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779_1974 AT

779. Bundesgesetz: 4. Novelle zum GSKVG 1971

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 779. Bundesgesetz: 4. Novelle zum GSKVG 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 287/1971, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 36/1973,

BGBl. Nr. 172/1973 und BGBl. Nr. 26/1974 wird

geändert wie folgt

1. a) Im § 5 Abs. 1 Z. 1 lit. c ist der Ausdruck

„Sonderheilanstalt" durch den Ausdruck „Sonderkrankenanstalt"

zu ersetzen.

b) Dem § 5 ist als Abs. 5 anzufügen

„(5) An die Stelle des in den Abs. 2 und 3

bezeichneten Antrages tritt bei Personen, die als

Zivildienstleistende im Sinne des Zivildienstgesetzes,

BGBl. Nr. 187/1974, nach § 8 Abs. 1

Z. 4 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Krankenversicherung pflichtversichert

sind, der Beginn des Zivildienstes."

2. Dem § 6 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Die Pflichtversicherung der im § 2 Abs. 1 Z. 1

und 2 genannten Personen endet jedenfalls mit

dem Eintritt einer Pflichtversicherung nach § 2

Abs. 1 Z. 3."

2 a. Im § 7 Abs. 1 lit. a ist der Ausdruck „Sonderheilanstalt"

durch den Ausdruck „Sonderkrankenanstalt"

zu ersetzen.

3. § 14 Abs. 2 Z. 3 hat zu lauten

„3. Beginn und Ende des Präsenzdienstes bzw.

des Zivildienstes;"

4. Im § 17 Abs. 3 haben die Worte „durch die

Satzung" zu entfallen.

5. § 18 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Den Einkünften aus einer die Pflichtversicherung

nach diesem Bundesgesetz begründenden

Erwerbstätigkeit sind

a) bei Verpächtern von Betrieben die Einkünfte

aus Verpachtung,

b) bei den gemäß § 3 in die Pflichtversicherung

einbezogenen Personen die aus der

der Einbeziehung zugrundeliegenden Erwerbstätigkeit

erzielten Einkünfte

gleichzuhalten."

6. § 19 Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten

„Sind in dem betreffenden Kalenderjahr bereits

Leistungen nach Maßgabe der §§ 38 Abs. 2

lit. c bzw. 61 Abs. 2 bezogen worden, so ist eine

Herabsetzung der Beitragsgrundlage unter den

Betrag ausgeschlossen, der auf Grund vertraglicher

Regelungen für die Gewährung der ärztlichen

Hilfe als Sachleistung festgesetzt wurde."

7. Im § 25 erster Satz ist der Ausdruck

„7,5 v. H." durch den Ausdruck „8,5 v. H." zu

ersetzen.

8. § 33 Abs. 1 2. 2 hat zu lauten

„2. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit

dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen

Entbindung; wenn aber die Entbindung

vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der

Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen

Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem

Beginn der achten Woche vor der Entbindung;"

9. § 36 Abs. 4 Z. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die

Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht,

durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares

Hindernis verzögert worden, so gelten sie

als Angehörige über das 26. Lebensjahr hinaus

für einen der Dsuer der Behinderung angemessenen

Zeitraum."

10. § 39 Abs. 6 lit. d hat zu lauten

„d) bei Sachleistungen nach § 54 b;"

11. § 44 lit. <: erster Halbsatz hat zu lauten

„wenn anspruchsberechtigte Personen den Versicherungsfall

durch die Verübung einer mit

Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung

veranlaßt haben, derentwegen sie zu einer

mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig

verurteilt worden sind;"

12. § 45 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Leistungsansprüche ruhen für die

Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, der

in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des

Strafgesetzbuches verfügten Anhaltung in einer

der dort genannten Anstalten, der Anhaltung in

einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige

(§ 4 des Jugendgerichtsgesetzes 1961) oder der

Untersuchungshaft."

13. § 58 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Satzung kann unter Bedachtnahme

auf die Abnützung bei ordnungsmäßigem Gebrauch

eine Gebrauchsdauer für Heilbehelfe und

Hilfsmittel festsetzen."

14. § 60 Abs. 2 hat zu lauten

„{2) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung

in einem Heim für Genesende, die

ärztlicher Behandlung und besonderer Wartung

bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z. 3 Krankenanstaltengesetz,

BGBl. Nr. 1/1957), in einer Pflegeanstalt

für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung

und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z. 4

Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957), oder

in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend

der Rehabilitation von Versicherten dient."

15. Im § 65 Abs. 1 Z. 4 ist der Ausdruck

„Sonderheilanstalten" durch den Ausdruck „Sonderkrankenanstalten"

zu ersetzen.

15 a. § 68 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Durch die Satzung kann im Zusammenhang

mit der Unterbringung in Sonderkrankenanstalten

(§ 65 Abs. 1 Z. 4) die Übernahme von

Reise-(Fahrt-) und Transportkosten als freiwillige

Leistung vorgesehen werden. Durch die Satzung

kann ferner die Übernahme der im Zusammenhang

mit den Gesundenuntersuchungen entstehenden

Fahrtkosten nach Maßgabe der Bestimmungen

des Abs. 2 als freiwillige Leistung

vorgesehen werden."

16. § 74 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das Wochengeld ist für die Dauer der

letzten acht Wochen vor der Entbindung, für

den Entbindungstag selbst und für die ersten

acht Wochen nach der Entbindung zu gewähren.

Für Mütter nach Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten

ist das Wochengeld bis einschließlich

der zwölften Woche nach der Entbindung zu

gewähren. Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen

Entbindung ist auf Grund eines ärztlichen

Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung

zu einem anderen als dem vom Arzt

angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder

verlängert sich die Frist vor der Entbindung entsprechend.

Die Frist nach der Entbindung verlängert

sich jedoch in jedem Falle bis zu dem

Zeitpunkt, in dem unter der Annahme der Geltung

der Vorschriften des Mutterschutzrechtes

ein Beschäftigungsverbot enden würde."

17. § 90 Abs. 2 Z. 4 hat zu lauten

„4. der rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes

a) wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz

begangener gerichtlich strafbarer Handlungen

zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe

oder

b) wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen

gerichtlich strafbaren Handlung;".

Artikel II

Übergangsbestimmungen

Für rückständige Beiträge aus Kalendermonaten,

die vor dem Beginn des Kalendermonates

Jänner 1975 liegen, sind die Verzugszinsen, soweit

sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender

Anwendung des § 25 des Gewerblichen

Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 7 zu berechnen.

Artikel III

Schlußbestimmungen

Art. II Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. März

1974, BGBl. Nr. 178, mit dem das Mutterschutzgesetz

geändert wird, wird aufgehoben.

Artikel IV

Wirksamkeitsbeginn

Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des Art. I

Z. 10 rückwirkend mit 1. Jänner 1974, im übrigen

mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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