77. Verordnung: Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 74 a, 74 c und 132 der Gewerbeordnung
und des § 24 Abs. 1 und 3 des
Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 194/1947,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau verordnet
ABSCHNITT 1.
Allgemeine Bestimmungen.
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für die Ausführung von Sprengarbeiten
durch Betriebe, die gemäß den Bestimmungen
des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 194/
1947, in der jeweils geltenden Fassung, der Aufsicht
der Arbeitsinspektion unterliegen.
(2) Sprengarbeiten im Sinne dieser Verordnung
sind die Ausgabe von Spreng- und Zündmitteln
aus dem Betriebslager, der Spreng- und Zündmitteltransport
vom Betriebslager zur Verwendungsstelle
und zurück, die Verwahrung von
Spreng- und Zündmitteln in der Nähe der Verwendungsstelle,
das Laden und Besetzen, das
Fertigmachen zum Zünden und das Abtun der
Schüsse, die Versagerbeseitigung und die Vernichtung
von Spreng- und Zündmitteln.
Sprengbefugte.
§ 2. (1) Sprengarbeiten dürfen, soweit im
folgenden nicht anderes bestimmt wird, nur von
Personen ausgeführt werden, die hiefür körperlich
und geistig geeignet und verläßlich sind, das
21. Lebensjahr vollendet haben und die notwendigen
Fachkenntnisse und Berufserfahrungen
nachweisen können. Diese Personen werden im
nachstehenden als Sprengbefugte bezeichnet; ihre
Namen sind im Betriebe durch Anschlag bekanntzugeben
und überdies längstens innerhalb
von acht Tagen, nachdem sie die Tätigkeit als
Sprengbefugter aufgenommen haben, vom
Dienstgeber der zuständigen Behörde sowie dem
zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden. Als
Nachweis der notwendigen Fachkenntnisse dient
insbesondere eine Bescheinigung über den erfolgreichen
Besuch eines Kurses, der diese Fachkenntnisse
vermittelt, eine Bescheinigung über die mit
Erfolg abgelegte Häuerprüfung oder eine Bescheinigung
der zuständigen Behörde, aus der
hervorgeht, daß der Inhaber derselben die für
die Ausführung von Sprengarbeiten notwendigen
Fachkenntnisse besitzt. Erforderlichenfalls hat
sich die zuständige Behörde vor Ausstellung der
Bescheinigung in geeigneter Weise davon Kenntnis
zu verschaffen, daß die notwendigen Fachkenntnisse
tatsächlich vorliegen. Der Dienstgeber
ist verpflichtet, den behördlichen Organen auf
ihr Verlangen Einblick in die Unterlagen zu gerwähren,
aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen
für die Ausübung der Tätigkeit eines
Sprengbefugten ersichtlich ist. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten nicht für Personen, die auf
Grund einer Gewerbeberechtigung Sprengarbeiten
selbst ausführen.
(2) Die zuständige Behörde hat, wenn dies aus
Gründen des Dienstnehmerschutzes geboten erscheint,
vom Dienstgeber die Vorlage eines ärztlichen
Gutachtens über die körperliche und
geistige Eignung der als Sprengbefugte tätigen
Personen zu verlangen. Ergeben sich während
der Verwendung einer Person als Sprengbefugter
Zweifel, ob sie die zur Durchführung von
Sprengarbeiten notwendigen Fachkenntnisse besitzt,
ist die zuständige Behörde berechtigt, sich
über die Fachkenntnisse dieser Person in geeigneter
Weise Kenntnis zu verschaffen.
(3) Die Sprengbefugten haben Sprengarbeiten
mit entsprechender Umsicht, unter Beobachtung
der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, auszuführen.
(4) Die Sprengbefugten sind während der Ausführung
von Sprengarbeiten hinsichtlich dieser
Arbeiten allein anordnungsbefugt; ihren Weisungen
ist Folge zu leisten.
Sprenggehilfen.
§ 3. (1) Die Sprengbefugten dürfen zu Sprengarbeiten
soweit im folgenden nicht anderes bestimmt
wird, Sprenggehilfen beiziehen. Als
Sprenggehilfen dürfen nur körperlich und geistig
geeignete, verläßliche Personen herangezogen
werden, die das 19. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Dienstgeber hat dafür Sorge zu tragen,
daß die Sprenggehilfen von den Sprengbefugten
über ihr Verhalten bei Ausführung von Sprengafbeiten
und über die Durchführung dieser Arbeiten
unterwiesen und von ihnen bei diesen
Arbeiten überwacht werden. Bei Sprengarbeiten
dürfen die Sprenggehilfen nur die ihnen von
Sprengbefugten übertragenen Arbeiten durchführen.
Sie haben diese Arbeiten mit entsprechender
Umsicht unter Beobachtung der erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen auszuführen.
Aufenthalt am Sprengort.
§ 4. Beim Laden und Besetzen, beim Fertigmadien
zum Zünden und beim Abtun der
Schüsse, bei der Versagerbeseitigung und der Vernichtung
von Spreng- und Zündmitteln dürfen
nur die hiefür unbedingt notwendigen Personen
anwesend sein.
ABSCHNITT 2.
Spreng- und Zündmittel.
Begriffbestimmungen.
§ 5. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind
Sprengmittel, die für das Sprengen bestimmten
Erzeugnisse, die bei willkürlich auslösbaren Zustandsänderungen
Energie derart frei werden
lassen, daß feste Körper gesprengt werden
können;
Pulversprengmittel solche Sprengmittel, die
unter normalen Bedingungen nicht detonieren;
brisante Sprengmittel solche Sprengmittel, die
einer Detonation fähig sind;
Sicherheitssprengmittel solche brisante Sprengmittel,
die nur durch sprengkräftige Zündungen
zur Detonation gebracht werden können;
Wettersprengmittel solche Sprengmittel, die
unter normalen Bedingungen Schlagwettergemische
nicht zur Zündung bringen.
(2) Zündmittel im Sinne dieser Verordnung
sind Sprengkapseln, elektrische Zünder, Zündschnüre
und Zündschnuranzünder. Sprengkapseln
einschließlich adjustierter elektrischer Zünder
und detonierende Zündschnüre werden im
folgenden unter dem Begriff „sprengkräftige
Zünder" zusammengefaßt.
(3) Geräte für die Sprengarbeit im Sinne dieser
Verordnung sind Zündmaschinen, Zündmaschinenprüfgeräte,
Minenprüfer, Zündleitungs-
und Verbindungsdrähte, Sprengkapselanwürgezangen,
Anwürgeapparate, Auftauapparate, Besatzmaschinen
und Versagersicherungen.
Zulassung von Spreng- und Zündmitteln
sowie von Geräten für die
Sprengarbeit.
§ 6. Für Sprengarbeiten dürfen nur solche
Spreng- und Zündmittel sowie Geräte für die
Sprengarbeit verwendet werden, die auf Grund
der Bestimmungen der Sprengstoff- und Zündmittelzulassungsverordnung
für den Bergbau,
BGBl. Nr. 212/1952, in der jeweils geltenden
Fassung, vom Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau zugelassen worden sind.
Anschaffung, Aufbewahrung und
Ausgabe von Spreng- und Zündmitteln.
§ 7. (1) Die Anschaffung von Spreng- und
Zündmitteln ist nur dem Dienstgeber oder dem
von ihm hiezu Beauftragten gestattet. Es ist verboten,
andere als die vom Betrieb beigestellten
Spreng- und Zündmittel zu verwenden sowie
Spreng- und Zündmittel unbefugt wegzubringen.
(2) Bei Lagerung und Ausgabe von Spreng- und
Zündmitteln sind die hiefür jeweils geltenden
gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Die Aufsicht
über Spreng- und Zündmittellager darf nur
einem Sprengbefugten übertragen werden. Mit
Zustimmung des Dienstgebers kann der Sprengbefugte
zur Lagerung und Ausgabe von Spreng-
und Zündmitteln verläßliche, von ihm unterwiesene
Kräfte heranziehen.
(3) Spreng- und Zündmittel sind vor ihrer Ausgabe
äußerlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand
zu prüfen. Zeitzündschnüre einer noch
nicht in Verwendung genommen Lieferung sind
vor erstmaliger Ausgabe auf ihre Brenndauer zu
prüfen. Liegt diese Prüfung mehr als einen
Monat zurück, ist sie vor einer weiteren Ausgabe
der Zündschnüre zu wiederholen. Die Prüfung
der Zeitzündschnüre ist nur von einem Sprengbefugten
vorzunehmen. Über die ermittelte
Brenndauer sind Aufzeichnungen zu führen
überdies ist die Brenndauer durch Aushang bekanntzugeben.
Zündschnurlieferungen, die der
auf ihnen vermerkten Brenndauer nicht entsprechen,
sind als ungeeignet zu kennzeichnen
und ebenso wie verdorbene oder sonst unbrauchbare
Spreng- und Zündmittel (§ 9) von der Verwendung
auszuschließen.
(4) Sprengmittel und sprengkräftige Zünder
dürfen an ein und dieselbe Person nicht zur
gleichen Zeit ausgegeben werden. Spreng- und
Zündmittel dürfen erst unmittelbar vor Beginn
des Ladens in der erforderlichen Menge und Sorte
vom Sprengbefugten aus dem Lager übernommen
werden.
(5) Sofern es besondere Verhältnisse, wie abgelegene
oder unterirdische Arbeitsstellen erfordern,
dürfen Spreng- und Zündmittel abweichend
von den Bestimmungen des Abs. 4
schon bei Beginn der Arbeitsschicht in den Mengen
des voraussichtlichen Tagesbedarfes übernommen
werden. In diesen Fällen sind die
Spreng- und Zündmittel bis zu ihrer Verwendung
voneinander getrennt, in der Nähe der.
Sprengstelle in einem versperrten, möglichst
trockenen Raum (Tagesmagazin) oder in festen,
dichten und versperrten Behältern (Schießkisten)
gegen Sprengstücke gesichert zu verwahren.
Schießkisten sind nötigenfalls mit
einem Doppelboden zu versehen oder auf Kanthölzer
zu stellen. Andere Gegenstände oder
Stoffe als die Geräte für die Sprengarbeit dürfen
in Tagesmagazinen oder Schießkisten nicht verwahrt
werden; die Schlüssel für diese hat der
Sprengbefugte bei sich zu tragen. Sprengmittel
und sprengkräftige Zünder sind möglichst weit
voneinander entfernt unterzubringen. Sie dürfen
nicht in der Nähe von Öfen, anderen Feuerstellen
oder feuergefährlichen Gegenständen verwahrt;
werden. Der Verwahrungsort von Sicherheits-
oder Pulversprengmitteln in Mengen von
mehr als 5 kg, von anderen Sprengmitteln in
jeder Menge und von mehr als 50 Stück sprengkräftigen
Zündern, muß von Räumen, die dem
Aufenthalt von Personen dienen und von anderen
Arbeitsstellen genügend weit entfert sein; an
solchen Verwahrungsorten dürfen sich keine
Feuerstellen und keine Abzüge vor. solchen befinden.
Detonierende Zündschnüre dürfen nicht
zusammen mit anderen sprengkräftigen Zündern
verwahrt werden.
(G) Nicht verbrauchte Spreng- und Zündmittel
müssen bei Arbeiten ober Tag nach beendeter
Schicht in zugelassene Lagerräume gebracht werden.
Bei Arbeiten unter Tag sind nicht verbrauchte
Spreng- und Zündmittel bei ein- und
zweischichtigem Betrieb täglich nach Arbeitsschluß,
bei dreischichtigem Betrieb bei Unterbrechung
der Sprengarbeit oder Aussetzen der
Arbeit, wie vor Sonn- und Feiertagen, in zugelassene
Lagerräume zu schaffen.
Beförderung von Spreng- und Zündmitteln
zur Verwendungsstelle.
§ 8. (1) Für die Beförderung von Sprengmitteln
und von sprengkräftigen Zündern von der Lagerungs-
zur Verwendungsstelle und zurück sind,
sofern die Beförderung nicht in ungeöffneten
Lieferverpackungen erfolgt, geschlossene, widerstandsfähige
Behälter aus nichtfunkenziehendem
Material, wie Holz, Aluminium, Zink, Kupfer
oder Leder, zu verwenden. Solche Behälter müssen,
wenn sie getragen werden, mit einem Schultertragband
oder mit zwei Schultertragbändern
versehen sein, die beim Tragen zu benützen sind.
Diese Bänder müssen ausreichend fest und an den
Behältern ordnungsgemäß befestigt sein.
(2) Zum Tragen von Sprengmitteln in ungeöffneter
Lieferverpackung sind geeignete Traggeräte
zu verwenden; auf eine Person darf nur ein Gewicht
von höchstens 25 kg Sprengmitteln entfallen.
(3) Bis zu 5 kg Sprengmitteln und bis zu
50 Stück sprengkräftigen Zündern dürfen in getrennten
Abteilen desselben Behälters befördert
werden; größere Mengen von Sprengmitteln und
sprengkräftigen Zündern dürfen von ein- und
derselben Person nicht gleichzeitig befördert werden.
Spreng- und Zündmittel dürfen zur Beförderung
nicht in Kleidern verwahrt werden.
(4) Lose Pulversprengmittel dürfen außer in
ungeöffneter Lieferverpackung nur in geeigneten,
deutlich gekennzeichneten Behältern befördert
werden; dabei dürfen sich andere Sprengmittel
sowie Zündmittel in diesen Behältern nicht befinden.
Für die Beförderung von losen Pulversprengmitteln
dürfen Kannen aus Zink oder Aluminium
auch ohne Tragband, jedoch mit Henkel
und Deckel verwendet werden.
(5) Zündschnuranzünder sind getrennt von
Spreng- und Zündmitteln in geschlossenen Behältern
zu befördern und zu verwahren.
(6) Werden für die Beförderung von Spreng-
und Zündmitteln Fahrzeuge oder sonstige Transportmittel
verwendet, ist darauf zu achten, daß
beim Auf- und Abladen Erschütterungen vermieden
werden. Die Behälter sind in den Transportmitteln
so zu lagern, daß sie gegen Scheuern,
Rütteln, Stoßen und sonstige Veränderungen
ihrer Lage gesichert sind. Offene Transportgefäße
sind mit einem dicht schließenden, wasserdichten,
durch Imprägnierung schwer brennbar
gemachten Plantuch zu überspannen. Auf Transportmitteln,
mit denen ein Spreng- oder Zündmitteltransport
durchgeführt wird, dürfen, sofern
das Mitfahren von Personen auf den Transportmitteln
überhaupt zulässig ist, nur die mit dem
Transport unmittelbar befaßten Personen mitfahren.
Fahrzeuge oder sonstige Transportmittel,
mit denen Spreng- oder Zündmittel transportiert
werden, sind entsprechend zu kennzeichnen.
(7) Feldbahnwagen, die zur Beförderung von
Sprengmitteln oder sprengkräftigen Zündern ver-
wendet werden, müssen, wenn die Beförderung
nicht in ungeöffneter Lieferpackung oder in Behältern
gemäß Abs 1 oder 4 vorgenommen wird,
fest gefügte, versperrbare Behälter haben, die bei
Beförderung unter Tage eine massive Decke besitzen
müssen. Bei sprengkräftigen Zündern muß
das Innere der Behälter mit stoßdämpfendem
Material, wie Gummibelag, allseitig ausgelegt sein.
Feldbahnwagen, die zur Beförderung von Pulversprengmitteln
benützt werden, müssen so beschaffen
sein, daß beim Öffnen der Behälter und
beim Fahren keine Funken gezogen werden
können. Kipploren dürfen für die Beförderung
von Spreng- und Zündmitteln nicht verwendet
werden. Sprengmittel und sprengkräftige Zünder
dürfen nicht gleichzeitig in demselben Fahrzeug
befördert werden. Mehr als zwei Wagen, die
Spreng- oder Zündmittel enthalten, dürfen mit
einem Triebfahrzeug nicht gekuppelt sein. Die
Wagen sind untereinander und mit dem Triebfahrzeug
durch starre Kupplungen zu verbinden;
sie dürfen in beladenem Zustand von dem Triebfahrzeug
nicht gestoßen werden. Mit Wagen, die
Spreng- oder Zündmittel enthalten, dürfen sonstige
Materialien sowie Personen nicht befördert
werden; für das Begleitpersonal sind zum Personentransport
geeignete Wagen zu verwenden.
Andere Wagen dürfen an solche Züge nicht angehängt
werden. Die Fahrgeschwindigkeit eines
Zuges, mit dem Spreng- oder Zündmittel befördert
werden, darf 8 km/h nicht überschreiten.
Solche Züge sind von einem Sprengbefugten zu
begleiten. Werden Wagen durch Menschenkraft
bewegt, darf von einer Person jeweils nur ein
Wagen, der mit einer verläßlich wirkenden
Bremsvorrichtung ausgerüstet sein muß, geschoben
werden.
(8) Auf Seilbahnen, Schrägaufzügen und ähnlichen
Transportmitteln dürfen Sprengmittel,
sprengkräftige Zünder und sonstige Materialien
nicht gleichzeitig in demselben Fördergefäß befördert
werden. Die Beförderung von Sprengmitteln
und von sprengkräftigen Zündern hat
mit besonderer Vorsicht und nur in solchen
Zeiten zu geschehen, in welchen die Transportmittel
nicht für den Personentransport benützt
werden. Die Maschinenwärter sind von dem
Sprengmitteltransport in Kenntnis zu setzen; sie
haben, ebenso wie die übrigen damit Beschäftigten,
für einen möglichst stoßfreien Betrieb Sorge
zu tragen.
(9) In anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltene
Bestimmungen über die Beförderung von
Sprengmitteln werden durch diese Verordnung
nicht berührt.
Beschaffung und Verwendung von
Spreng- und Zündmitteln.
§ 9. (1) Spreng- und Zündmittel gleicher Art
sind in der Reihenfolge der Anlieferung zu verbrauchen.
(2) Verdorbene Sprengmittel, wie feuchte
Sprengmittel oder brisante Sprengmittel mit Ölausschwitzung
oder anderen Zersetzungserscheinungen
dürfen nicht verwendet werden; sie sind
sachgemäß zu vernichten. Hart gewordene
Ammonsalpetersprengmittel sind nur durch
Drücken mit der Hand weich zu machen; ist
dies nicht möglich, dürfen sie nicht verwendet
werden.
(3) Mit gefrorenen Sprengmitteln ist besonders
vorsichtig umzugehen; sie dürfen nicht geschnitten,
gerieben, gedrückt oder mit harten Gegenständen
behandelt werden. Gefrorene Sprengmittel
sind vor ihrer Verwendung aufzutauen.
Das Auftauen darf nur von Sprengbefugten unter
Verwendung eines Auftauapparates einer zugelassenen
Type (§ 6) vorgenommen werden. Hiebei
dürfen die Sprengmittelpatronen mit dem
Wasser nicht in Berührung kommen; auch darf
sich auf ihnen kein Tauwasser niederschlagen.
Auftauapparate dürfen nicht in der Nähe einer
Feuerstelle verwendet werden. In Räumen, in
denen das Auftauen vorgenommen wird, dürfen
nur die damit Beschäftigten anwesend sein.
(4) In feuchtem Gestein dürfen feuchtigkeitsempfindliche
Sprengmittel in loser Form nicht
verwendet werden. Sprengmittel dürfen in loser
Form nur bei Arbeiten über Tag und nur bei
nach abwärts gerichteten Bohrlöchern oder Lassen
verwendet werden, in die das Sprengmittel
von selbst hinabfällt. In allen übrigen Fällen
dürfen Sprengmittel nur in Patronenform verwendet
werden.
(5) Zum Anfertigen von Patronen aus Pulversprengmitteln
sind geeignete Kunststoffschläuche
oder möglichst reißfestes, gut geleimtes Papier zu
verwenden. Patronen dürfen nur auf standfesten
Tischen mit glatter, fugenfreier Tischplatte aus
Holz oder einem anderen nichtfunkenziehenden
Material in angemessener Entfernung von
Spreng- und Zündmittellagern an Stellen hergestellt
werden, an denen eine Gefährdung durch
Steinfall, Feuerstätten, Funkenflug oder sonstige
Einflüsse nicht besteht.
(6) Zündmittel sind schonend zu behandeln und
vor Frost und Feuchtigkeit zu schützen. Schadhafte
Zündmittel, wie geknickte, brüchige oder
feuchte Zündschnüre, verdrückte oder oxydierte
Sprengkapseln und elektrische Zünder sowie
Sprengkapseln, bei denen das Innenhütchen verschoben
oder verstopft ist, dürfen nicht in Verwendung
genommen werden; sie sind sachgemäß
zu vernichten. Jeder elektrische Brückenzünder
ist vom Sprengbefugten mit einem Prüfgerät
einer zugelassenen Type (§ 6) nach der Übernahme
außerhalb des Lagers auf Stromdurchgang
zu prüfen; sind die Zünder bereits mit der
Sprengkapsel verbunden, ist die Prüfung von
einem sicheren Stand aus durchzuführen.
(7) Beim Hantieren mit Spreng- oder Zündmitteln
sind die Verwendung offenen Lichtes und
das Rauchen verboten. Bei Arbeiten unter Tag
gilt das Verbot der Verwendung offenen Lichtes
nur für Spreng- und Zündmittellagerräume; ansonsten
ist dafür zu sorgen, daß das Geleuchte
und etwa abfallende Funken mit Spreng- oder
Zündmitteln nicht in Berührung kommen.
(8) Beim Hantieren mit Spreng- oder Zündmitteln
dürfen stählerne Werkzeuge, wie Hämmer
und Brecheisen, nicht verwendet werden.
Ausgenommen ist die bestimmungsgemäße Verwendung
von Zangen und Schraubenziehern zum
Öffnen der Behälter, von Messern zum Schneiden
der Zündschnüre, von Sprengkapselanwürgezangen
und von Anwürgeapparaten. Zum Öffnen
und Schließen der Verpackungsgefäße für Pulversprengmittel
dürfen nur Werkzeuge verwendet
werden, mit denen keine Funken gezogen werden
können.
Vernichtung von Spreng- und
Zündmitteln.
§ 10. Für das Vernichten unbrauchbar gewordener
Sprengmittel sind die hiefür jeweils geltenden
gesetzlichen Vorschriften maßgebend. Unbrauchbar
gewordene Zeitzündschnüre und Zündschnuranzünder
sind durch Verbrennen, Sprengkapseln,
elektrische Zünder sowie detonierende
Zündschnüre durch Wegsprengen zu vernichten;
beim Wegsprengen sind die für das Wegsprengen
unbrauchbar gewordener Sprengmittel geltenden
gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Treten
beim Wegsprengen von Spreng- oder Zündmitteln
Versager auf, sind die Bestimmungen der
§§ 21 und 22 dieser Verordnung sinngemäß einzuhalten.
ABSCHNITT 3.
Laden und Besetzen.
Bohrlöcher.
§ 11. (1) Vor Beginn der Ladearbeit hat sich
der diese Arbeit durchführende Sprengbefugte
mit dem Bohrmann in Verbindung zu setzen,
der ihn über allfällige außergewöhnliche, das
Laden beeinflussende Erscheinungen, die er beim
Anlegen der Bohrlöcher wahrnahm, zu unterrichten
hat. Bohrlöcher sind in der Regel so
anzulegen, daß die Sprengladung tunlichst in das
geschlossene Gestein kommt. Bohrlöcher müssen
einen solchen Durchmesser haben, daß die
Patronen leicht eingeführt werden können. Auf
Klüfte und Spalten in Bohrlöchern ist im Hinblick
auf deren Bedeutung für das Laden und
die Sprengwirkung besonders zu achten.
(2) Bei Sprengungen mit Pulversprengmitteln
müssen die Bohrlöcher mindestens 20 cm tief
sein und einen Durchmesser von mindestens 2 cm
haben.
Verwendung von Zündmitteln und
Vorbereitung der Sprengladungen.
§ 12. (1) Zum Zünden dürfen nur Zeitzündschnüre,
elektrische Zünder oder detonierende
Zündschnüre verwendet werden. Bei Bohrlöchern
und Lassen von mehr als 3 m Tiefe darf nur
elektrisch oder mit detonierender Zündschnur gezündet
werden. Für eine Sprengladung dürfen
nur gleichartige Zündmittel verwendet werden.
(2) In nassen Bohrlöchern oder Lassen und bei
Unterwassersprengungen dürfen nur Zündschnüre
oder elektrische Zünder einer hiefür zugelassenen
Type verwendet werden; die Verbindungen
sind sorgfältig abzudichten.
(3) Zündmittel sind vor der Verwendung auf
ihre Unversehrtheit zu untersuchen. Verunreinigungen
des Leerraumes von Sprengkapseln sind
durch Umkehren der Kapsel und nötigenfalls
durch Klopfen derselben über den Handrücken
zu entfernen. Das Entfernen von Verunreinigungen
aus dem Leerraum durch Stochern oder Ausblasen
ist verboten.
(4) Zeitzündschnüre müssen so lang sein, daß
den anzündenden Personen genügend Zeit bleibt,
Deckungen aufzusuchen oder den Streubereich zu
verlassen. Zeitzündschnüre dürfen nicht kürzer
als 1 m sein; sie müssen mindestens 20 cm aus
dem besetzten Laderaum, dem Bohrloch oder der
Lasse herausragen. Das Ringeln herausragender
Zündschnüre ist verboten. Werden mehrere
Schüsse von einer Person gezündet, sind die ins
Freie herausragenden Stücke der Zündschnüre so
zu bemessen, daß beim Anzünden der letzten
Schnur alle übrigen Zündschnüre noch im Freien
brennen.
(5) Die Zündschnur ist in die Sprengkapsel vorsichtig
einzuführen. Die Sprengkapsel muß mit
der Zündschnur fest verbunden werden; hiezu
dürfen nur Sprengkapselanwürgezangen oder
Anwürgeapparate einer zugelassenen Type (§ 6)
verwendet werden. Das Anwürgen mit den
Zähnen ist verboten. Das Adjustieren von
Sprengkapseln darf nur von Sprengbefugten
unter Vermeidung jedes Druckes auf das Innenhütchen
der Sprengkapsel vorgenommen werden.
(6) Bei elektrischer Zündung mit Brückenzündern
dürfen in einer Zünderkette nur Zünder
verwendet werden, deren Glühbrückenwiderstände
höchstens um 0'25 Ohm voneinander abweichen.
(7) Detonierende Zündschnüre sind mit einem
scharfen Werkzeug unter Beachtung allfälliger
Anweisungen des Herstellungsunternehmens der
Zündschnüre zu zerschneiden.
(8) Bei Verwendung verschiedener Sprengmittelarten
in einer Ladung ist zum Anfertigen
der Schlagpatrone stets das brisanteste Sprengmittel
der Ladung zu verwenden. Zum Vorlochen
der Patrone für die Aufnahme der Sprengkapsel
darf nur ein geeigneter Dorn aus Holz
oder einem anderen nichtfunkenziehenden Material
verwendet werden. In den mit dem Dorn
hergestellten Hohlraum darf das mit der Sprengkapsel
versehene Ende der Zündschnur nur so
weit eingeführt werden, daß die Schnur selbst das
Sprengmittel nicht berührt. Elektrische Moment-,
Millisekunden- und Schnellzeitzünder sind zur
Gänze in die Patrone einzuführen. Ein Herausrutschen
der Sprengkapsel oder des elektrischen
Zünders aus der Patrone ist durch geeignete
Maßnahmen, wie Abbinden der Patrone, zu verhindern.
(9) Werden für das Zünden von lose eingebrachten
Pulversprengmitteln oder von selbst angefertigen
Pulversprengmittelpatronen Zeitzündschnüre
verwendet, sind diese an ihrem
Ende mehrere Male einzukerben und möglichst
tief in das lose oder patronierte Pulver einzubetten;
bei Zündung mit Sprengkapseln oder
elektrischen Zündern sind diese in der Mitte der
Ladung anzuordnen. Bei Verwendung von Preßpulverpatronen
mit ausgespartem Zündkanal ist
die Zeitzündschnur an ihrem Ende zu verknoten;
hierauf sind die Patronen auf diese aufzufädeln.
Der Knoten und der Teil der Zeitzündschnur,
der innerhalb des Zündkanals zu liegen kommt,
sind vor dem Auffädeln mehrfach einzukerben.
Die Einkerbungen müssen bis zur Pulverseele
reichen und so liegen, daß sie sich beim Auffädeln
der Preßpulverpatronen nicht schließen.
(10) Bei Zündung mit detonierenden Zündschnüren
dürfen sich in den Sprengladungen keine
Sprengkapseln befinden. Bei Anfertigung von
Schlagpatronen mit detonierenden Zündschnüren
ist nach den Anweisungen des Herstellungsunternehmens
für die detonierenden Zündschnüre vorzugehen.
Bei Bohrloch- und Lassensprengungen
mit brisanten Sprengmitteln ist die detonierende
Zündschnur bis zum Bohrloch- oder Lassentiefsten
zu führen.
(11) Schlagpatronen dürfen nur von Sprengbefugten
in unmittelbarer Nähe der Sprengstelle
hergerichtet werden.
Einbringen der Sprengladungen.
§ 13. (1) Vor dem Laden sind Bohrlöcher und
sonstige Laderäume sorgfältig zu reinigen und
nötigenfalls zu trocknen. Steht Preßluft zur Verfügung;
sind sie auszublasen.
(2) Die Sprengladungen sind so zu bemessen,
daß der gewünschte Sprengzweck erreicht wird
und Streuungen möglichst vermieden werden.
Sprengfelder sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen
des § 15 Abs. 4 und 5 und des § 16
anzulegen.
(3) Patronen sind ohne Gewaltanwendung in
die Laderäume einzubringen. Werden hiebei
Ladestöcke verwendet, müssen sie aus Holz oder
aus sonstigem nichtfunkenziehenden Material
sein. In zerklüftetem Gestein sind zum Einbringen
von Patronen Rohre oder Rinnen aus nichtfunkenziehenden
Material zu verwenden. Schlagpatronen
sind mit der nötigen Vorsicht einzubringen;
es ist verboten, sie in Laderäume frei
hinabfallen zu lassen.
(4) Lose Sprengmittel sind unter Zuhilfenahme
eines Trichters oder eines Schlauches aus nichtfunkenziehendem
Material, dessen Länge der
Tiefe des Laderaumes entsprechen muß, einzubringen.
Pulverförmige Ammonsalpetersprengmittel
dürfen beim Laden nicht festgepreßt werden.
Hingegen sind gelatinöse Sprengmittel derart
anzupressen, daß sie den Laderaum voll ausfüllen.
(5) Beim Hohlraumschießen darf der Hohlraum
über der Ladesäule, beim Schießen mit unterbrochener
Ladung der Zwischenraum zwischen
den Teilladungen nicht mit Wasser oder anderen
die sichere Fortpflanzung der Detonation gefährdenden
Stoffen ausgefüllt werden. Bei unterbrochener
Ladung ist jede Teilladung mit einer
Sprengkapsel zu versehen, deren offenes Ende
gegen die früher zur Detonation kommende
Teilladung gerichtet sein muß.
(6) Bei geteilter Ladung ist jede Ladesäule zu
zünden. Bei elektrischer Zündung ist jede Ladesäule
mit einer Schlagpatrone zu versehen; die
Ladungen sind mit hintereinandergeschalteten
elektrischen Momentzündern abzutun. Bei Zündung
mit detonierender Zündschnur ist diese an
jede Ladesäule anzulegen.
(7) Beim Laden steckengebliebene Schlagpatronen
sind abzutun. Sonstige beim Laden
steckengebliebene Patronen sind durch eine aufgesetzte
Schlagpatrone zu beseitigen; steckengebliebene
Sicherheitssprengmittelpatronen dürfen
von Sprengbefugten unter entsprechender Vorsicht
auch mit einer Räumkratze entfernt
werden.
(8) Nach dem Laden sind übriggebliebene
Spreng- und Zündmittel sofort vom Sprengort
zu entfernen und sicher so zu verwahren, daß sie
insbesondere von Sprengstücken nicht getroffen
werden können. Übriggebliebene Schlagpatronen
sind nur vom Sprengbefugten zu entschärfen
oder abzutun.
Besetzen der Sprengladungen.
§ 14. (1) Zum Besetzen der Sprengladungen
dürfen nur Stoffe verwendet werden, die keine
Funken ziehen, steinchenfrei und unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 2 nicht brennbar
sind, wie Lehm, Letten, Erde oder Bohrmehl.
Sprengladungen mit brisanten Sprengmitteln
dürfen auch mit feinkörnigem Sand, solche mit
gelatinösen Sprengmitteln auch mit Wasser besetzt
werden. Wasserbesatz darf bei feuchtigkeitsempfindlichen
Sprengmitteln nicht verwendet
werden.
(2) Der Besatz ist ohne Gewaltanwendung auf
die Ladung aufzubringen; hiezu dürfen nur höl-
zerne oder aus sonstigem nichtfunkenziehenden
Material hergestellte Ladestöcke oder Besatzmaschinen
einer zugelassenen Type (§ 6) verwendet
werden. Wird keine Versagersicherung verwendet,
ist auf Pulversprengmitteln zunächst ein
Papierpfropfen aufzusetzen; das gleiche gilt, wenn
die Schlagpatrone als letzte geladen wurde. Der
erste Teil des Besatzes ist mit besonderer Vorsicht
aufzubringen.
(3) Pulversprengmittelladungen sind sofort nach
dem Laden zu besetzen.
ABSCHNITT 4.
Fertigmachen zum Zünden und Abtun der
Schüsse.
Elektrische Zündung.
§ 15. (1) Die Zünderdrähte elektrischer Zünder
dürfen nur als Verbindung in der Zünderkette
sowie als kurze Anschlußleitung zur Zündleitung
verwendet werden. Die blanken Verbindungsstellen
der Zünderdrähte dürfen sich weder
gegenseitig berühren noch mit feuchten Stellen
oder mit Metallteilen in Berührung kommen. An
nassen Sprengorten sind die Verbindungsstellen
mit Isolierbändern zu umwickeln oder mit isolierenden
Übersteckhülsen oder Klemmen zu versehen.
Die Verbindung der Zünderdrähte untereinander
und mit der Zündleitung ist durch
festes Zusammendrehen der blank gemachten
Drahtenden oder durch geeignete Übersteckhülsen
vorzunehmen. Nach Fertigstellung der
Zünderkette hat der Sprengbefugte zu prüfen,
ob alle Zünderdrähte richtig angeschlossen sind.
Festgestellte Mängel sind zu beheben.
(2) Als Zündleitungen dürfen nur isolierte, verzinnte
Eisendrähte oder isolierte Kupferdrähte
verwendet werden, deren Durchmesser mindestens
0'7 mm betragen muß. Die Zündleitungen
sind möglichst gut isoliert zu verlegen. Hinsichtlich
der Verbindung von Zündleitungen gelten
die Bestimmungen des Abs. 1 entsprechend.
(3) Zur Hintanhaltung einer Zündung durch
direkte oder indirekte Einwirkung atmosphärischer
Entladungen sind geeignete Maßnahmen zu
treffen. Solche Maßnahmen sind insbesondere
a) Die Zünderkette und die Zündleitungen
müssen bei Parallelführung zu guten elektrischen
Leitern, wie Metallteilen, Schienen,
Rohrleitungen, von diesen sowie von anstehenden
wasserführenden oder lettigen
Klüften einen Abstand von mindestens 1 m
haben. Die Zündleitung ist erst unmittelbar
vor dem Abtun mit der Zünderkette
zu verbinden; vor der Verbindung darf sie
höchstens bis auf l'50 m an die Zünderkette
herangebracht werden. Die Zünderkette
darf nicht kurzgeschlossen werden.
Die Enden der Zündleitungen und der
Zünderkette dürfen gute elektrische Leiter
und das Gestein nicht berühren. Die Zündleitungen
sind bei Kreuzungen mit guten
elektrischen Leitern gegen diese ausreichend
zu isolieren;
b) die Zünderkette muß möglichst kurz sein.
Die von den Zündleitungen und von der
Zünderkette umschlossene Fläche muß
möglichst klein sein, die Hin- und Rückleitung
der Zündleitungen müssen voneinander
einen möglichst geringen Abstand
haben. Festverlegte Leitungen müssen mindestens
einmal, etwa in der Mitte, überkreuzt
sein.
(4) Werden Brückenzünder zu einer Zünderkette
zusammengeschlossen, sind sie hintereinander
zu schalten; hiebei dürfen nur so viele
Zünder zusammengeschaltet werden, daß der
Widerstand des Zündstromkreises den auf der
zur Verwendung gelangenden Zündmaschine angegebenen
höchstzulässigen Widerstand nicht
übersteigt.
(5) Das Abtun eines geschlossenen Sprengfeldes
in zwei oder mehreren Gruppen mit zwei oder
mehreren Zündmaschinen gleichzeitig, ist verboten.
(c) Schußfertige Zündstromkreise mit Brückenzündern
sind auf Nebenschlüsse und Kurzschlüsse
sowie unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des Abs. 4 auf ihren gesamten elektrischen
Widerstand zu prüfen. Diese Prüfung
darf nur vom Sprengbefugten mit einem Minenprüfer
einer zugelassenen Type (§ 6) nach Abgabe
des ersten Sprengsignals (§ 20 Abs. 1) und
nach Räumung des Streubereiches vorgenommen
werden. Minenprüfer sind unmittelbar vor der
Verwendung auf die Richtigkeit der Anzeige zu
prüfen, sofern diese nicht bereits auf Grund ihrer
Konstruktion sichergestellt ist.
(7) Zur elektrischen Zündung dürfen nur Zündmaschinen
einer zugelassenen Type (§ 6) verwendet
werden. Die Verwendung von Stromquellen
anderer Art ist verboten. Zündmaschinen
sind nach den Anweisungen des Herstellungsunternehmens
vom Sprengbefugten mit einem
zur Zündmaschine gehörigen Prüfgerät einer zugelassenen
Type (§ 6) auf einwandfreien Zustand
zu prüfen. Bei Zündmaschinen, die fortlaufend
benützt werden, sind diese Prüfungen mindestens
einmal monatlich vorzunehmen. Zündmaschinen
und Prüfgeräte sind sauber und in ordnungsgemäßem
Zustand zu erhalten sowie trocken aufzubewahren.
Schadhafte oder nicht voll leistungsfähige
Zündmaschinen und Prüfgeräte sind von
der weiteren Verwendung auszuschließen. An
Zündmaschinen dürfen vom Verwender nur
solche Instandsetzungen selbst durchgeführt werden,
die nach den Anweisungen des Herstellungsunternehmens
der Zündmaschinen zulässig sind;
alle übrigen Instandsetzungen an Zündmaschinen
sowie alle Instandsetzungen an Zündmaschinen-
Prüfgeräten dürfen nur von einem Herstellungsunternehmen
für solche Maschinen oder Geräte
ausgeführt werden.
(8) Die Zündleitung darf nur durch den
Sprengbefugten und erst nach Abgabe des
2. Sprengsignals (§ 20 Abs. 1) mit der Zündmaschine
verbunden werden. Vorrichtungen,
die zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Benützung
der Zündmaschine von dieser abgenommen
werden können, wie abnehmbare
Drehgriffe, dürfen erst unmittelbar vor der
Zündung auf die Maschine aufgesteckt werden;
sie sind nach Betätigung der Maschine ohne
Rücksicht darauf, ob die Zündung von Wirkung
war oder nicht, abzunehmen. Sodann ist die
Zündleitung abzuklemmen. Diese Vorrichtungen
sind vom Sprengbefugten sicher zu verwahren;
sie dürfen Unbefugten nicht ausgehändigt werden.
(9) Bei Gefahr von Streuströmen oder Induktionsströmen,
insbesondere durch Hochspannungsanlagen,
darf mit Brückenzündern nicht gezündet
werden.
Zündung mit detonierender Zündschnur.
§ 16. (1) Detonierende Zündschnüre sind mit
Sprengkapseln zu zünden, mit denen sie in feste
Verbindung zu bringen sind. Die Zündung dieser
Sprengkapseln ist mit Zeitzündschnur oder elektrisch
vorzunehmen.
(2) Die Art der Verlegung, der Abzweigung
und der Verbindung detonierender Zündschnüre
ist nach den für die verwendeten Zündschnüre
von dem Herstellungsunternehmen gegebenen
Anweisungen auszuführen.
(3) Bei Verwendung unter Wasser sind alle
freien Enden detonierender Zündschnüre abzudichten.
Verhalten bei Gewittern.
§ 17. Während eines aufsteigenden Gewitters
ist bei Anwendung elektrischer Zündung das
Laden und das Besetzen einzustellen; zündfertige
Ladungen sind so rasch als möglich abzutun. Bei
einem niedergehenden Gewitter ist unabhängig
von der Art der Zündung jede Sprengarbeit
einzustellen. Können Sprengladungen nicht mehr
zeitgerecht abgetan werden, hat der Sprengbefugte
zu veranlassen, daß das erste Sprengsignal
(§ 20 Abs. 1) gegeben und der Streubereich
geräumt wird. Der Streubereich ist so
lange abgesperrt zu halten, als die Gefahr einer
Zündung durch Blitzschlag besteht.
Sprengzeiten über Tag.
§ 18. Sprengladungen dürfen über Tag nur zu
Beginn von Ruhepausen oder außerhalb der Arbeitszeit
der nicht bei den Sprengarbeiten Beschäftigten
abgetan werden. Ausnahmen sind zulässig,
wenn besondere betriebliche oder örtliche
Verhältnisse eine andere Regelung der Sprengzeiten
erfordern, insbesondere, wenn dies mit
Rücksicht auf den Verkehr in der Umgebung
des Betriebes geboten erscheint, wenn der Betrieb
sonst nicht aufrechterhalten werden kann, beim
Abtun von Sprengladungen in gedeckten Räumen
und beim Nahen eines Gewitters. Bei schlechter
Sicht dürfen Sprengladungen über Tag nicht abgetan
werden.
Sicherheitsvorkehrungen gegen
Gefährdung durch Sprengstücke.
§ 19. (1) Der Sprengbefugte hat Vorsorge zu
treffen, daß bei Sprengungen Personen weder
durch Sprengstücke noch durch Druckwirkung
gefährdet werden. Der Streubereich ist unter Bedachtnahme
auf diese Erfordernisse festzulegen,
es sei denn, daß in besonderen Vorschriften bereits
Bestimmungen über das Ausmaß des Streubereiches
enthalten sind.
(2) Stehen bei Sprengungen über Tag geeignete
Deckungen, die auch gegen abgelenkte
Sprengstücke Schutz gewähren, nicht zur Verfügung,
haben sich die Beschäftigten aus dem
Streubereich zu entfernen.
(3) Bei Sprengungen über Tag sind Ladungen
in der Regel mit Reisig, Strohbündeln, Faschinen,
Sandsäcken oder auf eine ähnliche wirksame
Weise zu bedecken; das Bedecken darf nur unterbleiben,
wenn es undurchführbar oder offenkundig
entbehrlich ist.
Sprengsignale.
§ 20. (1) Bei jeder Sprengung über Tag sind
drei Sprengsignale mit folgender Bedeutung zu
geben: einmaliges langes Signal (1. Sprengsignal)
— Deckung aufsuchen oder Streubereich
räumen; zweimaliges kurzes Signal (2. Sprengsignal)
— zünden; dreimaliges kurzes Signal
(3. Sprengsignal) — Sprengung beendet. Die Bedeutung
der Sprengsignale ist durch Anschlag
bekanntzugeben.
(2) Die Sprengsignale müssen lauttönend und
von anderen Signalen klar unterscheidbar sein;
sie müssen auch bei Wind und störenden Nebengeräuschen
in dem jeweils erforderlichen Umkreis
gehört werden können. Signalgeräte, mit
denen Sprengsignale gegeben werden, dürfen zu
anderen Zwecken im Betriebe nicht benützt werden.
Falls erforderlich, sind neben diesen Signalen
noch weitere Warnzeichen, wie Signalflaggen, zu
verwenden.
Abtun der Schüsse.
§ 21. (1) Das 2. Sprengsignal darf erst gegeben
werden, wenn sich im Streubereich oder außerhalb
der Deckungen mit Ausnahme der gemäß
Abs. 2 zum Anzünden notwendigen Personen
niemand mehr befindet. Nach dem 2. Sprengsignal
ist sofort zu zünden.
(2) Bei Verwendung von Anzündmitteln dürfen
von einer Person höchstens zehn Zündungen vorgenommen
werden; die Zündstellen dieser Zündungen
müssen möglichst nahe beieinander liegen
und leicht erreichbar sein. Werden keine Anzündmittel
verwendet oder liegen bei Verwendung
von Anzündmitteln die Zündstellen nicht genügend
nahe beieinander und sind sie nicht
leicht erreichbar, dürfen von einer Person nur
höchstens vier Zündungen vorgenommen werden.
Wird als Anzündmittel eine gekerbte Zeitzündschnur
(Kerbschnur, Tempo) verwendet, darf
diese höchstens halb so lang sein wie die kürzeste
der anzuzündenden Zündschnüre. Zur Herstellung
von Kerbzündschnüren dürfen nur Zündschnüre
mit der gleichen Brenndauer wie die
anzuzündenden Zündschnüre verwendet werden.
Sollen Zündschnüre von mehreren Personen angezündet
werden, ist Vorsorge zu treffen, daß
mit dem Zünden gleichzeitig begonnen wird.
Schüsse mit elektrischer Zündung dürfen nur
vom Sprengbefugten aus sicherer Deckung oder
von einem außerhalb des Streubereiches liegenden
Standplatz abgetan werden.
(3) Sprengladungen sind so rasch als möglich
abzutun; keinesfalls dürfen sie, von außergewöhnlichen
Umständen abgesehen, über Nacht
stehen gelassen werden. Mit Wasser besetzte
Sprengladungen und solche in nassen Laderäumen
sind sofort abzutun.
(4) Sprengladungen, deren Wirkungsbereiche sich
überschneiden, müssen gleichzeitig abgetan werden.
Bei Sprengladungen, deren Sprengwirkungen
sich gegenseitig beeinflussen, muß die
Reihenfolge der Zündungen vorher festgelegt
werden. Sämtliche in einer Sprengladung befindlichen
Zündmittel sind gleichzeitig zu zünden.
(5) Nach dem Anzünden haben sich alle daran
Beteiligten unverzüglich in die vorgesehenen
Deckungen zu begeben oder den Streubereich zu
verlassen; sie dürfen erst nach dem dritten
Sprengsignal die Deckungen verlassen oder in den
Streubereich zurückkehren.
(G) Bei Zeitzündung sind die Schüsse, sofern
dies möglich ist, zu zählen.
(7) Das dritte Sprengsignal darf erst gegeben
werden
a) bei Sprengungen mit Zeitzündschnurzündung,
bei denen die Schüsse gezählt wurden
und bei Sprengungen mit elektrischer
Moment- oder Millisekundenzündung,
nachdem der letzte Schuß gekommen ist;
b) bei den nicht unter lit. a angeführten
Sprengungen nach Ablauf von 15 Minuten
nach dem Kommen des letzten Schusses;
c) wenn ein Schuß versagt oder ausgeblasen
hat oder Zweifel darüber bestehen, ob alle
Schüsse ordnungsgemäß gekommen sind,
frühestens 15 Minuten nach dem Zeitpunkt,
an dem der letzte Schuß bei ordnungsgemäßer
Zündung hätte kommen müssen.
(8) Der Ablauf der Wartezeiten nach Abs. 7
ist vom Sprengbefugten mit der Uhr festzustellen.
(9) Die Sprengsignale dürfen nur nach Weisung
des Sprengbefugten gegeben werden.
Verhalten bei Versagern.
§ 22. (1) Läßt sich bei elektrischer Zündung in
Deckung oder außerhalb des Streubereiches feststellen,
daß Mängel der Zündmaschine oder der
Verbindungen mit dieser zum Ausbleiben der
Zündung geführt haben, darf nach Beseitigung
der Mängel sogleich wieder gezündet werden.
(2) Wenn ein Schuß versagt oder ausgeblasen
hat oder Zweifel darüber bestehen, ob alle
Schüsse ordnungsgemäß gekommen sind, dürfen
Versager oder die Sprengstelle nur von Sprengbefugten
nach Abgabe des dritten Sprengsignals
aufgesucht werden. Die Versager sind in auffälliger
Weise zu kennzeichnen; außerdem sind
sonst notwendige Sicherheitsvorkehrungen zu
treffen.
(3) Das Unschädlichmachen von Versagern hat
sachgemäß und soweit als möglich sofort zu erfolgen;
wenn letzteres aus Sicherheitsgründen
nicht möglich ist, muß der Gefahrenbereich entsprechend
abgesperrt werden. Es ist verboten,
Versager zu ersäufen, den Besatz eines Versagers
auszubohren oder ihn mit Bohrgeräten auszublasen.
Wird ein Versager nachträglich festgestellt,
ist er dem Sprengbefugten sofort zu
melden. Beim Unschädlichmachen von Versagern
dürfen sich außer dem Sprengbefugten nur die
an diesen Arbeiten Beteiligten im Gefahrenbereich
aufhalten.
(4) Treten bei aufgelegten oder frei angelegten
Sprengladungen Versager auf, ist die Verdämmung
wegzunehmen und die stehengebliebene
Ladung mit einer neuen Schlagpatrone ordnungsgemäß
abzutun.
(5) Bei Versagern in Bohrlöchern oder Lassen
darf der Besatz, wenn brisante Sprengmittel geladen
sind, mit Preßluft ausgeblasen, mit Räumkratzen
ausgekratzt oder, wenn wasserunempfindliche
Sprengmittel geladen sind, mit Wasser
ausgespült und hierauf die stehengebliebene
Ladung mit einer neuen Schlagpatrone abgetan
werden. Das gänzliche Beseitigen des Besatzes auf
die vorgenannten Arten ist nur dann zulässig,
wenn die Schlagpatrone nicht als letzte geladen
oder auf die Schlagpatrone ein Papierpfropfen
oder eine Versagersicherung aufgebracht wurde.
Andernfalls darf der Besatz nur so weit entfernt
werden, daß eine Gefährdung der hiebei Beschäftigten
vermieden wird und beim Abtun der Ladung
ein Durchschlagen zu erwarten ist. Bei Pulversprengmitteln
ist der Besatz stets zur Gänze,
jedoch nur unter Anwendung einer Räumkratze
aus nichtfunkenziehendem Material zu beseitigen.
Wenn sich über einer Ladung kein Besatz
oder Wasserbesatz befindet, ist eine neue Schlagpatrone
bis auf die Ladung zu führen und abzutun.
(6) Versager in Bohrlöchern oder Lassen können
auch dadurch beseitigt werden, daß die Vorgabe
durch aufgelegte oder angelegte Sprengladungen
allmählich beseitigt wird, bis die Ladung
des Versagers mit zur Detonation kommt.
Hiebei sind wegen des vergrößerten Streubereiches
erhöhte Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
(7) Das Beseitigen von Versagern durch danebengesetzte
Hilfsschüsse ist verboten.
(8) Das Nach- und Tieferbohren von Bohrlochpfeifen
und von stehengebliebenen Bohrlöchern
und Lassen ist verboten.
(9) Nach dem Abtun von Versagern sind das
Haufwerk und seine Umgebung nach Spreng-
und Zündmittelresten abzusuchen. Werden solche
gefunden-, sind sie sofort dem Sprengbefugten
abzuliefern.
(10) Zur Untersuchung und Sicherung des
Sprengortes ist die Belegschaft der abgehenden
Schicht verpflichtet. Kann sie die damit verbundenen
Arbeiten innerhalb ihrer Schicht nicht
mehr oder nicht mehr zur Gänze besorgen, hat
der Sprengbefugte der abgehenden Schicht seinen
Ablöser am Sprengort über den Stand dieser Arbeiten
zu unterrichten.
ABSCHNITT 5.
Besondere Sprengarten.
Lassenschießen.
§ 23. (1) Lassenschüsse sind nur bei genügend
festem Gestein zulässig.
(2) Zur Bemessung der Lademenge und zur
Verhinderung seitlichen Ausblasens sind die
Lassen vor dem Laden hinsichtlich Verlauf und
Tiefe zu untersuchen und erforderlichenfalls abzudichten.
Die Untersuchungen hat der Sprengbefugte
selbst vorzunehmen.
(3) Können bei engen Lassen Patronen nicht
eingebracht und zum Laden Trichter oder
Schläuche nicht verwendet werden, dürfen
Sprengmittel in loser Form auch ohne Trichter
oder Schläuche vom Sprengbefugten eingebracht
werden. Gefrierbare Sprengmittel dürfen in solchen
Fällen nicht verwendet werden.
Kesseln und Schnüren von Bohrlöchern
und Lassen.
§ 24. (1) Beim Kesseln und Schnüren dürfen
Zeitzündschnüre zum Vorschießen nur nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 12 Abs. 1
verwendet werden, wobei jedoch die Zündschnur
in das Bohrloch oder die Lasse nicht brennend
eingebracht werden darf. Die Hauptladung darf
nur elektrisch oder mit detonierender Zündschnur
gezündet werden. Kesseln und Schnüren
in klüftigem und lassigem Gestein ist verboten.
(2) In Bohrlöchern, die durch das Vorschießen
so verschoben sind, daß Trichter nicht mehr eingeführt
werden können, sind Sprengmittel in
loser Form unter Zuhilfenahme eines bis in den
Laderaum reichenden Schlauches einzubringen.
Gefrierbare Sprengmittel dürfen in solchen Fällen
nicht verwendet werden.
(3) Nach jedem Vorschießen ist das Gestein auf
einsturzgefährliche, gelockerte Massen zu untersuchen
und von ihnen zu befreien. Sind Anzeichen
vorhanden, daß das Gestein sich setzt, darf
nicht mehr geladen werden.
(4) Beim Vorschießen mit Pulversprengmitteln
(Schnüren) dürfen Bohrlöcher und Lassen erst
wieder geladen werden, nachdem seit dem letzten
Schuß ein Zeitraum von mindestens einer
Stunde vergangen ist. Beim Vorschießen mit
Sicherheitssprengmitteln (Kesseln) dürfen Bohrlöcher
und Lassen schon 15 Minuten nach dem
vorangegangenen Schuß mit Preßluft ausgeblasen
und nach mindestens fünf Minuten langem Ausblasen
wieder geladen werden. Der Ablauf dieser
Wartezeit ist vom Sprengbefugten mit der Uhr
festzustellen.
(5) Wird beim Laden mit losen Sprengmitteln
festgestellt, daß sie sich verlaufen, darf nicht
weiter vorgeschossen werden.
(6) Hindernisse in vorgeschossenen Bohrlöchern
dürfen nur mit einem Ladestock oder
einer Stange aus nicht funkenziehendem Material
beseitigt werden. Falls dies nicht gelingt, sind die
Hindernisse wegzusprengen.
Demolierungssprengungen.
§ 25. (1) Vor Beginn der Sprengarbeiten für
Demolierungssprengungen hat der Dienstgeber
den Bauzustand des zu sprengenden Objektes
von einer fachkundigen Person, die auch über
hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiete der
Statik verfügt, eingehend untersuchen zu lassen;
bei der Untersuchung ist auch auf eine mögliche
Einsturzgefahr Bedacht zu nehmen. Die fachkundige
Person hat den Sprengbefugten bei
seinen Arbeiten zu beraten; sie muß bei der Ausführung
der Sprengarbeiten anwesend sein.
(2) Es sind die notwendigen Vorkehrungen zu
treffen, damit die mit den Sprengarbeiten Beschäftigten
durch herabfallende Bauteile oder
durch vorzeitigen Einsturz der Objekte nicht gefährdet
werden können.
(3) Vor Inangriffnahme der Bohrarbeiten ist
der Verlauf von elektrischen Leitungen, Gas- und
Wasserleitungen festzustellen. Im aufgehenden
Mauerwerk dürfen Bohrlöcher in der Regel nur
mit erschütterungsfrei arbeitenden Bohrgeräten,
wie Drehbohrmaschinen ohne Stoßwirkung hergestellt
werden. Hammerbohrmaschinen und
Bohrhämmer dürfen nur verwendet werden,
wenn dadurch Bauteile nicht gefährlich erschüttert
werden.
(4) Zum Besetzen der Sprengladungen ist nur
fester Besatz zu verwenden; mit feinem Sand gefüllte
Besatzpatronen sind zulässig.
(5) Für die Sprengung von Bauobjekten ist in
der Regel elektrische Zündung zu verwenden. Die
Verwendung von Zeitzündschnüren ist nur bei
einzelnen Schüssen an Objekten, die abseits von
öffentlichen Verkehrswegen liegen, gestattet.
(6) Für größere Sprengobjekte ist an Hand
der Bau- und Lagepläne ein Sprengplan ausarbeiten
zu lassen; dieser hat die Lage der Laderäume,
die Art der zu verwendenden Spreng-
und Zündmittel, die Zündungsart, die Art des
Besatzes, die Berechnung der einzelnen Ladungen
und den Streubereich mit allen Sicherungsmaßnahmen
zu enthalten.
Metallsprengungen.
§ 26. (1) Metallstücke, wie Schabotten und
Kokillen dürfen nur in einer Sprenggrube gesprengt
werden, es sei denn, . daß zwingende
Gründe eine Sprengung im Freien erforderlich
machen. Muß eine Sprengung im Freien durchgeführt
werden, sind die Bedeckung der Sprengobjekte
und die sonstigen Sicherheitsmaßnahmen,
wie Festlegung des Streubereiches, mit besonderer
Sorgfalt durchzuführen.
(2) Werden Laderäume mit Sauerstoff ausgebrannt,
muß mit dem Einbringen der Ladung
so lange gewartet werden, bis die Laderäume
ausreichend ausgekühlt sind.
(3) Nach dem Laden ist die Sprenggrube entsprechend
zu bedecken. In der Bedeckung sind
Entlüftungsöffnungen zum Entweichen der
Sprenggase anzubringen. Sind Sprenggruben tiefer
als 1 m, sind sie vor dem vollständigen Ausräumen
gut zu lüften.
Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen.
§ 27. (1) Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen
dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen
Behörde ausgeführt werden. Die zuständige
Behörde hat die bei diesen Sprengungen
zu beobachtenden Sicherheitsmaßnahmen vorzuschreiben.
Diese Sicherheitsmaßnahmen dürfen
bei gewerblichen Betriebsanlagen mit allgemeinen
oder im Einzelfall getroffenen Maßnahmen
gemäß dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung
nicht in Widerspruch stehen.
(2) Unter Tiefbohrlochsprengungen im Sinne
des Abs. 1 sind Sprengungen in Bohrlöchern mit
einer Tiefe von mehr als 12 m zu verstehen.
Unterwassersprengungen durch
Taucher.
§ 28. (1) Werden Unterwassersprengungen
durch einen Taucher ausgeführt, muß dieser ein
Sprengbefugter sein.
(2) Die Schüsse dürfen erst abgetan werden,
wenn der Taucher ganz aus dem Wasser herausgekommen
und festgestellt ist, daß Spreng- oder
Zündmittel nicht am Taucher hängengeblieben
sind.
Sprengungen unter Tag.
§ 29. (1) Bei Sprengarbeiten unter Tag sind
abweichend von den Bestimmungen des § 13
Abs. 8 übrig gebliebene Spreng- und Zündmittel
sofort nach dem Laden in die Schießkiste oder
in das Tagesmagazin zu bringen.
(2) Ist das Auftreten von schlagenden Wettern
zu erwarten, dürfen nur wettersichere Spreng-
und Zündmittel verwendet werden. Die Schlagpatrone
ist als letzte in das Bohrloch einzubringen.
Zwischen Schlagpatrone und Besatz dürfen
abweichend von den Bestimmungen des § 14
Abs. 2 Papierpfropfen nicht eingebracht werden.
Es ist darauf zu achten, daß reichlich und fest
besetzt wird. Vor dem Laden und vor dem Abtun
der Schüsse ist der Sprengort im Umkreis
von 10 m sorgfältig auf das Vorhandensein von
schlagenden Wettern zu untersuchen. Beträgt der
Gehalt der Luft am Sprengort an Stoffen, die
schlagende Wetter hervorrufen können, mehr als
2'5 v. H., ist jede Sprengarbeit verboten. Die
Prüfung ist mit einer geeigneten Vorrichtung
durchzuführen. Wird beim Abtun eines Sprengschusses
bemerkt, daß der Zündschlag stärker
war, als er sonst unter gleichen Umständen zu
sein pflegt, so daß auf die Mitwirkung schlagender
Wetter geschlossen werden muß, ist die
Sprengarbeit einzustellen und dem Aufsichtsführenden
Meldung zu erstatten. Kurz- und
Knappschüsse sind verboten. Die in der Zulassung
nach § 6 für die einzelnen wettersicheren
Sprengmittel festgesetzten Höchstlademengen
dürfen nicht überschritten werden.
(3) Zum Zünden dürfen nur solche detonierende
Zündschnüre benützt werden, die für die
Verwendung unter Tag zugelassen sind. In
Schächten, Brunnen, Aufbrüchen und Rollöchern
mit einer Tiefe oder Höhe von mehr als 5 m
dürfen Zeitzündschnüre überhaupt nicht, detonierende
Zündschnüre nur bei guter Bewetterung
verwendet werden.
(4) Bei elektrischer Zündung sind Grubengleise,
die durch das Mundloch ins Freie reichen, unter
Tage bis zu einer Entfernung von 500 m vom
Mundloch alle 50 m untereinander und mit
parallellaufenden Rohrleitungen oder anderen
Metallteilen durch Querleitungen von mindestens
50 mm2 Querschnitt zu verbinden. Sie sind
unter Tage an geeigneten Stellen in ungefähren
Abständen von 50 m sowie über Tage vor dem
Mundloch zu erden. In Entfernungen unter Tage
von mehr als 500 m vom Mundloch sind solche
Verbindungen und Erdungen in Abständen von
ungefähr 300 m an geeigneten Stellen anzubringen.
Der Abstand der Zünderkette und der
Zündleitungen von guten elektrischen Leitern
muß bei Parallelführung zu diesen abweichend
von den Bestimmungen des § 15 Abs. 3 lit. a
mindestens 0'50 m betragen.
(5) Vor dem Zünden hat der Sprengbefugte
dafür zu sorgen, daß sich außer den zum Anzünden
benötigten Personen niemand im Gefahrenbereich
befindet; Zugänge zum Sprengort
sind durch Warnposten abgesperrt zu haken. Die
Warnposten dürfen ihren Aufstellungsplatz erst
verlassen, wenn sie hiezu vom Sprengbefugten
den Auftrag erhalten haben. Bei Stollenvortrieb
von beiden Seiten hat die Belegschaft des Gegenortes
ihre Arbeitsstelle vor dem Sprengen vor
Ort zu verlassen, wenn die beiden Örter nicht
mehr als 25 m voneinander entfernt sind. Kann
infolge besonderer Verhältnisse die Belegschaft
auch bereits bei einer größeren Entfernung gefährdet
werden, ist das Verlassen des Gegenortes
schon bei entsprechend größerer Entfernung anzuordnen.
Sobald sich die beiden Örter auf 10 m
genähert haben, ist an einem der beiden Örter
der Vortrieb einzustellen. Die Belegschaft des
Gegenortes ist von Sprengungen vor Ort rechtzeitig
und verläßlich zu verständigen.
(6) Bei elektrischer Zündung ist die Prüfung
des Zündstromkreises gemäß den Bestimmungen
des § 15 Abs. 6 nach Räumung des Gefahrenbereiches
vorzunehmen; erst darnach darf die
Zündleitung mit der Zündmaschine verbunden
werden. Beim Sprengen mit Zeitzündschnur darf
eine Person nicht mehr als vier Zündungen vornehmen.
Sofern bei Zündschnurzündung von
einer Person an mehr als einer Stelle gezündet
wird, muß eine zweite Person anwesend sein.
Zünden mehrere Personen gleichzeitig, muß
mindestens eine brennende Ersatzlampe an der
Sprengstelle bereitgehalten werden.
(7) Nach dem Anzünden der Zündschnur
haben sich die daran Beteiligten sofort aus dem
Gefahrenbereich zurückzuziehen. Fluchtörter
sind deutlich sichtbar kenntlich zu machen; sie
sollen womöglich nicht im abziehenden Wetterstrom
liegen. Fluchtörter müssen entsprechend
gesichert sein.
(8) Nach dem Abschießen darf die Sprengstelle
erst nach Ablauf der Wartezeiten gemäß § 21
Abs. 7 und nachdem sich die Schwaden verzogen
haben, betreten werden.
(9) Nach dem Wiederbetreten der Sprengstelle
ist diese selbst und deren nähere Umgebung zunächst
zu untersuchen, abzulauten und erforderlichenfalls
abzusichern. Sodann ist vom Sprengbefugten
festzustellen, ob etwa Schüsse versagt
haben oder Patronen stehengeblieben sind; soweit
die Sprengstelle nach der Sprengung von
Material bedeckt ist, hat der Sprengbefugte diese
Feststellung nach durchgeführter Schutterung zu
treffen.
ABSCHNITT 6.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Meldung der Sprengbefugten.
§ 30. Die Dienstgeber haben innerhalb von
14 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
der zuständigen Behörde und dem Arbeitsinspektorat
die Namen jener Dienstnehmer zu
melden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung bereits als Sprengbefugte verwendet
werden.
Weiterverwendung von Spreng-
und Zündmitteln und von Geräten
für die Sprengarbeit.
§ 31. (1) Während der ersten sechs Monate, die
dem Inkrafttreten dieser Verordnung folgen,
dürfen Spreng- und Zündmittel, für die eine Zulassung
nach den Bestimmungen des § 6 nicht
vorliegt, weiter verwendet werden.
(2) Geräte für die Sprengarbeit, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung in
Verwendung stehen, dürfen ohne Typenzulassung
weiter verwendet werden. Jedoch kann die
zuständige Behörde die Weiterverwendung von
Geräten untersagen, die zu einer erhöhten Gefährdung
der Dienstnehmer Anlaß geben
können.
Aushang.
§ 32. Der Dienstgeber ist verpflichtet, einen
Abdruck dieser Verordnung im Betriebe an geeigneter,
für die Dienstnehmer leicht zugänglicher
Stelle aufzulegen.
Behördenzuständigkeit.
§ 33. Die Befugnisse, die nach den Vorschriften
dieser Verordnung der zuständigen Behörde
zustehen, hat bei den der Gewerbeordnung
unterliegenden Betrieben die Gewerbebehörde,
bei allen übrigen unter den Geltungsbereich dieser
Verordnung fallenden Betrieben die nach
§ 24 Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes berufene
Behörde auszuüben.
Strafbestimmungen.
§ 34. Übertretungen der Vorschriften dieser
Verordnung werden, sofern sie nicht nach anderen
Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegen,
nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung
geahndet.
Aufhebung von Vorschriften.
§ 35. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt Artikel V der Verordnung vom
22. Dezember 1952, BGBl. Nr. 20/1953, womit
Vorschriften zum Schutze des Lebens und der
Gesundheit der Dienstnehmer bei Ausführung
bestimmter Arbeiten erlassen werden, außer
Kraft.