77. Verordnung: Gerichtskostenmarkenverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 15. Februar 1950, BGBl. Nr. 75, über
die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
(GJGebGes.) und § 17 Z. 1 des Bundesgesetzes
vom 22. April 1948, BGBl. Nr. 109, über die
Einbringung der gerichtlichen Gebühren, Kosten
und Geldstrafen (Gerichtliches Einbringungsgesetz
1948 — GEG. 1948), wird verordnet
Artikel I.
§ 1. Herstellung und Ausgabe der
Gerichtskostenmarken.
(1) Gerichtskostenmarken sind Bundesstempelmarken
mit dem Aufdruck „Justiz"; sie werden
in Werten von 100 S, 50 S, 20 S, 10 S, 5 S, 3 S,
2 S, 1 S, 50 g und 10 g ausgegeben.
(2) Das Bundesministerium für Justiz kann
Gerichtskostenmarken im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen einziehen
und neu auflegen.
§ 2. Einziehung Und Neuauflage
von Gerichtskostenmarken.
(1) Die Einziehung und Neuauflage von Gerichtskostenmarken
ist durch das Bundesministerium
für Justiz in der „Wiener Zeitung"
kundzumachen. Durch die Einziehung werden
die Gerichtskostenmarken ungültig. Die ungültig
gewordenen Gerichtskostenmarken können nur
bei den Kostenmarkenverwaltern, nicht aber bei
den privaten Kostenmarkenverkäufern, gegen
die neu ausgegebenen Gerichtskostenmarken
umgetauscht werden. Die Umtauschfrist ist in
der Kundmachung in der „Wiener Zeitung"
bekanntzugeben. Nach Ablauf der Umtauschfrist
ist ein weiterer Umtausch ausgeschlossen;
hierauf ist in der Bekanntmachung ausdrücklich
aufmerksam zu machen.
(2) Der Gerichtsvorsteher hat die Einziehung
und Umtauschfrist unverzüglich durch Anschlag
im Gerichtsgebäude bekanntzugeben.
(3) Der Umtausch erfolgt ohne Abzug gegen
Ausgabe der neuen Gerichtskostenmarken; ein
Rückkauf ist unzulässig.
(4) Nach Ablauf der Umtauschfrist hat der
Gerichtsvorsteher im Beisein des Rechnungsführers
die Kostenmarkenrechnung an Hand
der Belege und der umgetauschten Gerichtskostenmarken
nach den Bestimmungen der Geo.
über die Verrechnung der Gerichtskostenmarken
zu überprüfen und Unstimmigkeiten
zu bereinigen. Diese Überprüfung ist vom Gerichtsvorsteher
und vom Rechnungsführer in
der Kostenmarkenrechnung zu bestätigen. Die
umgetauschten Gerichtskostenmarken sind unverzüglich
nach Vornahme der Überprüfung zu
verbrennen. Über die Verbrennung ist eine
Niederschrift aufzunehmen, in der die Wertstufen
und Anzahl der vernichteten Gerichtskostenmarken
anzuführen sind. Diese Niederschrift
ist vom Gerichtsvorsteher dem Rechnungsführer
und dem Kostenmarkenverwalter
zu unterschreiben; sie dient als Beleg für die
Kostenmarkenrechnung.
(5) Das Bundesministerium für Justiz und die
Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht haben
die noch vorhandenen Vorräte an eingezogenen
Gerichtskostenmarken in sinngemäßer Anwendung
des Abs. 4 zu überprüfen und zu vernichten.
§ 3. Ordnungsgemäße Entrichtung.
(1) Die zur Gebührenentrichtung verwendeten
Gerichtskostenmarken müssen im vollen gesetzlichen
Betrage rechtzeitig beigebracht werden.
(2) Zur Gebührenentrichtung dürfen nur
unverletzte Gerichtskostenmarken verwendet
werden, die keinerlei Spur einer bereits vorhergegangenen
Verwendung tragen.
(S) Ergibt sich der Verdacht, daß Gerichtskostenmarken
nachgemacht, verfälscht oder bereits
einmal verwendet worden sind, so ist hierüber
dem Gerichtsvorsteher zu berichten; er hat
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und
bei Zweifel an der Echtheit der Gerichtskostenmarke
an das Bundesministerium für Justiz zu
berichten.
§ 4. Anbringung der Gerichtskostenmarken,
allgemeine Bestimmungen.
(1) Die Gerichtskostenmarken sind von der
Partei auf das für das Gericht bestimmte
Schriftstück aufzukleben.
(2) Sind Gerichtskostenmarken dem zugehörigen
Schriftstück lose beigefügt, so sind sie
in der Geschäftsabteilung sogleich aufzukleben.
Gerichtskostenmarken, die ohne ein Schriftstück
übergeben werden, sind auf das zugehörige
Schriftstück, wenn aber ein solches nicht vorhanden
ist, auf ein besonderes, mit der Bezeichnung
der Sache zu versehendes Blatt, das vorne
in den Akt einzulegen ist, aufzukleben.
§ 5. Eingaben.
(0 Die Eingabengebühr einschließlich der Gebühr
für weitere Bogen und Ausfertigungen ist
von der Partei bei der Überreichung durch Aufkleben
der Gerichtskostenmarken auf der Vorderseite
der Eingabe (§ 4 Abs. 1) zu entrichten.
(2) Für telegraphische Eingaben sind die Gerichtskostenmarken
auf dem Schriftsatz, womit
der Inhalt des Telegrammes wiederholt wird,
aufzukleben; die Verpflichtung zur Entrichtung
der Eingabengebühr für das Schriftstück bleibt
hiedurch unberührt. Wird die telegraphische
Eingabe nicht durch einen Schriftsatz bestätigt,
so ist die Gebühr hiefür binnen einer Woche
nach Absendung des Telegrammes in Gerichtskostenmarken
einzusenden.
(3) Die Gerichtskostenmarken für ein bei der
Hauptverhandlung angemeldetes Rechtsmittel in
Privatanklagesachen sind von der Partei am
Schlusse des Verhandlungsprotokolles aufzukleben
und durch einen Vermerk als Rechtsmittelgebühr
zu bezeichnen.
§ 6. Protokolle.
(0 Die Gerichtskostenmarken für Protokolle
sind nach Beendigung der Tagsatzung am
Schluß des Protokolls von den Parteien aufzukleben;
gleichzeitig ist zu vermerken, von
welcher Partei sie beigebracht worden sind.
Wurden die für ein Protokoll zu entrichtenden
Gerichtskostenmarken bereits in einer vorhergehenden
Eingabe beigebracht (z. B. die Gebühr
für das Pfändungsprotokoll), so ist auf der Eingabe
ersichtlich zu machen, daß die Gerichtskostenmarken
für das Protokoll bestimmt sind;
in dem Protokoll ist auf die Eingabe unter Anführung
ihrer Geschäftszahl zu verweisen.
(2) In allen Protokollen ist anzuführen
1. Am Anfang des Protokolls die Zeit des
Beginnes der Tagsatzung;
2. am Schluß des Protokolls die Zeit der Beendigung
der Tagsatzung und die sich hiernach
ergebende Zahl der halben Stunden; wurde die
Zeitangabe unterlassen, so ist im Zweifel anzunehmen,
daß die Tagsatzung eine halbe Stunde
gedauert hat. Die Zeit, die der Senat zur Beratung
verwendet hat, ist im Verhandlungsprotokoll
anzuführen; sie ist in die Verhandlungsdauer
nicht einzurechnen;
3. falls während der Dauer einer Verhandlung
der für die Gebührenbemessung maßgebende
Streitwert derart geändert wird, daß dadurch das
Ausmaß der Gebühr eine Erhöhung oder Verminderung
erfährt, auch der Zeitpunkt, zu dem
die Wertänderung eingetreten ist.
(3) Die Feststellungen nach Abs. 2 unterliegen
keiner Anfechtung.
§ 7. Entscheidungen.
(1) Die Gerichtskostenmarken für den
Zahlungsbefehl, im Mahnverfahren sind vom
Kläger auf der ersten Seite der für das Gericht
bestimmten Ausfertigung der Klage neben den
Gerichtskostenmarken für die Eingabe aufzukleben.
(2) Entscheidungsgebühren, die mit der Verkündung
der Entscheidung entstehen und in
Gerichtskostenmarken zu entrichten sind, hat die
Partei am Schluß des Protokolls, in dem die
Verkündung der Entscheidung beurkundet wird,
aufzukleben. Hiebei ist anzugeben, von welcher
Partei die Gerichtskostenmarken beigebracht
worden sind.
(3) Entscheidungsgebühren über Rechtsmittel
im Verfahren außer Streitsachen sind vom
Rechtsmittelwerber auf der ersten Seite der
Rechtsmittelschrift neben den Gerichtskostenmarken
für die Eingabe aufzukleben.
§ 8. Vergleiche.
Die Gerichtskostenmarken für Vergleiche sind
am Schluß des Protokolls, in dem der Vergleich
beurkundet ist, von der Partei aufzukleben.
§ 9. Pauschalgebühren.
Die Gerichtskostenmarken für die mit einem
festen Betrag festgesetzten Pauschalgebühren
sind auf der ersten Eingabe (Protokoll), wodurch
die Amtshandlung veranlaßt wird, von der
Partei aufzukleben.
§ 10. Eintragungen in die öffentlichen
Bücher.
Die Gerichtskostenmarken für die Eintragung
in die öffentlichen Bücher sind vom Gesuchsteller
auf der ersten Seite der Eingabe neben
den Gerichtskostenmarken für die Eingabe aufzukleben.
§ 11. Auszüge aus den öffentlichen
Büchern und Registern.
Gerichtskostenmarken, die für die Herstellung
von Grundbuchsauszügen (Abschriften), Registerauszügen
und Auszügen aus dem Hinterlegungsmassebuch
bestimmt sind, sind auf dem
ersten Bogen des Auszuges oberhalb des Textes,
bei Ergänzungen vor dem neuen Text, von
dem mit der Ausfertigung betrauten Beamten
anzubringen.
§ 12. Beglaubigungen und
Beurkundungen.
(1) Die Gerichtskostenmarken für gerichtliche
Beglaubigungen von Unterschriften oder Abschriften
sind bei dem Beglaubigungsvermerk
vor dessen Beisetzung von dem Beamten, der
die Beglaubigung vornimmt, zu befestigen.
(2) Bei gerichtlichen Beurkundungen sind die
Gerichtskostenmarken von dem Beamten, der
die Beurkundung vornimmt, auf dem ersten
Bogen oberhalb des Textes anzubringen.
§ 13. Abschriften (Duplikate) und
Amtsbestätigungen (Zeugnisse).
Die Gerichtskostenmarken für Abschriften
(Duplikate) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse)
sind von dem mit ihrer Herstellung betrauten
Beamten auf dem ersten Bogen oberhalb des
Textes zu befestigen.
§ 14. Verwendung abgeforderter
Gerichtskostenmarken.
Die mit den abgeforderten Gerichtskostenmarken
versehenen Formulare sind vom Kostenbeamten
ohne Ordnungsnummer und Blattzahl
vorne im Akt einzulegen.
§ 15. Mithilfe des Richters und des
Gerichtskommissärs.
(1) Der Richter hat am Schluß der Tagsatzung
(Hauptverhandlung) die Verhandlungsdauer
bekanntzugeben und eine anwaltlich nicht vertretene
Partei zur Beibringung der Gebühren in
Gerichtskostenmarken anzuleiten.
(2) Wird eine Verlassenschaftsabhandlung von
einem Notar als Gerichtskommissär durchgeführt,
so hat er die Parteien auf die Pflicht
zur Beibringung der Gerichtskostenmarken hinzuweisen.
§ 16. Entwertung der Gerichtskostenmarken.
(1) Jede Gerichtskostenmarke ist nach ihrer
Verwendung durch Überstempelung mit dem
Gerichtssiegel in schwarzer Farbe derart zu entwerten,
daß ein Teil des Siegelabdruckes auf der
Gerichtskostenmarke, der andere Teil auf dem
Papier, auf dem sie befestigt ist, ersichtlich ist.
(2) Die Entwertung nach Abs. 1 ist von dem
Beamten jener Geschäftsabteilung vorzunehmen,
der die Behandlung des Geschäftsstückes zukommt.
§ 17. Umtausch unbrauchbarer
Gerichtskostenmarken.
(1) Unbrauchbare Gerichtskostenmarken und
Gerichtskostenmarken, die auf einer nicht überreichten
Eingabe befestigt sind, können auf Antrag
unter Vornahme eines Abzuges von 20 v. H.
ihres Wertes gegen andere Gerichtskostenmarken
umgetauscht werden. Der Umtausch ist
unzulässig, wenn sich ergibt, daß die Gerichtskostenmarken
bereits früher verwendet wurden
oder wenn ihre Unechtheit festgestellt wird. Der
Antrag auf Umtausch ist an die Einbringungsstelle
beim Oberlandesgericht, in dessen Sprengel
der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, zu
richten. Über den Umtausch entscheidet der
Leiter der Einbringungsstelle; die Gerichtskostenmarken
sind durch Überstempelung unbrauchbar
zu machen.
(2) Das Verfahren ist gebührenfrei. Die
Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Artikel II,
§ 10 Abs. 1 der Gerichtlichen Einbringungs- und
Amtswirtschaftsverordnung, BGBl. Nr. 185/
1948, hat zu lauten
„(1) Der Kostenbeamte kann vor Erlassung
des Zahlungsauftrages den Zahlungspflichtigen
mit GeoForm. Nr. 15 b auffordern,
a) feste Gebühren in unbeschränkter Höhe,
b) andere Gerichtsgebühren, im § 1 Z. 3
GEG. 1948 angeführte Kosten des Strafverfahrens
im engeren Sinne oder im § 1
Z. 6 GEG. 1948 angeführte Kosten in
bürgerlichen Rechtssachen, sofern jede
einzelne Gebühr (jeder einzelne Kostenbetrag)
100 S nicht übersteigt,
binnen acht Tagen in Gerichtskostenmarken zu
entrichten. Eine solche Aufforderung soll vor
allem dann ergehen, wenn mit der Entrichtung
des Betrages gerechnet werden kann. Sie ist in
der Regel sogleich nach Entstehung des Gebührenanspruches
oder Feststellung des Kostenersatzpflichtigen
zu erlassen und ohne Zustellausweis
zuzustellen."
Artikel III.
(1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit
dem Bundesgesetz über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
(GJGebGes.), BGBl.
Nr. 75/1950 in Kraft.
(2) Zu diesem Zeitpunkt verlieren ihre Wirksamkeit
1. Die Justiz-Kostenmarkenordnung, Sonderveröffentlichung
der Deutschen Justiz Nr. 2;
2. die allgemeinen Verfügungen
a) vom 25. März 1938, Deutsche Justiz
S. 489, Einführungsverfügung zur Justiz-
Kostenmarkenordnung ;
b) vom 5. Dezember 1938, Deutsche Justiz
S. 1934, und vom 17. Jänner 1939,
Deutsche Justiz S. 135, über Änderung der
Justiz-Kostenmarkenordnung;
c) vom 29. Jänner 1944, Deutsche Justiz
S. 65, über die Überwachung der Kostenmarkenverwendung;
3. Die Rundverfügung vom 28. September
1939, 5251-VI a12 985, über die Verwendung
Ton Gerichtskostenmarken durch Vollstrecker.
(3) Die bisher in Verwendung stehenden Gerichtskostenmarken
behalten bis zu einer Anordnung
des Bundesministeriums für Justiz im
Sinne des § 2 ihre Gültigkeit.