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77_1955 AT

77. Verordnung: Durchführung des Bundesgesetzes vom 30. März 1955, BGBl. Nr. 62.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 77. Verordnung: Durchführung des Bundesgesetzes vom 30. März 1955, BGBl. Nr. 62.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 30. März

1955, BGBl. Nr. 62, womit bestimmt wird,

daß die Zucker-, Süßstoff-, Salz-, Essigsäure-,

Zündmittel-, Leuchtmittel- und Spielkartensteuer

sowie der Aufbauzuschlag auf Schaumwein

ab 1. April 1955 nicht mehr zu erheben ist, wird

verordnet

§ 1. (1) Zur Geltendmachung des in § 2 obgenannten

Gesetzes festgelegten Anspruches auf

Erstattung von Verbrauchsteuerbeträgen für

solche steuerpflichtige Gegenstände, die von den

Herstellern vor Inkrafttreten des erwähnten Gesetzes

aus ihren Herstellungsbetrieben in Auslieferungslager

für versteuerte verbrauchsteuerpflichtige

Waren weggebracht worden waren,

sind von den Herstellern bei den für die Auslieferungslager

örtlich zuständigen Finanzämtern

Anmeldungen einzureichen.

(2) Im einzelnen haben die in doppelter Ausfertigung

einzureichenden Anmeldungen zu enthalten

Name und Anschrift des Anspruchsberechtigten,

den Aufbewahrungsort, die Menge

der Vorräte (Anzahl und Gewicht der Packungen,

bei Leuchtmitteln Stückzahl und Sorte mit

Angabe des Steuerwertes), den Zeitpunkt und

Ort der Versteuerung (Finanzamt des Herstellungsbetriebes)

und den entfallenden Steuerbetrag.

Außerdem hat die Anmeldung auch den

Antrag auf Erstattung des errechneten Steuerbetrages

und den Antrag auf Veranlassung der

amtlichen Mitsperre sowie auf Überprüfung der

angemeldeten Warenbestände zu enthalten.

(3) Das Finanzamt hat die Anträge dem für

die Geschäftsleitung des Herstellungsbetriebes

örtlich zuständigen Finanzamt zu übersenden,

das nach Prüfung des Steuerkontos den Antragsteller

von dem Umfang und der Art der Erstattung

(§ 7 Abs. 4 Abgabeneinhebungsgesetz

1951) bescheidmäßig in Kenntnis zu setzen hat.

§ 2. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit

dem Bundesgesetz vom 30. März 1955, BGBl.

Nr. 62, in Kraft.

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