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77. Verordnung: Bezugszuschlagsverordnung 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 77. Verordnung: Bezugszuschlagsverordnung 1953.

Auf Grund des § 68 Abs. 4 des Gehaltsiiberleitungsgesetzes

vom 12. Dezember 1946,

BGBl. Nr. 22/1947, und des § 53 Abs. 4

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl.

Nr. 86, sowie des § 5 des Bundesgesetzes vom

28. Juli 1925, BGBl. Nr. 282, über die Bildung

eines Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste"

wird im Einvernehmen mit dem

Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

§ 1. Die bestehenden Zuschläge zum Gehalt

der Bundesbeamten und zum Monatsentgelt der

Vertragsbediensteten des Bundes (§ 68 Abs. 4 des

Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947,

§ 53 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, § 5 des Bundesgesetzes vom

28. Juli 1925, BGBl. Nr. 82, über die Bildung

eines Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste"

werden stufenweise auf 370 v. H. des

Gehaltes (Monatsentgeltes), mindestens aber auf

340 v. H. des Gehaltes (Monatsentgeltes) zuzüglich

eines Betrages von 220 S erhöht.

§ 2. (1) Die erste Stufe beträgt drei Zehntel

des Unterschiedes zwischen den bestehenden Zuschlägen

und den nach § 1 zu erreichenden Zuschlägen;

sie wird am 1. Juli 1953 wirksam.

(2) Die zweite Stufe beträgt weitere drei

Zehntel des in Abs. 1 bezeichneten Unterschiedes;

sie wird spätestens am 1. Jänner 1955 wirksam.

(3) Die dritte Stufe beträgt die restlichen vier

Zehntel des in Abs. 1 bezeichneten Unterschiedes;

sie wird spätestens am 1. Dezember

1955 wirksam.

§ 3. Der prozentuale Zuschlag zur Wachdienstzulage

wird stufenweise nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 2 auf 370 v. H. der Wachdienstzulage

erhöht.

§ 4. (1) Der bestehende Zuschlag von 45 S zum

Haushaltungszuschuß (§ 2 Abs. 1 Z. 3 zweiter

bis letzter Satz der 3. Teuerungszuschlagsverordnung

1951, BGBl. Nr. 153) wird stufenweise zu

den im § 2 bezeichneten Zeitpunkten auf 52 S,

59 S und 68 S erhöht.

(2) Der bestehende Zuschlag zur Kinderzulage

(Aushilfe) wird stufenweise zu den im § 2 bezeichneten

Zeitpunkten auf 45 S, 55 S und 68 S

erhöht.

§ 5. Bei Vertragsbediensteten mit Sonderentgelt

findet eine Erhöhung bestehender Zuschläge

nach Maßgabe der Bestimmungen dieser

Verordnung ganz oder zum Teil nur in den Fällen

statt, in denen das zuständige Bundesministerium

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für Finanzen

dies bestimmt.

§ 6. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 sind auf

die vom Bund gewährten Ruhe(Versorgungs)genüsse

unter Bedachtnahme auf den Hundertsatz

des Ruhegenusses und der Ruhegenußbemessungsgrundlage

sinngemäß anzuwenden.

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