77. Bundesgesetz: Landwirtschaftliches Aufbringungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I.
Allgemeines.
§ 1. (1) Am Sitze der Bundesregierung wird ein
aus Mitgliedern der Bundesregierung zusammengesetztes
Bundesernährungsdirektorium gebildet.
In diesem Bundesernährungsdirektorium führt
der Bundesminister für Inneres den Vorsitz.
(2) Für einen rechtswirksamen Beschluß des
Bundesernährungsdirektoriums ist Einstimmigkeit
erforderlich.
§ 2. Zur Unterstützung des Landeshauptmannes,
der Beziirksverwaltungsbehörden und der
Gemeindebehörden in Angelegenheiten der Erfassung,
Aufbringung und Ablieferung bewirtschafteter
heiniischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse
werden eingerichtet
a) ein Landesaufbringungsausschuß beim
Amte der Landesregierung,
b) ein Bezirksaufbringsausschuß bei der
Bezirksverwaltungbehörde und
c) ein Gemeindeaufbringungsausschuß in jeder
Ortsgemeinde.
Abschnitt II.
Zuständigkeiten.
§ 3. Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft erläßt auf Grund der bestehenden
oder noch zu erfassenden Gesetze und Verordnungen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Volksernährung die grundlegenden
Weisungen hinsichtlich der Erfassung, Aufbringung
und Ablieferung der bewirtschafteten
heimischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse.
§ 4. Der Landeshauptmann hat nach den
Weisungen des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft für die Erfüllung der gesetzlichen
Ablieferungsverpflichtungen im Lande zu sorgen.
Er hat insbesondere die nach den geltenden Vorschriften
sich ergebenden Ablieferungsmengen
zu ermitteln und die auf Grund dieser Vorschriften
vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
bestimmten Ablieferungskontingente
auf die Bezirke umzulegen. Er regelt und überwacht
das Aufkäuferwesen und die Lagerhaltung.
§ 5. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
nach den Weisungen des Landeshauptmannes für
die Erfüllung der gesetzlichen Ablieferungsverpflichtungen
im Bezirke zu sorgen. Sie hat insbesondere
Erhebungen über die Bodenbenutzung
und den Viehbestand, ferner Ernteschätzungen
vorzunehmen, die Betriebskarte (früher Hofkarte
genannt) sowie andere statistische Aufzeichnungen
zu führen und hieraus die nach den
geltenden Vorschriften sich ergebenden Ablieferungsmengen
zu ermitteln sowie die vom Landeshauptmanne
bestimmten Ablieferungskontingente
auf die Gemeinden umzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den
Gemeindebehörden die Vornhme von Druschkontrollen,
Probedrüschen, Hofbegehungen, Viehzählungen
und sonstigen Kontrollmaßnahmen
auftragen oder diese durch ihre eigenen Organe
vornehmen lassen.
§ 6. Die Gemeindebehörde hat nach den
Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde für die
Erfüllung der Ablieferungsverpflichtungen innerhalb
ihres Zuständigkeitsbereiches zu sorgen. Sie
hat die der Gemeinde aufgetragenen Ablieferungskontingente
auf die einzelnen landwirtschaftlichen
Erzeuger umzulegen und die Erfüllung
dieser Vorschreibungen zu überwachen.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeindebehörde
Probedrüsche oder Druschkontrollen,
weiters in jenen Betrieben, welche mit dem ihnen
aufgetragenen Lieferkontingent im Rückstand
sind, Viehstandserhebungen, Hofbegehungen sowie
sonstige ihr notwendig erscheinende oder aufgetragene
Kontrollmaßnahmen vorzunehmen
und das Ergebnis der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
zu berichten.
§ 7. (1) Die Aufbringungsausschüsse haben die
Behörde, der sie beigegeben sind, in allen Angelegenheiten
der Erfassung, Aufbringung und Ablieferung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu
unterstützen und zu beraten. Die Aufbringungsausschüsse
oder ihre durch Beschluß beauftragten
Mitglieder haben insbesondere bei der Durchführung
der in den §§ 4 bis 6 vorgesehenen
Aufgaben mitzuwirken.
(2) Die Behörde ist in Angelegenheiten der Erfassung,
Aufbringung und Ablieferung landwirtschaftlicher
Erzeugnisse — mit Ausnahme von
Strafsachen — an den Beschluß des ihr beigegebenen
Aufbringungsausschusses gebunden.
(3) Will die Behörde anders entscheiden, hat
sie der vorgesetzten Behörde zu berichten und
deren Weisung einzuholen, wobei für letztere
Abs. (2) Anwendung findet.
Abschnitt III.
Zusammensetzung und Organisation der Aufbringungsausschüsse.
§ 8. (1) Den Aufbringungsausschüssen gehören
an
ein Vertreter der Behörde, der sie beigegeben
sind, als Vorsitzender,
zwei Vertreter der landwirtschaftlichen Erzeuger,
zwei Vertreter der Verbraucherkreise,
ein Vertreter der Verarbeitungs-, Bearbeitungs-
und Verteilungsbetriebe,
ferner dem Landesaufbringungsausschuß der
zuständige Landesernährungsinspektor, dem Bezirksaufbringungsausschuß
der zuständige Bezirksernährungsinspektor.
(2) Die Vertreter der Erzeuger werden auf
Vorschlag der Landwirtschaftskammern, jene der
Verbraucher auf Vorschlag der Arbeiterkammern
und die Vertreter der Bearbeitungs-, Verarbeitungs-
und Verteilungsbetriebe auf Vorschlag der
Kammern der gewerblichen Wirtschaft bestellt.
(3) Die Abberufung der Interessenten Vertreter
a) hat zu erfolgen, wenn sie ihre Pflichten
gröblich verletzen, weiters wenn nachträglich
hervorkommt, daß sie nicht die erforderliche
Vertrauenswürdigkeit oder die
sonstigen für die Bestellung erforderlichen
Eigenschaften besitzen,
b) kann auf Antrag der vorschlagsberechtigten
Stellen jederzeit vorgenommen werden.
Gibt die zur Abberufung berufene Behörde
einem solchen Antrage innerhalb
einer angemessenen Frist nicht statt, entscheidet
über Verlangen der vorschlagsberechtigten
Stelle die vorgesetzte Behörde
endgültig.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung
der Aufbringungsausschüsse
sowie die Berufung und Abberufung ihrer Mitglieder
trifft der Landeshauptmann durch Verordnung.
Durch Verordnung des Landeshauptmannes
kann weiters bestimmt werden, daß in
den Gerichtsbezirken Zweigstellen der Bezirksaufbringungsausschüsse
einzurichten sind. Die
Zusammensetzung der Zweigstellen hat analog
der Zusammensetzung der Bezirksaufbringungsausschüsse
zu erfolgen.
§ 9. (1) Beschlüsse der Aufbringungsausschüsse
werden, soweit es sich nicht um die pflichtgemäße
Durchführung von Weisungen übergeordneter
Stellen handelt, mit Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt, wobei der Vorsitzende
nicht mitstimmt. Bei Stimmengleichheit gilt jene
Meinung als beschlossen, der der Vorsitzende
beitritt.
(2) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit
des Vorsitzenden und mindestens je eines Vertreters
der Erzeuger und Verbraucher erforderlich.
(3) Mit beratender Stimme können den Sitzungen
der Aufbringungsausschüsse die zuständigen
Ernährungsreferenten, die Funktionäre der für
den betreffenden Bereich zuständigen Kammern
und der landwirtschaftlichen Genossenschaften
sowie sonstige Sachverständige beigezogen werden.
Den Sitzungen der Gemeindeaufbringungsausschüsse
ist der zuständige Bezirksernährungsinspektor
mit beratender Stimme dann beizuziehen,
wenn die Verbrauchervertreter im Aufbringungsausschusse
dies im Einzelfalle schriftlich
beantragen.
§ 10. (1) Die Interessentenvertreter üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch
auf Ersatz ihrer Barauslagen und, wenn sie durch
Ausübimg ihrer Pflichten eine empfindliche Einbuße
in ihrem täglichen Erwerb erleiden, auf
Ersatz ihres Verdienstentganges.
(2) Das Nähere wird durch Verordnung des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen bestimmt.
§ 11. Die Mitglieder der Aufbringungsausschüsse
sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis zu
wahren. Sie sind durch den Vorsitzenden anzugeloben.
Abschnitt IV.
Sonderbestimmungen für Wien.
§ 12. (1) In Wien bestimmt der Bürgermeister,
in welchen Bezirken Bezirksaufbringungsausschüsse
gebildet werden.
(2) Der Bürgermeister von Wien kann bestimmen,
daß für mehrere Bezirke ein gemeinsamer
Bezirksaufbringungsausschuß gebildet
wird.
(3) In Wien bestimmt der Bürgermeister, wo
und für welches Gebiet Ortsaufbringungsausschüsse
zu bilden sind, die die Funktion der Gemeindeaufbringungsausschüsse
auszuüben haben.
(4) Solange eine Landwirtschaftskammer für
Wien nicht besteht, werden die Vertreter der
landwirtschaftlichen Erzeuger für den Bezirks-
und Ortsaufbringungsausschuß vom Bezirksvorsteher
vorgeschlagen und für den Landesaufbringungsausschuß
vom Bürgermeister ohne Vorschlag
ernannt.
Abschnitt V.
Verfahrens- und Strafbestimmungen.
§ 13. (1) Jedermann ist verpflichtet, den mit
der Erfassung, Aufbringung und Ablieferung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse befaßten Behörden
und Aufbringungsausschüssen über Verlangen
jene Auskünfte und Nachweisungen zu erteilen,
die zur Ermittlung des Umfanges der
Ablieferungspflicht und für die Erfassung der
ablieferungspflichtigen Erzeugnisse erforderlich
sind.
(2) Die landwirtschaftlichen Erzeuger, die Be-
und Verarbeitungsbetriebe, die Aufkäufer, Lagerhäuser
und Verkehrsunternehmungen sind
verpflichtet, den Beauftragten der mit der Erfassung,
Aufbringung und Ablieferung landwirtschaftlicher
Erzeugnisse befaßten Behörden und
Aufbringungsausschüsse während der üblichen
Dienst- oder Arbeitsstunden das Betreten ihrer
Grundstücke und den Eintritt in die Betriebs-,
Vorrats- und sonstigen Räume sowie deren
Besichtigung zu gestatten und in die Wirtschafts-
und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht
nehmen zu lassen.
(3) Eine Hausdurchsuchung darf — soweit
nicht die Vorschriften der Strafprozeßordnung
anzuwenden sind — nur von den mit polizeilichen
Aufgaben betrauten Behörden oder deren
Organen vorgenommen werden, wenn begründeter
Verdacht vorliegt, daß ablieferungspflichtige
landwirtschaftliche Erzeugnisse verborgen
gehalten werden.
§ 14. (1) Bei Berufungen gegen Bescheide in
Angelegenheiten der Erfassung, Aufbringung
und Ablieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
a) ist ein Berufungsrecht nur an die nächsthöhere
Behörde zulässig und
b) kommt den Berufungen, soweit es sich
nicht um Viehablieferungen handelt, keine
aufschiebende Wirkung zu.
(2) In Angelegenheit der Erfassung, Aufbringung
und Ablieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
findet das Verwaltungsvollstreeckungsgesetz
vom 21. Juli 1925, B.G.Bl. Nr. 276, für
die Gemeindebehörden, für die es nicht schon
bisher gegolten hat, mit der Maßgabe Anwendung,
daß über Berufungen gegen Vollstreckungsverfügungen
die Bezirksverwaltungsbehörde
endgültig entscheidet.
§ 15. (1) Die Landwirtschaftskammern sind
zur Mitwirkung bei Durchführung dieses Bundesgesetzes
verpflichtet.
(2) Die Landwirtschaftskammern sind berechtigt,
die in diesem Bundesgesetze vorgesehenen
statistischen Aufzeichnungen für ihre Zwecke zu
benützen.
§ 16. (1) Wer einem nach diesem Bundessgesetze
mit der Erfassung, Aufbringung und Ablieferung
betrauten Organe den Zutritt oder die verlangten
Auskünfte und Nachweisungen verweigert,
ferner wer die ihm als Mitglied eines
der nach diesem Bundessgesetze eingerichteten
Aufbringungsausschüsse zur Kenntnis gelangten
privaten oder betrieblichen Verhältnisse oder
Geschäftsgeheimnisse unbefugt offenbart, begeht
— sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand
vorliegt — eine Verwaltungsübertretung
und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde
(im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
durch diese) mit einer Geldstrafe bis
20.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Arrest bis zu drei Monates, bestraft.
(2) Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder
ist er bereits einmal wegen der gleichen Übertretung
bestraft worden, so kann neben oder
an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu
drei Monaten verhängt werden.
(3) In den Fällen des Abs. (1) sowie in sonstigen
Verwaltungsstrafsachen wegen Übertretung
der Erfassungs-, Aufbringungs- und Ablieferungsvorschriften
haben die Strafbehörden im
ordentlichen Verfahren nach den §§ 40 bis 46
des Verwaltungsstrafgesetzes vom 21. Juli 1925,
B. G. Bl. Nr. 273, dem nach ihrem Sitze örtlich
zuständigen Bezirksaufbringungsausschusse vor
Fällung des Straferkenntnisses Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Berufungsbehörden
haben vor Fällung des Berufungsbescheides die
Stellungnahme des für ihren Wirkungsbereich
zuständigen Landesaufbringungsausschusses einzuholen.
Abschnitt VI.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 17. Die gemäß den §§ 1, 2 und 5 bis 9 des
Lebensmittelanforderungs-Gesetzes vom 20. März
1946, B. G. Bl. Nr. 72, den österreichischen Wirtschaftsverbänden
und deren Unterorganen zustehenden
Befugnisse werden auch den Bezirksverwaltungsbehörden
eingeräumt.
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni
1948 außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Volksernährung, für Finanzen
und für Inneres betraut.