77. Bundesgesetz: Versicherungsüberleitungsgesetznovelle 1951.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Versicherungsüberleitungsgesetz vom
13. Juni 1946, BGBl. Nr. 108, in der Fassung
des Währungsschutzgesetzes vom 19. November
1947, BGBl. Nr. 250, wird abgeändert wie folgt
1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden
und elf fachkundigen Mitgliedern. In
der Kommission müssen vertreten sein: Der
Fachverband der Versicherungsunternehmungen
durch vier Ausschußmitglieder, von denen mindestens
eines ein Vertreter einer reinen Kleinlebensversicherungsanstalt
sein muß; der Fachverband
der kleinen Versicherungsvereine (auf
Gegenseitigkeit) durch ein Ausschußmitglied; der
Österreichische Gewerkschaftsbund durch zwei
Funktionäre der Gewerkschaft der Angestellten
in der Privatwirtschaft, Sektion Versicherung;
weiters die Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, die Landwirtschaftskammer für Niederösterreich
und Wien namens der österreichischen
Landwirtschaftskammern, sowie die Kammer
für Arbeiter und Angestellte in Wien
namens des Österreichischen Arbeiterkammer-
tages durch je einen Vertreter. Der Vorsitzende
und die Mitglieder der Kommission werden
vom Bundesministerium für Finanzen ernannt,
das für jedes Mitglied einen Ersatzmann bestellen
kann. Die Ernennung der drei Kammervertreter
erfolgt auf Dreiervorschlag der betreffenden
Kammern."
2. Der dritte Satz des § 4 Abs. 1 Buchstabe B
lit. a hat zu lauten
„Die danach auszuzahlende Summe erhöht
sich in der Lebensversicherung im Rahmen der
vertragsmäßigen Leistung noch um den Betrag
der für die betreffende Versicherung seit dem
1. Jänner 1946 fällig gewordenen und bezahlten
Prämien, höchstens um den Betrag von fünf
Jahresprämien."
3. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 beigefügt
„(4) Aus Versicherungsverträgen, die vor dem
1. Jänner 1946 abgeschlossen worden sind und
nicht auf Schilling oder Reichsmark, ohne Gold- oder
sonstige Wertklausel, lauten, sind vorläufig
nur jene Zahlungen zugelassen, die zu erbringen
wären, wenn diese Versicherungsverträge nach
den Bestimmungen der Verordnung vom
21. Juni 1939, Deutsches RGBl. I S. 1037, und
nach den mit Verordnung vom 11. Oktober
1940, Deutsches RGBl. I S. 1345, eingeführten
Bestimmungen in auf Reichsmark lautende Verträge
umgewandelt worden wären."
4. Dem § 5 sind folgende Sätze anzufügen
„Für Rückkäufe und Belehnungen von
Lebensversicherungsurkunden oder Vorauszahlungen
auf solche gelten vorstehende Bestimmungen
nicht hinsichtlich jenes Anspruches oder
Anspruchsteiles, der durch Bezahlung von
Prämien, die seit dem 1. Jänner 1946 fällig
waren, erworben worden ist. Die Art der Berechnung
wird durch die Aufsichtsbehörde bestimmt."
5. § 6 Abs. 2 hat zu lauten
„Es ist weiters ermächtigt, im Einzelfall auf
begründetes Gesuch des Versicherungsnehmers
(Bezugsberechtigten) bei Vorliegen besonders
berücksichtigungswürdiger sozialer oder wirtschaftlicher
Umstände Zahlungen von weitergehenden
und sonstigen Versicherungsleistungen
zuzulassen. In der Lebensversicherung ist diese
Ermächtigung für den Anspruch oder Anspruchsteil,
der durch Bezahlung von Prämien,
die vor dem 1. Jänner 1946 fällig waren, erworben
worden ist, mit 40 v. H. dieses Anspruches
oder Anspruchsteiles je Anspruchsberechtigten
begrenzt."
6. Dem § 7 wird folgender zweiter Absatz
beigefügt
„Soweit solche Versicherungsansprüche durch
Bezahlung von Prämien, die seit dem 1. Jänner
1946 fällig waren, erworben worden sind, unterliegen
sie dagegen keiner Auszahlungsbeschränkung."
Der bisherige § 7 erhält die Bezeichnung (1).
7. Nach § 9 wird folgender Artikel III eingefügt
„Artikel III.
Einmalige Maßnahmen auf dem
Gebiete des Versicherungsvertragsrechts.
§ 10. Bei bestehenden Kapitalversicherungen
in der Lebensversicherung, bei denen die vertragsmäßige
Leistung den Betrag von 5000 S
nicht übersteigt und nicht schon der Vertrag in
Anwendung des § 189 Versicherungsvertragsgesetz
Abweichungen von den Bestimmungen des
§ 39 des genannten Gesetzes vorsieht, treten die
Rechtsfolgen, die diese Gesetzesbestimmung und
die allgemeinen Versicherungsbedingungen an
den fruchtlosen Ablauf der Zahlungsfrist und die
Kündigung durch den Versicherer knüpfen, dann
ein, wenn seit Fälligkeit der ersten unbezahlten
Prämie drei Monate verstrichen sind. Diese Bestimmung
gilt nur hinsichtlich der nach Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes fällig werdenden
Prämien. Der Versicherer kann sich auf
diese Bestimmung nur berufen, wenn er den
Versicherungsnehmer von der Vertragsänderung
mittels eingeschriebenen Briefes verständigt hat
und seit der Verständigung mindestens ein
Monat verstrichen ist.
§ 11. Bei Versicherungen aller Art, die vor
dem 9. Mai 1945 abgeschlossen worden sind,
treten die Rechtsfolgen des Versicherungsvertragsgesetzes
und der allgemeinen Versicherungsbedingungen
bezüglich des Zahlungsverzuges
auch dann ein, wenn seit dem 9. Mai
1945 keine Prämien bezahlt worden sind und
seit der Fälligkeit der ersten unbezahlten Prämie
drei Jahre verstrichen sind. Diese Versicherungen
gelten zum Ablauf dieser Frist als mit sofortiger
Wirkung gekündigt."
Die bisherigen Artikel III und IV erhalten die
Bezeichnung Artikel IV beziehungsweise V und
die bisherigen §§ 10 und 11 die Bezeichnung
§§ 12 beziehungsweise 13.
Artikel II.
Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erbrachte Mehrleistungen gegenüber den nunmehr
gemäß Artikel I Z. 2 und 3 zulässigen
Leistungen können nicht zurückgefordert
werden.
Artikel m.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.