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77_1945 AT

77. Verordnung: Bestellung von Honorarprofessoren, Honorardozenten, Gastprofessoren und Gastvortragenden an den wissenschaftlichen Hochschulen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 77. Verordnung: Bestellung von Honorarprofessoren, Honorardozenten, Gastprofessoren und Gastvortragenden an den wissenschaftlichen Hochschulen.

Auf Grund des § 1, A, Punkt 3, des Hochschulermächtigungsgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 266 aus

1935, wird verordnet

§ 1. (1) Zu Honorarprofessoren können vom

Staatsamt auf Antrag des Professorenkollegiums

ordentliche Professoren bestellt werden, die aus

dem aktiven Dienstverhältnis ausgeschieden sind

und deren ausnahmsweise Weiterverwendung

einem dringenden Unterrichtsbedürfnis, insbesondere

wegen Vakanz der maßgebenden Lehrkanzel,

entspricht.

(2) Die Honorarprofessoren sind während der

Dauer der Vakanz zur vollen Vertretung der

Lehrkanzel im Unterrichts- und Prüfungsbetrieb

berufen. Sie nehmen während dieser Zeit an allen

Sitzungen des Professorenkollegiums als stimmberechtigte

Mitglieder teil.

(S) Die Vergütung, die den Honorarprofessoren

für ihre Mühewaltung gebührt, wird im Einzelfall

vom Staatsamt bestimmt.

(f) Die Bestellung darf über das Studienjahr,

in dem der Honorarprofessor das 75. Lebensjahr

vollendet hat, auf keinen Fall ausgedehnt

werden.

§ 2. (1) Zu Honorarprofessoren können vom

Staatsamt auf Antrag des Professorenkollegiums

ehrenhalber auch Persönlichkeiten ernannt werden,

die zufolge ihrer wissenschaftlichen Leistungen

oder ihrer Berufstätigkeit in Fachkreisen ein

hervorragendes Ansehen genießen und deren

Mitarbeit im Rahmen der Hochschule besonders

wünschenswert erscheint.

(2) Sie üben ihr Amt als Ehrenamt ohne Vergütung

aus, haben jedoch Anspruch auf das volle,

für ihre Vorlesungen, Vorträge oder Übungen

eingehende Kollegiengeld.

(3) § 1, Abs. (4), findet auch für diese Honorarprofessoren

Anwendung.

§ 3. (t) Die Ernennungen von Honorarprofessoren,

die in der Zeit vom 13. März 1938 bis zur

Befreiung Österreichs vollzogen wurden, sind

widerrufen. § 24, Abs. (2) und (3), der Habilitationsnorm,

St. G. Bl. Nr. 76 aus 1945 findet sinngemäß

Anwendung.

(2) Honorarprofessoren, bei denen die Voraussetzungen

des § 1, Abs. (4), eingetreten sind,

scheiden mit dem Ende des Sommersemesters

1945 aus diesem Amte.

§ 4. (1) Wenn es das Unterrichtsbedürfnis erheischt,

kann das Staatsamt auf Antrag des Professorenkollegiums

Professoren oder Privatdozenten

einer anderen Hochschule, oder Personen,

die nicht als Privatdozenten zur Ausübung

der Lehrtätigkeit für ein wissenschaftliches Fach

zugelassen sind, beauftragen, als Honorardozenten

Vorlesungen oder Übungen über bestimmte

Fächer gegen eine vom Staatsamte zu bestimmende

Vergütung abzuhalten.

(2) Die Bestellung zum Honorardozenten erlischt,

wenn ihm ein befristeter Lehrauftrag erteilt

wurde, mit dem Zeitpunkt der Beendigung

desselben, spätestens jedoch mit Ende des

Studienjahres, in dem der Honorardozent das

70. Lebensjahr vollendet hat. Das Staatsamt kann

aber dieses Erlöschen schon nach Vollendung des

65. Lebensjahres ohne Angabe von Gründen aussprechen.

(3) § 3, Abs. (1), findet sinngemäß Anwendung.

§ 5. (1) Zu Gastprofessoren können vom Staatsamt

auf Antrag des Professorenkollegiums Angehörige

des Lehrkörpers einer ausländischen Hochschule

gleicher Fachrichtung auf bestimmte Zeit

bestellt werden. Die Lehrveranstaltungen, die

die Gastprofessoren abzuhalten beabsichtigen,

bedürfen vor ihrer Ankündigung der Genehmigung

des Staatsamtes.

(2) Die Vergütung, die den Gastprofessoren

gebührt, bestimmt sich, falls die Veranstaltungen

im Rahmen von Austauschprofessuren auf Grund

eines Kulturabkommens mit einem fremden

Staate stattfinden, nach den Bestimmungen dieses

Abkommens. Andernfalls regelt das Staatsamt

die gebührends Entschädigung im Einzelfall.

§ 6. (1) Gastvorträge von Persönlichkeiten, die

dem Lehrkörper der Hochschule nicht angehören,

sind, gleichgültig, ob es sich um eine geschlossene

Reihe von Vorträgen oder um Einzelvorträge

handelt, nur auf Antrag des Professorenkollegiums

und nur nach vorheriger Genehmigung

des Staatsamtes gestattet.

(2) Das Professorenkollegium hat in seinem

Antrag an das Staatsamt einen genauen Bericht

über die Persönlichkeit des Vortragenden zu erstatten

und die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit

der geplanten Veranstaltung eingehend

zu begründen.

(3) Sollen für die Gastvorträge Gebühren

irgendwelcher Art eingehoben werden, bedarf

auch dies der vorherigen Genehmigung des

Staatsamtes.

§ 7. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit

Beginn des Sommersemesters 1945 in Kraft.

Gleichzeitig tritt § 3, Abs. (2), des Gesetzes vom

9. April 1870, R. G. Bl. Nr. 47, außer Kraft.

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