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77. Verordnung: Gerichtskostenmarkenverordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 77. Verordnung: Gerichtskostenmarkenverordnung.

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 15. Februar 1950, BGBl. Nr. 75, über

die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

(GJGebGes.) und § 17 Z. 1 des Bundesgesetzes

vom 22. April 1948, BGBl. Nr. 109, über die

Einbringung der gerichtlichen Gebühren, Kosten

und Geldstrafen (Gerichtliches Einbringungsgesetz

1948 — GEG. 1948), wird verordnet

Artikel I.

§ 1. Herstellung und Ausgabe der

Gerichtskostenmarken.

(1) Gerichtskostenmarken sind Bundesstempelmarken

mit dem Aufdruck „Justiz"; sie werden

in Werten von 100 S, 50 S, 20 S, 10 S, 5 S, 3 S,

2 S, 1 S, 50 g und 10 g ausgegeben.

(2) Das Bundesministerium für Justiz kann

Gerichtskostenmarken im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen einziehen

und neu auflegen.

§ 2. Einziehung Und Neuauflage

von Gerichtskostenmarken.

(1) Die Einziehung und Neuauflage von Gerichtskostenmarken

ist durch das Bundesministerium

für Justiz in der „Wiener Zeitung"

kundzumachen. Durch die Einziehung werden

die Gerichtskostenmarken ungültig. Die ungültig

gewordenen Gerichtskostenmarken können nur

bei den Kostenmarkenverwaltern, nicht aber bei

den privaten Kostenmarkenverkäufern, gegen

die neu ausgegebenen Gerichtskostenmarken

umgetauscht werden. Die Umtauschfrist ist in

der Kundmachung in der „Wiener Zeitung"

bekanntzugeben. Nach Ablauf der Umtauschfrist

ist ein weiterer Umtausch ausgeschlossen;

hierauf ist in der Bekanntmachung ausdrücklich

aufmerksam zu machen.

(2) Der Gerichtsvorsteher hat die Einziehung

und Umtauschfrist unverzüglich durch Anschlag

im Gerichtsgebäude bekanntzugeben.

(3) Der Umtausch erfolgt ohne Abzug gegen

Ausgabe der neuen Gerichtskostenmarken; ein

Rückkauf ist unzulässig.

(4) Nach Ablauf der Umtauschfrist hat der

Gerichtsvorsteher im Beisein des Rechnungsführers

die Kostenmarkenrechnung an Hand

der Belege und der umgetauschten Gerichtskostenmarken

nach den Bestimmungen der Geo.

über die Verrechnung der Gerichtskostenmarken

zu überprüfen und Unstimmigkeiten

zu bereinigen. Diese Überprüfung ist vom Gerichtsvorsteher

und vom Rechnungsführer in

der Kostenmarkenrechnung zu bestätigen. Die

umgetauschten Gerichtskostenmarken sind unverzüglich

nach Vornahme der Überprüfung zu

verbrennen. Über die Verbrennung ist eine

Niederschrift aufzunehmen, in der die Wertstufen

und Anzahl der vernichteten Gerichtskostenmarken

anzuführen sind. Diese Niederschrift

ist vom Gerichtsvorsteher dem Rechnungsführer

und dem Kostenmarkenverwalter

zu unterschreiben; sie dient als Beleg für die

Kostenmarkenrechnung.

(5) Das Bundesministerium für Justiz und die

Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht haben

die noch vorhandenen Vorräte an eingezogenen

Gerichtskostenmarken in sinngemäßer Anwendung

des Abs. 4 zu überprüfen und zu vernichten.

§ 3. Ordnungsgemäße Entrichtung.

(1) Die zur Gebührenentrichtung verwendeten

Gerichtskostenmarken müssen im vollen gesetzlichen

Betrage rechtzeitig beigebracht werden.

(2) Zur Gebührenentrichtung dürfen nur

unverletzte Gerichtskostenmarken verwendet

werden, die keinerlei Spur einer bereits vorhergegangenen

Verwendung tragen.

(S) Ergibt sich der Verdacht, daß Gerichtskostenmarken

nachgemacht, verfälscht oder bereits

einmal verwendet worden sind, so ist hierüber

dem Gerichtsvorsteher zu berichten; er hat

die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und

bei Zweifel an der Echtheit der Gerichtskostenmarke

an das Bundesministerium für Justiz zu

berichten.

§ 4. Anbringung der Gerichtskostenmarken,

allgemeine Bestimmungen.

(1) Die Gerichtskostenmarken sind von der

Partei auf das für das Gericht bestimmte

Schriftstück aufzukleben.

(2) Sind Gerichtskostenmarken dem zugehörigen

Schriftstück lose beigefügt, so sind sie

in der Geschäftsabteilung sogleich aufzukleben.

Gerichtskostenmarken, die ohne ein Schriftstück

übergeben werden, sind auf das zugehörige

Schriftstück, wenn aber ein solches nicht vorhanden

ist, auf ein besonderes, mit der Bezeichnung

der Sache zu versehendes Blatt, das vorne

in den Akt einzulegen ist, aufzukleben.

§ 5. Eingaben.

(0 Die Eingabengebühr einschließlich der Gebühr

für weitere Bogen und Ausfertigungen ist

von der Partei bei der Überreichung durch Aufkleben

der Gerichtskostenmarken auf der Vorderseite

der Eingabe (§ 4 Abs. 1) zu entrichten.

(2) Für telegraphische Eingaben sind die Gerichtskostenmarken

auf dem Schriftsatz, womit

der Inhalt des Telegrammes wiederholt wird,

aufzukleben; die Verpflichtung zur Entrichtung

der Eingabengebühr für das Schriftstück bleibt

hiedurch unberührt. Wird die telegraphische

Eingabe nicht durch einen Schriftsatz bestätigt,

so ist die Gebühr hiefür binnen einer Woche

nach Absendung des Telegrammes in Gerichtskostenmarken

einzusenden.

(3) Die Gerichtskostenmarken für ein bei der

Hauptverhandlung angemeldetes Rechtsmittel in

Privatanklagesachen sind von der Partei am

Schlusse des Verhandlungsprotokolles aufzukleben

und durch einen Vermerk als Rechtsmittelgebühr

zu bezeichnen.

§ 6. Protokolle.

(0 Die Gerichtskostenmarken für Protokolle

sind nach Beendigung der Tagsatzung am

Schluß des Protokolls von den Parteien aufzukleben;

gleichzeitig ist zu vermerken, von

welcher Partei sie beigebracht worden sind.

Wurden die für ein Protokoll zu entrichtenden

Gerichtskostenmarken bereits in einer vorhergehenden

Eingabe beigebracht (z. B. die Gebühr

für das Pfändungsprotokoll), so ist auf der Eingabe

ersichtlich zu machen, daß die Gerichtskostenmarken

für das Protokoll bestimmt sind;

in dem Protokoll ist auf die Eingabe unter Anführung

ihrer Geschäftszahl zu verweisen.

(2) In allen Protokollen ist anzuführen

1. Am Anfang des Protokolls die Zeit des

Beginnes der Tagsatzung;

2. am Schluß des Protokolls die Zeit der Beendigung

der Tagsatzung und die sich hiernach

ergebende Zahl der halben Stunden; wurde die

Zeitangabe unterlassen, so ist im Zweifel anzunehmen,

daß die Tagsatzung eine halbe Stunde

gedauert hat. Die Zeit, die der Senat zur Beratung

verwendet hat, ist im Verhandlungsprotokoll

anzuführen; sie ist in die Verhandlungsdauer

nicht einzurechnen;

3. falls während der Dauer einer Verhandlung

der für die Gebührenbemessung maßgebende

Streitwert derart geändert wird, daß dadurch das

Ausmaß der Gebühr eine Erhöhung oder Verminderung

erfährt, auch der Zeitpunkt, zu dem

die Wertänderung eingetreten ist.

(3) Die Feststellungen nach Abs. 2 unterliegen

keiner Anfechtung.

§ 7. Entscheidungen.

(1) Die Gerichtskostenmarken für den

Zahlungsbefehl, im Mahnverfahren sind vom

Kläger auf der ersten Seite der für das Gericht

bestimmten Ausfertigung der Klage neben den

Gerichtskostenmarken für die Eingabe aufzukleben.

(2) Entscheidungsgebühren, die mit der Verkündung

der Entscheidung entstehen und in

Gerichtskostenmarken zu entrichten sind, hat die

Partei am Schluß des Protokolls, in dem die

Verkündung der Entscheidung beurkundet wird,

aufzukleben. Hiebei ist anzugeben, von welcher

Partei die Gerichtskostenmarken beigebracht

worden sind.

(3) Entscheidungsgebühren über Rechtsmittel

im Verfahren außer Streitsachen sind vom

Rechtsmittelwerber auf der ersten Seite der

Rechtsmittelschrift neben den Gerichtskostenmarken

für die Eingabe aufzukleben.

§ 8. Vergleiche.

Die Gerichtskostenmarken für Vergleiche sind

am Schluß des Protokolls, in dem der Vergleich

beurkundet ist, von der Partei aufzukleben.

§ 9. Pauschalgebühren.

Die Gerichtskostenmarken für die mit einem

festen Betrag festgesetzten Pauschalgebühren

sind auf der ersten Eingabe (Protokoll), wodurch

die Amtshandlung veranlaßt wird, von der

Partei aufzukleben.

§ 10. Eintragungen in die öffentlichen

Bücher.

Die Gerichtskostenmarken für die Eintragung

in die öffentlichen Bücher sind vom Gesuchsteller

auf der ersten Seite der Eingabe neben

den Gerichtskostenmarken für die Eingabe aufzukleben.

§ 11. Auszüge aus den öffentlichen

Büchern und Registern.

Gerichtskostenmarken, die für die Herstellung

von Grundbuchsauszügen (Abschriften), Registerauszügen

und Auszügen aus dem Hinterlegungsmassebuch

bestimmt sind, sind auf dem

ersten Bogen des Auszuges oberhalb des Textes,

bei Ergänzungen vor dem neuen Text, von

dem mit der Ausfertigung betrauten Beamten

anzubringen.

§ 12. Beglaubigungen und

Beurkundungen.

(1) Die Gerichtskostenmarken für gerichtliche

Beglaubigungen von Unterschriften oder Abschriften

sind bei dem Beglaubigungsvermerk

vor dessen Beisetzung von dem Beamten, der

die Beglaubigung vornimmt, zu befestigen.

(2) Bei gerichtlichen Beurkundungen sind die

Gerichtskostenmarken von dem Beamten, der

die Beurkundung vornimmt, auf dem ersten

Bogen oberhalb des Textes anzubringen.

§ 13. Abschriften (Duplikate) und

Amtsbestätigungen (Zeugnisse).

Die Gerichtskostenmarken für Abschriften

(Duplikate) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse)

sind von dem mit ihrer Herstellung betrauten

Beamten auf dem ersten Bogen oberhalb des

Textes zu befestigen.

§ 14. Verwendung abgeforderter

Gerichtskostenmarken.

Die mit den abgeforderten Gerichtskostenmarken

versehenen Formulare sind vom Kostenbeamten

ohne Ordnungsnummer und Blattzahl

vorne im Akt einzulegen.

§ 15. Mithilfe des Richters und des

Gerichtskommissärs.

(1) Der Richter hat am Schluß der Tagsatzung

(Hauptverhandlung) die Verhandlungsdauer

bekanntzugeben und eine anwaltlich nicht vertretene

Partei zur Beibringung der Gebühren in

Gerichtskostenmarken anzuleiten.

(2) Wird eine Verlassenschaftsabhandlung von

einem Notar als Gerichtskommissär durchgeführt,

so hat er die Parteien auf die Pflicht

zur Beibringung der Gerichtskostenmarken hinzuweisen.

§ 16. Entwertung der Gerichtskostenmarken.

(1) Jede Gerichtskostenmarke ist nach ihrer

Verwendung durch Überstempelung mit dem

Gerichtssiegel in schwarzer Farbe derart zu entwerten,

daß ein Teil des Siegelabdruckes auf der

Gerichtskostenmarke, der andere Teil auf dem

Papier, auf dem sie befestigt ist, ersichtlich ist.

(2) Die Entwertung nach Abs. 1 ist von dem

Beamten jener Geschäftsabteilung vorzunehmen,

der die Behandlung des Geschäftsstückes zukommt.

§ 17. Umtausch unbrauchbarer

Gerichtskostenmarken.

(1) Unbrauchbare Gerichtskostenmarken und

Gerichtskostenmarken, die auf einer nicht überreichten

Eingabe befestigt sind, können auf Antrag

unter Vornahme eines Abzuges von 20 v. H.

ihres Wertes gegen andere Gerichtskostenmarken

umgetauscht werden. Der Umtausch ist

unzulässig, wenn sich ergibt, daß die Gerichtskostenmarken

bereits früher verwendet wurden

oder wenn ihre Unechtheit festgestellt wird. Der

Antrag auf Umtausch ist an die Einbringungsstelle

beim Oberlandesgericht, in dessen Sprengel

der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, zu

richten. Über den Umtausch entscheidet der

Leiter der Einbringungsstelle; die Gerichtskostenmarken

sind durch Überstempelung unbrauchbar

zu machen.

(2) Das Verfahren ist gebührenfrei. Die

Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Artikel II,

§ 10 Abs. 1 der Gerichtlichen Einbringungs- und

Amtswirtschaftsverordnung, BGBl. Nr. 185/

1948, hat zu lauten

„(1) Der Kostenbeamte kann vor Erlassung

des Zahlungsauftrages den Zahlungspflichtigen

mit GeoForm. Nr. 15 b auffordern,

a) feste Gebühren in unbeschränkter Höhe,

b) andere Gerichtsgebühren, im § 1 Z. 3

GEG. 1948 angeführte Kosten des Strafverfahrens

im engeren Sinne oder im § 1

Z. 6 GEG. 1948 angeführte Kosten in

bürgerlichen Rechtssachen, sofern jede

einzelne Gebühr (jeder einzelne Kostenbetrag)

100 S nicht übersteigt,

binnen acht Tagen in Gerichtskostenmarken zu

entrichten. Eine solche Aufforderung soll vor

allem dann ergehen, wenn mit der Entrichtung

des Betrages gerechnet werden kann. Sie ist in

der Regel sogleich nach Entstehung des Gebührenanspruches

oder Feststellung des Kostenersatzpflichtigen

zu erlassen und ohne Zustellausweis

zuzustellen."

Artikel III.

(1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit

dem Bundesgesetz über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

(GJGebGes.), BGBl.

Nr. 75/1950 in Kraft.

(2) Zu diesem Zeitpunkt verlieren ihre Wirksamkeit

1. Die Justiz-Kostenmarkenordnung, Sonderveröffentlichung

der Deutschen Justiz Nr. 2;

2. die allgemeinen Verfügungen

a) vom 25. März 1938, Deutsche Justiz

S. 489, Einführungsverfügung zur Justiz-

Kostenmarkenordnung ;

b) vom 5. Dezember 1938, Deutsche Justiz

S. 1934, und vom 17. Jänner 1939,

Deutsche Justiz S. 135, über Änderung der

Justiz-Kostenmarkenordnung;

c) vom 29. Jänner 1944, Deutsche Justiz

S. 65, über die Überwachung der Kostenmarkenverwendung;

3. Die Rundverfügung vom 28. September

1939, 5251-VI a12 985, über die Verwendung

Ton Gerichtskostenmarken durch Vollstrecker.

(3) Die bisher in Verwendung stehenden Gerichtskostenmarken

behalten bis zu einer Anordnung

des Bundesministeriums für Justiz im

Sinne des § 2 ihre Gültigkeit.

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