779. Bundesgesetz: 4. Novelle zum GSKVG 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 287/1971, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 36/1973,
BGBl. Nr. 172/1973 und BGBl. Nr. 26/1974 wird
geändert wie folgt
1. a) Im § 5 Abs. 1 Z. 1 lit. c ist der Ausdruck
„Sonderheilanstalt" durch den Ausdruck „Sonderkrankenanstalt"
zu ersetzen.
b) Dem § 5 ist als Abs. 5 anzufügen
„(5) An die Stelle des in den Abs. 2 und 3
bezeichneten Antrages tritt bei Personen, die als
Zivildienstleistende im Sinne des Zivildienstgesetzes,
BGBl. Nr. 187/1974, nach § 8 Abs. 1
Z. 4 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Krankenversicherung pflichtversichert
sind, der Beginn des Zivildienstes."
2. Dem § 6 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Die Pflichtversicherung der im § 2 Abs. 1 Z. 1
und 2 genannten Personen endet jedenfalls mit
dem Eintritt einer Pflichtversicherung nach § 2
Abs. 1 Z. 3."
2 a. Im § 7 Abs. 1 lit. a ist der Ausdruck „Sonderheilanstalt"
durch den Ausdruck „Sonderkrankenanstalt"
zu ersetzen.
3. § 14 Abs. 2 Z. 3 hat zu lauten
„3. Beginn und Ende des Präsenzdienstes bzw.
des Zivildienstes;"
4. Im § 17 Abs. 3 haben die Worte „durch die
Satzung" zu entfallen.
5. § 18 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Den Einkünften aus einer die Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz begründenden
Erwerbstätigkeit sind
a) bei Verpächtern von Betrieben die Einkünfte
aus Verpachtung,
b) bei den gemäß § 3 in die Pflichtversicherung
einbezogenen Personen die aus der
der Einbeziehung zugrundeliegenden Erwerbstätigkeit
erzielten Einkünfte
gleichzuhalten."
6. § 19 Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten
„Sind in dem betreffenden Kalenderjahr bereits
Leistungen nach Maßgabe der §§ 38 Abs. 2
lit. c bzw. 61 Abs. 2 bezogen worden, so ist eine
Herabsetzung der Beitragsgrundlage unter den
Betrag ausgeschlossen, der auf Grund vertraglicher
Regelungen für die Gewährung der ärztlichen
Hilfe als Sachleistung festgesetzt wurde."
7. Im § 25 erster Satz ist der Ausdruck
„7,5 v. H." durch den Ausdruck „8,5 v. H." zu
ersetzen.
8. § 33 Abs. 1 2. 2 hat zu lauten
„2. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit
dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen
Entbindung; wenn aber die Entbindung
vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der
Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen
Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem
Beginn der achten Woche vor der Entbindung;"
9. § 36 Abs. 4 Z. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die
Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht,
durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares
Hindernis verzögert worden, so gelten sie
als Angehörige über das 26. Lebensjahr hinaus
für einen der Dsuer der Behinderung angemessenen
Zeitraum."
10. § 39 Abs. 6 lit. d hat zu lauten
„d) bei Sachleistungen nach § 54 b;"
11. § 44 lit. <: erster Halbsatz hat zu lauten
„wenn anspruchsberechtigte Personen den Versicherungsfall
durch die Verübung einer mit
Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung
veranlaßt haben, derentwegen sie zu einer
mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig
verurteilt worden sind;"
12. § 45 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Leistungsansprüche ruhen für die
Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, der
in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des
Strafgesetzbuches verfügten Anhaltung in einer
der dort genannten Anstalten, der Anhaltung in
einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige
(§ 4 des Jugendgerichtsgesetzes 1961) oder der
Untersuchungshaft."
13. § 58 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Satzung kann unter Bedachtnahme
auf die Abnützung bei ordnungsmäßigem Gebrauch
eine Gebrauchsdauer für Heilbehelfe und
Hilfsmittel festsetzen."
14. § 60 Abs. 2 hat zu lauten
„{2) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung
in einem Heim für Genesende, die
ärztlicher Behandlung und besonderer Wartung
bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z. 3 Krankenanstaltengesetz,
BGBl. Nr. 1/1957), in einer Pflegeanstalt
für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung
und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z. 4
Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957), oder
in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend
der Rehabilitation von Versicherten dient."
15. Im § 65 Abs. 1 Z. 4 ist der Ausdruck
„Sonderheilanstalten" durch den Ausdruck „Sonderkrankenanstalten"
zu ersetzen.
15 a. § 68 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Durch die Satzung kann im Zusammenhang
mit der Unterbringung in Sonderkrankenanstalten
(§ 65 Abs. 1 Z. 4) die Übernahme von
Reise-(Fahrt-) und Transportkosten als freiwillige
Leistung vorgesehen werden. Durch die Satzung
kann ferner die Übernahme der im Zusammenhang
mit den Gesundenuntersuchungen entstehenden
Fahrtkosten nach Maßgabe der Bestimmungen
des Abs. 2 als freiwillige Leistung
vorgesehen werden."
16. § 74 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das Wochengeld ist für die Dauer der
letzten acht Wochen vor der Entbindung, für
den Entbindungstag selbst und für die ersten
acht Wochen nach der Entbindung zu gewähren.
Für Mütter nach Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten
ist das Wochengeld bis einschließlich
der zwölften Woche nach der Entbindung zu
gewähren. Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen
Entbindung ist auf Grund eines ärztlichen
Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung
zu einem anderen als dem vom Arzt
angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder
verlängert sich die Frist vor der Entbindung entsprechend.
Die Frist nach der Entbindung verlängert
sich jedoch in jedem Falle bis zu dem
Zeitpunkt, in dem unter der Annahme der Geltung
der Vorschriften des Mutterschutzrechtes
ein Beschäftigungsverbot enden würde."
17. § 90 Abs. 2 Z. 4 hat zu lauten
„4. der rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes
a) wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz
begangener gerichtlich strafbarer Handlungen
zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
oder
b) wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen
gerichtlich strafbaren Handlung;".
Artikel II
Übergangsbestimmungen
Für rückständige Beiträge aus Kalendermonaten,
die vor dem Beginn des Kalendermonates
Jänner 1975 liegen, sind die Verzugszinsen, soweit
sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender
Anwendung des § 25 des Gewerblichen
Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 7 zu berechnen.
Artikel III
Schlußbestimmungen
Art. II Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. März
1974, BGBl. Nr. 178, mit dem das Mutterschutzgesetz
geändert wird, wird aufgehoben.
Artikel IV
Wirksamkeitsbeginn
Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des Art. I
Z. 10 rückwirkend mit 1. Jänner 1974, im übrigen
mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.