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77. Verordnung: Durchführung des Versicherungsteuergesetzes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 77. Verordnung: Durchführung des Versicherungsteuergesetzes.

Auf Grund des Artikels I, lit. i, des Bundesgesetzes

vom 18. Februar 1948, B.G. Bl. Nr. 57,

betreffend die Änderung einiger Verkehrsteuergesetze

(Verkehrsteuernovelle 1948), wird verordnet

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Örtliche Zuständigkeit

(§ 76, Z.6, AO.).

(1) Örtlich zuständig ist

1. bei einem inländischen Versicherer

das Finanzamt, in dessen Bezirk der Versicherer

seinen Wohnsitz (Sitz, Geschäftsleitung) hat. Hat

der Versicherer die Erfüllung der Steuerpflicht

einem Bevollmächtigten übertragen, so ist das

Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Bevollmächtigte

seinen Wohnsitz (Sitz, Geschäftsleitung)

hat;

2. bei einem ausländischen Versicherer

das Finanzamt,. in dessen Bezirk die inländische

Geschäftsstelle liegt, die die Leitung der Geschäfte

im Inland hat. Hat der ausländische Versicherer

die Erfüllung der Steuerpflicht einem Bevollmächtigten

übertragen, so ist das Finanzamt zuständig,

in dessen Bezirk der Bevollmächtigte

seinen Wohnsitz (Sitz, Geschäftsleitung) hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer selbst die

Steuer zu entrichten [§ 7, Abs. (3), des Versicherungsteuergesetzes

in der Fassung der Verkehrsteuernovelle

1948], so ist das Finanzamt zuständig,

in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer

seinen Wohnsitz (Sitz, Geschäftsleitung)

hat.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des

§ 73 a AO. entsprechend.

§ 2. Steuerpflicht bei Zahlung des

Versicherungsentgeltes an einen

ausländischen Versicherer.

(1) Der Besteuerung nach § 6, Abs. (3), des Gesetzes

unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes

an einen ausländischen Versicherer, der

ohne Betriebserlaubnis nach § 105 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

Deutsches R. G. Bl. IS. 315,

bzw. der Verordnung über die Beaufsichtigung

der Transportunternehmungen vom 16. September

1945, St.G.Bl. Nr. 181, Versicherungen, die

nach Maßgabe des § 1 dies Gesetzes steuerpflichtig

sind, abschließt. Dies gilt nicht, wenn es sich um

Versicherungen handelt, die nach § 6, Abs. (3), in

Verbindung mit § 4, Abs. (1), des Gesetzes von

der Besteuerung ausgenommen sind oder auf

Grund einer vom Bundesministerium für Finanzen

gemäß § 6, Abs. (4), des Gesetzes ergangenen

Kundmachung nicht den erhöhten Sätzen nach

§ 6, Abs. (3), des Gesetzes unterliegen.

(2) Auf Grund der Ermächtigung des § 6,

Abs. (4), des Gesetzes wenden bis auf weiteres die

bei einem ausländischen Versicherer abgeschlossenen

Versicherungen gegen Kursverluste von der

Anwendung der erhöhten Steuersätze nach § 6,

Abs. (3), des Gesetzes ausgenommen.

(3) Der Besteuerung nach § 6, Abs. (3), des

Gesetzes unterliegt jede Zahlung eines Versicherungsentgeltes,

auch wenn dieses nicht gesondert

vereinbart und nicht gesondert gezahlt wurde.

Eine mittelbare Zahlung liegt insbesondere dann

vor, wenn das Versicherungsentgelt nicht unmittelbar

an den Versicherer, sondern an einen

Dritten, gesondert oder in Verbindung mit anderen

Leistungen, entrichtet wird.

§ 3. Sparversicherungen.

Unter Sparversicherungen sind insbesondere

zu verstehen Versicherungen mit festem Auszahlungstermin

(terme fixe-Versicherung).

§ 4. Ausnahmen von der Besteuerung

bei Viehversicherungen und

bäuerlichen Brandschadenversicherungen.

(1) Die Ausnahmsvorschrift des § 4, Abs. (1),

Z. 8, des Gesetzes (Versicherung von Vieh aus

kleinen Viehhaltungen mit einer Versicherungssumme

von nicht mehr als 15.000 S) bezieht sich

nur auf solche Viehhaltungen, bei denen der

gesamte Viehbestand des Versicherungsnehmers,

nicht nur der versicherte Teil des Bestandes, eine

kleine Viehhaltung darstellt.

(2) Eine Meine Viehhaltung liegt insbesondere

dann vor, wenn sie ohne Mithilfe von entgeltlich

beschäftigten Personen betrieben wird.

(3) Die Ausnahmsvorschrift ist nur dann anzuwenden,

wenn der Höchstbetrag der Ersatzpflicht

des Versicherers für das gesamte von einem Versicherungsnehmer

versicherte Vieh im Zeitpunkt

der Zahlung des Versicherungsentgeltes 15.000 S

nicht übersteigt.

(4) Wird bei einer Viehversicherung ein

Schaden auf alle Versicherungsnehmer umgelegt,

so gilt die Ausnahmsvorschrift nur für die

Zahlung des Versicherungsentgeltes durch denjenigen

Versicherungsnehmer, bei dem die Voraussetzunigen

für die Ausnahme von der Besteuerung

vorliegen.

(5) Ein „kleiner Viehversicherungsverein" im

Sinne des § 4, Abs. (1), Z. 9, des Gesetzes liegt

dann vor, wenn er als kleinerer Viehversicherungsverein

auf Gegenseitigkeit im Sinne des

§ 53 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der

privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen

vom 6. Juni 1931, Deutsches R. G.Bl; I

S. 3.15, in der derzeit geltenden Fassung anerkannt

ist. Als kleiner Viehversicherungsverein

ist auch ein Unterstützungsverein gegen Verluste

und Schäden am Viehbestand anzusehen, der auf

Grund des Vereinsgesetzes vom 15. November

1867, R.G.Bl. Nr. 134, gebildet ist.

(6) Als bäuerliche Brandschadenversicherungsvereine

im Sinne des § 4, Abs. (1), Z. 10, des

Gesetzes sind Brandhilfevereine (Brandunterstüzungsvereine)

anzusehen, die auf Grund des

Vereinsgesetzes vom 15. November 1867,

R. G. Bl. Nr. 134, gebildet sind.

§ 5. Verbindung verschiedener Versicherungsarten

in einem Versicherungsvertrag.

Umfaßt ein Versicherungsvertrag mehrere

Versicherungen, für die verschiedene Steuersätze

gelten oder die teils steuerpflichtig, teils steuerfrei

sind, so ist das Versicherungsentgelt für

jeden Versicherungszweig gesondert auszuweisen.

Anderenfalls ist die Steuer vom vereinbarten

Gesaimtentgelt nach dem höchsten der hierauf

entfallenden Steuersätze zu berechnen.

§ 6. Steuerberechnung bei Einrechnung

der Steuer in das Versicherungsentgelt.

(1) Berechnet der Versicherer die Steuer gemäß

§ 5, Abs. (2), des Gesetzes von einem Gesamtbetrag,

so sind von diesem Gesamtbetrag

zu erheben.

(2) Voraussetzung für diese Steuerberechnung

vom Gesamtbetrage ist, daß der Versicherer die

steuerfreien und die steuerpflichtigen Versicherungen

getrennt verwaltet.

§ 7. Abrundung der Steuerbeträge.

Steuerbeträge bis zu 5 Groschen sind zu vernachlässigen,

Beträge von mehr als 5 Groschen

sind auf 10 Groschen aufzurunden.

§ 8. Umrechnung ausländischer

Werte.

Ausländische Werte sind nach den für die

Umsatzsteuer vorgeschriebenen Umrechnungssätzen

in Schilling umzurechnen.

§ 9. Anmeldungspflicht.

(1) Der inländische Versicherer hat die Eröffnung

seines Geschäftsbetriebes binnen 2 Wochen

dem Finanzamt anzumelden. Dies gilt auch für

eine Person oder Personenvereinigung, die an

einem Versicherungsvertrag im Sinne des § 2,

Abs. (1), des Gesetzes beteiligt ist.

(2) Zugleich mit der Anmeldung hat der Versicherer

dem Finanzamt anzuzeigen, ob er die

Erfüllung der Steuerpflicht selbst übernehmen

oder den zur Empfangnahme von Prämienzahlungen

ermächtigten Personen (Bevollmächtigten)

übertragen will. In der Anzeige hat der

Versicherer alle Bevollmächtigten, denen er die

Erfüllung der Steuerpflicht übertragen hat, unter

Angabe ihres Wohnsitzes (Sitzes, Geschäftsleitung)

und des Umfanges der Übertragung anzuführen.

(3) Veränderungen gegenüber den in der Anmeldung

[Abs. (1)] oder Anzeige [Abs. (2)]

gemachten Angaben hat der Versicherer binnen

zwei Wochen dem Finanzamt anzuzeigen.

(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten entsprechend

für die inländische Geschäftsstelle eines ausländischen

Versicherers, der die Leitung des

Geschäftes im Inland übertragen ist.

§ 10. Mitteilungspflicht.

Die Registerbehörden (Vereine- und Genossenschaftsregister)

haben Vereine und Genossenschaften.,

die sich mit dem Abschluß von Versicherungen

befassen, nach der Eintragung in

das Register dem Finanzamt mitzuteilen und

zwar auch dann, wenn die Vereine oder

Genossenschaften ihre Leistungen als Unterstützungen

ohne Rechtsanspruch bezeichnen.

Zweiter Abschnitt.

Besteuerungsverfahren.

Unterabschnitt 1.

Entrichtung der Steuer durch

den Versicherer.

I. Bei Berechnung der Steuer vom Versicherungsentgelt.

§ 11. Arten der Steuerentrichtung.

(1) Ist die Steuer vom Versicherungsentgelt

zu berechnen, so hat der Versicherer die Steuer

nach dem Prämien- Istbetrag auf Grund einer

Aufstellung zu entrichten (§§ 12 bis 17).

(2) Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen,

daß der Versicherer die Steuer im Abrechnungsverfahren

nach dem Prämien-Sollbetrag entrichtet

(§§ 18 bis 21).

1. Entrichtung der Steuer nach

dem Prämien - Istbetrag.

§ 12. Aufstellungszeitraum.

(1) Ist die Steuer vom Versicherungsentgelt zu

berechnen, so hat der Versicherer die Steuer auf

Grund einer Aufstellung für jede Zahlung eines

Versicherungsentgeltes zu entrichten, die im

Laufe eines Kalendermonates an ihn geleistet

wird.

(2) Das Finanzamt kann auf Antrag eines Versicherers,

der steuerpflichtige Versicherungsentgelte

nur in geringem Umfang einnimmt, den

Aufstellungszeitraum des Abs. (1) bis zu einem

Jahr verlängern.

§ 13. Inhalt der Aufstellung.

(1) Der Versicherer hat für jeden Aufstellungszeitraum

(§ 12) dem Finanzamt eine Aufstellung

unter Verwendung des amtlichen Vordruckes

(Muster 1) vorzulegen.

(2) Der Versicherer braucht die Zahlung des

Versicherungsentgeltes für eine steuerfreie Versicherung

in die Aufstellung nicht aufzunehmen,

wenn sich der Befreiungsgrund für die Zahlung

aus den Geschäftsbüchern ergibt.

(3) Der Versicherer kann mehrere Zahlungen

eines Versicherungsnehmers, die dieser innerhalb

des Aufstellungszeitraumes für die gleiche Versicherung

leistet, in der Aufstellung in eine

Summe zusammenfassen.

(4) Der Versicherer hat für jeden Versicherungszweig

eine gesonderte Aufstellung vorzulegen.

§ 14. Ersatz für die Aufstellung.

Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß

an Stelle der Aufstellung die Geschäftsbücher

des Versicherers verwendet werden, wenn für

jeden Versicherungszweig besondere Bücher

geführt werden, die die für die Berechnung der

Steuer und für die Festhaltung aller Versicherungen

erforderlichen Angaben enthalten.

§ 15. Nachweisung.

(1) Der Versicherer hat die Aufstellung am

Ende des Aufstellungszeitraumes in der Spalte

für den zu entrichtenden Steuerbetrag und in

der Spalte für den abzusetzenden Steuerbetrag

aufzurechnen und mit der Erklärung zu unterschreiben,

daß die Eintragungen vollständig und

richtig sind. Die Aufstellung ist spätestens bis

zum Schluß des folgenden Monates dem Finanzamt

vorzulegen.

(2) Zugleich mit der Vorlage der Aufstellung

hat der Versicherer dem Finanzamt eine Nachweisung

in zwei Stücken unter Verwendung des

amtlichen Vordruckes (Muster 2) zu überreichen.

(3) Sind in einem Versicherungszweig keine

Versicherungsentgelte gezahlt worden, ist dies

in der Nachweisung zu vermerken.

§ 16, Steuerentrichtung.

Gleichzeitig mit der Vorlage der Nachweisung

[§ 15, Abs. (2)] ist die Steuer an das Finanzamt

zu entrichten.

§ 17. Steuerfestsetzung.

(1) Das Finanzamt setzt die Steuer auf beiden

Stücken der Nachweisung fest.

(2) Der Versicherer erhält die Aufstellung und

1 Stück der Nachweisung zurück.

2. Entrichtung der Steuer nach

dem Prämien Sollbetrag.

§ 18. Abrechnungsverfahren.

(1) Ist die Steuer vom Versicherungsentgelt

zu berechnen, kann der Versicherer mit Zustimmung

dies Finanzamtes die Steuer für einen bestimmten

Abrechnungszeitraum im Wege nachträglicher

Abrechnung beim Finanzamt entrichten.

(2) Grundlage für die Steuerentrichtung sind

die Geschäftsbücher. Sie müssen die Angaben

enthalten, die für die Berechnung der Steuer und

für die Festhaltung aller Versicherungen erforderlich

sind. § 13, Absätze (1), (3) und (4) sind

entsprechend anzuwenden.

(3) Abrechnungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

Das Finanzamt kann diesen Zeitraum

auf Antrag bis zu einem Jahr verlängern.

(4) Der. Versicherer hat die Steuer vom Sollbetrag

des Versicherungsentgeltes zu berechnen.

Er hat die Steuer für nicht eingegangene Zahlungen

bei der Abrechnung für denjenigen Abrechnungszeitraum

abzusetzen, in dem er die

Versicherung ganz oder teilweise in Abgang

gestellt (storniert) hat. Die Stornierung ist bei

der früheren Eintragung (Sollstellung) in den

Gechäftsbüchern zu vermerken. Bei der Stornierung

ist auf die seinerzeitige Sollstellung hinzuweisen.

§ 19. Abschlagszahlung.

(1) Auf die für den Abrechnungszeitraum zu

entrichtende Steuer hat der Versicherer für

jeden Kalendermonat bis zum 10. des folgenden

Monates eine Abschlagszahlung zu leisten.

(2) Die Abschlagszahlung ist vom Versicherer

in der Höhe des Steuerbetrages zu bemessen,

der der Prämien-Isteinnahme des vorangegangenen

Kalendermonates entspricht. Steht die

Präimien-Isteinnahme noch nicht fest, ist der

Steuerbetrag vom Versicherer zu schätzen.

§ 20. Nachweisung.

Der Versicherer hat für jeden Abrechnungszeitraum

dem Finanzamt bis zum Schluß des

folgernden Monates eine Nachweisung in zwei

Stücken unter Verwendung des amtlichen Vordruckes

(Muster 3) vorzulegen.

§ 21. Steuerentrichtung und -festsetzung.

Für die Entrichtung und Festsetzung der

Steuer gelten §§ 16 und 17 sinngemäß.

II. Bei Berechnung der Steuer nach der Versicherungssumme.

§ 22.

(1) Ist die Steuer nach der Versicherungssumme

zu berechnen, hat der Versicherer die

volle Steuer nach Empfang der Prämie oder

eines Prämenteilbetrages auf Grund einer Aufstellung

zu entrichten.

(2) Auf Antrag kann das Finanzamt dem Versicherer

die Entrichtung der Steuer auf Grund

einer Aufstellung nach der Prämien-Sollstellung

gestatten.

(3) Aufstellungszeitraum ist der Kalendermonat.

Der Aufstellungszeitraum kann auf Antrag

des Versicherers bis zu einem Jahr verlängert

werden. Das Finanzamt kann in diesem

Falle Abschlagszahlungen verlangen.

(4) Der Versicherer hat für jeden Aufstellungszeitraum

eine Aufstellung einzureichen, die zu

enthalten hat

1. die Nummer des Versicherungsscheines,

2. die Versicherungssumme,

3. den Steuersatz,

4. den Steuerbetrag.

(5) An Stelle der Aufstellung kann das Finanzamt

auf Antrag die Geschäftsbücher des Versicherers

verwenden.

(6) Für die Nachweisung, die Steuerentrichtung

und Steuerfestsetzung gelten sinngemäß §§ 15

bis 17.

III. Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren.

§ 23.

(1) Wenn die Berechnung und Entrichtung der

Steuer gemäß § 5, Abs. (4), des Gesetzes im

Pauschverfahren vorgenommen wird, setzt das

Finanzamt den Pauschbetrag jeweils für ein Jahr

fest.

(2) Der Versicherer hat den Pauschbetrag in

vierteljährlichen Teilzahlungen spätestens bis

zum 10. des Monates, der auf den Schluß des

Kalendervierteljahres folgt, unter gleichzeitiger

Überreichung einer Anmeldung zu entrichten.

(3) Hat der Versicherer eine Versicherungsleistung

neben einer Leistung anderer Art übernommen,

ohne daß ein gesondertes Versicherungsentgelt

vereinbart wurde, kann die Steuer

im Pauschverfahren festgesetzt werden, wobei

der Pauschalierung der Durchschnittsbetrag des

Versicherungsentgeltes zugrunde zu legen ist, das

für gleichartige Versicherungsleistungen von den

inländischen Versicherungsunternehmen berechnet

wird.

IV. Entrichtung der Steuer durch einen Bevollmächtigten.

§ 24.

Die für den Versicherer gegebenen Vorschriften

der §§ 11 bis 23 gelten entsprechend

für einen Bevollmächtigten, der zur Entgegennahme

des Versicherungsentgeltes ermächtigt ist.

Unterabschnitt 2.

Entrichtung der Steuer durch

den Versicherungsnehmer.

§ 25. Anzeigepflicht.

Nimmt ein Versicherungsnehmer eine Versicherung,

von der nach dem Gesetz eine Steuer

zu entrichten ist, bei einem Versicherer, der im

Inland weder seinen Wohnsitz (Sitz) noch einen

Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes

hat [§ 2, Abs. (1)] oder

leistet er Zahlungen, die nach § 2, Abs. (3), als

Versicherungsentgelt anzusehen sind, so hat er

den Abschluß der Versicherung oder die Zahlung

unverzüglich dem Finanzamt anzuzeigen. Die

gleiche Pflicht trifft einen inländischen Vermittler,

der den Abschluß dieser Versicherung vermittelt

hat.

§ 26. Nachweisung.

(1) Der Versicherungsnehmer hat jede Zahlung

eines Versicherungsentgeltes dem Finanzamt

binnen zwei Wochen nach der Zahlung in zwei

Stücken unter Verwendung des amtlichen Vordruckes

(Muster 4) nachzuweisen.

§ 27. Steuerentrichtung und -festsetzung.

Für die Entrichtung und Festsetzung der

Steuer gelten §§ 16 und 17 sinngemäß.

Dritter Abschnitt.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 28. Erstattung der Steuer bei vorzeitigem

Aufhören der Versicherung.

Der Versicherer hat die Steuerbeträge, deren

Erstattung er gemäß § 9, Abs. (1), des Gesetzes

beansprucht, in der Nachweisung (§§ 15 und 20)

vom Gesamtsteuerbetrag abzusetzen. Die Absetzung

ist bei der früheren Eintragung in der

Aufstellung oder in den Geschäftsbücherm zu

vermerken. Bei der Absetzung ist auf die frühere

Eintragung hinzuweisen.

§ 29. Erstattung der Steuer bei

einer Rentenversicherung.

(1) Der Versicherungsnehmer, der die Erstattung

der Steuer gemäß § 9, Abs. (3), des Gesetzes

beansprucht, hat dem Finanzamt nachzuweisen,

daß er über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig

oder nicht nur vorübergehend verhindert

ist, seinen Lebensunterhalt durch eigenen Erwerb

zu bestreiten. Erachtet das Finanzamt den Nachweis

für erbracht, dann verständigt es hievon den

Versicherer (Muster 5), der die Verständigung

aufzubewahren und die Erstattung zu vermitteln

hat.

(2) Der Versicherer hat die zu erstattenden Beträge

in der Nachweisung (§§ 15 und 20) vom

Gesamtsteuerbetrag abzusetzen. Die Absetzung

ist bei der früheren Eintragung in der Aufstellung

oder in den Geschäftsbüchern zu vermerken.

Bei der Absetzung ist auf die frühere

Eintragung hinzuweisen.

(3) Liegt die Verständigung [Abs. (1)] dem Versicherer

bereits in dem Zeitpunkt vor, in dem er

die Prämienzahlung in die Aufstellung oder in

die Geschäftsbücher einträgt, so braucht er die

Steuer nicht zu berechnen. Es genügt ein Vermerk

über die Steuerbefreiung unter Hinweis

auf die Verständigung.

(4) Schließt ein Versicherer lediglich (Rentenversicherungen

mit einer versicherten Jahresrente

von nicht mehr als 1200 S mit solchen

Versicherungsnehmern ab, die über 60 Jahre alt

sind (Beispiel: Kleinrentnerhilfskassen), so kann

das Finanzamt gestatten, daß die Vorlage der

Aufstellung unterbleibt. Das gleiche gilt für

andere Versicherer, die sich mit der Kleinrentnerfürsorge

befassen.

§ 30. Inkrafttreten.

(1) Diese Durchführungsverordnung tritt mit

1. April 1948 in Kraft. Gleichzeitig treten alle

ihren Bestimmungen widersprechenden Verwaltungsanordnungen

außer Kraft.

(2) Von diesem Zeitpunkt an ist die Steuer

von sämtlichen Versicherungen (auch alten Beständen)

ausnahmslos nach den Steuersätzen und

Abrundungsvorschriften des Gesetzes und dieser

Verordnung abzurechnen.

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