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77. Bundesgesetz: Versicherungsüberleitungsgesetznovelle 1951.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 77. Bundesgesetz: Versicherungsüberleitungsgesetznovelle 1951.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Versicherungsüberleitungsgesetz vom

13. Juni 1946, BGBl. Nr. 108, in der Fassung

des Währungsschutzgesetzes vom 19. November

1947, BGBl. Nr. 250, wird abgeändert wie folgt

1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden

und elf fachkundigen Mitgliedern. In

der Kommission müssen vertreten sein: Der

Fachverband der Versicherungsunternehmungen

durch vier Ausschußmitglieder, von denen mindestens

eines ein Vertreter einer reinen Kleinlebensversicherungsanstalt

sein muß; der Fachverband

der kleinen Versicherungsvereine (auf

Gegenseitigkeit) durch ein Ausschußmitglied; der

Österreichische Gewerkschaftsbund durch zwei

Funktionäre der Gewerkschaft der Angestellten

in der Privatwirtschaft, Sektion Versicherung;

weiters die Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, die Landwirtschaftskammer für Niederösterreich

und Wien namens der österreichischen

Landwirtschaftskammern, sowie die Kammer

für Arbeiter und Angestellte in Wien

namens des Österreichischen Arbeiterkammer-

tages durch je einen Vertreter. Der Vorsitzende

und die Mitglieder der Kommission werden

vom Bundesministerium für Finanzen ernannt,

das für jedes Mitglied einen Ersatzmann bestellen

kann. Die Ernennung der drei Kammervertreter

erfolgt auf Dreiervorschlag der betreffenden

Kammern."

2. Der dritte Satz des § 4 Abs. 1 Buchstabe B

lit. a hat zu lauten

„Die danach auszuzahlende Summe erhöht

sich in der Lebensversicherung im Rahmen der

vertragsmäßigen Leistung noch um den Betrag

der für die betreffende Versicherung seit dem

1. Jänner 1946 fällig gewordenen und bezahlten

Prämien, höchstens um den Betrag von fünf

Jahresprämien."

3. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 beigefügt

„(4) Aus Versicherungsverträgen, die vor dem

1. Jänner 1946 abgeschlossen worden sind und

nicht auf Schilling oder Reichsmark, ohne Gold- oder

sonstige Wertklausel, lauten, sind vorläufig

nur jene Zahlungen zugelassen, die zu erbringen

wären, wenn diese Versicherungsverträge nach

den Bestimmungen der Verordnung vom

21. Juni 1939, Deutsches RGBl. I S. 1037, und

nach den mit Verordnung vom 11. Oktober

1940, Deutsches RGBl. I S. 1345, eingeführten

Bestimmungen in auf Reichsmark lautende Verträge

umgewandelt worden wären."

4. Dem § 5 sind folgende Sätze anzufügen

„Für Rückkäufe und Belehnungen von

Lebensversicherungsurkunden oder Vorauszahlungen

auf solche gelten vorstehende Bestimmungen

nicht hinsichtlich jenes Anspruches oder

Anspruchsteiles, der durch Bezahlung von

Prämien, die seit dem 1. Jänner 1946 fällig

waren, erworben worden ist. Die Art der Berechnung

wird durch die Aufsichtsbehörde bestimmt."

5. § 6 Abs. 2 hat zu lauten

„Es ist weiters ermächtigt, im Einzelfall auf

begründetes Gesuch des Versicherungsnehmers

(Bezugsberechtigten) bei Vorliegen besonders

berücksichtigungswürdiger sozialer oder wirtschaftlicher

Umstände Zahlungen von weitergehenden

und sonstigen Versicherungsleistungen

zuzulassen. In der Lebensversicherung ist diese

Ermächtigung für den Anspruch oder Anspruchsteil,

der durch Bezahlung von Prämien,

die vor dem 1. Jänner 1946 fällig waren, erworben

worden ist, mit 40 v. H. dieses Anspruches

oder Anspruchsteiles je Anspruchsberechtigten

begrenzt."

6. Dem § 7 wird folgender zweiter Absatz

beigefügt

„Soweit solche Versicherungsansprüche durch

Bezahlung von Prämien, die seit dem 1. Jänner

1946 fällig waren, erworben worden sind, unterliegen

sie dagegen keiner Auszahlungsbeschränkung."

Der bisherige § 7 erhält die Bezeichnung (1).

7. Nach § 9 wird folgender Artikel III eingefügt

„Artikel III.

Einmalige Maßnahmen auf dem

Gebiete des Versicherungsvertragsrechts.

§ 10. Bei bestehenden Kapitalversicherungen

in der Lebensversicherung, bei denen die vertragsmäßige

Leistung den Betrag von 5000 S

nicht übersteigt und nicht schon der Vertrag in

Anwendung des § 189 Versicherungsvertragsgesetz

Abweichungen von den Bestimmungen des

§ 39 des genannten Gesetzes vorsieht, treten die

Rechtsfolgen, die diese Gesetzesbestimmung und

die allgemeinen Versicherungsbedingungen an

den fruchtlosen Ablauf der Zahlungsfrist und die

Kündigung durch den Versicherer knüpfen, dann

ein, wenn seit Fälligkeit der ersten unbezahlten

Prämie drei Monate verstrichen sind. Diese Bestimmung

gilt nur hinsichtlich der nach Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes fällig werdenden

Prämien. Der Versicherer kann sich auf

diese Bestimmung nur berufen, wenn er den

Versicherungsnehmer von der Vertragsänderung

mittels eingeschriebenen Briefes verständigt hat

und seit der Verständigung mindestens ein

Monat verstrichen ist.

§ 11. Bei Versicherungen aller Art, die vor

dem 9. Mai 1945 abgeschlossen worden sind,

treten die Rechtsfolgen des Versicherungsvertragsgesetzes

und der allgemeinen Versicherungsbedingungen

bezüglich des Zahlungsverzuges

auch dann ein, wenn seit dem 9. Mai

1945 keine Prämien bezahlt worden sind und

seit der Fälligkeit der ersten unbezahlten Prämie

drei Jahre verstrichen sind. Diese Versicherungen

gelten zum Ablauf dieser Frist als mit sofortiger

Wirkung gekündigt."

Die bisherigen Artikel III und IV erhalten die

Bezeichnung Artikel IV beziehungsweise V und

die bisherigen §§ 10 und 11 die Bezeichnung

§§ 12 beziehungsweise 13.

Artikel II.

Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

erbrachte Mehrleistungen gegenüber den nunmehr

gemäß Artikel I Z. 2 und 3 zulässigen

Leistungen können nicht zurückgefordert

werden.

Artikel m.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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