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779_1994 AT

779. Verordnung: Übertragung des Abschnittes Tunnelkette Klaus der A 9 Pyhrn Autobahn an die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 779. Verordnung: Übertragung des Abschnittes Tunnelkette Klaus der A 9 Pyhrn Autobahn an die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft

Auf Grund des Artikels IV §§ 1 und 6 Abs. 2 letzter Satz ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 59l/ 1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 419/1991 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Der österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft wird über die mit Verordnung BGBl. Nr. 84/1986 erfolgte Übertragung der Planung hinaus zusätzlich die Durchführung aller Maßnahmen übertragen, die für die Erstellung eines bau- und ausschreibungsreifen

Straßenbauvorhabens im Bereich des Abschnittes Tunnelkette Klaus der A 9 Pyhrn Autobahn erforderlich sind. Der Abschnitt beginnt bei AB-km 25,50 und endet bei AB-km 39,00.

Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.

Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der Anlage enthalten.

Die Zuteilung der im Bauzeit- und Kostenrahmen angeführten Mittel erfolgt nach Maßgabe der jährlich vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 826/1992 zu genehmigenden Kostenpläne.

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