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77_1954 AT

77. Verordnung: Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 77. Verordnung: Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten.

Auf Grund der §§ 74 a, 74 c und 132 der Gewerbeordnung

und des § 24 Abs. 1 und 3 des

Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 194/1947,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau verordnet

ABSCHNITT 1.

Allgemeine Bestimmungen.

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung

gelten für die Ausführung von Sprengarbeiten

durch Betriebe, die gemäß den Bestimmungen

des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 194/

1947, in der jeweils geltenden Fassung, der Aufsicht

der Arbeitsinspektion unterliegen.

(2) Sprengarbeiten im Sinne dieser Verordnung

sind die Ausgabe von Spreng- und Zündmitteln

aus dem Betriebslager, der Spreng- und Zündmitteltransport

vom Betriebslager zur Verwendungsstelle

und zurück, die Verwahrung von

Spreng- und Zündmitteln in der Nähe der Verwendungsstelle,

das Laden und Besetzen, das

Fertigmachen zum Zünden und das Abtun der

Schüsse, die Versagerbeseitigung und die Vernichtung

von Spreng- und Zündmitteln.

Sprengbefugte.

§ 2. (1) Sprengarbeiten dürfen, soweit im

folgenden nicht anderes bestimmt wird, nur von

Personen ausgeführt werden, die hiefür körperlich

und geistig geeignet und verläßlich sind, das

21. Lebensjahr vollendet haben und die notwendigen

Fachkenntnisse und Berufserfahrungen

nachweisen können. Diese Personen werden im

nachstehenden als Sprengbefugte bezeichnet; ihre

Namen sind im Betriebe durch Anschlag bekanntzugeben

und überdies längstens innerhalb

von acht Tagen, nachdem sie die Tätigkeit als

Sprengbefugter aufgenommen haben, vom

Dienstgeber der zuständigen Behörde sowie dem

zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden. Als

Nachweis der notwendigen Fachkenntnisse dient

insbesondere eine Bescheinigung über den erfolgreichen

Besuch eines Kurses, der diese Fachkenntnisse

vermittelt, eine Bescheinigung über die mit

Erfolg abgelegte Häuerprüfung oder eine Bescheinigung

der zuständigen Behörde, aus der

hervorgeht, daß der Inhaber derselben die für

die Ausführung von Sprengarbeiten notwendigen

Fachkenntnisse besitzt. Erforderlichenfalls hat

sich die zuständige Behörde vor Ausstellung der

Bescheinigung in geeigneter Weise davon Kenntnis

zu verschaffen, daß die notwendigen Fachkenntnisse

tatsächlich vorliegen. Der Dienstgeber

ist verpflichtet, den behördlichen Organen auf

ihr Verlangen Einblick in die Unterlagen zu gerwähren,

aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen

für die Ausübung der Tätigkeit eines

Sprengbefugten ersichtlich ist. Die vorstehenden

Bestimmungen gelten nicht für Personen, die auf

Grund einer Gewerbeberechtigung Sprengarbeiten

selbst ausführen.

(2) Die zuständige Behörde hat, wenn dies aus

Gründen des Dienstnehmerschutzes geboten erscheint,

vom Dienstgeber die Vorlage eines ärztlichen

Gutachtens über die körperliche und

geistige Eignung der als Sprengbefugte tätigen

Personen zu verlangen. Ergeben sich während

der Verwendung einer Person als Sprengbefugter

Zweifel, ob sie die zur Durchführung von

Sprengarbeiten notwendigen Fachkenntnisse besitzt,

ist die zuständige Behörde berechtigt, sich

über die Fachkenntnisse dieser Person in geeigneter

Weise Kenntnis zu verschaffen.

(3) Die Sprengbefugten haben Sprengarbeiten

mit entsprechender Umsicht, unter Beobachtung

der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, auszuführen.

(4) Die Sprengbefugten sind während der Ausführung

von Sprengarbeiten hinsichtlich dieser

Arbeiten allein anordnungsbefugt; ihren Weisungen

ist Folge zu leisten.

Sprenggehilfen.

§ 3. (1) Die Sprengbefugten dürfen zu Sprengarbeiten

soweit im folgenden nicht anderes bestimmt

wird, Sprenggehilfen beiziehen. Als

Sprenggehilfen dürfen nur körperlich und geistig

geeignete, verläßliche Personen herangezogen

werden, die das 19. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Dienstgeber hat dafür Sorge zu tragen,

daß die Sprenggehilfen von den Sprengbefugten

über ihr Verhalten bei Ausführung von Sprengafbeiten

und über die Durchführung dieser Arbeiten

unterwiesen und von ihnen bei diesen

Arbeiten überwacht werden. Bei Sprengarbeiten

dürfen die Sprenggehilfen nur die ihnen von

Sprengbefugten übertragenen Arbeiten durchführen.

Sie haben diese Arbeiten mit entsprechender

Umsicht unter Beobachtung der erforderlichen

Sicherheitsmaßnahmen auszuführen.

Aufenthalt am Sprengort.

§ 4. Beim Laden und Besetzen, beim Fertigmadien

zum Zünden und beim Abtun der

Schüsse, bei der Versagerbeseitigung und der Vernichtung

von Spreng- und Zündmitteln dürfen

nur die hiefür unbedingt notwendigen Personen

anwesend sein.

ABSCHNITT 2.

Spreng- und Zündmittel.

Begriffbestimmungen.

§ 5. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind

Sprengmittel, die für das Sprengen bestimmten

Erzeugnisse, die bei willkürlich auslösbaren Zustandsänderungen

Energie derart frei werden

lassen, daß feste Körper gesprengt werden

können;

Pulversprengmittel solche Sprengmittel, die

unter normalen Bedingungen nicht detonieren;

brisante Sprengmittel solche Sprengmittel, die

einer Detonation fähig sind;

Sicherheitssprengmittel solche brisante Sprengmittel,

die nur durch sprengkräftige Zündungen

zur Detonation gebracht werden können;

Wettersprengmittel solche Sprengmittel, die

unter normalen Bedingungen Schlagwettergemische

nicht zur Zündung bringen.

(2) Zündmittel im Sinne dieser Verordnung

sind Sprengkapseln, elektrische Zünder, Zündschnüre

und Zündschnuranzünder. Sprengkapseln

einschließlich adjustierter elektrischer Zünder

und detonierende Zündschnüre werden im

folgenden unter dem Begriff „sprengkräftige

Zünder" zusammengefaßt.

(3) Geräte für die Sprengarbeit im Sinne dieser

Verordnung sind Zündmaschinen, Zündmaschinenprüfgeräte,

Minenprüfer, Zündleitungs-

und Verbindungsdrähte, Sprengkapselanwürgezangen,

Anwürgeapparate, Auftauapparate, Besatzmaschinen

und Versagersicherungen.

Zulassung von Spreng- und Zündmitteln

sowie von Geräten für die

Sprengarbeit.

§ 6. Für Sprengarbeiten dürfen nur solche

Spreng- und Zündmittel sowie Geräte für die

Sprengarbeit verwendet werden, die auf Grund

der Bestimmungen der Sprengstoff- und Zündmittelzulassungsverordnung

für den Bergbau,

BGBl. Nr. 212/1952, in der jeweils geltenden

Fassung, vom Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau zugelassen worden sind.

Anschaffung, Aufbewahrung und

Ausgabe von Spreng- und Zündmitteln.

§ 7. (1) Die Anschaffung von Spreng- und

Zündmitteln ist nur dem Dienstgeber oder dem

von ihm hiezu Beauftragten gestattet. Es ist verboten,

andere als die vom Betrieb beigestellten

Spreng- und Zündmittel zu verwenden sowie

Spreng- und Zündmittel unbefugt wegzubringen.

(2) Bei Lagerung und Ausgabe von Spreng- und

Zündmitteln sind die hiefür jeweils geltenden

gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Die Aufsicht

über Spreng- und Zündmittellager darf nur

einem Sprengbefugten übertragen werden. Mit

Zustimmung des Dienstgebers kann der Sprengbefugte

zur Lagerung und Ausgabe von Spreng-

und Zündmitteln verläßliche, von ihm unterwiesene

Kräfte heranziehen.

(3) Spreng- und Zündmittel sind vor ihrer Ausgabe

äußerlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand

zu prüfen. Zeitzündschnüre einer noch

nicht in Verwendung genommen Lieferung sind

vor erstmaliger Ausgabe auf ihre Brenndauer zu

prüfen. Liegt diese Prüfung mehr als einen

Monat zurück, ist sie vor einer weiteren Ausgabe

der Zündschnüre zu wiederholen. Die Prüfung

der Zeitzündschnüre ist nur von einem Sprengbefugten

vorzunehmen. Über die ermittelte

Brenndauer sind Aufzeichnungen zu führen

überdies ist die Brenndauer durch Aushang bekanntzugeben.

Zündschnurlieferungen, die der

auf ihnen vermerkten Brenndauer nicht entsprechen,

sind als ungeeignet zu kennzeichnen

und ebenso wie verdorbene oder sonst unbrauchbare

Spreng- und Zündmittel (§ 9) von der Verwendung

auszuschließen.

(4) Sprengmittel und sprengkräftige Zünder

dürfen an ein und dieselbe Person nicht zur

gleichen Zeit ausgegeben werden. Spreng- und

Zündmittel dürfen erst unmittelbar vor Beginn

des Ladens in der erforderlichen Menge und Sorte

vom Sprengbefugten aus dem Lager übernommen

werden.

(5) Sofern es besondere Verhältnisse, wie abgelegene

oder unterirdische Arbeitsstellen erfordern,

dürfen Spreng- und Zündmittel abweichend

von den Bestimmungen des Abs. 4

schon bei Beginn der Arbeitsschicht in den Mengen

des voraussichtlichen Tagesbedarfes übernommen

werden. In diesen Fällen sind die

Spreng- und Zündmittel bis zu ihrer Verwendung

voneinander getrennt, in der Nähe der.

Sprengstelle in einem versperrten, möglichst

trockenen Raum (Tagesmagazin) oder in festen,

dichten und versperrten Behältern (Schießkisten)

gegen Sprengstücke gesichert zu verwahren.

Schießkisten sind nötigenfalls mit

einem Doppelboden zu versehen oder auf Kanthölzer

zu stellen. Andere Gegenstände oder

Stoffe als die Geräte für die Sprengarbeit dürfen

in Tagesmagazinen oder Schießkisten nicht verwahrt

werden; die Schlüssel für diese hat der

Sprengbefugte bei sich zu tragen. Sprengmittel

und sprengkräftige Zünder sind möglichst weit

voneinander entfernt unterzubringen. Sie dürfen

nicht in der Nähe von Öfen, anderen Feuerstellen

oder feuergefährlichen Gegenständen verwahrt;

werden. Der Verwahrungsort von Sicherheits-

oder Pulversprengmitteln in Mengen von

mehr als 5 kg, von anderen Sprengmitteln in

jeder Menge und von mehr als 50 Stück sprengkräftigen

Zündern, muß von Räumen, die dem

Aufenthalt von Personen dienen und von anderen

Arbeitsstellen genügend weit entfert sein; an

solchen Verwahrungsorten dürfen sich keine

Feuerstellen und keine Abzüge vor. solchen befinden.

Detonierende Zündschnüre dürfen nicht

zusammen mit anderen sprengkräftigen Zündern

verwahrt werden.

(G) Nicht verbrauchte Spreng- und Zündmittel

müssen bei Arbeiten ober Tag nach beendeter

Schicht in zugelassene Lagerräume gebracht werden.

Bei Arbeiten unter Tag sind nicht verbrauchte

Spreng- und Zündmittel bei ein- und

zweischichtigem Betrieb täglich nach Arbeitsschluß,

bei dreischichtigem Betrieb bei Unterbrechung

der Sprengarbeit oder Aussetzen der

Arbeit, wie vor Sonn- und Feiertagen, in zugelassene

Lagerräume zu schaffen.

Beförderung von Spreng- und Zündmitteln

zur Verwendungsstelle.

§ 8. (1) Für die Beförderung von Sprengmitteln

und von sprengkräftigen Zündern von der Lagerungs-

zur Verwendungsstelle und zurück sind,

sofern die Beförderung nicht in ungeöffneten

Lieferverpackungen erfolgt, geschlossene, widerstandsfähige

Behälter aus nichtfunkenziehendem

Material, wie Holz, Aluminium, Zink, Kupfer

oder Leder, zu verwenden. Solche Behälter müssen,

wenn sie getragen werden, mit einem Schultertragband

oder mit zwei Schultertragbändern

versehen sein, die beim Tragen zu benützen sind.

Diese Bänder müssen ausreichend fest und an den

Behältern ordnungsgemäß befestigt sein.

(2) Zum Tragen von Sprengmitteln in ungeöffneter

Lieferverpackung sind geeignete Traggeräte

zu verwenden; auf eine Person darf nur ein Gewicht

von höchstens 25 kg Sprengmitteln entfallen.

(3) Bis zu 5 kg Sprengmitteln und bis zu

50 Stück sprengkräftigen Zündern dürfen in getrennten

Abteilen desselben Behälters befördert

werden; größere Mengen von Sprengmitteln und

sprengkräftigen Zündern dürfen von ein- und

derselben Person nicht gleichzeitig befördert werden.

Spreng- und Zündmittel dürfen zur Beförderung

nicht in Kleidern verwahrt werden.

(4) Lose Pulversprengmittel dürfen außer in

ungeöffneter Lieferverpackung nur in geeigneten,

deutlich gekennzeichneten Behältern befördert

werden; dabei dürfen sich andere Sprengmittel

sowie Zündmittel in diesen Behältern nicht befinden.

Für die Beförderung von losen Pulversprengmitteln

dürfen Kannen aus Zink oder Aluminium

auch ohne Tragband, jedoch mit Henkel

und Deckel verwendet werden.

(5) Zündschnuranzünder sind getrennt von

Spreng- und Zündmitteln in geschlossenen Behältern

zu befördern und zu verwahren.

(6) Werden für die Beförderung von Spreng-

und Zündmitteln Fahrzeuge oder sonstige Transportmittel

verwendet, ist darauf zu achten, daß

beim Auf- und Abladen Erschütterungen vermieden

werden. Die Behälter sind in den Transportmitteln

so zu lagern, daß sie gegen Scheuern,

Rütteln, Stoßen und sonstige Veränderungen

ihrer Lage gesichert sind. Offene Transportgefäße

sind mit einem dicht schließenden, wasserdichten,

durch Imprägnierung schwer brennbar

gemachten Plantuch zu überspannen. Auf Transportmitteln,

mit denen ein Spreng- oder Zündmitteltransport

durchgeführt wird, dürfen, sofern

das Mitfahren von Personen auf den Transportmitteln

überhaupt zulässig ist, nur die mit dem

Transport unmittelbar befaßten Personen mitfahren.

Fahrzeuge oder sonstige Transportmittel,

mit denen Spreng- oder Zündmittel transportiert

werden, sind entsprechend zu kennzeichnen.

(7) Feldbahnwagen, die zur Beförderung von

Sprengmitteln oder sprengkräftigen Zündern ver-

wendet werden, müssen, wenn die Beförderung

nicht in ungeöffneter Lieferpackung oder in Behältern

gemäß Abs 1 oder 4 vorgenommen wird,

fest gefügte, versperrbare Behälter haben, die bei

Beförderung unter Tage eine massive Decke besitzen

müssen. Bei sprengkräftigen Zündern muß

das Innere der Behälter mit stoßdämpfendem

Material, wie Gummibelag, allseitig ausgelegt sein.

Feldbahnwagen, die zur Beförderung von Pulversprengmitteln

benützt werden, müssen so beschaffen

sein, daß beim Öffnen der Behälter und

beim Fahren keine Funken gezogen werden

können. Kipploren dürfen für die Beförderung

von Spreng- und Zündmitteln nicht verwendet

werden. Sprengmittel und sprengkräftige Zünder

dürfen nicht gleichzeitig in demselben Fahrzeug

befördert werden. Mehr als zwei Wagen, die

Spreng- oder Zündmittel enthalten, dürfen mit

einem Triebfahrzeug nicht gekuppelt sein. Die

Wagen sind untereinander und mit dem Triebfahrzeug

durch starre Kupplungen zu verbinden;

sie dürfen in beladenem Zustand von dem Triebfahrzeug

nicht gestoßen werden. Mit Wagen, die

Spreng- oder Zündmittel enthalten, dürfen sonstige

Materialien sowie Personen nicht befördert

werden; für das Begleitpersonal sind zum Personentransport

geeignete Wagen zu verwenden.

Andere Wagen dürfen an solche Züge nicht angehängt

werden. Die Fahrgeschwindigkeit eines

Zuges, mit dem Spreng- oder Zündmittel befördert

werden, darf 8 km/h nicht überschreiten.

Solche Züge sind von einem Sprengbefugten zu

begleiten. Werden Wagen durch Menschenkraft

bewegt, darf von einer Person jeweils nur ein

Wagen, der mit einer verläßlich wirkenden

Bremsvorrichtung ausgerüstet sein muß, geschoben

werden.

(8) Auf Seilbahnen, Schrägaufzügen und ähnlichen

Transportmitteln dürfen Sprengmittel,

sprengkräftige Zünder und sonstige Materialien

nicht gleichzeitig in demselben Fördergefäß befördert

werden. Die Beförderung von Sprengmitteln

und von sprengkräftigen Zündern hat

mit besonderer Vorsicht und nur in solchen

Zeiten zu geschehen, in welchen die Transportmittel

nicht für den Personentransport benützt

werden. Die Maschinenwärter sind von dem

Sprengmitteltransport in Kenntnis zu setzen; sie

haben, ebenso wie die übrigen damit Beschäftigten,

für einen möglichst stoßfreien Betrieb Sorge

zu tragen.

(9) In anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltene

Bestimmungen über die Beförderung von

Sprengmitteln werden durch diese Verordnung

nicht berührt.

Beschaffung und Verwendung von

Spreng- und Zündmitteln.

§ 9. (1) Spreng- und Zündmittel gleicher Art

sind in der Reihenfolge der Anlieferung zu verbrauchen.

(2) Verdorbene Sprengmittel, wie feuchte

Sprengmittel oder brisante Sprengmittel mit Ölausschwitzung

oder anderen Zersetzungserscheinungen

dürfen nicht verwendet werden; sie sind

sachgemäß zu vernichten. Hart gewordene

Ammonsalpetersprengmittel sind nur durch

Drücken mit der Hand weich zu machen; ist

dies nicht möglich, dürfen sie nicht verwendet

werden.

(3) Mit gefrorenen Sprengmitteln ist besonders

vorsichtig umzugehen; sie dürfen nicht geschnitten,

gerieben, gedrückt oder mit harten Gegenständen

behandelt werden. Gefrorene Sprengmittel

sind vor ihrer Verwendung aufzutauen.

Das Auftauen darf nur von Sprengbefugten unter

Verwendung eines Auftauapparates einer zugelassenen

Type (§ 6) vorgenommen werden. Hiebei

dürfen die Sprengmittelpatronen mit dem

Wasser nicht in Berührung kommen; auch darf

sich auf ihnen kein Tauwasser niederschlagen.

Auftauapparate dürfen nicht in der Nähe einer

Feuerstelle verwendet werden. In Räumen, in

denen das Auftauen vorgenommen wird, dürfen

nur die damit Beschäftigten anwesend sein.

(4) In feuchtem Gestein dürfen feuchtigkeitsempfindliche

Sprengmittel in loser Form nicht

verwendet werden. Sprengmittel dürfen in loser

Form nur bei Arbeiten über Tag und nur bei

nach abwärts gerichteten Bohrlöchern oder Lassen

verwendet werden, in die das Sprengmittel

von selbst hinabfällt. In allen übrigen Fällen

dürfen Sprengmittel nur in Patronenform verwendet

werden.

(5) Zum Anfertigen von Patronen aus Pulversprengmitteln

sind geeignete Kunststoffschläuche

oder möglichst reißfestes, gut geleimtes Papier zu

verwenden. Patronen dürfen nur auf standfesten

Tischen mit glatter, fugenfreier Tischplatte aus

Holz oder einem anderen nichtfunkenziehenden

Material in angemessener Entfernung von

Spreng- und Zündmittellagern an Stellen hergestellt

werden, an denen eine Gefährdung durch

Steinfall, Feuerstätten, Funkenflug oder sonstige

Einflüsse nicht besteht.

(6) Zündmittel sind schonend zu behandeln und

vor Frost und Feuchtigkeit zu schützen. Schadhafte

Zündmittel, wie geknickte, brüchige oder

feuchte Zündschnüre, verdrückte oder oxydierte

Sprengkapseln und elektrische Zünder sowie

Sprengkapseln, bei denen das Innenhütchen verschoben

oder verstopft ist, dürfen nicht in Verwendung

genommen werden; sie sind sachgemäß

zu vernichten. Jeder elektrische Brückenzünder

ist vom Sprengbefugten mit einem Prüfgerät

einer zugelassenen Type (§ 6) nach der Übernahme

außerhalb des Lagers auf Stromdurchgang

zu prüfen; sind die Zünder bereits mit der

Sprengkapsel verbunden, ist die Prüfung von

einem sicheren Stand aus durchzuführen.

(7) Beim Hantieren mit Spreng- oder Zündmitteln

sind die Verwendung offenen Lichtes und

das Rauchen verboten. Bei Arbeiten unter Tag

gilt das Verbot der Verwendung offenen Lichtes

nur für Spreng- und Zündmittellagerräume; ansonsten

ist dafür zu sorgen, daß das Geleuchte

und etwa abfallende Funken mit Spreng- oder

Zündmitteln nicht in Berührung kommen.

(8) Beim Hantieren mit Spreng- oder Zündmitteln

dürfen stählerne Werkzeuge, wie Hämmer

und Brecheisen, nicht verwendet werden.

Ausgenommen ist die bestimmungsgemäße Verwendung

von Zangen und Schraubenziehern zum

Öffnen der Behälter, von Messern zum Schneiden

der Zündschnüre, von Sprengkapselanwürgezangen

und von Anwürgeapparaten. Zum Öffnen

und Schließen der Verpackungsgefäße für Pulversprengmittel

dürfen nur Werkzeuge verwendet

werden, mit denen keine Funken gezogen werden

können.

Vernichtung von Spreng- und

Zündmitteln.

§ 10. Für das Vernichten unbrauchbar gewordener

Sprengmittel sind die hiefür jeweils geltenden

gesetzlichen Vorschriften maßgebend. Unbrauchbar

gewordene Zeitzündschnüre und Zündschnuranzünder

sind durch Verbrennen, Sprengkapseln,

elektrische Zünder sowie detonierende

Zündschnüre durch Wegsprengen zu vernichten;

beim Wegsprengen sind die für das Wegsprengen

unbrauchbar gewordener Sprengmittel geltenden

gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Treten

beim Wegsprengen von Spreng- oder Zündmitteln

Versager auf, sind die Bestimmungen der

§§ 21 und 22 dieser Verordnung sinngemäß einzuhalten.

ABSCHNITT 3.

Laden und Besetzen.

Bohrlöcher.

§ 11. (1) Vor Beginn der Ladearbeit hat sich

der diese Arbeit durchführende Sprengbefugte

mit dem Bohrmann in Verbindung zu setzen,

der ihn über allfällige außergewöhnliche, das

Laden beeinflussende Erscheinungen, die er beim

Anlegen der Bohrlöcher wahrnahm, zu unterrichten

hat. Bohrlöcher sind in der Regel so

anzulegen, daß die Sprengladung tunlichst in das

geschlossene Gestein kommt. Bohrlöcher müssen

einen solchen Durchmesser haben, daß die

Patronen leicht eingeführt werden können. Auf

Klüfte und Spalten in Bohrlöchern ist im Hinblick

auf deren Bedeutung für das Laden und

die Sprengwirkung besonders zu achten.

(2) Bei Sprengungen mit Pulversprengmitteln

müssen die Bohrlöcher mindestens 20 cm tief

sein und einen Durchmesser von mindestens 2 cm

haben.

Verwendung von Zündmitteln und

Vorbereitung der Sprengladungen.

§ 12. (1) Zum Zünden dürfen nur Zeitzündschnüre,

elektrische Zünder oder detonierende

Zündschnüre verwendet werden. Bei Bohrlöchern

und Lassen von mehr als 3 m Tiefe darf nur

elektrisch oder mit detonierender Zündschnur gezündet

werden. Für eine Sprengladung dürfen

nur gleichartige Zündmittel verwendet werden.

(2) In nassen Bohrlöchern oder Lassen und bei

Unterwassersprengungen dürfen nur Zündschnüre

oder elektrische Zünder einer hiefür zugelassenen

Type verwendet werden; die Verbindungen

sind sorgfältig abzudichten.

(3) Zündmittel sind vor der Verwendung auf

ihre Unversehrtheit zu untersuchen. Verunreinigungen

des Leerraumes von Sprengkapseln sind

durch Umkehren der Kapsel und nötigenfalls

durch Klopfen derselben über den Handrücken

zu entfernen. Das Entfernen von Verunreinigungen

aus dem Leerraum durch Stochern oder Ausblasen

ist verboten.

(4) Zeitzündschnüre müssen so lang sein, daß

den anzündenden Personen genügend Zeit bleibt,

Deckungen aufzusuchen oder den Streubereich zu

verlassen. Zeitzündschnüre dürfen nicht kürzer

als 1 m sein; sie müssen mindestens 20 cm aus

dem besetzten Laderaum, dem Bohrloch oder der

Lasse herausragen. Das Ringeln herausragender

Zündschnüre ist verboten. Werden mehrere

Schüsse von einer Person gezündet, sind die ins

Freie herausragenden Stücke der Zündschnüre so

zu bemessen, daß beim Anzünden der letzten

Schnur alle übrigen Zündschnüre noch im Freien

brennen.

(5) Die Zündschnur ist in die Sprengkapsel vorsichtig

einzuführen. Die Sprengkapsel muß mit

der Zündschnur fest verbunden werden; hiezu

dürfen nur Sprengkapselanwürgezangen oder

Anwürgeapparate einer zugelassenen Type (§ 6)

verwendet werden. Das Anwürgen mit den

Zähnen ist verboten. Das Adjustieren von

Sprengkapseln darf nur von Sprengbefugten

unter Vermeidung jedes Druckes auf das Innenhütchen

der Sprengkapsel vorgenommen werden.

(6) Bei elektrischer Zündung mit Brückenzündern

dürfen in einer Zünderkette nur Zünder

verwendet werden, deren Glühbrückenwiderstände

höchstens um 0'25 Ohm voneinander abweichen.

(7) Detonierende Zündschnüre sind mit einem

scharfen Werkzeug unter Beachtung allfälliger

Anweisungen des Herstellungsunternehmens der

Zündschnüre zu zerschneiden.

(8) Bei Verwendung verschiedener Sprengmittelarten

in einer Ladung ist zum Anfertigen

der Schlagpatrone stets das brisanteste Sprengmittel

der Ladung zu verwenden. Zum Vorlochen

der Patrone für die Aufnahme der Sprengkapsel

darf nur ein geeigneter Dorn aus Holz

oder einem anderen nichtfunkenziehenden Material

verwendet werden. In den mit dem Dorn

hergestellten Hohlraum darf das mit der Sprengkapsel

versehene Ende der Zündschnur nur so

weit eingeführt werden, daß die Schnur selbst das

Sprengmittel nicht berührt. Elektrische Moment-,

Millisekunden- und Schnellzeitzünder sind zur

Gänze in die Patrone einzuführen. Ein Herausrutschen

der Sprengkapsel oder des elektrischen

Zünders aus der Patrone ist durch geeignete

Maßnahmen, wie Abbinden der Patrone, zu verhindern.

(9) Werden für das Zünden von lose eingebrachten

Pulversprengmitteln oder von selbst angefertigen

Pulversprengmittelpatronen Zeitzündschnüre

verwendet, sind diese an ihrem

Ende mehrere Male einzukerben und möglichst

tief in das lose oder patronierte Pulver einzubetten;

bei Zündung mit Sprengkapseln oder

elektrischen Zündern sind diese in der Mitte der

Ladung anzuordnen. Bei Verwendung von Preßpulverpatronen

mit ausgespartem Zündkanal ist

die Zeitzündschnur an ihrem Ende zu verknoten;

hierauf sind die Patronen auf diese aufzufädeln.

Der Knoten und der Teil der Zeitzündschnur,

der innerhalb des Zündkanals zu liegen kommt,

sind vor dem Auffädeln mehrfach einzukerben.

Die Einkerbungen müssen bis zur Pulverseele

reichen und so liegen, daß sie sich beim Auffädeln

der Preßpulverpatronen nicht schließen.

(10) Bei Zündung mit detonierenden Zündschnüren

dürfen sich in den Sprengladungen keine

Sprengkapseln befinden. Bei Anfertigung von

Schlagpatronen mit detonierenden Zündschnüren

ist nach den Anweisungen des Herstellungsunternehmens

für die detonierenden Zündschnüre vorzugehen.

Bei Bohrloch- und Lassensprengungen

mit brisanten Sprengmitteln ist die detonierende

Zündschnur bis zum Bohrloch- oder Lassentiefsten

zu führen.

(11) Schlagpatronen dürfen nur von Sprengbefugten

in unmittelbarer Nähe der Sprengstelle

hergerichtet werden.

Einbringen der Sprengladungen.

§ 13. (1) Vor dem Laden sind Bohrlöcher und

sonstige Laderäume sorgfältig zu reinigen und

nötigenfalls zu trocknen. Steht Preßluft zur Verfügung;

sind sie auszublasen.

(2) Die Sprengladungen sind so zu bemessen,

daß der gewünschte Sprengzweck erreicht wird

und Streuungen möglichst vermieden werden.

Sprengfelder sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen

des § 15 Abs. 4 und 5 und des § 16

anzulegen.

(3) Patronen sind ohne Gewaltanwendung in

die Laderäume einzubringen. Werden hiebei

Ladestöcke verwendet, müssen sie aus Holz oder

aus sonstigem nichtfunkenziehenden Material

sein. In zerklüftetem Gestein sind zum Einbringen

von Patronen Rohre oder Rinnen aus nichtfunkenziehenden

Material zu verwenden. Schlagpatronen

sind mit der nötigen Vorsicht einzubringen;

es ist verboten, sie in Laderäume frei

hinabfallen zu lassen.

(4) Lose Sprengmittel sind unter Zuhilfenahme

eines Trichters oder eines Schlauches aus nichtfunkenziehendem

Material, dessen Länge der

Tiefe des Laderaumes entsprechen muß, einzubringen.

Pulverförmige Ammonsalpetersprengmittel

dürfen beim Laden nicht festgepreßt werden.

Hingegen sind gelatinöse Sprengmittel derart

anzupressen, daß sie den Laderaum voll ausfüllen.

(5) Beim Hohlraumschießen darf der Hohlraum

über der Ladesäule, beim Schießen mit unterbrochener

Ladung der Zwischenraum zwischen

den Teilladungen nicht mit Wasser oder anderen

die sichere Fortpflanzung der Detonation gefährdenden

Stoffen ausgefüllt werden. Bei unterbrochener

Ladung ist jede Teilladung mit einer

Sprengkapsel zu versehen, deren offenes Ende

gegen die früher zur Detonation kommende

Teilladung gerichtet sein muß.

(6) Bei geteilter Ladung ist jede Ladesäule zu

zünden. Bei elektrischer Zündung ist jede Ladesäule

mit einer Schlagpatrone zu versehen; die

Ladungen sind mit hintereinandergeschalteten

elektrischen Momentzündern abzutun. Bei Zündung

mit detonierender Zündschnur ist diese an

jede Ladesäule anzulegen.

(7) Beim Laden steckengebliebene Schlagpatronen

sind abzutun. Sonstige beim Laden

steckengebliebene Patronen sind durch eine aufgesetzte

Schlagpatrone zu beseitigen; steckengebliebene

Sicherheitssprengmittelpatronen dürfen

von Sprengbefugten unter entsprechender Vorsicht

auch mit einer Räumkratze entfernt

werden.

(8) Nach dem Laden sind übriggebliebene

Spreng- und Zündmittel sofort vom Sprengort

zu entfernen und sicher so zu verwahren, daß sie

insbesondere von Sprengstücken nicht getroffen

werden können. Übriggebliebene Schlagpatronen

sind nur vom Sprengbefugten zu entschärfen

oder abzutun.

Besetzen der Sprengladungen.

§ 14. (1) Zum Besetzen der Sprengladungen

dürfen nur Stoffe verwendet werden, die keine

Funken ziehen, steinchenfrei und unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 2 nicht brennbar

sind, wie Lehm, Letten, Erde oder Bohrmehl.

Sprengladungen mit brisanten Sprengmitteln

dürfen auch mit feinkörnigem Sand, solche mit

gelatinösen Sprengmitteln auch mit Wasser besetzt

werden. Wasserbesatz darf bei feuchtigkeitsempfindlichen

Sprengmitteln nicht verwendet

werden.

(2) Der Besatz ist ohne Gewaltanwendung auf

die Ladung aufzubringen; hiezu dürfen nur höl-

zerne oder aus sonstigem nichtfunkenziehenden

Material hergestellte Ladestöcke oder Besatzmaschinen

einer zugelassenen Type (§ 6) verwendet

werden. Wird keine Versagersicherung verwendet,

ist auf Pulversprengmitteln zunächst ein

Papierpfropfen aufzusetzen; das gleiche gilt, wenn

die Schlagpatrone als letzte geladen wurde. Der

erste Teil des Besatzes ist mit besonderer Vorsicht

aufzubringen.

(3) Pulversprengmittelladungen sind sofort nach

dem Laden zu besetzen.

ABSCHNITT 4.

Fertigmachen zum Zünden und Abtun der

Schüsse.

Elektrische Zündung.

§ 15. (1) Die Zünderdrähte elektrischer Zünder

dürfen nur als Verbindung in der Zünderkette

sowie als kurze Anschlußleitung zur Zündleitung

verwendet werden. Die blanken Verbindungsstellen

der Zünderdrähte dürfen sich weder

gegenseitig berühren noch mit feuchten Stellen

oder mit Metallteilen in Berührung kommen. An

nassen Sprengorten sind die Verbindungsstellen

mit Isolierbändern zu umwickeln oder mit isolierenden

Übersteckhülsen oder Klemmen zu versehen.

Die Verbindung der Zünderdrähte untereinander

und mit der Zündleitung ist durch

festes Zusammendrehen der blank gemachten

Drahtenden oder durch geeignete Übersteckhülsen

vorzunehmen. Nach Fertigstellung der

Zünderkette hat der Sprengbefugte zu prüfen,

ob alle Zünderdrähte richtig angeschlossen sind.

Festgestellte Mängel sind zu beheben.

(2) Als Zündleitungen dürfen nur isolierte, verzinnte

Eisendrähte oder isolierte Kupferdrähte

verwendet werden, deren Durchmesser mindestens

0'7 mm betragen muß. Die Zündleitungen

sind möglichst gut isoliert zu verlegen. Hinsichtlich

der Verbindung von Zündleitungen gelten

die Bestimmungen des Abs. 1 entsprechend.

(3) Zur Hintanhaltung einer Zündung durch

direkte oder indirekte Einwirkung atmosphärischer

Entladungen sind geeignete Maßnahmen zu

treffen. Solche Maßnahmen sind insbesondere

a) Die Zünderkette und die Zündleitungen

müssen bei Parallelführung zu guten elektrischen

Leitern, wie Metallteilen, Schienen,

Rohrleitungen, von diesen sowie von anstehenden

wasserführenden oder lettigen

Klüften einen Abstand von mindestens 1 m

haben. Die Zündleitung ist erst unmittelbar

vor dem Abtun mit der Zünderkette

zu verbinden; vor der Verbindung darf sie

höchstens bis auf l'50 m an die Zünderkette

herangebracht werden. Die Zünderkette

darf nicht kurzgeschlossen werden.

Die Enden der Zündleitungen und der

Zünderkette dürfen gute elektrische Leiter

und das Gestein nicht berühren. Die Zündleitungen

sind bei Kreuzungen mit guten

elektrischen Leitern gegen diese ausreichend

zu isolieren;

b) die Zünderkette muß möglichst kurz sein.

Die von den Zündleitungen und von der

Zünderkette umschlossene Fläche muß

möglichst klein sein, die Hin- und Rückleitung

der Zündleitungen müssen voneinander

einen möglichst geringen Abstand

haben. Festverlegte Leitungen müssen mindestens

einmal, etwa in der Mitte, überkreuzt

sein.

(4) Werden Brückenzünder zu einer Zünderkette

zusammengeschlossen, sind sie hintereinander

zu schalten; hiebei dürfen nur so viele

Zünder zusammengeschaltet werden, daß der

Widerstand des Zündstromkreises den auf der

zur Verwendung gelangenden Zündmaschine angegebenen

höchstzulässigen Widerstand nicht

übersteigt.

(5) Das Abtun eines geschlossenen Sprengfeldes

in zwei oder mehreren Gruppen mit zwei oder

mehreren Zündmaschinen gleichzeitig, ist verboten.

(c) Schußfertige Zündstromkreise mit Brückenzündern

sind auf Nebenschlüsse und Kurzschlüsse

sowie unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des Abs. 4 auf ihren gesamten elektrischen

Widerstand zu prüfen. Diese Prüfung

darf nur vom Sprengbefugten mit einem Minenprüfer

einer zugelassenen Type (§ 6) nach Abgabe

des ersten Sprengsignals (§ 20 Abs. 1) und

nach Räumung des Streubereiches vorgenommen

werden. Minenprüfer sind unmittelbar vor der

Verwendung auf die Richtigkeit der Anzeige zu

prüfen, sofern diese nicht bereits auf Grund ihrer

Konstruktion sichergestellt ist.

(7) Zur elektrischen Zündung dürfen nur Zündmaschinen

einer zugelassenen Type (§ 6) verwendet

werden. Die Verwendung von Stromquellen

anderer Art ist verboten. Zündmaschinen

sind nach den Anweisungen des Herstellungsunternehmens

vom Sprengbefugten mit einem

zur Zündmaschine gehörigen Prüfgerät einer zugelassenen

Type (§ 6) auf einwandfreien Zustand

zu prüfen. Bei Zündmaschinen, die fortlaufend

benützt werden, sind diese Prüfungen mindestens

einmal monatlich vorzunehmen. Zündmaschinen

und Prüfgeräte sind sauber und in ordnungsgemäßem

Zustand zu erhalten sowie trocken aufzubewahren.

Schadhafte oder nicht voll leistungsfähige

Zündmaschinen und Prüfgeräte sind von

der weiteren Verwendung auszuschließen. An

Zündmaschinen dürfen vom Verwender nur

solche Instandsetzungen selbst durchgeführt werden,

die nach den Anweisungen des Herstellungsunternehmens

der Zündmaschinen zulässig sind;

alle übrigen Instandsetzungen an Zündmaschinen

sowie alle Instandsetzungen an Zündmaschinen-

Prüfgeräten dürfen nur von einem Herstellungsunternehmen

für solche Maschinen oder Geräte

ausgeführt werden.

(8) Die Zündleitung darf nur durch den

Sprengbefugten und erst nach Abgabe des

2. Sprengsignals (§ 20 Abs. 1) mit der Zündmaschine

verbunden werden. Vorrichtungen,

die zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Benützung

der Zündmaschine von dieser abgenommen

werden können, wie abnehmbare

Drehgriffe, dürfen erst unmittelbar vor der

Zündung auf die Maschine aufgesteckt werden;

sie sind nach Betätigung der Maschine ohne

Rücksicht darauf, ob die Zündung von Wirkung

war oder nicht, abzunehmen. Sodann ist die

Zündleitung abzuklemmen. Diese Vorrichtungen

sind vom Sprengbefugten sicher zu verwahren;

sie dürfen Unbefugten nicht ausgehändigt werden.

(9) Bei Gefahr von Streuströmen oder Induktionsströmen,

insbesondere durch Hochspannungsanlagen,

darf mit Brückenzündern nicht gezündet

werden.

Zündung mit detonierender Zündschnur.

§ 16. (1) Detonierende Zündschnüre sind mit

Sprengkapseln zu zünden, mit denen sie in feste

Verbindung zu bringen sind. Die Zündung dieser

Sprengkapseln ist mit Zeitzündschnur oder elektrisch

vorzunehmen.

(2) Die Art der Verlegung, der Abzweigung

und der Verbindung detonierender Zündschnüre

ist nach den für die verwendeten Zündschnüre

von dem Herstellungsunternehmen gegebenen

Anweisungen auszuführen.

(3) Bei Verwendung unter Wasser sind alle

freien Enden detonierender Zündschnüre abzudichten.

Verhalten bei Gewittern.

§ 17. Während eines aufsteigenden Gewitters

ist bei Anwendung elektrischer Zündung das

Laden und das Besetzen einzustellen; zündfertige

Ladungen sind so rasch als möglich abzutun. Bei

einem niedergehenden Gewitter ist unabhängig

von der Art der Zündung jede Sprengarbeit

einzustellen. Können Sprengladungen nicht mehr

zeitgerecht abgetan werden, hat der Sprengbefugte

zu veranlassen, daß das erste Sprengsignal

(§ 20 Abs. 1) gegeben und der Streubereich

geräumt wird. Der Streubereich ist so

lange abgesperrt zu halten, als die Gefahr einer

Zündung durch Blitzschlag besteht.

Sprengzeiten über Tag.

§ 18. Sprengladungen dürfen über Tag nur zu

Beginn von Ruhepausen oder außerhalb der Arbeitszeit

der nicht bei den Sprengarbeiten Beschäftigten

abgetan werden. Ausnahmen sind zulässig,

wenn besondere betriebliche oder örtliche

Verhältnisse eine andere Regelung der Sprengzeiten

erfordern, insbesondere, wenn dies mit

Rücksicht auf den Verkehr in der Umgebung

des Betriebes geboten erscheint, wenn der Betrieb

sonst nicht aufrechterhalten werden kann, beim

Abtun von Sprengladungen in gedeckten Räumen

und beim Nahen eines Gewitters. Bei schlechter

Sicht dürfen Sprengladungen über Tag nicht abgetan

werden.

Sicherheitsvorkehrungen gegen

Gefährdung durch Sprengstücke.

§ 19. (1) Der Sprengbefugte hat Vorsorge zu

treffen, daß bei Sprengungen Personen weder

durch Sprengstücke noch durch Druckwirkung

gefährdet werden. Der Streubereich ist unter Bedachtnahme

auf diese Erfordernisse festzulegen,

es sei denn, daß in besonderen Vorschriften bereits

Bestimmungen über das Ausmaß des Streubereiches

enthalten sind.

(2) Stehen bei Sprengungen über Tag geeignete

Deckungen, die auch gegen abgelenkte

Sprengstücke Schutz gewähren, nicht zur Verfügung,

haben sich die Beschäftigten aus dem

Streubereich zu entfernen.

(3) Bei Sprengungen über Tag sind Ladungen

in der Regel mit Reisig, Strohbündeln, Faschinen,

Sandsäcken oder auf eine ähnliche wirksame

Weise zu bedecken; das Bedecken darf nur unterbleiben,

wenn es undurchführbar oder offenkundig

entbehrlich ist.

Sprengsignale.

§ 20. (1) Bei jeder Sprengung über Tag sind

drei Sprengsignale mit folgender Bedeutung zu

geben: einmaliges langes Signal (1. Sprengsignal)

— Deckung aufsuchen oder Streubereich

räumen; zweimaliges kurzes Signal (2. Sprengsignal)

— zünden; dreimaliges kurzes Signal

(3. Sprengsignal) — Sprengung beendet. Die Bedeutung

der Sprengsignale ist durch Anschlag

bekanntzugeben.

(2) Die Sprengsignale müssen lauttönend und

von anderen Signalen klar unterscheidbar sein;

sie müssen auch bei Wind und störenden Nebengeräuschen

in dem jeweils erforderlichen Umkreis

gehört werden können. Signalgeräte, mit

denen Sprengsignale gegeben werden, dürfen zu

anderen Zwecken im Betriebe nicht benützt werden.

Falls erforderlich, sind neben diesen Signalen

noch weitere Warnzeichen, wie Signalflaggen, zu

verwenden.

Abtun der Schüsse.

§ 21. (1) Das 2. Sprengsignal darf erst gegeben

werden, wenn sich im Streubereich oder außerhalb

der Deckungen mit Ausnahme der gemäß

Abs. 2 zum Anzünden notwendigen Personen

niemand mehr befindet. Nach dem 2. Sprengsignal

ist sofort zu zünden.

(2) Bei Verwendung von Anzündmitteln dürfen

von einer Person höchstens zehn Zündungen vorgenommen

werden; die Zündstellen dieser Zündungen

müssen möglichst nahe beieinander liegen

und leicht erreichbar sein. Werden keine Anzündmittel

verwendet oder liegen bei Verwendung

von Anzündmitteln die Zündstellen nicht genügend

nahe beieinander und sind sie nicht

leicht erreichbar, dürfen von einer Person nur

höchstens vier Zündungen vorgenommen werden.

Wird als Anzündmittel eine gekerbte Zeitzündschnur

(Kerbschnur, Tempo) verwendet, darf

diese höchstens halb so lang sein wie die kürzeste

der anzuzündenden Zündschnüre. Zur Herstellung

von Kerbzündschnüren dürfen nur Zündschnüre

mit der gleichen Brenndauer wie die

anzuzündenden Zündschnüre verwendet werden.

Sollen Zündschnüre von mehreren Personen angezündet

werden, ist Vorsorge zu treffen, daß

mit dem Zünden gleichzeitig begonnen wird.

Schüsse mit elektrischer Zündung dürfen nur

vom Sprengbefugten aus sicherer Deckung oder

von einem außerhalb des Streubereiches liegenden

Standplatz abgetan werden.

(3) Sprengladungen sind so rasch als möglich

abzutun; keinesfalls dürfen sie, von außergewöhnlichen

Umständen abgesehen, über Nacht

stehen gelassen werden. Mit Wasser besetzte

Sprengladungen und solche in nassen Laderäumen

sind sofort abzutun.

(4) Sprengladungen, deren Wirkungsbereiche sich

überschneiden, müssen gleichzeitig abgetan werden.

Bei Sprengladungen, deren Sprengwirkungen

sich gegenseitig beeinflussen, muß die

Reihenfolge der Zündungen vorher festgelegt

werden. Sämtliche in einer Sprengladung befindlichen

Zündmittel sind gleichzeitig zu zünden.

(5) Nach dem Anzünden haben sich alle daran

Beteiligten unverzüglich in die vorgesehenen

Deckungen zu begeben oder den Streubereich zu

verlassen; sie dürfen erst nach dem dritten

Sprengsignal die Deckungen verlassen oder in den

Streubereich zurückkehren.

(G) Bei Zeitzündung sind die Schüsse, sofern

dies möglich ist, zu zählen.

(7) Das dritte Sprengsignal darf erst gegeben

werden

a) bei Sprengungen mit Zeitzündschnurzündung,

bei denen die Schüsse gezählt wurden

und bei Sprengungen mit elektrischer

Moment- oder Millisekundenzündung,

nachdem der letzte Schuß gekommen ist;

b) bei den nicht unter lit. a angeführten

Sprengungen nach Ablauf von 15 Minuten

nach dem Kommen des letzten Schusses;

c) wenn ein Schuß versagt oder ausgeblasen

hat oder Zweifel darüber bestehen, ob alle

Schüsse ordnungsgemäß gekommen sind,

frühestens 15 Minuten nach dem Zeitpunkt,

an dem der letzte Schuß bei ordnungsgemäßer

Zündung hätte kommen müssen.

(8) Der Ablauf der Wartezeiten nach Abs. 7

ist vom Sprengbefugten mit der Uhr festzustellen.

(9) Die Sprengsignale dürfen nur nach Weisung

des Sprengbefugten gegeben werden.

Verhalten bei Versagern.

§ 22. (1) Läßt sich bei elektrischer Zündung in

Deckung oder außerhalb des Streubereiches feststellen,

daß Mängel der Zündmaschine oder der

Verbindungen mit dieser zum Ausbleiben der

Zündung geführt haben, darf nach Beseitigung

der Mängel sogleich wieder gezündet werden.

(2) Wenn ein Schuß versagt oder ausgeblasen

hat oder Zweifel darüber bestehen, ob alle

Schüsse ordnungsgemäß gekommen sind, dürfen

Versager oder die Sprengstelle nur von Sprengbefugten

nach Abgabe des dritten Sprengsignals

aufgesucht werden. Die Versager sind in auffälliger

Weise zu kennzeichnen; außerdem sind

sonst notwendige Sicherheitsvorkehrungen zu

treffen.

(3) Das Unschädlichmachen von Versagern hat

sachgemäß und soweit als möglich sofort zu erfolgen;

wenn letzteres aus Sicherheitsgründen

nicht möglich ist, muß der Gefahrenbereich entsprechend

abgesperrt werden. Es ist verboten,

Versager zu ersäufen, den Besatz eines Versagers

auszubohren oder ihn mit Bohrgeräten auszublasen.

Wird ein Versager nachträglich festgestellt,

ist er dem Sprengbefugten sofort zu

melden. Beim Unschädlichmachen von Versagern

dürfen sich außer dem Sprengbefugten nur die

an diesen Arbeiten Beteiligten im Gefahrenbereich

aufhalten.

(4) Treten bei aufgelegten oder frei angelegten

Sprengladungen Versager auf, ist die Verdämmung

wegzunehmen und die stehengebliebene

Ladung mit einer neuen Schlagpatrone ordnungsgemäß

abzutun.

(5) Bei Versagern in Bohrlöchern oder Lassen

darf der Besatz, wenn brisante Sprengmittel geladen

sind, mit Preßluft ausgeblasen, mit Räumkratzen

ausgekratzt oder, wenn wasserunempfindliche

Sprengmittel geladen sind, mit Wasser

ausgespült und hierauf die stehengebliebene

Ladung mit einer neuen Schlagpatrone abgetan

werden. Das gänzliche Beseitigen des Besatzes auf

die vorgenannten Arten ist nur dann zulässig,

wenn die Schlagpatrone nicht als letzte geladen

oder auf die Schlagpatrone ein Papierpfropfen

oder eine Versagersicherung aufgebracht wurde.

Andernfalls darf der Besatz nur so weit entfernt

werden, daß eine Gefährdung der hiebei Beschäftigten

vermieden wird und beim Abtun der Ladung

ein Durchschlagen zu erwarten ist. Bei Pulversprengmitteln

ist der Besatz stets zur Gänze,

jedoch nur unter Anwendung einer Räumkratze

aus nichtfunkenziehendem Material zu beseitigen.

Wenn sich über einer Ladung kein Besatz

oder Wasserbesatz befindet, ist eine neue Schlagpatrone

bis auf die Ladung zu führen und abzutun.

(6) Versager in Bohrlöchern oder Lassen können

auch dadurch beseitigt werden, daß die Vorgabe

durch aufgelegte oder angelegte Sprengladungen

allmählich beseitigt wird, bis die Ladung

des Versagers mit zur Detonation kommt.

Hiebei sind wegen des vergrößerten Streubereiches

erhöhte Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

(7) Das Beseitigen von Versagern durch danebengesetzte

Hilfsschüsse ist verboten.

(8) Das Nach- und Tieferbohren von Bohrlochpfeifen

und von stehengebliebenen Bohrlöchern

und Lassen ist verboten.

(9) Nach dem Abtun von Versagern sind das

Haufwerk und seine Umgebung nach Spreng-

und Zündmittelresten abzusuchen. Werden solche

gefunden-, sind sie sofort dem Sprengbefugten

abzuliefern.

(10) Zur Untersuchung und Sicherung des

Sprengortes ist die Belegschaft der abgehenden

Schicht verpflichtet. Kann sie die damit verbundenen

Arbeiten innerhalb ihrer Schicht nicht

mehr oder nicht mehr zur Gänze besorgen, hat

der Sprengbefugte der abgehenden Schicht seinen

Ablöser am Sprengort über den Stand dieser Arbeiten

zu unterrichten.

ABSCHNITT 5.

Besondere Sprengarten.

Lassenschießen.

§ 23. (1) Lassenschüsse sind nur bei genügend

festem Gestein zulässig.

(2) Zur Bemessung der Lademenge und zur

Verhinderung seitlichen Ausblasens sind die

Lassen vor dem Laden hinsichtlich Verlauf und

Tiefe zu untersuchen und erforderlichenfalls abzudichten.

Die Untersuchungen hat der Sprengbefugte

selbst vorzunehmen.

(3) Können bei engen Lassen Patronen nicht

eingebracht und zum Laden Trichter oder

Schläuche nicht verwendet werden, dürfen

Sprengmittel in loser Form auch ohne Trichter

oder Schläuche vom Sprengbefugten eingebracht

werden. Gefrierbare Sprengmittel dürfen in solchen

Fällen nicht verwendet werden.

Kesseln und Schnüren von Bohrlöchern

und Lassen.

§ 24. (1) Beim Kesseln und Schnüren dürfen

Zeitzündschnüre zum Vorschießen nur nach

Maßgabe der Bestimmungen des § 12 Abs. 1

verwendet werden, wobei jedoch die Zündschnur

in das Bohrloch oder die Lasse nicht brennend

eingebracht werden darf. Die Hauptladung darf

nur elektrisch oder mit detonierender Zündschnur

gezündet werden. Kesseln und Schnüren

in klüftigem und lassigem Gestein ist verboten.

(2) In Bohrlöchern, die durch das Vorschießen

so verschoben sind, daß Trichter nicht mehr eingeführt

werden können, sind Sprengmittel in

loser Form unter Zuhilfenahme eines bis in den

Laderaum reichenden Schlauches einzubringen.

Gefrierbare Sprengmittel dürfen in solchen Fällen

nicht verwendet werden.

(3) Nach jedem Vorschießen ist das Gestein auf

einsturzgefährliche, gelockerte Massen zu untersuchen

und von ihnen zu befreien. Sind Anzeichen

vorhanden, daß das Gestein sich setzt, darf

nicht mehr geladen werden.

(4) Beim Vorschießen mit Pulversprengmitteln

(Schnüren) dürfen Bohrlöcher und Lassen erst

wieder geladen werden, nachdem seit dem letzten

Schuß ein Zeitraum von mindestens einer

Stunde vergangen ist. Beim Vorschießen mit

Sicherheitssprengmitteln (Kesseln) dürfen Bohrlöcher

und Lassen schon 15 Minuten nach dem

vorangegangenen Schuß mit Preßluft ausgeblasen

und nach mindestens fünf Minuten langem Ausblasen

wieder geladen werden. Der Ablauf dieser

Wartezeit ist vom Sprengbefugten mit der Uhr

festzustellen.

(5) Wird beim Laden mit losen Sprengmitteln

festgestellt, daß sie sich verlaufen, darf nicht

weiter vorgeschossen werden.

(6) Hindernisse in vorgeschossenen Bohrlöchern

dürfen nur mit einem Ladestock oder

einer Stange aus nicht funkenziehendem Material

beseitigt werden. Falls dies nicht gelingt, sind die

Hindernisse wegzusprengen.

Demolierungssprengungen.

§ 25. (1) Vor Beginn der Sprengarbeiten für

Demolierungssprengungen hat der Dienstgeber

den Bauzustand des zu sprengenden Objektes

von einer fachkundigen Person, die auch über

hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiete der

Statik verfügt, eingehend untersuchen zu lassen;

bei der Untersuchung ist auch auf eine mögliche

Einsturzgefahr Bedacht zu nehmen. Die fachkundige

Person hat den Sprengbefugten bei

seinen Arbeiten zu beraten; sie muß bei der Ausführung

der Sprengarbeiten anwesend sein.

(2) Es sind die notwendigen Vorkehrungen zu

treffen, damit die mit den Sprengarbeiten Beschäftigten

durch herabfallende Bauteile oder

durch vorzeitigen Einsturz der Objekte nicht gefährdet

werden können.

(3) Vor Inangriffnahme der Bohrarbeiten ist

der Verlauf von elektrischen Leitungen, Gas- und

Wasserleitungen festzustellen. Im aufgehenden

Mauerwerk dürfen Bohrlöcher in der Regel nur

mit erschütterungsfrei arbeitenden Bohrgeräten,

wie Drehbohrmaschinen ohne Stoßwirkung hergestellt

werden. Hammerbohrmaschinen und

Bohrhämmer dürfen nur verwendet werden,

wenn dadurch Bauteile nicht gefährlich erschüttert

werden.

(4) Zum Besetzen der Sprengladungen ist nur

fester Besatz zu verwenden; mit feinem Sand gefüllte

Besatzpatronen sind zulässig.

(5) Für die Sprengung von Bauobjekten ist in

der Regel elektrische Zündung zu verwenden. Die

Verwendung von Zeitzündschnüren ist nur bei

einzelnen Schüssen an Objekten, die abseits von

öffentlichen Verkehrswegen liegen, gestattet.

(6) Für größere Sprengobjekte ist an Hand

der Bau- und Lagepläne ein Sprengplan ausarbeiten

zu lassen; dieser hat die Lage der Laderäume,

die Art der zu verwendenden Spreng-

und Zündmittel, die Zündungsart, die Art des

Besatzes, die Berechnung der einzelnen Ladungen

und den Streubereich mit allen Sicherungsmaßnahmen

zu enthalten.

Metallsprengungen.

§ 26. (1) Metallstücke, wie Schabotten und

Kokillen dürfen nur in einer Sprenggrube gesprengt

werden, es sei denn, . daß zwingende

Gründe eine Sprengung im Freien erforderlich

machen. Muß eine Sprengung im Freien durchgeführt

werden, sind die Bedeckung der Sprengobjekte

und die sonstigen Sicherheitsmaßnahmen,

wie Festlegung des Streubereiches, mit besonderer

Sorgfalt durchzuführen.

(2) Werden Laderäume mit Sauerstoff ausgebrannt,

muß mit dem Einbringen der Ladung

so lange gewartet werden, bis die Laderäume

ausreichend ausgekühlt sind.

(3) Nach dem Laden ist die Sprenggrube entsprechend

zu bedecken. In der Bedeckung sind

Entlüftungsöffnungen zum Entweichen der

Sprenggase anzubringen. Sind Sprenggruben tiefer

als 1 m, sind sie vor dem vollständigen Ausräumen

gut zu lüften.

Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen.

§ 27. (1) Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen

dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen

Behörde ausgeführt werden. Die zuständige

Behörde hat die bei diesen Sprengungen

zu beobachtenden Sicherheitsmaßnahmen vorzuschreiben.

Diese Sicherheitsmaßnahmen dürfen

bei gewerblichen Betriebsanlagen mit allgemeinen

oder im Einzelfall getroffenen Maßnahmen

gemäß dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung

nicht in Widerspruch stehen.

(2) Unter Tiefbohrlochsprengungen im Sinne

des Abs. 1 sind Sprengungen in Bohrlöchern mit

einer Tiefe von mehr als 12 m zu verstehen.

Unterwassersprengungen durch

Taucher.

§ 28. (1) Werden Unterwassersprengungen

durch einen Taucher ausgeführt, muß dieser ein

Sprengbefugter sein.

(2) Die Schüsse dürfen erst abgetan werden,

wenn der Taucher ganz aus dem Wasser herausgekommen

und festgestellt ist, daß Spreng- oder

Zündmittel nicht am Taucher hängengeblieben

sind.

Sprengungen unter Tag.

§ 29. (1) Bei Sprengarbeiten unter Tag sind

abweichend von den Bestimmungen des § 13

Abs. 8 übrig gebliebene Spreng- und Zündmittel

sofort nach dem Laden in die Schießkiste oder

in das Tagesmagazin zu bringen.

(2) Ist das Auftreten von schlagenden Wettern

zu erwarten, dürfen nur wettersichere Spreng-

und Zündmittel verwendet werden. Die Schlagpatrone

ist als letzte in das Bohrloch einzubringen.

Zwischen Schlagpatrone und Besatz dürfen

abweichend von den Bestimmungen des § 14

Abs. 2 Papierpfropfen nicht eingebracht werden.

Es ist darauf zu achten, daß reichlich und fest

besetzt wird. Vor dem Laden und vor dem Abtun

der Schüsse ist der Sprengort im Umkreis

von 10 m sorgfältig auf das Vorhandensein von

schlagenden Wettern zu untersuchen. Beträgt der

Gehalt der Luft am Sprengort an Stoffen, die

schlagende Wetter hervorrufen können, mehr als

2'5 v. H., ist jede Sprengarbeit verboten. Die

Prüfung ist mit einer geeigneten Vorrichtung

durchzuführen. Wird beim Abtun eines Sprengschusses

bemerkt, daß der Zündschlag stärker

war, als er sonst unter gleichen Umständen zu

sein pflegt, so daß auf die Mitwirkung schlagender

Wetter geschlossen werden muß, ist die

Sprengarbeit einzustellen und dem Aufsichtsführenden

Meldung zu erstatten. Kurz- und

Knappschüsse sind verboten. Die in der Zulassung

nach § 6 für die einzelnen wettersicheren

Sprengmittel festgesetzten Höchstlademengen

dürfen nicht überschritten werden.

(3) Zum Zünden dürfen nur solche detonierende

Zündschnüre benützt werden, die für die

Verwendung unter Tag zugelassen sind. In

Schächten, Brunnen, Aufbrüchen und Rollöchern

mit einer Tiefe oder Höhe von mehr als 5 m

dürfen Zeitzündschnüre überhaupt nicht, detonierende

Zündschnüre nur bei guter Bewetterung

verwendet werden.

(4) Bei elektrischer Zündung sind Grubengleise,

die durch das Mundloch ins Freie reichen, unter

Tage bis zu einer Entfernung von 500 m vom

Mundloch alle 50 m untereinander und mit

parallellaufenden Rohrleitungen oder anderen

Metallteilen durch Querleitungen von mindestens

50 mm2 Querschnitt zu verbinden. Sie sind

unter Tage an geeigneten Stellen in ungefähren

Abständen von 50 m sowie über Tage vor dem

Mundloch zu erden. In Entfernungen unter Tage

von mehr als 500 m vom Mundloch sind solche

Verbindungen und Erdungen in Abständen von

ungefähr 300 m an geeigneten Stellen anzubringen.

Der Abstand der Zünderkette und der

Zündleitungen von guten elektrischen Leitern

muß bei Parallelführung zu diesen abweichend

von den Bestimmungen des § 15 Abs. 3 lit. a

mindestens 0'50 m betragen.

(5) Vor dem Zünden hat der Sprengbefugte

dafür zu sorgen, daß sich außer den zum Anzünden

benötigten Personen niemand im Gefahrenbereich

befindet; Zugänge zum Sprengort

sind durch Warnposten abgesperrt zu haken. Die

Warnposten dürfen ihren Aufstellungsplatz erst

verlassen, wenn sie hiezu vom Sprengbefugten

den Auftrag erhalten haben. Bei Stollenvortrieb

von beiden Seiten hat die Belegschaft des Gegenortes

ihre Arbeitsstelle vor dem Sprengen vor

Ort zu verlassen, wenn die beiden Örter nicht

mehr als 25 m voneinander entfernt sind. Kann

infolge besonderer Verhältnisse die Belegschaft

auch bereits bei einer größeren Entfernung gefährdet

werden, ist das Verlassen des Gegenortes

schon bei entsprechend größerer Entfernung anzuordnen.

Sobald sich die beiden Örter auf 10 m

genähert haben, ist an einem der beiden Örter

der Vortrieb einzustellen. Die Belegschaft des

Gegenortes ist von Sprengungen vor Ort rechtzeitig

und verläßlich zu verständigen.

(6) Bei elektrischer Zündung ist die Prüfung

des Zündstromkreises gemäß den Bestimmungen

des § 15 Abs. 6 nach Räumung des Gefahrenbereiches

vorzunehmen; erst darnach darf die

Zündleitung mit der Zündmaschine verbunden

werden. Beim Sprengen mit Zeitzündschnur darf

eine Person nicht mehr als vier Zündungen vornehmen.

Sofern bei Zündschnurzündung von

einer Person an mehr als einer Stelle gezündet

wird, muß eine zweite Person anwesend sein.

Zünden mehrere Personen gleichzeitig, muß

mindestens eine brennende Ersatzlampe an der

Sprengstelle bereitgehalten werden.

(7) Nach dem Anzünden der Zündschnur

haben sich die daran Beteiligten sofort aus dem

Gefahrenbereich zurückzuziehen. Fluchtörter

sind deutlich sichtbar kenntlich zu machen; sie

sollen womöglich nicht im abziehenden Wetterstrom

liegen. Fluchtörter müssen entsprechend

gesichert sein.

(8) Nach dem Abschießen darf die Sprengstelle

erst nach Ablauf der Wartezeiten gemäß § 21

Abs. 7 und nachdem sich die Schwaden verzogen

haben, betreten werden.

(9) Nach dem Wiederbetreten der Sprengstelle

ist diese selbst und deren nähere Umgebung zunächst

zu untersuchen, abzulauten und erforderlichenfalls

abzusichern. Sodann ist vom Sprengbefugten

festzustellen, ob etwa Schüsse versagt

haben oder Patronen stehengeblieben sind; soweit

die Sprengstelle nach der Sprengung von

Material bedeckt ist, hat der Sprengbefugte diese

Feststellung nach durchgeführter Schutterung zu

treffen.

ABSCHNITT 6.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Meldung der Sprengbefugten.

§ 30. Die Dienstgeber haben innerhalb von

14 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung

der zuständigen Behörde und dem Arbeitsinspektorat

die Namen jener Dienstnehmer zu

melden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Verordnung bereits als Sprengbefugte verwendet

werden.

Weiterverwendung von Spreng-

und Zündmitteln und von Geräten

für die Sprengarbeit.

§ 31. (1) Während der ersten sechs Monate, die

dem Inkrafttreten dieser Verordnung folgen,

dürfen Spreng- und Zündmittel, für die eine Zulassung

nach den Bestimmungen des § 6 nicht

vorliegt, weiter verwendet werden.

(2) Geräte für die Sprengarbeit, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser Verordnung in

Verwendung stehen, dürfen ohne Typenzulassung

weiter verwendet werden. Jedoch kann die

zuständige Behörde die Weiterverwendung von

Geräten untersagen, die zu einer erhöhten Gefährdung

der Dienstnehmer Anlaß geben

können.

Aushang.

§ 32. Der Dienstgeber ist verpflichtet, einen

Abdruck dieser Verordnung im Betriebe an geeigneter,

für die Dienstnehmer leicht zugänglicher

Stelle aufzulegen.

Behördenzuständigkeit.

§ 33. Die Befugnisse, die nach den Vorschriften

dieser Verordnung der zuständigen Behörde

zustehen, hat bei den der Gewerbeordnung

unterliegenden Betrieben die Gewerbebehörde,

bei allen übrigen unter den Geltungsbereich dieser

Verordnung fallenden Betrieben die nach

§ 24 Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes berufene

Behörde auszuüben.

Strafbestimmungen.

§ 34. Übertretungen der Vorschriften dieser

Verordnung werden, sofern sie nicht nach anderen

Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegen,

nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung

geahndet.

Aufhebung von Vorschriften.

§ 35. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt Artikel V der Verordnung vom

22. Dezember 1952, BGBl. Nr. 20/1953, womit

Vorschriften zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit der Dienstnehmer bei Ausführung

bestimmter Arbeiten erlassen werden, außer

Kraft.

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