77. Kundmachung: Normen und Grenzwerte für die Reinheit und Keimfähigkeit von Sämereien.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9, Abs. (1), des Bundesgesetzes,
B.G.Bl. Nr. 236/1937, über den Verkehr
mit Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
werden die Normen und Grenzwerte der
Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung
in Wien hinsichtlich Reinheit und Keimfähigkeit
von Sämereien wie folgt kundgemacht
I. Normen und Grenzwerte
II. Ergänzende Bestimmungen laut Methodenbuch.
1. Für jedes Saatgut ist ein entsprechender
Gesundheitszustand Voraussetzung: Norm =
einwandfreier Gesundheitszustand, Grenzwert =
genügender Gesundheitszustand.
2. Ein höchstzulässiger Wassergehalt (zum Beispiel
Mais 15 v. H., Raps und Rübsen 12 v. H.,
Lein 10 v. H.) darf nicht überschritten werden.
3. In bestimmten Fällen kann eine zu geringe
Reinheit durch eine entsprechend höhere Keimfähigkeit
ausgeglichen werden.
4. Ein den Saatgutwert wesentlich vermindernder
oder ein vorherrschender Besatz schädlicher
Unkrautsamen sowie fremder Arten und Sorten
ist unzulässig.
5. Für bestimmte Arten, wie Getreide, ist eine
Mindest-Korngröße vorgeschrieben.
6. Für die Beurteilung der Keimfähigkeit kann
die „Triebkraft" herangezogen werden.
III. Herabsetzung der Normen und Grenzwerte.
Für bestimmte Partien von Saatgut können in
begründeten Ausnahmefällen auf eine befristete
Zeit die Grenzwerte herabgesetzt werden. Dieses
Saatgut wird als Saatgut III. Qualität bezeichnet.
Diesbezügliche Anträge sind über die zuständige
untersuchungsberechtigte Anstalt oder direkt an
die Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung
in Wien zu richten. Die Entscheidung
über die Herabsetzung bleibt dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft vorbehalten.
Die Genehmigung kann an bestimmte Bedingungen
(Verwendungsart, Beizung, Kennzeichnung
usw.) gebunden werden.
IV. Plombierungsvorschriften.
Die im Abschnitt II der Kundmachung des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
B.G.Bl. Nr. 288/1937, kundgemachten
Plombierungsvorschriften bleiben mit der Maßgabe
unverändert, daß im Punkt 1, zweiter Absatz,
an Stelle der Worte „Bundesgesetze über
die Bezeichnung von Saatgut hochgezüchteter
landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, B. G. Bl. II,
Nr. 260/1934" die Worte „Bundesgesetze vom
12. Dezember 1946 über den Schutz der österreichischen
Pflanzenzucht (Pflanzenzuchtgesetz),
B. G. Bl. Nr. 34/1947" treten.
V. Schlußbestimmungen.
Die Kundmachung des Reichsstatthalters
(Österreichische Landesregierung) — Ministerium
für Landwirtschaft —, G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 18/
1939, tritt außer Kraft.