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777_1990 AT

777. Kundmachung: Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 777. Kundmachung: Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des

Europarates haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zur

Europäischen Sozialcharta (BGBl. Nr. 460/1969,

letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 193/1973) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw.

Genehmigungsurkunde

Belgien 16. Oktober 1990

Griechenland 6. Juni 1984

Island 15. Jänner 1976

Malta 4. Oktober 1988

Niederlande 22. April 1980

Spanien 6. Mai 1980

Türkei 24. November 1989

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-

bzw. Genehmigungsurkunde haben folgende Staaten

Erklärungen abgegeben

Belgien

Der Ständige Vertreter erklärte, daß seine

Regierung die sich aus der Charta ergebenden

Verpflichtungen in ihrer Gesamtheit annimmt.

Griechenland

Griechenland betrachtet sich an die Artikel 5 und

6 des Teiles II der Charta nicht gebunden (Art. 20

Abs. 1 lit. b).

Island

Gemäß Art. 20 Abs. 2 betrachtet sich Island an

folgende Artikel und Absätze der Charta gebunden

Artikel 1, 3, 4, 5, 6, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und

18 sowie auch Artikel 2 Abs. 1, 3 und 5.

Malta

Die Regierung der Republik Malta verpflichtet

sich

I. gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. a, Teil I dieser Charta

als eine Erklärung der Ziele anzusehen, die sie,

entsprechend dem einleitenden Absatz dieses Teiles,

mit allen geeigneten Mitteln verfolgen wird und

II. gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. b der Charta, die

Artikel 1, 5, 6, 13 und 16 des Teiles II der Charta für

sich als bindend anzusehen; und in Übereinstimmung

mit Art. 20 Abs. 1 lit. c nachstehende Artikel

und Absätze desselben Teiles

Artikel: 3, 4, 7, 9, 11, 14, 15, 17,

Absätze: Art. 2 Abs. 1, 2, 3 und 5

Art. 8 Abs. 1, 2 und 4

Art. 10 Abs. 1, 2, 3 und 4 lit. a und d

Art. 12 Abs. 1 und 3 und

Art. 18 Abs. 4

Niederlande

Artikel 20 — Verpflichtungen

— in bezug auf das Königreich in Europa

betrachten sich die Niederlande gebunden an die

Artikel 1, 2, 3, 4 und 5; Art. 6 Abs. 1,2 und 3; Art. 6

Abs. 4 (außer Staatsbeamte); Art. 7, 8, 9, 10, 11, 12,

13, 14, 15, 16, 17, 18 und Art. 19, Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6,

7 und 9.

— in bezug auf die Niederländischen Antillen

betrachten sich die Niederlande gebunden an die

Artikel 1 und 5, Art. 6 (außer Staatsbeamte) und

Art. 16.

Spanien

Spanien erklärt, daß es die Artikel 5 und 6 der

Europäischen Sozialcharta, gelesen mit Art. 31 und

dem Anhang der Charta, dahingehend auslegen und

anwenden wird, daß deren Bestimmungen mit den

Artikeln 28, 37, 103.3 und 127 der Spanischen

Verfassung vereinbar sind.

Türkei

Gemäß Art. 20 Abs. 2 erklärt die Republik

Türkei, daß sie sich an die nachstehenden Artikel

und Absätze der Europäischen Sozialcharta gebunden

erachtet

a) Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. b

Artikel 1, 12, 13, 16 und 19

b) Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c

Artikel 9, 10, 11, 14,. 17 und 18 mit all ihren

Absätzen

Artikel 4 Abs. 3 und 5

Artikel 7 Abs. 3, 4, 5, 6, 8 und 9.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des

Europarates zufolge haben nachstehende Staaten

ihre anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

abgegebenen Erklärungen (BGBl.

Nr. 460/1969) dahingehend ergänzt, daß sie sich

auch an folgende Artikel und Absätze gebunden

betrachten

Dänemark

Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c

Art. 4 Abs. 3

Diese Ergänzung ist mit 9. September 1979

wirksam geworden.

Schweden

Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c

Art. 4 Abs. 4

Art. 7 Abs. 1

Art. 19 Abs. 7

Diese Ergänzungen sind mit 1. August 1979

wirksam geworden.

Zypern

Gemäß Art. 20 Abs. 3

Art. 2 Abs.3

bezahlter Jahresurlaub

Art. 2 Abs. 5

wöchentliche Ruhezeit

Art. 7 Abs. 7

bezahlter Jahresurlaub für Arbeitnehmer unter

18 Jahren

Art. 7 Abs. 8

Nachtarbeit für Personen unter 18 Jahren

Art. 8 Abs. 2

ungesetzliche Kündigung einer Frau während ihrer

Abwesenheit infolge Mutterschaftsurlaubs.

Weiters hat der Generalsekretär des Europarates

mitgeteilt, daß das Vereinigte Königreich die

Annahme folgender Artikel widerrufen hat

Art. 8 Abs. 4 lit. a — mit Wirksamkeit vom

26. Februar 1988

Art. 7 Abs. 8 und Art. 8 Abs. 4 lit. b — mit

Wirksamkeit vom 26. Februar 1990.

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