77. Verordnung: Beförderungsteuer-Durchführungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Beförderungsteuergesetzes,
BGBl. Nr. 123/1949, in der Fassung der Gebühren-
und Beförderungsteuernovelle 1951,
BGBl. Nr. 195, und der Beförderungsteuernovelle
1952, BGBl. Nr. 64/1952, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau und dem Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe verordnet
Zu § 2 Abs. 3 des Gesetzes
§ 1. Befreiung von der Steuerpflicht.
In der Zeit bis zum 31. Dezember 1952 durchgeführte
gewerbsmäßige, entgeltliche Beförderungen
nachstehender Güter, ausgenommen im
Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes),
unterliegen nicht der Beförderungsteuer, wenn
für die Beförderungsleistung nicht mehr als
94 v. H. des normalen tarifmäßigen Beförderungsentgeltes
berechnet werden
1. Asche der Post 84 des Österreichischen Eisenbahn-
Gütertarifes, Teil I, Abteilung B
(ÖGTIB);
2. Asphalt der Posten 87, 91, 92 und 93 des
ÖGTIB;
3. Bauornamente der Post 105 des ÖGTIB;
4. Betonwaren der Post 109 des ÖGTIB;
5. Dachpappe der Posten 146 und 147 des
ÖGTIB;
6. Eisenbauwerkteile der Post 168 des ÖGTIB;
7. Spundwandeisen der Post 176 des ÖGTIB;
8. Sand aus Post 194 des ÖGTIB;
9. Gebrauchte Baracken, Buden und Geräte zur
Durchführung von Bauarbeiten aus Post 256
des ÖGTIB;
10. Gips der Post 262 des ÖGTIB;
11. Bauglas aus Post 273 des ÖGTIB;
12. Kalk der Posten 355 und, 356 des ÖGTIB;
13. Kunstschiefer der Posten 400, 401 und 402
des ÖGTIB;
14. Leichtbauplatten der Posten 407, 408, 409
und 410 des ÖGTIB;
15. Magnesiterzeugnisse der Post 425 des
ÖGTIB;
16. Mörtel der Post 462 des ÖGTIB;
17. Schutt der Post 572 des ÖGTIB;
18. Steine (Sand, Schotter) der Post 607 des
ÖGTIB;
19. Teer der Post 631 des ÖGTIB;
20. Tonwaren der Posten 651 und 653 des
ÖGTIB;
21. Zement der Post 695 des ÖGTIB;
22. Ziegel der Posten 697, 698 und 699 des
ÖGTIB.
Zu § 6 Abs. 4 des Gesetzes
§ 2. Straßenbahnen.
Als Straßenbahnen sind folgende Schienenbahnen
anzusehen
1. die Wiener Straßenbahn- und Stadtbahnlinien
(ohne Obuslinien);
2. die Grazer Straßenbahnlinien (ohne Obuslinien);
3. die St. Pöltner Straßenbahnlinien;
4. die Klagenfurter Straßenbahnlinien (ohne
Obuslinien);
5. die Innsbrucker Straßenbahnlinien (ohne
Obuslinien), einschließlich der Linie Innsbruck
—Hall i. T. und Innsbruck—Igls;
6. die Linzer Straßenbahnlinien (ohne Obuslinien);
7. die Linie Ybbs—Kemmelbach—Ybbs;
8. die Linie Ebelsberg—St. Florian;
9. die Gmundner Straßenbahnlinie.
§ 3. Ortslinienverkehr.
(1) Ortslinienverkehr ist der Verkehr, der mit
Kraftomnibussen linienmäßig innerhalb der
Grenzen eines Gemeindegebietes betrieben wird.
(2) Als Ortslinienverkehr gilt auch der Verkehr
zwischen zwei Gemeindegebieten, die aneinander
grenzen und zwischen solchen Gemeindegebieten,
die, ohne aneinander zu grenzen,
in den besonderen Verkehrsbeziehungen einer
Wohngemeinde zur Betriebsgemeinde stehen und
zwischen deren Grenzen keine Betriebsgemeinden
mit entsprechenden Verkehrsbeziehungen liegen,
wenn der Verkehr vorwiegend der Massenbeförderung
im Arbeiter-, Angestellten- und
Schülerverkehr von und zur Arbeitsstätte dient.
Zu § 7 Abs. 1 des Gesetzes
§ 4. Aufschreibungen.
(1) Jeder Unternehmer, der Beförderungen im
Personen- und Gepäckverkehr (ausgenommen
mit Platz- und Mietwagen) ausführt, hat eine
Aufschreibung zu führen, aus der ersichtlich sein
muß
a) der Name und die Anschrift der Betriebsstätte
(des Wohnsitzes);
b) der Tag, an dem die Beförderung ausgeführt
wird;
c) der Umstand, ob ein Fahrtausweis ausgestellt
wurde;
d) das eingenommene Beförderungsentgelt.
(2) Jeder Unternehmer, der Beförderungen
mit Platz- und Mietwagen ausführt, hat eine
Aufschreibung zu führen, aus der ersichtlich sein
muß
a) der Name und die Anschrift der Betriebsstätte
(des Wohnsitzes);
b) der Tag, an dem die Beförderung ausgeführt
wird;
c) die Anzahl der vom Fahrzeug zurückgelegten
Kilometer;
d) das eingenommene Beförderungsentgelt.
(3) Jeder Unternehmer, der gewerbsmäßige,
entgeltliche Güterbeförderungen mit Kraftfahrzeugen
ausführt, ist verpflichtet, eine Aufschreibung
zu führen, aus der ersichtlich sein
muß
a) der Name und die Anschrift der Betriebsstätte
(des Wohnsitzes);
b) der Tag, an dem die Beförderung ausgeführt
wird;
c) das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges, mit
dem die Beförderung ausgeführt wurde,
und die Anzahl allfällig mitgeführter Anhänger;
d) das Gewicht der beförderten Ladung;
e) der Abfahrts- und der Bestimmungsort;
f) das eingenommene Beförderungsentgelt;
g) bei Gütern, deren Beförderung nicht der
Steuer unterliegt, der Name und die Anschrift
dessen, für den die Güter befördert
werden;
h) bei Beförderungen im Güterfernverkehr
die Nummer des Fahrtausweises.
(4) Die Aufschreibungen sind laufend zu
führen; die einzelnen Beförderungen sind an dem
Tage einzutragen, an dem sie beendet werden. Unternehmer,
die Handelsbücher oder diesen gleichwertige
Bücher ordnungsgemäß führen, können
auf Antrag von der Verpflichtung zur Führung
der Aufschreibungen vom zuständigen Finanzamt
befreit werden.
Zu § 9 Abs. 2 des Gesetzes
§ 5. Gewerbsmäßige entgeltliche
Beförderungen (Nachweisungen).
Die Nachweisung über die in einem Abschlagszahlungszeitraum
erzielten Beförderungsentgelte
ist gleichzeitig mit der Leistung der Abschlagszahlung
dem Finanzamt einzureichen, sofern das
Finanzamt die Erstattung von Nachweisungen
verlangt.
Zu § 6 Abs. 2 und § 8 des Gesetzes
§ 6. Werkverkehr (Jahressteuerbetrag).
(1) Das Finanzamt setzt den zu leistenden
Jahressteuerbetrag für die . gesamte Dauer des
Einsatzes eines Kraftfahrzeuges im Werkverkehr
fest.
(2) Die Steuer wird zu einem Viertel des
Jahressteuerbetrages am 20. Jänner (für die
Monate Jänner, Feber und März), am 20. April
(für die Monate April, Mai und Juni), am
20. Juli (für die Monate Juli, August und September)
und am 20. Oktober (für die Monate
Oktober, November und Dezember) fällig.
(3) Für jenes Jahresviertel, in dem die Steuerpflicht
eintritt, ist die Steuer in der Höhe zu
entrichten, die der Dauer des Einsatzes des
Kraftfahrzeuges im Werkverkehr entspricht.
Dieser Steuerbetrag ist gleichzeitig mit der
Steuer für das Jahresviertel zu entrichten, das
dem Eintritt der Steuerpflicht folgt.
(4) Im Falle der Abmeldung eines Kraftfahrzeuges
ist die Steuer für jenes Jahresviertel, in
dem die Abmeldung erfolgt, zu ermäßigen
(Abs. 2).
Zu § 7 Abs. 2 des Gesetzes
§ 7. Werkverkehr (Steueranmeldung).
(1) Bei Kraftfahrzeugen, die im Werkverkehr
eingesetzt werden, ist dem Finanzamt gleichzeitig
mit der Anmeldung zur Kraftfahrzeugsteuer
oder, wenn das Kraftfahrzeug schon vor
der Anmeldung im Werkverkehr eingesetzt
wurde, im Zeitpunkt der Aufnahme des Werkverkehrs
eine Beförderungsteueranmeldung zu
überreichen. Diese muß enthalten
a) den Namen und die Anschrift der Betriebsstätte
(des Wohnsitzes) des Unternehmers;
b) das Kennzeichen und die Nutzlast des
Fahrzeuges.
(2) Im Falle der ordnungsgemäßen Anmeldung
ist die im Gesetz vorgesehene Steuererklärung
nur über besondere Aufforderung seitens des
Finanzamtes einzubringen.
Zu § 6 Abs. 3 des Gesetzes
§ 8. Güterfernverkehr (Steuerberechnung).
Für die Berechnung der Steuer bei Beförderungen
im Güterfernverkehr sind die Nutzlasten
des Kraftfahrzeuges und allfälliger Anhänger
zusammenzurechnen.
Zu § 9 Abs. 4 des Gesetzes
§ 9. Güterfernverkehr (Fahrtausweis).
(1) Der Fahrtausweis ist vom Beförderer vor
Ausführung jeder Fahrt im Güterfernverkehr
auszustellen und muß enthalten
a) den Namen und die Anschrift der Betriebsstätte
(des Wohnsitzes) des Beförderers;
b) das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges;
c) die Nutzlast des Kraftfahrzeuges und allfällig
mitgeführter Anhänger;
d) die Fahrtstrecke sowie die Zeit und die
Dauer der Fahrt;
e) das Datum der Ausstellung;
f) die Unterschrift des Ausstellers.
(2) Ist der Beförderer (Unternehmer) nicht in
der Lage, den Fahrtausweis selbst auszustellen,
so ist der Fahrer des Kraftfahrzeuges berechtigt,
den Fahrtausweis auszustellen und zu fertigen.
(S) Die auf dem Fahrtausweis anzubringenden
Stempelmarken sind durch die Unterschrift des
Ausstellers zu entwerten. Die Unterschrift muß
sich über das farbige Bild der Stempelmarken
und das Papier des Fahrtausweises erstrecken. Im
übrigen finden die Vorschriften über die Entrichtung
der Stempelgebühren sinngemäß Anwendung.
(4) Die Fahrtausweise sind nach Durchführung
der Beförderung vom Beförderer, nach fortlaufenden
Zahlen geordnet, durch fünf Jahre
aufzubewahren.
Zu § 10 Abs. 2 des Gesetzes
§ 10. Grenzüberschreitender Verkehr
(Pauschsatz).
(1) Im grenzüberschreitenden Verkehr mit
Kraftfahrzeugen werden folgende Pauschsätze
festgesetzt
a) im Personen- und Gepäckverkehr 2 g für
jede Person und für jeden Kilometer der
im Inland zurückgelegten Beförderungsstrecke
(Personenkilometer);
b) im Güterverkehr 40 g für jede Tonne Rohgewicht
der beförderten Güter je Kilometer
der im Inland zurückgelegten Beförderungsstrecke
(Tonnenkilometer).
(2) Bruchteile von Tonnen und von Kilometern
sind auf volle Tonnen und Kilometer
aufzurunden.
Zu § 10 Abs. 2 des Gesetzes
§ 11. Grenzüberschreitender Verkehr
(Steuerfestsetzung).
(1) Bei Beförderungen mit nicht im Inland zugelassenen
Kraftfahrzeugen hat der Fahrer dem
Eintrittsgrenzzollamt eine Steueranmeldung in
zweifacher Ausfertigung vorzulegen, aus der ersichtlich
sein muß
a) der Name und die Anschrift des Beförderers
(Unternehmers);
b) der Name und die Anschrift des Fahrers;
c) das Kennzeichen und die Art des Kraftfahrzeuges;
d) der Beförderungsweg im Inland und dessen
Länge in Straßenkilometern;
e) die Anzahl der beförderten Personen oder
das Rohgewicht der beförderten Güter.
(2) Das Eintrittsgrenzzollamt stellt eine Ausfertigung
der Steueranmeldung dem Fahrer zurück,
der sie bis zum Austritt aus dem Bundesgebiet
mitzuführen und dem Austrittsgrenzzollamt
vorzuweisen hat. Dieses überprüft die Festsetzung
der Steuer und die im Inland zurückgelegte
Beförderungsstrecke. Ergeben sich hiebei
Unterschiede gegenüber der Festsetzung durch
das Eintrittsgrenzzollamt, so hat der Fahrer eine
neue Anmeldung vorzulegen, auf Grund deren
das Austrittsgrenzzollamt die Festsetzung der
Steuer vornimmt.
(3) Die vom Grenzzollamt festgesetzte Steuer
ist sofort bar einzuzahlen. Bei Nichteinzahlung
der Steuer ist die Beschlagnahme des Fahrzeuges
und dessen Ladung auszusprechen.
(4) Im grenzüberschreitenden Verkehr mit im
Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen hat sich der
Fahrer dem Grenzzollamt mit einer Bescheinigung
des für den Beförderer (Unternehmer) zuständigen
Finanzamtes auszuweisen, daß gegen
den Grenzübertritt keine beförderungsteuer-
rechtliche Bedenken bestehen.
Zu § 12 Abs. 2 des Gesetzes
§ 12. Inkrafttreten.
(1) Diese Verordnung ist auf alle Vorgänge anzuwenden,
die nach dem 30. April 1952 stattfinden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten die Verordnungen des Bundesministeriums
für Finanzen vom 2. Juli 1949, BGBl.
Nr. 179, vom 27. Dezember 1949, BGBl. Nr. 19/
1950, und vom 31. Jänner 1951, BGBl. Nr. 51,
außer Kraft.