778. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat: hat beschlossen
Artikel I
Das Bauern-Krankenversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 219/1965, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 256/1967, BGBl. Nr. 19/1969, BGBl.
Nr. 449/1969, BGBl. Nr. 389/1970, BGBl.
Nr. 474/1971, BGBl. Nr. 34/1973 und BGBl.
Nr. 97/1974, wird geändert wie folgt
1. Im § 3 Z. 6 ist der Ausdruck „(der erwerbsunfähige
und unterhaltsberechtigte Ehegatte)"
durch den Ausdruck „(der erwerbsunfähige Ehegatte)"
zu ersetzen.
1 a. Im § 5 Abs. 1 lit. a ist der Ausdruck
„(Sonderheilanstalt)" durch den Ausdruck „(Sonderkrankenanstalt:)"
zu ersetzen.
1 b. Dem § 17 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen
„Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten
land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile)
gepachtet hat, ist dem Pächter, abweichend
von lit. d, der volle Ertragswert der gepachteten
Flächen anzurechnen."
2. § 35 Abs. 12.1 hat zu lauten
„1. eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den
Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches
in einer der dort genannten Anstalten
oder in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige
(§ 4 des Jugendgerichtsgesetzes
1961) angehalten wird oder sich in Untersuchungshaft
befindet;"
3. Im § 40 Abs. 1 ist der Ausdruck „Sterbegeld,"
durch den Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag,"
zu ersetzen.
4. § 43 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit
dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen
Entbindung; wenn aber die Entbindung
vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der
Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen
Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem
Beginn der achten Woche vor der Entbindung;"
5. § 46 Abs. 4 Z. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die
Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht,
durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares
Hindernis verzögert worden, so gelten sie
als Angehörige über das 26. Lebensjahr hinaus
für einen der Dauer der Behinderung angemessenen
Zeitraum;"
6. § 48 Abs. 4 lit. d hat zu lauten
„d) bei Sachleistungen nach § 48 b."
6 a. Der bisherige § 48 b erhält die Absatzbezeichnung
„(1)". Als Abs. 2 ist anzufügen
„(2) Die im Zusammenhang mit den Gesundenuntersuchungen
entstehenden Fahrtkosten
sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 51
Abs. 4 zu ersetzen."
7. Dem § 53 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)-
bzw. Transportkosten, die im Zusammenhang
mit der körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen
erwachsen, gilt § 51 Abs. 4 und 5 entsprechend."
8. § 55 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung
in einem Heim für Genesende, die ärztlicher
Behandlung und besonderer Wartung bedürfen
(§ 2 Abs. 1 Z. 3 Krankenanstaltengesetz,
BGBl. Nr. 1/1957), in einer Pflegeanstalt für chronisch
Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer
Pflege bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z. 4 Krankenanstaltengesetz,
BGBl. Nr. 1/1957) oder in einer
Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation
von Versicherten dient."
9. Der bisherige § 64 erhält die Absatzbezeichnung
„(1)". Als Abs. 2 ist anzufügen
„(2) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)-
bzw. Transportkosten, die im Zusammenhang
mit der körpergerechten Anpassung von Hilfsmitteln
erwachsen, gilt § 51 Abs. 4 und 5 entsprechend."
10. Im § 68 Abs. 1 Z. 4 ist der Ausdruck
„Sonderheilanstalten" durch den Ausdruck
„Sonderkrankenanstalten" zu ersetzen.
11. § 88 Abs. 2 Z. 4 hat zu lauten
„4. der rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes
a) wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz
begangener gerichtlich strafbarer Handlungen
zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
oder
b) wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen
gerichtlich strafbaren Handlung;".
12. Nach § 178 ist ein § 178 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Verschwiegenheitspflicht
der Bediensteten
§ 178 a. (1) Die Bediensteten haben über alle
ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung
auf ihre Stellung bekanntgewordenen
Angelegenheiten, die im Interesse des Versicherungsträgers
oder der Versicherten und ihrer
Angehörigen Geheimhaltung erfordern oder
ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet
worden sind, gegen jedermann, dem sie über
solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung
zu machen nicht verpflichtet sind, Verschwiegenheit
zu beobachten.
(2) Eine Ausnahme von der im Abs. 1 bezeichneten
Verpflichtung tritt nur insoweit ein,
als ein Bediensteter für einen bestimmten Fall
von der Verpflichtung zur Wahrung dieses
Dienstgeheimnisses entbunden wurde.
(3) Über die im Abs. 1 bezeichnete Verpflichtung
hinaus haben die fachkundigen Organe des
Unfallverhütungsdienstes des Versicherungsträgers
über alle ihnen bei Ausübung ihres
Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
insbesondere über die ihnen
als geheim bezeichneten Betriebseinrichtungen,
Betriebsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsvorgänge
oder Arbeitsverfahren sowie sonstige Eigentümlichkeiten
der Betriebe Verschwiegenheit zu beobachten.
(4) Die im Abs. 1 und 3 bezeichneten Bediensteten
sind an die Verschwiegenheitspflicht auch
im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie
nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden."
Artikel II
Schlußbestimmungen
Art. II Abs. 2 des Bandesgesetzes vom
6. März 1974, BGBl. Nr. 178, mit dem das
Mutterschutzgesetz geändert wird, wird aufgehoben.
Artikel III
Wirksamkeitsbeginn
Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des Art. I
Z. 6 rückwirkend mit 1. Jänner 1974, im übrigen
mit 1. Jänner 1975 in Kraft."
Artikel IV
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.