitglieder dieser Kommission und

die erforderlichen Stellvertreter werden von der

Bundesregierung bestellt. Die Opferfürsorgekommission

hat die Aufgabe, das Bundesministerium

für soziale Verwaltung in Angelegenheiten

der Durchführung dieses Bundesgesetzes zu beraten.

(2) Die Opferfürsorgekommission besteht aus

acht Mitgliedern. Den Vorschlag für die Bestellung

erstatten für

a) je zwei Mitglieder (deren Stellvertreter) das

Bundesministerium für soziale Verwaltung

und das Bundesministerium für Finanzen

aus dem Stand ihrer Beamten;

b) je ein Mitglied (dessen Stellvertreter) aus

dem Personenkreis des § 1 die Bundesleitungen

der Österreichischen Volkspartei,

der Sozialistischen Partei Österreichs und

der Kommunistischen Partei Österreichs.

Ein weiteres Mitglied und dessen Stellvertreter

sind aus dem Personenkreis der nach

§ 1 anerkannten Abstammungsverfolgten

zu bestellen.

(3) Die Bundesregierung kann Mitglieder (Stellvertreter)

der Opferfürsorgekommission ihrer

Funktion entheben; zur Enthebung der auf

Grund des Abs. 2 lit. b bestellten Mitglieder

(Stellvertreter) bedarf es eines Antrages der in

Betracht kommenden Partei.

(4) Den Vorsitz in der Opferfürsorgekommission

führt eines der auf Vorschlag des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung bestellten

Mitglieder.

(5) Die Geschäftsordnung der Opferfürsorgekommission

erläßt das Bundesministerium für

soziale Verwaltung."

ARTIKEL III.

(1) Die nach den bisherigen Bestimmungen erlassenen

Bescheide gelten, insoweit durch Art. II

die Zuständigkeit zur Erlassung der Bescheide

abgeändert wird, als gemäß den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes erlassen.

(2) Ergibt sich bei Durchführung des Art. II

Z. 10 bei sonst unveränderten tatsächlichen

und rechtlichen Voraussetzungen eine Minderung

in der Höhe des Rentenbezuges, ist der Unterschiedsbetrag

als Ausgleich weiter zu leisten.

(3) Die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

der Opferfürsorgekommission (§ 17) oder einer

Rentenkommission (§ 11 b) als Mitglieder (Stellvertreter)

angehörenden Personen verbleiben bis

zu einer allfälligen Abberufung in ihrer Funktion.

ARTIKEL IV.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der

Bestimmungen des Art. II Z. 10 und Z. 13 mit

dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten

in Kraft; die Bestimmungen des Art. II Z. 10

und Z. 13 treten am 1. Juli 1957 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

werden

a) hinsichtlich der Bestimmungen des Art. II

Z. 14 das Bundesministerium für Unterricht,

b) hinsichtlich der Bestimmungen des § 13 d

Abs. 4 in der Fassung des Art. II Z. 18

dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen,

c) hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I

und des Art. II Z. 21 die Bundesregierung,

d) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →