77. Verordnung: Bestellung von Honorarprofessoren, Honorardozenten, Gastprofessoren und Gastvortragenden an den wissenschaftlichen Hochschulen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, A, Punkt 3, des Hochschulermächtigungsgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 266 aus
1935, wird verordnet
§ 1. (1) Zu Honorarprofessoren können vom
Staatsamt auf Antrag des Professorenkollegiums
ordentliche Professoren bestellt werden, die aus
dem aktiven Dienstverhältnis ausgeschieden sind
und deren ausnahmsweise Weiterverwendung
einem dringenden Unterrichtsbedürfnis, insbesondere
wegen Vakanz der maßgebenden Lehrkanzel,
entspricht.
(2) Die Honorarprofessoren sind während der
Dauer der Vakanz zur vollen Vertretung der
Lehrkanzel im Unterrichts- und Prüfungsbetrieb
berufen. Sie nehmen während dieser Zeit an allen
Sitzungen des Professorenkollegiums als stimmberechtigte
Mitglieder teil.
(S) Die Vergütung, die den Honorarprofessoren
für ihre Mühewaltung gebührt, wird im Einzelfall
vom Staatsamt bestimmt.
(f) Die Bestellung darf über das Studienjahr,
in dem der Honorarprofessor das 75. Lebensjahr
vollendet hat, auf keinen Fall ausgedehnt
werden.
§ 2. (1) Zu Honorarprofessoren können vom
Staatsamt auf Antrag des Professorenkollegiums
ehrenhalber auch Persönlichkeiten ernannt werden,
die zufolge ihrer wissenschaftlichen Leistungen
oder ihrer Berufstätigkeit in Fachkreisen ein
hervorragendes Ansehen genießen und deren
Mitarbeit im Rahmen der Hochschule besonders
wünschenswert erscheint.
(2) Sie üben ihr Amt als Ehrenamt ohne Vergütung
aus, haben jedoch Anspruch auf das volle,
für ihre Vorlesungen, Vorträge oder Übungen
eingehende Kollegiengeld.
(3) § 1, Abs. (4), findet auch für diese Honorarprofessoren
Anwendung.
§ 3. (t) Die Ernennungen von Honorarprofessoren,
die in der Zeit vom 13. März 1938 bis zur
Befreiung Österreichs vollzogen wurden, sind
widerrufen. § 24, Abs. (2) und (3), der Habilitationsnorm,
St. G. Bl. Nr. 76 aus 1945 findet sinngemäß
Anwendung.
(2) Honorarprofessoren, bei denen die Voraussetzungen
des § 1, Abs. (4), eingetreten sind,
scheiden mit dem Ende des Sommersemesters
1945 aus diesem Amte.
§ 4. (1) Wenn es das Unterrichtsbedürfnis erheischt,
kann das Staatsamt auf Antrag des Professorenkollegiums
Professoren oder Privatdozenten
einer anderen Hochschule, oder Personen,
die nicht als Privatdozenten zur Ausübung
der Lehrtätigkeit für ein wissenschaftliches Fach
zugelassen sind, beauftragen, als Honorardozenten
Vorlesungen oder Übungen über bestimmte
Fächer gegen eine vom Staatsamte zu bestimmende
Vergütung abzuhalten.
(2) Die Bestellung zum Honorardozenten erlischt,
wenn ihm ein befristeter Lehrauftrag erteilt
wurde, mit dem Zeitpunkt der Beendigung
desselben, spätestens jedoch mit Ende des
Studienjahres, in dem der Honorardozent das
70. Lebensjahr vollendet hat. Das Staatsamt kann
aber dieses Erlöschen schon nach Vollendung des
65. Lebensjahres ohne Angabe von Gründen aussprechen.
(3) § 3, Abs. (1), findet sinngemäß Anwendung.
§ 5. (1) Zu Gastprofessoren können vom Staatsamt
auf Antrag des Professorenkollegiums Angehörige
des Lehrkörpers einer ausländischen Hochschule
gleicher Fachrichtung auf bestimmte Zeit
bestellt werden. Die Lehrveranstaltungen, die
die Gastprofessoren abzuhalten beabsichtigen,
bedürfen vor ihrer Ankündigung der Genehmigung
des Staatsamtes.
(2) Die Vergütung, die den Gastprofessoren
gebührt, bestimmt sich, falls die Veranstaltungen
im Rahmen von Austauschprofessuren auf Grund
eines Kulturabkommens mit einem fremden
Staate stattfinden, nach den Bestimmungen dieses
Abkommens. Andernfalls regelt das Staatsamt
die gebührends Entschädigung im Einzelfall.
§ 6. (1) Gastvorträge von Persönlichkeiten, die
dem Lehrkörper der Hochschule nicht angehören,
sind, gleichgültig, ob es sich um eine geschlossene
Reihe von Vorträgen oder um Einzelvorträge
handelt, nur auf Antrag des Professorenkollegiums
und nur nach vorheriger Genehmigung
des Staatsamtes gestattet.
(2) Das Professorenkollegium hat in seinem
Antrag an das Staatsamt einen genauen Bericht
über die Persönlichkeit des Vortragenden zu erstatten
und die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit
der geplanten Veranstaltung eingehend
zu begründen.
(3) Sollen für die Gastvorträge Gebühren
irgendwelcher Art eingehoben werden, bedarf
auch dies der vorherigen Genehmigung des
Staatsamtes.
§ 7. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit
Beginn des Sommersemesters 1945 in Kraft.
Gleichzeitig tritt § 3, Abs. (2), des Gesetzes vom
9. April 1870, R. G. Bl. Nr. 47, außer Kraft.