77. Verordnung: Bezugszuschlagsverordnung 1953.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 68 Abs. 4 des Gehaltsiiberleitungsgesetzes
vom 12. Dezember 1946,
BGBl. Nr. 22/1947, und des § 53 Abs. 4
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl.
Nr. 86, sowie des § 5 des Bundesgesetzes vom
28. Juli 1925, BGBl. Nr. 282, über die Bildung
eines Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste"
wird im Einvernehmen mit dem
Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
§ 1. Die bestehenden Zuschläge zum Gehalt
der Bundesbeamten und zum Monatsentgelt der
Vertragsbediensteten des Bundes (§ 68 Abs. 4 des
Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947,
§ 53 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, § 5 des Bundesgesetzes vom
28. Juli 1925, BGBl. Nr. 82, über die Bildung
eines Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste"
werden stufenweise auf 370 v. H. des
Gehaltes (Monatsentgeltes), mindestens aber auf
340 v. H. des Gehaltes (Monatsentgeltes) zuzüglich
eines Betrages von 220 S erhöht.
§ 2. (1) Die erste Stufe beträgt drei Zehntel
des Unterschiedes zwischen den bestehenden Zuschlägen
und den nach § 1 zu erreichenden Zuschlägen;
sie wird am 1. Juli 1953 wirksam.
(2) Die zweite Stufe beträgt weitere drei
Zehntel des in Abs. 1 bezeichneten Unterschiedes;
sie wird spätestens am 1. Jänner 1955 wirksam.
(3) Die dritte Stufe beträgt die restlichen vier
Zehntel des in Abs. 1 bezeichneten Unterschiedes;
sie wird spätestens am 1. Dezember
1955 wirksam.
§ 3. Der prozentuale Zuschlag zur Wachdienstzulage
wird stufenweise nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 2 auf 370 v. H. der Wachdienstzulage
erhöht.
§ 4. (1) Der bestehende Zuschlag von 45 S zum
Haushaltungszuschuß (§ 2 Abs. 1 Z. 3 zweiter
bis letzter Satz der 3. Teuerungszuschlagsverordnung
1951, BGBl. Nr. 153) wird stufenweise zu
den im § 2 bezeichneten Zeitpunkten auf 52 S,
59 S und 68 S erhöht.
(2) Der bestehende Zuschlag zur Kinderzulage
(Aushilfe) wird stufenweise zu den im § 2 bezeichneten
Zeitpunkten auf 45 S, 55 S und 68 S
erhöht.
§ 5. Bei Vertragsbediensteten mit Sonderentgelt
findet eine Erhöhung bestehender Zuschläge
nach Maßgabe der Bestimmungen dieser
Verordnung ganz oder zum Teil nur in den Fällen
statt, in denen das zuständige Bundesministerium
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für Finanzen
dies bestimmt.
§ 6. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 sind auf
die vom Bund gewährten Ruhe(Versorgungs)genüsse
unter Bedachtnahme auf den Hundertsatz
des Ruhegenusses und der Ruhegenußbemessungsgrundlage
sinngemäß anzuwenden.