77. Verordnung: Durchführung des Bundesgesetzes vom 30. März 1955, BGBl. Nr. 62.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 30. März
1955, BGBl. Nr. 62, womit bestimmt wird,
daß die Zucker-, Süßstoff-, Salz-, Essigsäure-,
Zündmittel-, Leuchtmittel- und Spielkartensteuer
sowie der Aufbauzuschlag auf Schaumwein
ab 1. April 1955 nicht mehr zu erheben ist, wird
verordnet
§ 1. (1) Zur Geltendmachung des in § 2 obgenannten
Gesetzes festgelegten Anspruches auf
Erstattung von Verbrauchsteuerbeträgen für
solche steuerpflichtige Gegenstände, die von den
Herstellern vor Inkrafttreten des erwähnten Gesetzes
aus ihren Herstellungsbetrieben in Auslieferungslager
für versteuerte verbrauchsteuerpflichtige
Waren weggebracht worden waren,
sind von den Herstellern bei den für die Auslieferungslager
örtlich zuständigen Finanzämtern
Anmeldungen einzureichen.
(2) Im einzelnen haben die in doppelter Ausfertigung
einzureichenden Anmeldungen zu enthalten
Name und Anschrift des Anspruchsberechtigten,
den Aufbewahrungsort, die Menge
der Vorräte (Anzahl und Gewicht der Packungen,
bei Leuchtmitteln Stückzahl und Sorte mit
Angabe des Steuerwertes), den Zeitpunkt und
Ort der Versteuerung (Finanzamt des Herstellungsbetriebes)
und den entfallenden Steuerbetrag.
Außerdem hat die Anmeldung auch den
Antrag auf Erstattung des errechneten Steuerbetrages
und den Antrag auf Veranlassung der
amtlichen Mitsperre sowie auf Überprüfung der
angemeldeten Warenbestände zu enthalten.
(3) Das Finanzamt hat die Anträge dem für
die Geschäftsleitung des Herstellungsbetriebes
örtlich zuständigen Finanzamt zu übersenden,
das nach Prüfung des Steuerkontos den Antragsteller
von dem Umfang und der Art der Erstattung
(§ 7 Abs. 4 Abgabeneinhebungsgesetz
1951) bescheidmäßig in Kenntnis zu setzen hat.
§ 2. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit
dem Bundesgesetz vom 30. März 1955, BGBl.
Nr. 62, in Kraft.