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77. Bundesgesetz: Landwirtschaftliches Aufbringungsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 77. Bundesgesetz: Landwirtschaftliches Aufbringungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I.

Allgemeines.

§ 1. (1) Am Sitze der Bundesregierung wird ein

aus Mitgliedern der Bundesregierung zusammengesetztes

Bundesernährungsdirektorium gebildet.

In diesem Bundesernährungsdirektorium führt

der Bundesminister für Inneres den Vorsitz.

(2) Für einen rechtswirksamen Beschluß des

Bundesernährungsdirektoriums ist Einstimmigkeit

erforderlich.

§ 2. Zur Unterstützung des Landeshauptmannes,

der Beziirksverwaltungsbehörden und der

Gemeindebehörden in Angelegenheiten der Erfassung,

Aufbringung und Ablieferung bewirtschafteter

heiniischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse

werden eingerichtet

a) ein Landesaufbringungsausschuß beim

Amte der Landesregierung,

b) ein Bezirksaufbringsausschuß bei der

Bezirksverwaltungbehörde und

c) ein Gemeindeaufbringungsausschuß in jeder

Ortsgemeinde.

Abschnitt II.

Zuständigkeiten.

§ 3. Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft erläßt auf Grund der bestehenden

oder noch zu erfassenden Gesetze und Verordnungen

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Volksernährung die grundlegenden

Weisungen hinsichtlich der Erfassung, Aufbringung

und Ablieferung der bewirtschafteten

heimischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

§ 4. Der Landeshauptmann hat nach den

Weisungen des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft für die Erfüllung der gesetzlichen

Ablieferungsverpflichtungen im Lande zu sorgen.

Er hat insbesondere die nach den geltenden Vorschriften

sich ergebenden Ablieferungsmengen

zu ermitteln und die auf Grund dieser Vorschriften

vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

bestimmten Ablieferungskontingente

auf die Bezirke umzulegen. Er regelt und überwacht

das Aufkäuferwesen und die Lagerhaltung.

§ 5. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

nach den Weisungen des Landeshauptmannes für

die Erfüllung der gesetzlichen Ablieferungsverpflichtungen

im Bezirke zu sorgen. Sie hat insbesondere

Erhebungen über die Bodenbenutzung

und den Viehbestand, ferner Ernteschätzungen

vorzunehmen, die Betriebskarte (früher Hofkarte

genannt) sowie andere statistische Aufzeichnungen

zu führen und hieraus die nach den

geltenden Vorschriften sich ergebenden Ablieferungsmengen

zu ermitteln sowie die vom Landeshauptmanne

bestimmten Ablieferungskontingente

auf die Gemeinden umzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den

Gemeindebehörden die Vornhme von Druschkontrollen,

Probedrüschen, Hofbegehungen, Viehzählungen

und sonstigen Kontrollmaßnahmen

auftragen oder diese durch ihre eigenen Organe

vornehmen lassen.

§ 6. Die Gemeindebehörde hat nach den

Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde für die

Erfüllung der Ablieferungsverpflichtungen innerhalb

ihres Zuständigkeitsbereiches zu sorgen. Sie

hat die der Gemeinde aufgetragenen Ablieferungskontingente

auf die einzelnen landwirtschaftlichen

Erzeuger umzulegen und die Erfüllung

dieser Vorschreibungen zu überwachen.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeindebehörde

Probedrüsche oder Druschkontrollen,

weiters in jenen Betrieben, welche mit dem ihnen

aufgetragenen Lieferkontingent im Rückstand

sind, Viehstandserhebungen, Hofbegehungen sowie

sonstige ihr notwendig erscheinende oder aufgetragene

Kontrollmaßnahmen vorzunehmen

und das Ergebnis der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

zu berichten.

§ 7. (1) Die Aufbringungsausschüsse haben die

Behörde, der sie beigegeben sind, in allen Angelegenheiten

der Erfassung, Aufbringung und Ablieferung

landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu

unterstützen und zu beraten. Die Aufbringungsausschüsse

oder ihre durch Beschluß beauftragten

Mitglieder haben insbesondere bei der Durchführung

der in den §§ 4 bis 6 vorgesehenen

Aufgaben mitzuwirken.

(2) Die Behörde ist in Angelegenheiten der Erfassung,

Aufbringung und Ablieferung landwirtschaftlicher

Erzeugnisse — mit Ausnahme von

Strafsachen — an den Beschluß des ihr beigegebenen

Aufbringungsausschusses gebunden.

(3) Will die Behörde anders entscheiden, hat

sie der vorgesetzten Behörde zu berichten und

deren Weisung einzuholen, wobei für letztere

Abs. (2) Anwendung findet.

Abschnitt III.

Zusammensetzung und Organisation der Aufbringungsausschüsse.

§ 8. (1) Den Aufbringungsausschüssen gehören

an

ein Vertreter der Behörde, der sie beigegeben

sind, als Vorsitzender,

zwei Vertreter der landwirtschaftlichen Erzeuger,

zwei Vertreter der Verbraucherkreise,

ein Vertreter der Verarbeitungs-, Bearbeitungs-

und Verteilungsbetriebe,

ferner dem Landesaufbringungsausschuß der

zuständige Landesernährungsinspektor, dem Bezirksaufbringungsausschuß

der zuständige Bezirksernährungsinspektor.

(2) Die Vertreter der Erzeuger werden auf

Vorschlag der Landwirtschaftskammern, jene der

Verbraucher auf Vorschlag der Arbeiterkammern

und die Vertreter der Bearbeitungs-, Verarbeitungs-

und Verteilungsbetriebe auf Vorschlag der

Kammern der gewerblichen Wirtschaft bestellt.

(3) Die Abberufung der Interessenten Vertreter

a) hat zu erfolgen, wenn sie ihre Pflichten

gröblich verletzen, weiters wenn nachträglich

hervorkommt, daß sie nicht die erforderliche

Vertrauenswürdigkeit oder die

sonstigen für die Bestellung erforderlichen

Eigenschaften besitzen,

b) kann auf Antrag der vorschlagsberechtigten

Stellen jederzeit vorgenommen werden.

Gibt die zur Abberufung berufene Behörde

einem solchen Antrage innerhalb

einer angemessenen Frist nicht statt, entscheidet

über Verlangen der vorschlagsberechtigten

Stelle die vorgesetzte Behörde

endgültig.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung

der Aufbringungsausschüsse

sowie die Berufung und Abberufung ihrer Mitglieder

trifft der Landeshauptmann durch Verordnung.

Durch Verordnung des Landeshauptmannes

kann weiters bestimmt werden, daß in

den Gerichtsbezirken Zweigstellen der Bezirksaufbringungsausschüsse

einzurichten sind. Die

Zusammensetzung der Zweigstellen hat analog

der Zusammensetzung der Bezirksaufbringungsausschüsse

zu erfolgen.

§ 9. (1) Beschlüsse der Aufbringungsausschüsse

werden, soweit es sich nicht um die pflichtgemäße

Durchführung von Weisungen übergeordneter

Stellen handelt, mit Mehrheit der abgegebenen

Stimmen gefaßt, wobei der Vorsitzende

nicht mitstimmt. Bei Stimmengleichheit gilt jene

Meinung als beschlossen, der der Vorsitzende

beitritt.

(2) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit

des Vorsitzenden und mindestens je eines Vertreters

der Erzeuger und Verbraucher erforderlich.

(3) Mit beratender Stimme können den Sitzungen

der Aufbringungsausschüsse die zuständigen

Ernährungsreferenten, die Funktionäre der für

den betreffenden Bereich zuständigen Kammern

und der landwirtschaftlichen Genossenschaften

sowie sonstige Sachverständige beigezogen werden.

Den Sitzungen der Gemeindeaufbringungsausschüsse

ist der zuständige Bezirksernährungsinspektor

mit beratender Stimme dann beizuziehen,

wenn die Verbrauchervertreter im Aufbringungsausschusse

dies im Einzelfalle schriftlich

beantragen.

§ 10. (1) Die Interessentenvertreter üben ihre

Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch

auf Ersatz ihrer Barauslagen und, wenn sie durch

Ausübimg ihrer Pflichten eine empfindliche Einbuße

in ihrem täglichen Erwerb erleiden, auf

Ersatz ihres Verdienstentganges.

(2) Das Nähere wird durch Verordnung des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen bestimmt.

§ 11. Die Mitglieder der Aufbringungsausschüsse

sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis zu

wahren. Sie sind durch den Vorsitzenden anzugeloben.

Abschnitt IV.

Sonderbestimmungen für Wien.

§ 12. (1) In Wien bestimmt der Bürgermeister,

in welchen Bezirken Bezirksaufbringungsausschüsse

gebildet werden.

(2) Der Bürgermeister von Wien kann bestimmen,

daß für mehrere Bezirke ein gemeinsamer

Bezirksaufbringungsausschuß gebildet

wird.

(3) In Wien bestimmt der Bürgermeister, wo

und für welches Gebiet Ortsaufbringungsausschüsse

zu bilden sind, die die Funktion der Gemeindeaufbringungsausschüsse

auszuüben haben.

(4) Solange eine Landwirtschaftskammer für

Wien nicht besteht, werden die Vertreter der

landwirtschaftlichen Erzeuger für den Bezirks-

und Ortsaufbringungsausschuß vom Bezirksvorsteher

vorgeschlagen und für den Landesaufbringungsausschuß

vom Bürgermeister ohne Vorschlag

ernannt.

Abschnitt V.

Verfahrens- und Strafbestimmungen.

§ 13. (1) Jedermann ist verpflichtet, den mit

der Erfassung, Aufbringung und Ablieferung

landwirtschaftlicher Erzeugnisse befaßten Behörden

und Aufbringungsausschüssen über Verlangen

jene Auskünfte und Nachweisungen zu erteilen,

die zur Ermittlung des Umfanges der

Ablieferungspflicht und für die Erfassung der

ablieferungspflichtigen Erzeugnisse erforderlich

sind.

(2) Die landwirtschaftlichen Erzeuger, die Be-

und Verarbeitungsbetriebe, die Aufkäufer, Lagerhäuser

und Verkehrsunternehmungen sind

verpflichtet, den Beauftragten der mit der Erfassung,

Aufbringung und Ablieferung landwirtschaftlicher

Erzeugnisse befaßten Behörden und

Aufbringungsausschüsse während der üblichen

Dienst- oder Arbeitsstunden das Betreten ihrer

Grundstücke und den Eintritt in die Betriebs-,

Vorrats- und sonstigen Räume sowie deren

Besichtigung zu gestatten und in die Wirtschafts-

und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht

nehmen zu lassen.

(3) Eine Hausdurchsuchung darf — soweit

nicht die Vorschriften der Strafprozeßordnung

anzuwenden sind — nur von den mit polizeilichen

Aufgaben betrauten Behörden oder deren

Organen vorgenommen werden, wenn begründeter

Verdacht vorliegt, daß ablieferungspflichtige

landwirtschaftliche Erzeugnisse verborgen

gehalten werden.

§ 14. (1) Bei Berufungen gegen Bescheide in

Angelegenheiten der Erfassung, Aufbringung

und Ablieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

a) ist ein Berufungsrecht nur an die nächsthöhere

Behörde zulässig und

b) kommt den Berufungen, soweit es sich

nicht um Viehablieferungen handelt, keine

aufschiebende Wirkung zu.

(2) In Angelegenheit der Erfassung, Aufbringung

und Ablieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

findet das Verwaltungsvollstreeckungsgesetz

vom 21. Juli 1925, B.G.Bl. Nr. 276, für

die Gemeindebehörden, für die es nicht schon

bisher gegolten hat, mit der Maßgabe Anwendung,

daß über Berufungen gegen Vollstreckungsverfügungen

die Bezirksverwaltungsbehörde

endgültig entscheidet.

§ 15. (1) Die Landwirtschaftskammern sind

zur Mitwirkung bei Durchführung dieses Bundesgesetzes

verpflichtet.

(2) Die Landwirtschaftskammern sind berechtigt,

die in diesem Bundesgesetze vorgesehenen

statistischen Aufzeichnungen für ihre Zwecke zu

benützen.

§ 16. (1) Wer einem nach diesem Bundessgesetze

mit der Erfassung, Aufbringung und Ablieferung

betrauten Organe den Zutritt oder die verlangten

Auskünfte und Nachweisungen verweigert,

ferner wer die ihm als Mitglied eines

der nach diesem Bundessgesetze eingerichteten

Aufbringungsausschüsse zur Kenntnis gelangten

privaten oder betrieblichen Verhältnisse oder

Geschäftsgeheimnisse unbefugt offenbart, begeht

— sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand

vorliegt — eine Verwaltungsübertretung

und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde

(im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

durch diese) mit einer Geldstrafe bis

20.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit

Arrest bis zu drei Monates, bestraft.

(2) Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder

ist er bereits einmal wegen der gleichen Übertretung

bestraft worden, so kann neben oder

an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu

drei Monaten verhängt werden.

(3) In den Fällen des Abs. (1) sowie in sonstigen

Verwaltungsstrafsachen wegen Übertretung

der Erfassungs-, Aufbringungs- und Ablieferungsvorschriften

haben die Strafbehörden im

ordentlichen Verfahren nach den §§ 40 bis 46

des Verwaltungsstrafgesetzes vom 21. Juli 1925,

B. G. Bl. Nr. 273, dem nach ihrem Sitze örtlich

zuständigen Bezirksaufbringungsausschusse vor

Fällung des Straferkenntnisses Gelegenheit zur

Stellungnahme zu geben. Die Berufungsbehörden

haben vor Fällung des Berufungsbescheides die

Stellungnahme des für ihren Wirkungsbereich

zuständigen Landesaufbringungsausschusses einzuholen.

Abschnitt VI.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 17. Die gemäß den §§ 1, 2 und 5 bis 9 des

Lebensmittelanforderungs-Gesetzes vom 20. März

1946, B. G. Bl. Nr. 72, den österreichischen Wirtschaftsverbänden

und deren Unterorganen zustehenden

Befugnisse werden auch den Bezirksverwaltungsbehörden

eingeräumt.

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni

1948 außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Volksernährung, für Finanzen

und für Inneres betraut.

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