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778_1993 AT

778. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Gemeinde Mühlbach am Hochkönig

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 778. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Gemeinde Mühlbach am Hochkönig

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 164 Hochkönig Straße wird im Bereich der Gemeinde Mühlbach am Hochkönig wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 8,54 und bindet bei km 8,70 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Mühlbach am Hochkönig aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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