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77_1949 AT

77. Kundmachung: Normen und Grenzwerte für die Reinheit und Keimfähigkeit von Sämereien.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 77. Kundmachung: Normen und Grenzwerte für die Reinheit und Keimfähigkeit von Sämereien.

Auf Grund des § 9, Abs. (1), des Bundesgesetzes,

B.G.Bl. Nr. 236/1937, über den Verkehr

mit Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

werden die Normen und Grenzwerte der

Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung

in Wien hinsichtlich Reinheit und Keimfähigkeit

von Sämereien wie folgt kundgemacht

I. Normen und Grenzwerte

II. Ergänzende Bestimmungen laut Methodenbuch.

1. Für jedes Saatgut ist ein entsprechender

Gesundheitszustand Voraussetzung: Norm =

einwandfreier Gesundheitszustand, Grenzwert =

genügender Gesundheitszustand.

2. Ein höchstzulässiger Wassergehalt (zum Beispiel

Mais 15 v. H., Raps und Rübsen 12 v. H.,

Lein 10 v. H.) darf nicht überschritten werden.

3. In bestimmten Fällen kann eine zu geringe

Reinheit durch eine entsprechend höhere Keimfähigkeit

ausgeglichen werden.

4. Ein den Saatgutwert wesentlich vermindernder

oder ein vorherrschender Besatz schädlicher

Unkrautsamen sowie fremder Arten und Sorten

ist unzulässig.

5. Für bestimmte Arten, wie Getreide, ist eine

Mindest-Korngröße vorgeschrieben.

6. Für die Beurteilung der Keimfähigkeit kann

die „Triebkraft" herangezogen werden.

III. Herabsetzung der Normen und Grenzwerte.

Für bestimmte Partien von Saatgut können in

begründeten Ausnahmefällen auf eine befristete

Zeit die Grenzwerte herabgesetzt werden. Dieses

Saatgut wird als Saatgut III. Qualität bezeichnet.

Diesbezügliche Anträge sind über die zuständige

untersuchungsberechtigte Anstalt oder direkt an

die Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung

in Wien zu richten. Die Entscheidung

über die Herabsetzung bleibt dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft vorbehalten.

Die Genehmigung kann an bestimmte Bedingungen

(Verwendungsart, Beizung, Kennzeichnung

usw.) gebunden werden.

IV. Plombierungsvorschriften.

Die im Abschnitt II der Kundmachung des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,

B.G.Bl. Nr. 288/1937, kundgemachten

Plombierungsvorschriften bleiben mit der Maßgabe

unverändert, daß im Punkt 1, zweiter Absatz,

an Stelle der Worte „Bundesgesetze über

die Bezeichnung von Saatgut hochgezüchteter

landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, B. G. Bl. II,

Nr. 260/1934" die Worte „Bundesgesetze vom

12. Dezember 1946 über den Schutz der österreichischen

Pflanzenzucht (Pflanzenzuchtgesetz),

B. G. Bl. Nr. 34/1947" treten.

V. Schlußbestimmungen.

Die Kundmachung des Reichsstatthalters

(Österreichische Landesregierung) — Ministerium

für Landwirtschaft —, G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 18/

1939, tritt außer Kraft.

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