779. Verordnung: Übertragung des Abschnittes Tunnelkette Klaus der A 9 Pyhrn Autobahn an die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels IV §§ 1 und 6 Abs. 2 letzter Satz ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 59l/ 1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 419/1991 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Der österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft wird über die mit Verordnung BGBl. Nr. 84/1986 erfolgte Übertragung der Planung hinaus zusätzlich die Durchführung aller Maßnahmen übertragen, die für die Erstellung eines bau- und ausschreibungsreifen
Straßenbauvorhabens im Bereich des Abschnittes Tunnelkette Klaus der A 9 Pyhrn Autobahn erforderlich sind. Der Abschnitt beginnt bei AB-km 25,50 und endet bei AB-km 39,00.
Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der Anlage enthalten.
Die Zuteilung der im Bauzeit- und Kostenrahmen angeführten Mittel erfolgt nach Maßgabe der jährlich vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 826/1992 zu genehmigenden Kostenpläne.