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778. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 778. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz

Der Nationalrat: hat beschlossen

Artikel I

Das Bauern-Krankenversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 219/1965, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 256/1967, BGBl. Nr. 19/1969, BGBl.

Nr. 449/1969, BGBl. Nr. 389/1970, BGBl.

Nr. 474/1971, BGBl. Nr. 34/1973 und BGBl.

Nr. 97/1974, wird geändert wie folgt

1. Im § 3 Z. 6 ist der Ausdruck „(der erwerbsunfähige

und unterhaltsberechtigte Ehegatte)"

durch den Ausdruck „(der erwerbsunfähige Ehegatte)"

zu ersetzen.

1 a. Im § 5 Abs. 1 lit. a ist der Ausdruck

„(Sonderheilanstalt)" durch den Ausdruck „(Sonderkrankenanstalt:)"

zu ersetzen.

1 b. Dem § 17 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen

„Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten

land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile)

gepachtet hat, ist dem Pächter, abweichend

von lit. d, der volle Ertragswert der gepachteten

Flächen anzurechnen."

2. § 35 Abs. 12.1 hat zu lauten

„1. eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den

Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches

in einer der dort genannten Anstalten

oder in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige

(§ 4 des Jugendgerichtsgesetzes

1961) angehalten wird oder sich in Untersuchungshaft

befindet;"

3. Im § 40 Abs. 1 ist der Ausdruck „Sterbegeld,"

durch den Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag,"

zu ersetzen.

4. § 43 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit

dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen

Entbindung; wenn aber die Entbindung

vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der

Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen

Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem

Beginn der achten Woche vor der Entbindung;"

5. § 46 Abs. 4 Z. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die

Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht,

durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares

Hindernis verzögert worden, so gelten sie

als Angehörige über das 26. Lebensjahr hinaus

für einen der Dauer der Behinderung angemessenen

Zeitraum;"

6. § 48 Abs. 4 lit. d hat zu lauten

„d) bei Sachleistungen nach § 48 b."

6 a. Der bisherige § 48 b erhält die Absatzbezeichnung

„(1)". Als Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Die im Zusammenhang mit den Gesundenuntersuchungen

entstehenden Fahrtkosten

sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 51

Abs. 4 zu ersetzen."

7. Dem § 53 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)-

bzw. Transportkosten, die im Zusammenhang

mit der körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen

erwachsen, gilt § 51 Abs. 4 und 5 entsprechend."

8. § 55 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung

in einem Heim für Genesende, die ärztlicher

Behandlung und besonderer Wartung bedürfen

(§ 2 Abs. 1 Z. 3 Krankenanstaltengesetz,

BGBl. Nr. 1/1957), in einer Pflegeanstalt für chronisch

Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer

Pflege bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z. 4 Krankenanstaltengesetz,

BGBl. Nr. 1/1957) oder in einer

Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation

von Versicherten dient."

9. Der bisherige § 64 erhält die Absatzbezeichnung

„(1)". Als Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)-

bzw. Transportkosten, die im Zusammenhang

mit der körpergerechten Anpassung von Hilfsmitteln

erwachsen, gilt § 51 Abs. 4 und 5 entsprechend."

10. Im § 68 Abs. 1 Z. 4 ist der Ausdruck

„Sonderheilanstalten" durch den Ausdruck

„Sonderkrankenanstalten" zu ersetzen.

11. § 88 Abs. 2 Z. 4 hat zu lauten

„4. der rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes

a) wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz

begangener gerichtlich strafbarer Handlungen

zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe

oder

b) wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen

gerichtlich strafbaren Handlung;".

12. Nach § 178 ist ein § 178 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Verschwiegenheitspflicht

der Bediensteten

§ 178 a. (1) Die Bediensteten haben über alle

ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung

auf ihre Stellung bekanntgewordenen

Angelegenheiten, die im Interesse des Versicherungsträgers

oder der Versicherten und ihrer

Angehörigen Geheimhaltung erfordern oder

ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet

worden sind, gegen jedermann, dem sie über

solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung

zu machen nicht verpflichtet sind, Verschwiegenheit

zu beobachten.

(2) Eine Ausnahme von der im Abs. 1 bezeichneten

Verpflichtung tritt nur insoweit ein,

als ein Bediensteter für einen bestimmten Fall

von der Verpflichtung zur Wahrung dieses

Dienstgeheimnisses entbunden wurde.

(3) Über die im Abs. 1 bezeichnete Verpflichtung

hinaus haben die fachkundigen Organe des

Unfallverhütungsdienstes des Versicherungsträgers

über alle ihnen bei Ausübung ihres

Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,

insbesondere über die ihnen

als geheim bezeichneten Betriebseinrichtungen,

Betriebsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsvorgänge

oder Arbeitsverfahren sowie sonstige Eigentümlichkeiten

der Betriebe Verschwiegenheit zu beobachten.

(4) Die im Abs. 1 und 3 bezeichneten Bediensteten

sind an die Verschwiegenheitspflicht auch

im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie

nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden."

Artikel II

Schlußbestimmungen

Art. II Abs. 2 des Bandesgesetzes vom

6. März 1974, BGBl. Nr. 178, mit dem das

Mutterschutzgesetz geändert wird, wird aufgehoben.

Artikel III

Wirksamkeitsbeginn

Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des Art. I

Z. 6 rückwirkend mit 1. Jänner 1974, im übrigen

mit 1. Jänner 1975 in Kraft."

Artikel IV

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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