Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
77_1952 AT

77. Verordnung: Beförderungsteuer-Durchführungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 77. Verordnung: Beförderungsteuer-Durchführungsverordnung.

Auf Grund des Beförderungsteuergesetzes,

BGBl. Nr. 123/1949, in der Fassung der Gebühren-

und Beförderungsteuernovelle 1951,

BGBl. Nr. 195, und der Beförderungsteuernovelle

1952, BGBl. Nr. 64/1952, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau und dem Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe verordnet

Zu § 2 Abs. 3 des Gesetzes

§ 1. Befreiung von der Steuerpflicht.

In der Zeit bis zum 31. Dezember 1952 durchgeführte

gewerbsmäßige, entgeltliche Beförderungen

nachstehender Güter, ausgenommen im

Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes),

unterliegen nicht der Beförderungsteuer, wenn

für die Beförderungsleistung nicht mehr als

94 v. H. des normalen tarifmäßigen Beförderungsentgeltes

berechnet werden

1. Asche der Post 84 des Österreichischen Eisenbahn-

Gütertarifes, Teil I, Abteilung B

(ÖGTIB);

2. Asphalt der Posten 87, 91, 92 und 93 des

ÖGTIB;

3. Bauornamente der Post 105 des ÖGTIB;

4. Betonwaren der Post 109 des ÖGTIB;

5. Dachpappe der Posten 146 und 147 des

ÖGTIB;

6. Eisenbauwerkteile der Post 168 des ÖGTIB;

7. Spundwandeisen der Post 176 des ÖGTIB;

8. Sand aus Post 194 des ÖGTIB;

9. Gebrauchte Baracken, Buden und Geräte zur

Durchführung von Bauarbeiten aus Post 256

des ÖGTIB;

10. Gips der Post 262 des ÖGTIB;

11. Bauglas aus Post 273 des ÖGTIB;

12. Kalk der Posten 355 und, 356 des ÖGTIB;

13. Kunstschiefer der Posten 400, 401 und 402

des ÖGTIB;

14. Leichtbauplatten der Posten 407, 408, 409

und 410 des ÖGTIB;

15. Magnesiterzeugnisse der Post 425 des

ÖGTIB;

16. Mörtel der Post 462 des ÖGTIB;

17. Schutt der Post 572 des ÖGTIB;

18. Steine (Sand, Schotter) der Post 607 des

ÖGTIB;

19. Teer der Post 631 des ÖGTIB;

20. Tonwaren der Posten 651 und 653 des

ÖGTIB;

21. Zement der Post 695 des ÖGTIB;

22. Ziegel der Posten 697, 698 und 699 des

ÖGTIB.

Zu § 6 Abs. 4 des Gesetzes

§ 2. Straßenbahnen.

Als Straßenbahnen sind folgende Schienenbahnen

anzusehen

1. die Wiener Straßenbahn- und Stadtbahnlinien

(ohne Obuslinien);

2. die Grazer Straßenbahnlinien (ohne Obuslinien);

3. die St. Pöltner Straßenbahnlinien;

4. die Klagenfurter Straßenbahnlinien (ohne

Obuslinien);

5. die Innsbrucker Straßenbahnlinien (ohne

Obuslinien), einschließlich der Linie Innsbruck

—Hall i. T. und Innsbruck—Igls;

6. die Linzer Straßenbahnlinien (ohne Obuslinien);

7. die Linie Ybbs—Kemmelbach—Ybbs;

8. die Linie Ebelsberg—St. Florian;

9. die Gmundner Straßenbahnlinie.

§ 3. Ortslinienverkehr.

(1) Ortslinienverkehr ist der Verkehr, der mit

Kraftomnibussen linienmäßig innerhalb der

Grenzen eines Gemeindegebietes betrieben wird.

(2) Als Ortslinienverkehr gilt auch der Verkehr

zwischen zwei Gemeindegebieten, die aneinander

grenzen und zwischen solchen Gemeindegebieten,

die, ohne aneinander zu grenzen,

in den besonderen Verkehrsbeziehungen einer

Wohngemeinde zur Betriebsgemeinde stehen und

zwischen deren Grenzen keine Betriebsgemeinden

mit entsprechenden Verkehrsbeziehungen liegen,

wenn der Verkehr vorwiegend der Massenbeförderung

im Arbeiter-, Angestellten- und

Schülerverkehr von und zur Arbeitsstätte dient.

Zu § 7 Abs. 1 des Gesetzes

§ 4. Aufschreibungen.

(1) Jeder Unternehmer, der Beförderungen im

Personen- und Gepäckverkehr (ausgenommen

mit Platz- und Mietwagen) ausführt, hat eine

Aufschreibung zu führen, aus der ersichtlich sein

muß

a) der Name und die Anschrift der Betriebsstätte

(des Wohnsitzes);

b) der Tag, an dem die Beförderung ausgeführt

wird;

c) der Umstand, ob ein Fahrtausweis ausgestellt

wurde;

d) das eingenommene Beförderungsentgelt.

(2) Jeder Unternehmer, der Beförderungen

mit Platz- und Mietwagen ausführt, hat eine

Aufschreibung zu führen, aus der ersichtlich sein

muß

a) der Name und die Anschrift der Betriebsstätte

(des Wohnsitzes);

b) der Tag, an dem die Beförderung ausgeführt

wird;

c) die Anzahl der vom Fahrzeug zurückgelegten

Kilometer;

d) das eingenommene Beförderungsentgelt.

(3) Jeder Unternehmer, der gewerbsmäßige,

entgeltliche Güterbeförderungen mit Kraftfahrzeugen

ausführt, ist verpflichtet, eine Aufschreibung

zu führen, aus der ersichtlich sein

muß

a) der Name und die Anschrift der Betriebsstätte

(des Wohnsitzes);

b) der Tag, an dem die Beförderung ausgeführt

wird;

c) das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges, mit

dem die Beförderung ausgeführt wurde,

und die Anzahl allfällig mitgeführter Anhänger;

d) das Gewicht der beförderten Ladung;

e) der Abfahrts- und der Bestimmungsort;

f) das eingenommene Beförderungsentgelt;

g) bei Gütern, deren Beförderung nicht der

Steuer unterliegt, der Name und die Anschrift

dessen, für den die Güter befördert

werden;

h) bei Beförderungen im Güterfernverkehr

die Nummer des Fahrtausweises.

(4) Die Aufschreibungen sind laufend zu

führen; die einzelnen Beförderungen sind an dem

Tage einzutragen, an dem sie beendet werden. Unternehmer,

die Handelsbücher oder diesen gleichwertige

Bücher ordnungsgemäß führen, können

auf Antrag von der Verpflichtung zur Führung

der Aufschreibungen vom zuständigen Finanzamt

befreit werden.

Zu § 9 Abs. 2 des Gesetzes

§ 5. Gewerbsmäßige entgeltliche

Beförderungen (Nachweisungen).

Die Nachweisung über die in einem Abschlagszahlungszeitraum

erzielten Beförderungsentgelte

ist gleichzeitig mit der Leistung der Abschlagszahlung

dem Finanzamt einzureichen, sofern das

Finanzamt die Erstattung von Nachweisungen

verlangt.

Zu § 6 Abs. 2 und § 8 des Gesetzes

§ 6. Werkverkehr (Jahressteuerbetrag).

(1) Das Finanzamt setzt den zu leistenden

Jahressteuerbetrag für die . gesamte Dauer des

Einsatzes eines Kraftfahrzeuges im Werkverkehr

fest.

(2) Die Steuer wird zu einem Viertel des

Jahressteuerbetrages am 20. Jänner (für die

Monate Jänner, Feber und März), am 20. April

(für die Monate April, Mai und Juni), am

20. Juli (für die Monate Juli, August und September)

und am 20. Oktober (für die Monate

Oktober, November und Dezember) fällig.

(3) Für jenes Jahresviertel, in dem die Steuerpflicht

eintritt, ist die Steuer in der Höhe zu

entrichten, die der Dauer des Einsatzes des

Kraftfahrzeuges im Werkverkehr entspricht.

Dieser Steuerbetrag ist gleichzeitig mit der

Steuer für das Jahresviertel zu entrichten, das

dem Eintritt der Steuerpflicht folgt.

(4) Im Falle der Abmeldung eines Kraftfahrzeuges

ist die Steuer für jenes Jahresviertel, in

dem die Abmeldung erfolgt, zu ermäßigen

(Abs. 2).

Zu § 7 Abs. 2 des Gesetzes

§ 7. Werkverkehr (Steueranmeldung).

(1) Bei Kraftfahrzeugen, die im Werkverkehr

eingesetzt werden, ist dem Finanzamt gleichzeitig

mit der Anmeldung zur Kraftfahrzeugsteuer

oder, wenn das Kraftfahrzeug schon vor

der Anmeldung im Werkverkehr eingesetzt

wurde, im Zeitpunkt der Aufnahme des Werkverkehrs

eine Beförderungsteueranmeldung zu

überreichen. Diese muß enthalten

a) den Namen und die Anschrift der Betriebsstätte

(des Wohnsitzes) des Unternehmers;

b) das Kennzeichen und die Nutzlast des

Fahrzeuges.

(2) Im Falle der ordnungsgemäßen Anmeldung

ist die im Gesetz vorgesehene Steuererklärung

nur über besondere Aufforderung seitens des

Finanzamtes einzubringen.

Zu § 6 Abs. 3 des Gesetzes

§ 8. Güterfernverkehr (Steuerberechnung).

Für die Berechnung der Steuer bei Beförderungen

im Güterfernverkehr sind die Nutzlasten

des Kraftfahrzeuges und allfälliger Anhänger

zusammenzurechnen.

Zu § 9 Abs. 4 des Gesetzes

§ 9. Güterfernverkehr (Fahrtausweis).

(1) Der Fahrtausweis ist vom Beförderer vor

Ausführung jeder Fahrt im Güterfernverkehr

auszustellen und muß enthalten

a) den Namen und die Anschrift der Betriebsstätte

(des Wohnsitzes) des Beförderers;

b) das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges;

c) die Nutzlast des Kraftfahrzeuges und allfällig

mitgeführter Anhänger;

d) die Fahrtstrecke sowie die Zeit und die

Dauer der Fahrt;

e) das Datum der Ausstellung;

f) die Unterschrift des Ausstellers.

(2) Ist der Beförderer (Unternehmer) nicht in

der Lage, den Fahrtausweis selbst auszustellen,

so ist der Fahrer des Kraftfahrzeuges berechtigt,

den Fahrtausweis auszustellen und zu fertigen.

(S) Die auf dem Fahrtausweis anzubringenden

Stempelmarken sind durch die Unterschrift des

Ausstellers zu entwerten. Die Unterschrift muß

sich über das farbige Bild der Stempelmarken

und das Papier des Fahrtausweises erstrecken. Im

übrigen finden die Vorschriften über die Entrichtung

der Stempelgebühren sinngemäß Anwendung.

(4) Die Fahrtausweise sind nach Durchführung

der Beförderung vom Beförderer, nach fortlaufenden

Zahlen geordnet, durch fünf Jahre

aufzubewahren.

Zu § 10 Abs. 2 des Gesetzes

§ 10. Grenzüberschreitender Verkehr

(Pauschsatz).

(1) Im grenzüberschreitenden Verkehr mit

Kraftfahrzeugen werden folgende Pauschsätze

festgesetzt

a) im Personen- und Gepäckverkehr 2 g für

jede Person und für jeden Kilometer der

im Inland zurückgelegten Beförderungsstrecke

(Personenkilometer);

b) im Güterverkehr 40 g für jede Tonne Rohgewicht

der beförderten Güter je Kilometer

der im Inland zurückgelegten Beförderungsstrecke

(Tonnenkilometer).

(2) Bruchteile von Tonnen und von Kilometern

sind auf volle Tonnen und Kilometer

aufzurunden.

Zu § 10 Abs. 2 des Gesetzes

§ 11. Grenzüberschreitender Verkehr

(Steuerfestsetzung).

(1) Bei Beförderungen mit nicht im Inland zugelassenen

Kraftfahrzeugen hat der Fahrer dem

Eintrittsgrenzzollamt eine Steueranmeldung in

zweifacher Ausfertigung vorzulegen, aus der ersichtlich

sein muß

a) der Name und die Anschrift des Beförderers

(Unternehmers);

b) der Name und die Anschrift des Fahrers;

c) das Kennzeichen und die Art des Kraftfahrzeuges;

d) der Beförderungsweg im Inland und dessen

Länge in Straßenkilometern;

e) die Anzahl der beförderten Personen oder

das Rohgewicht der beförderten Güter.

(2) Das Eintrittsgrenzzollamt stellt eine Ausfertigung

der Steueranmeldung dem Fahrer zurück,

der sie bis zum Austritt aus dem Bundesgebiet

mitzuführen und dem Austrittsgrenzzollamt

vorzuweisen hat. Dieses überprüft die Festsetzung

der Steuer und die im Inland zurückgelegte

Beförderungsstrecke. Ergeben sich hiebei

Unterschiede gegenüber der Festsetzung durch

das Eintrittsgrenzzollamt, so hat der Fahrer eine

neue Anmeldung vorzulegen, auf Grund deren

das Austrittsgrenzzollamt die Festsetzung der

Steuer vornimmt.

(3) Die vom Grenzzollamt festgesetzte Steuer

ist sofort bar einzuzahlen. Bei Nichteinzahlung

der Steuer ist die Beschlagnahme des Fahrzeuges

und dessen Ladung auszusprechen.

(4) Im grenzüberschreitenden Verkehr mit im

Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen hat sich der

Fahrer dem Grenzzollamt mit einer Bescheinigung

des für den Beförderer (Unternehmer) zuständigen

Finanzamtes auszuweisen, daß gegen

den Grenzübertritt keine beförderungsteuer-

rechtliche Bedenken bestehen.

Zu § 12 Abs. 2 des Gesetzes

§ 12. Inkrafttreten.

(1) Diese Verordnung ist auf alle Vorgänge anzuwenden,

die nach dem 30. April 1952 stattfinden.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten die Verordnungen des Bundesministeriums

für Finanzen vom 2. Juli 1949, BGBl.

Nr. 179, vom 27. Dezember 1949, BGBl. Nr. 19/

1950, und vom 31. Jänner 1951, BGBl. Nr. 51,

außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →