77. Verordnung: Durchführung des Versicherungsteuergesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels I, lit. i, des Bundesgesetzes
vom 18. Februar 1948, B.G. Bl. Nr. 57,
betreffend die Änderung einiger Verkehrsteuergesetze
(Verkehrsteuernovelle 1948), wird verordnet
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Örtliche Zuständigkeit
(§ 76, Z.6, AO.).
(1) Örtlich zuständig ist
1. bei einem inländischen Versicherer
das Finanzamt, in dessen Bezirk der Versicherer
seinen Wohnsitz (Sitz, Geschäftsleitung) hat. Hat
der Versicherer die Erfüllung der Steuerpflicht
einem Bevollmächtigten übertragen, so ist das
Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Bevollmächtigte
seinen Wohnsitz (Sitz, Geschäftsleitung)
hat;
2. bei einem ausländischen Versicherer
das Finanzamt,. in dessen Bezirk die inländische
Geschäftsstelle liegt, die die Leitung der Geschäfte
im Inland hat. Hat der ausländische Versicherer
die Erfüllung der Steuerpflicht einem Bevollmächtigten
übertragen, so ist das Finanzamt zuständig,
in dessen Bezirk der Bevollmächtigte
seinen Wohnsitz (Sitz, Geschäftsleitung) hat.
(2) Hat der Versicherungsnehmer selbst die
Steuer zu entrichten [§ 7, Abs. (3), des Versicherungsteuergesetzes
in der Fassung der Verkehrsteuernovelle
1948], so ist das Finanzamt zuständig,
in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer
seinen Wohnsitz (Sitz, Geschäftsleitung)
hat.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des
§ 73 a AO. entsprechend.
§ 2. Steuerpflicht bei Zahlung des
Versicherungsentgeltes an einen
ausländischen Versicherer.
(1) Der Besteuerung nach § 6, Abs. (3), des Gesetzes
unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes
an einen ausländischen Versicherer, der
ohne Betriebserlaubnis nach § 105 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
Deutsches R. G. Bl. IS. 315,
bzw. der Verordnung über die Beaufsichtigung
der Transportunternehmungen vom 16. September
1945, St.G.Bl. Nr. 181, Versicherungen, die
nach Maßgabe des § 1 dies Gesetzes steuerpflichtig
sind, abschließt. Dies gilt nicht, wenn es sich um
Versicherungen handelt, die nach § 6, Abs. (3), in
Verbindung mit § 4, Abs. (1), des Gesetzes von
der Besteuerung ausgenommen sind oder auf
Grund einer vom Bundesministerium für Finanzen
gemäß § 6, Abs. (4), des Gesetzes ergangenen
Kundmachung nicht den erhöhten Sätzen nach
§ 6, Abs. (3), des Gesetzes unterliegen.
(2) Auf Grund der Ermächtigung des § 6,
Abs. (4), des Gesetzes wenden bis auf weiteres die
bei einem ausländischen Versicherer abgeschlossenen
Versicherungen gegen Kursverluste von der
Anwendung der erhöhten Steuersätze nach § 6,
Abs. (3), des Gesetzes ausgenommen.
(3) Der Besteuerung nach § 6, Abs. (3), des
Gesetzes unterliegt jede Zahlung eines Versicherungsentgeltes,
auch wenn dieses nicht gesondert
vereinbart und nicht gesondert gezahlt wurde.
Eine mittelbare Zahlung liegt insbesondere dann
vor, wenn das Versicherungsentgelt nicht unmittelbar
an den Versicherer, sondern an einen
Dritten, gesondert oder in Verbindung mit anderen
Leistungen, entrichtet wird.
§ 3. Sparversicherungen.
Unter Sparversicherungen sind insbesondere
zu verstehen Versicherungen mit festem Auszahlungstermin
(terme fixe-Versicherung).
§ 4. Ausnahmen von der Besteuerung
bei Viehversicherungen und
bäuerlichen Brandschadenversicherungen.
(1) Die Ausnahmsvorschrift des § 4, Abs. (1),
Z. 8, des Gesetzes (Versicherung von Vieh aus
kleinen Viehhaltungen mit einer Versicherungssumme
von nicht mehr als 15.000 S) bezieht sich
nur auf solche Viehhaltungen, bei denen der
gesamte Viehbestand des Versicherungsnehmers,
nicht nur der versicherte Teil des Bestandes, eine
kleine Viehhaltung darstellt.
(2) Eine Meine Viehhaltung liegt insbesondere
dann vor, wenn sie ohne Mithilfe von entgeltlich
beschäftigten Personen betrieben wird.
(3) Die Ausnahmsvorschrift ist nur dann anzuwenden,
wenn der Höchstbetrag der Ersatzpflicht
des Versicherers für das gesamte von einem Versicherungsnehmer
versicherte Vieh im Zeitpunkt
der Zahlung des Versicherungsentgeltes 15.000 S
nicht übersteigt.
(4) Wird bei einer Viehversicherung ein
Schaden auf alle Versicherungsnehmer umgelegt,
so gilt die Ausnahmsvorschrift nur für die
Zahlung des Versicherungsentgeltes durch denjenigen
Versicherungsnehmer, bei dem die Voraussetzunigen
für die Ausnahme von der Besteuerung
vorliegen.
(5) Ein „kleiner Viehversicherungsverein" im
Sinne des § 4, Abs. (1), Z. 9, des Gesetzes liegt
dann vor, wenn er als kleinerer Viehversicherungsverein
auf Gegenseitigkeit im Sinne des
§ 53 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der
privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen
vom 6. Juni 1931, Deutsches R. G.Bl; I
S. 3.15, in der derzeit geltenden Fassung anerkannt
ist. Als kleiner Viehversicherungsverein
ist auch ein Unterstützungsverein gegen Verluste
und Schäden am Viehbestand anzusehen, der auf
Grund des Vereinsgesetzes vom 15. November
1867, R.G.Bl. Nr. 134, gebildet ist.
(6) Als bäuerliche Brandschadenversicherungsvereine
im Sinne des § 4, Abs. (1), Z. 10, des
Gesetzes sind Brandhilfevereine (Brandunterstüzungsvereine)
anzusehen, die auf Grund des
Vereinsgesetzes vom 15. November 1867,
R. G. Bl. Nr. 134, gebildet sind.
§ 5. Verbindung verschiedener Versicherungsarten
in einem Versicherungsvertrag.
Umfaßt ein Versicherungsvertrag mehrere
Versicherungen, für die verschiedene Steuersätze
gelten oder die teils steuerpflichtig, teils steuerfrei
sind, so ist das Versicherungsentgelt für
jeden Versicherungszweig gesondert auszuweisen.
Anderenfalls ist die Steuer vom vereinbarten
Gesaimtentgelt nach dem höchsten der hierauf
entfallenden Steuersätze zu berechnen.
§ 6. Steuerberechnung bei Einrechnung
der Steuer in das Versicherungsentgelt.
(1) Berechnet der Versicherer die Steuer gemäß
§ 5, Abs. (2), des Gesetzes von einem Gesamtbetrag,
so sind von diesem Gesamtbetrag
zu erheben.
(2) Voraussetzung für diese Steuerberechnung
vom Gesamtbetrage ist, daß der Versicherer die
steuerfreien und die steuerpflichtigen Versicherungen
getrennt verwaltet.
§ 7. Abrundung der Steuerbeträge.
Steuerbeträge bis zu 5 Groschen sind zu vernachlässigen,
Beträge von mehr als 5 Groschen
sind auf 10 Groschen aufzurunden.
§ 8. Umrechnung ausländischer
Werte.
Ausländische Werte sind nach den für die
Umsatzsteuer vorgeschriebenen Umrechnungssätzen
in Schilling umzurechnen.
§ 9. Anmeldungspflicht.
(1) Der inländische Versicherer hat die Eröffnung
seines Geschäftsbetriebes binnen 2 Wochen
dem Finanzamt anzumelden. Dies gilt auch für
eine Person oder Personenvereinigung, die an
einem Versicherungsvertrag im Sinne des § 2,
Abs. (1), des Gesetzes beteiligt ist.
(2) Zugleich mit der Anmeldung hat der Versicherer
dem Finanzamt anzuzeigen, ob er die
Erfüllung der Steuerpflicht selbst übernehmen
oder den zur Empfangnahme von Prämienzahlungen
ermächtigten Personen (Bevollmächtigten)
übertragen will. In der Anzeige hat der
Versicherer alle Bevollmächtigten, denen er die
Erfüllung der Steuerpflicht übertragen hat, unter
Angabe ihres Wohnsitzes (Sitzes, Geschäftsleitung)
und des Umfanges der Übertragung anzuführen.
(3) Veränderungen gegenüber den in der Anmeldung
[Abs. (1)] oder Anzeige [Abs. (2)]
gemachten Angaben hat der Versicherer binnen
zwei Wochen dem Finanzamt anzuzeigen.
(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten entsprechend
für die inländische Geschäftsstelle eines ausländischen
Versicherers, der die Leitung des
Geschäftes im Inland übertragen ist.
§ 10. Mitteilungspflicht.
Die Registerbehörden (Vereine- und Genossenschaftsregister)
haben Vereine und Genossenschaften.,
die sich mit dem Abschluß von Versicherungen
befassen, nach der Eintragung in
das Register dem Finanzamt mitzuteilen und
zwar auch dann, wenn die Vereine oder
Genossenschaften ihre Leistungen als Unterstützungen
ohne Rechtsanspruch bezeichnen.
Zweiter Abschnitt.
Besteuerungsverfahren.
Unterabschnitt 1.
Entrichtung der Steuer durch
den Versicherer.
I. Bei Berechnung der Steuer vom Versicherungsentgelt.
§ 11. Arten der Steuerentrichtung.
(1) Ist die Steuer vom Versicherungsentgelt
zu berechnen, so hat der Versicherer die Steuer
nach dem Prämien- Istbetrag auf Grund einer
Aufstellung zu entrichten (§§ 12 bis 17).
(2) Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen,
daß der Versicherer die Steuer im Abrechnungsverfahren
nach dem Prämien-Sollbetrag entrichtet
(§§ 18 bis 21).
1. Entrichtung der Steuer nach
dem Prämien - Istbetrag.
§ 12. Aufstellungszeitraum.
(1) Ist die Steuer vom Versicherungsentgelt zu
berechnen, so hat der Versicherer die Steuer auf
Grund einer Aufstellung für jede Zahlung eines
Versicherungsentgeltes zu entrichten, die im
Laufe eines Kalendermonates an ihn geleistet
wird.
(2) Das Finanzamt kann auf Antrag eines Versicherers,
der steuerpflichtige Versicherungsentgelte
nur in geringem Umfang einnimmt, den
Aufstellungszeitraum des Abs. (1) bis zu einem
Jahr verlängern.
§ 13. Inhalt der Aufstellung.
(1) Der Versicherer hat für jeden Aufstellungszeitraum
(§ 12) dem Finanzamt eine Aufstellung
unter Verwendung des amtlichen Vordruckes
(Muster 1) vorzulegen.
(2) Der Versicherer braucht die Zahlung des
Versicherungsentgeltes für eine steuerfreie Versicherung
in die Aufstellung nicht aufzunehmen,
wenn sich der Befreiungsgrund für die Zahlung
aus den Geschäftsbüchern ergibt.
(3) Der Versicherer kann mehrere Zahlungen
eines Versicherungsnehmers, die dieser innerhalb
des Aufstellungszeitraumes für die gleiche Versicherung
leistet, in der Aufstellung in eine
Summe zusammenfassen.
(4) Der Versicherer hat für jeden Versicherungszweig
eine gesonderte Aufstellung vorzulegen.
§ 14. Ersatz für die Aufstellung.
Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß
an Stelle der Aufstellung die Geschäftsbücher
des Versicherers verwendet werden, wenn für
jeden Versicherungszweig besondere Bücher
geführt werden, die die für die Berechnung der
Steuer und für die Festhaltung aller Versicherungen
erforderlichen Angaben enthalten.
§ 15. Nachweisung.
(1) Der Versicherer hat die Aufstellung am
Ende des Aufstellungszeitraumes in der Spalte
für den zu entrichtenden Steuerbetrag und in
der Spalte für den abzusetzenden Steuerbetrag
aufzurechnen und mit der Erklärung zu unterschreiben,
daß die Eintragungen vollständig und
richtig sind. Die Aufstellung ist spätestens bis
zum Schluß des folgenden Monates dem Finanzamt
vorzulegen.
(2) Zugleich mit der Vorlage der Aufstellung
hat der Versicherer dem Finanzamt eine Nachweisung
in zwei Stücken unter Verwendung des
amtlichen Vordruckes (Muster 2) zu überreichen.
(3) Sind in einem Versicherungszweig keine
Versicherungsentgelte gezahlt worden, ist dies
in der Nachweisung zu vermerken.
§ 16, Steuerentrichtung.
Gleichzeitig mit der Vorlage der Nachweisung
[§ 15, Abs. (2)] ist die Steuer an das Finanzamt
zu entrichten.
§ 17. Steuerfestsetzung.
(1) Das Finanzamt setzt die Steuer auf beiden
Stücken der Nachweisung fest.
(2) Der Versicherer erhält die Aufstellung und
1 Stück der Nachweisung zurück.
2. Entrichtung der Steuer nach
dem Prämien Sollbetrag.
§ 18. Abrechnungsverfahren.
(1) Ist die Steuer vom Versicherungsentgelt
zu berechnen, kann der Versicherer mit Zustimmung
dies Finanzamtes die Steuer für einen bestimmten
Abrechnungszeitraum im Wege nachträglicher
Abrechnung beim Finanzamt entrichten.
(2) Grundlage für die Steuerentrichtung sind
die Geschäftsbücher. Sie müssen die Angaben
enthalten, die für die Berechnung der Steuer und
für die Festhaltung aller Versicherungen erforderlich
sind. § 13, Absätze (1), (3) und (4) sind
entsprechend anzuwenden.
(3) Abrechnungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
Das Finanzamt kann diesen Zeitraum
auf Antrag bis zu einem Jahr verlängern.
(4) Der. Versicherer hat die Steuer vom Sollbetrag
des Versicherungsentgeltes zu berechnen.
Er hat die Steuer für nicht eingegangene Zahlungen
bei der Abrechnung für denjenigen Abrechnungszeitraum
abzusetzen, in dem er die
Versicherung ganz oder teilweise in Abgang
gestellt (storniert) hat. Die Stornierung ist bei
der früheren Eintragung (Sollstellung) in den
Gechäftsbüchern zu vermerken. Bei der Stornierung
ist auf die seinerzeitige Sollstellung hinzuweisen.
§ 19. Abschlagszahlung.
(1) Auf die für den Abrechnungszeitraum zu
entrichtende Steuer hat der Versicherer für
jeden Kalendermonat bis zum 10. des folgenden
Monates eine Abschlagszahlung zu leisten.
(2) Die Abschlagszahlung ist vom Versicherer
in der Höhe des Steuerbetrages zu bemessen,
der der Prämien-Isteinnahme des vorangegangenen
Kalendermonates entspricht. Steht die
Präimien-Isteinnahme noch nicht fest, ist der
Steuerbetrag vom Versicherer zu schätzen.
§ 20. Nachweisung.
Der Versicherer hat für jeden Abrechnungszeitraum
dem Finanzamt bis zum Schluß des
folgernden Monates eine Nachweisung in zwei
Stücken unter Verwendung des amtlichen Vordruckes
(Muster 3) vorzulegen.
§ 21. Steuerentrichtung und -festsetzung.
Für die Entrichtung und Festsetzung der
Steuer gelten §§ 16 und 17 sinngemäß.
II. Bei Berechnung der Steuer nach der Versicherungssumme.
§ 22.
(1) Ist die Steuer nach der Versicherungssumme
zu berechnen, hat der Versicherer die
volle Steuer nach Empfang der Prämie oder
eines Prämenteilbetrages auf Grund einer Aufstellung
zu entrichten.
(2) Auf Antrag kann das Finanzamt dem Versicherer
die Entrichtung der Steuer auf Grund
einer Aufstellung nach der Prämien-Sollstellung
gestatten.
(3) Aufstellungszeitraum ist der Kalendermonat.
Der Aufstellungszeitraum kann auf Antrag
des Versicherers bis zu einem Jahr verlängert
werden. Das Finanzamt kann in diesem
Falle Abschlagszahlungen verlangen.
(4) Der Versicherer hat für jeden Aufstellungszeitraum
eine Aufstellung einzureichen, die zu
enthalten hat
1. die Nummer des Versicherungsscheines,
2. die Versicherungssumme,
3. den Steuersatz,
4. den Steuerbetrag.
(5) An Stelle der Aufstellung kann das Finanzamt
auf Antrag die Geschäftsbücher des Versicherers
verwenden.
(6) Für die Nachweisung, die Steuerentrichtung
und Steuerfestsetzung gelten sinngemäß §§ 15
bis 17.
III. Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren.
§ 23.
(1) Wenn die Berechnung und Entrichtung der
Steuer gemäß § 5, Abs. (4), des Gesetzes im
Pauschverfahren vorgenommen wird, setzt das
Finanzamt den Pauschbetrag jeweils für ein Jahr
fest.
(2) Der Versicherer hat den Pauschbetrag in
vierteljährlichen Teilzahlungen spätestens bis
zum 10. des Monates, der auf den Schluß des
Kalendervierteljahres folgt, unter gleichzeitiger
Überreichung einer Anmeldung zu entrichten.
(3) Hat der Versicherer eine Versicherungsleistung
neben einer Leistung anderer Art übernommen,
ohne daß ein gesondertes Versicherungsentgelt
vereinbart wurde, kann die Steuer
im Pauschverfahren festgesetzt werden, wobei
der Pauschalierung der Durchschnittsbetrag des
Versicherungsentgeltes zugrunde zu legen ist, das
für gleichartige Versicherungsleistungen von den
inländischen Versicherungsunternehmen berechnet
wird.
IV. Entrichtung der Steuer durch einen Bevollmächtigten.
§ 24.
Die für den Versicherer gegebenen Vorschriften
der §§ 11 bis 23 gelten entsprechend
für einen Bevollmächtigten, der zur Entgegennahme
des Versicherungsentgeltes ermächtigt ist.
Unterabschnitt 2.
Entrichtung der Steuer durch
den Versicherungsnehmer.
§ 25. Anzeigepflicht.
Nimmt ein Versicherungsnehmer eine Versicherung,
von der nach dem Gesetz eine Steuer
zu entrichten ist, bei einem Versicherer, der im
Inland weder seinen Wohnsitz (Sitz) noch einen
Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes
hat [§ 2, Abs. (1)] oder
leistet er Zahlungen, die nach § 2, Abs. (3), als
Versicherungsentgelt anzusehen sind, so hat er
den Abschluß der Versicherung oder die Zahlung
unverzüglich dem Finanzamt anzuzeigen. Die
gleiche Pflicht trifft einen inländischen Vermittler,
der den Abschluß dieser Versicherung vermittelt
hat.
§ 26. Nachweisung.
(1) Der Versicherungsnehmer hat jede Zahlung
eines Versicherungsentgeltes dem Finanzamt
binnen zwei Wochen nach der Zahlung in zwei
Stücken unter Verwendung des amtlichen Vordruckes
(Muster 4) nachzuweisen.
§ 27. Steuerentrichtung und -festsetzung.
Für die Entrichtung und Festsetzung der
Steuer gelten §§ 16 und 17 sinngemäß.
Dritter Abschnitt.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 28. Erstattung der Steuer bei vorzeitigem
Aufhören der Versicherung.
Der Versicherer hat die Steuerbeträge, deren
Erstattung er gemäß § 9, Abs. (1), des Gesetzes
beansprucht, in der Nachweisung (§§ 15 und 20)
vom Gesamtsteuerbetrag abzusetzen. Die Absetzung
ist bei der früheren Eintragung in der
Aufstellung oder in den Geschäftsbücherm zu
vermerken. Bei der Absetzung ist auf die frühere
Eintragung hinzuweisen.
§ 29. Erstattung der Steuer bei
einer Rentenversicherung.
(1) Der Versicherungsnehmer, der die Erstattung
der Steuer gemäß § 9, Abs. (3), des Gesetzes
beansprucht, hat dem Finanzamt nachzuweisen,
daß er über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig
oder nicht nur vorübergehend verhindert
ist, seinen Lebensunterhalt durch eigenen Erwerb
zu bestreiten. Erachtet das Finanzamt den Nachweis
für erbracht, dann verständigt es hievon den
Versicherer (Muster 5), der die Verständigung
aufzubewahren und die Erstattung zu vermitteln
hat.
(2) Der Versicherer hat die zu erstattenden Beträge
in der Nachweisung (§§ 15 und 20) vom
Gesamtsteuerbetrag abzusetzen. Die Absetzung
ist bei der früheren Eintragung in der Aufstellung
oder in den Geschäftsbüchern zu vermerken.
Bei der Absetzung ist auf die frühere
Eintragung hinzuweisen.
(3) Liegt die Verständigung [Abs. (1)] dem Versicherer
bereits in dem Zeitpunkt vor, in dem er
die Prämienzahlung in die Aufstellung oder in
die Geschäftsbücher einträgt, so braucht er die
Steuer nicht zu berechnen. Es genügt ein Vermerk
über die Steuerbefreiung unter Hinweis
auf die Verständigung.
(4) Schließt ein Versicherer lediglich (Rentenversicherungen
mit einer versicherten Jahresrente
von nicht mehr als 1200 S mit solchen
Versicherungsnehmern ab, die über 60 Jahre alt
sind (Beispiel: Kleinrentnerhilfskassen), so kann
das Finanzamt gestatten, daß die Vorlage der
Aufstellung unterbleibt. Das gleiche gilt für
andere Versicherer, die sich mit der Kleinrentnerfürsorge
befassen.
§ 30. Inkrafttreten.
(1) Diese Durchführungsverordnung tritt mit
1. April 1948 in Kraft. Gleichzeitig treten alle
ihren Bestimmungen widersprechenden Verwaltungsanordnungen
außer Kraft.
(2) Von diesem Zeitpunkt an ist die Steuer
von sämtlichen Versicherungen (auch alten Beständen)
ausnahmslos nach den Steuersätzen und
Abrundungsvorschriften des Gesetzes und dieser
Verordnung abzurechnen.