777. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder die Vermittlung von Waren im Zollausland
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 5 Abs. 2 und 12 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen und mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder die Vermittlung von Waren im Zollausland, BGBl. Nr. 848/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 613/1993, wird wie folgt geändert
In § 1 Abs. 2 lit. d wird im letzten Absatz vor „Armenien" „Angola," und nach „Aserbaidschan," „Haiti," eingefügt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft.