779. Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
RESOLUTION CII/AG-4/95
ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ZUR ERRICHTUNG DER INTERAMERIKANISCHEN INVESTITIONSGESELLSCHAFT Kundgemacht in BGBl. Nr. 559/1986
DA das Komitee des Gouverneursrats Übereinstimmung erzielt hat, daß es wünschenswert sei, gewisse Bestimmungen des Übereinkommens zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft (das „Übereinkommen") und andere grundsätzliche Dokumente der Gesellschaft zu ändern;
DA die Angelegenheiten, die dem Komitee des Gouverneursrats als änderungsbedürftig erschienen a) Neumitgliedschaft in der Gesellschaft; b) eine Erhöhung der Mittelaufnahmefähigkeit der Gesellschaft; und c) Verringerung des Erfordernisses der regionalen mehrheitlichen Stimmenkontrolle in von der Gesellschaft finanziell unterstützten Projekten inkludieren;
DA Artikel VIII, Abschnitt 1 des Übereinkommens die Änderung eben des Übereinkommens regelt; BESCHLIESST der Gouverneursrat
I. Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft
1 Artikel II Abschnitt 1 b) hat zu lauten
„b) Die anderen Mitgliedstaaten der Bank und Nichtmitgliedstaaten der Bank können diesem Übereinkommen zu dem Zeitpunkt und den Bedingungen beitreten, die der Gouverneursrat der Gesellschaft mit einer Mehrheit beschließt, die mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt."
2. Artikel II Abschnitt 1 c) hat zu lauten
,,c) Die Bezeichnung „Mitglieder" im Sinne dieses Übereinkommens bezieht sich auf Mitgliedstaaten der Bank und Nichtmitgliedstaaten der Bank, die Mitglieder der Gesellschaft sind."
3. Artikel III Abschnitt 1 b) hat zu lauten
„b) Durch die Gewährung von Darlehen, vorzugsweise durch die Zeichnung und den Kauf von Anteilen oder umwandelbaren Schuldurkunden von Unternehmen, in denen eine Mehrheit der Stimmrechte Kapitalgebern mit lateinamerikanischer Staatsangehörigkeit zusteht, direkte Kapitalanlagen vorzunehmen sowie in solchen Unternehmen über andere Finanzinstitutionen indirekte Kapitalanlagen vorzunehmen. Zusätzlich, in limitierten Fällen, die vom Direktorium genehmigt werden müssen, zur Vornahme direkter Kapitalanlagen in kleinen und mittleren Unternehmen, die sich in Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten niedergelassen haben, deren Stimmrechte mehrheitlich von nicht-regionalen Investoren gehalten werden und in denen eine wesentliche Schaffung von anderweitig nicht verfügbarer lokaler Wertschöpfung vorliegt;"
4. Artikel III Abschnitt 7 a) hat zu lauten
,,a) Kredite aufzunehmen und zu diesem Zweck alle von ihr bestimmten Sicherheiten zu stellen, vorausgesetzt, daß der ausstehende Gesamtbetrag der von der Gesellschaft aufgenommenen Kredite oder gewährten Garantien unabhängig von ihrer Herkunft einen Betrag nicht übersteigt, welcher der dreifachen Summe ihres gezeichneten Kapitals, der erzielten Überschüsse und Reserven entspricht;"
II. Inkrafttreten
Diese Resolution und alle ihre Bestimmungen, einschließlich der vorangehenden Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft, treten an dem Tag in Kraft, an dem die amtliche Mitteilung auf die in Artikel VIII, Abschnitt 1 c) des Übereinkommens zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft Bezug genommen ist, an die Mitglieder gerichtet wurde, um zu bestätigen, daß diese Resolution angenommen worden ist.
(Angenommen am 27 September 1995)
Die Resolution ist gemäß ihrem Art. I mit 3. Oktober 1995 in Kraft getreten.