777. Kundmachung: Änderung des Anhangs zum Europäischen Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats wurden die im Anhang zum Europäischen Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats (BGBl. Nr 175/1958, zuletzt geändert durch BGBl. Nr 132/1989, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr 404/1990) kundgemachten Listen wie folgt geändert
Liste der Niederlande Kundgemacht in BGBl. Nr. 51/1977
„Gewöhnlicher Reisepaß seit weniger als fünf Jahren abgelaufen" wird gestrichen.
Ab dem 1. Jänner 1995 wird der Personalausweis (Touristenkarte) durch den europäischen Personalausweis ersetzt. Die derzeit benutzten Reisedokumente behalten auch nach dem 1. Jänner 1995 bis zu dem in diesen Urkunden jeweils angegebenen Ablaufdatum ihre Gültigkeit.
Liste Frankreichs Kundgemacht in BGBI. Nr. 267/1958
Ergänzung durch einen „provisorischen Personalausweis" Dieser für drei Monate gültige Ausweis wurde wegen des dringenden Bedarfs für die Zeit bis zur Ausgabe des Plastik-Personalausweises eingeführt, da dessen Herstellung mit einer Verzögerung verbunden ist.