777. Kundmachung: Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des
Europarates haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zur
Europäischen Sozialcharta (BGBl. Nr. 460/1969,
letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 193/1973) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw.
Genehmigungsurkunde
Belgien 16. Oktober 1990
Griechenland 6. Juni 1984
Island 15. Jänner 1976
Malta 4. Oktober 1988
Niederlande 22. April 1980
Spanien 6. Mai 1980
Türkei 24. November 1989
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-
bzw. Genehmigungsurkunde haben folgende Staaten
Erklärungen abgegeben
Belgien
Der Ständige Vertreter erklärte, daß seine
Regierung die sich aus der Charta ergebenden
Verpflichtungen in ihrer Gesamtheit annimmt.
Griechenland
Griechenland betrachtet sich an die Artikel 5 und
6 des Teiles II der Charta nicht gebunden (Art. 20
Abs. 1 lit. b).
Island
Gemäß Art. 20 Abs. 2 betrachtet sich Island an
folgende Artikel und Absätze der Charta gebunden
Artikel 1, 3, 4, 5, 6, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und
18 sowie auch Artikel 2 Abs. 1, 3 und 5.
Malta
Die Regierung der Republik Malta verpflichtet
sich
I. gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. a, Teil I dieser Charta
als eine Erklärung der Ziele anzusehen, die sie,
entsprechend dem einleitenden Absatz dieses Teiles,
mit allen geeigneten Mitteln verfolgen wird und
II. gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. b der Charta, die
Artikel 1, 5, 6, 13 und 16 des Teiles II der Charta für
sich als bindend anzusehen; und in Übereinstimmung
mit Art. 20 Abs. 1 lit. c nachstehende Artikel
und Absätze desselben Teiles
Artikel: 3, 4, 7, 9, 11, 14, 15, 17,
Absätze: Art. 2 Abs. 1, 2, 3 und 5
Art. 8 Abs. 1, 2 und 4
Art. 10 Abs. 1, 2, 3 und 4 lit. a und d
Art. 12 Abs. 1 und 3 und
Art. 18 Abs. 4
Niederlande
Artikel 20 — Verpflichtungen
— in bezug auf das Königreich in Europa
betrachten sich die Niederlande gebunden an die
Artikel 1, 2, 3, 4 und 5; Art. 6 Abs. 1,2 und 3; Art. 6
Abs. 4 (außer Staatsbeamte); Art. 7, 8, 9, 10, 11, 12,
13, 14, 15, 16, 17, 18 und Art. 19, Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6,
7 und 9.
— in bezug auf die Niederländischen Antillen
betrachten sich die Niederlande gebunden an die
Artikel 1 und 5, Art. 6 (außer Staatsbeamte) und
Art. 16.
Spanien
Spanien erklärt, daß es die Artikel 5 und 6 der
Europäischen Sozialcharta, gelesen mit Art. 31 und
dem Anhang der Charta, dahingehend auslegen und
anwenden wird, daß deren Bestimmungen mit den
Artikeln 28, 37, 103.3 und 127 der Spanischen
Verfassung vereinbar sind.
Türkei
Gemäß Art. 20 Abs. 2 erklärt die Republik
Türkei, daß sie sich an die nachstehenden Artikel
und Absätze der Europäischen Sozialcharta gebunden
erachtet
a) Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. b
Artikel 1, 12, 13, 16 und 19
b) Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c
Artikel 9, 10, 11, 14,. 17 und 18 mit all ihren
Absätzen
Artikel 4 Abs. 3 und 5
Artikel 7 Abs. 3, 4, 5, 6, 8 und 9.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des
Europarates zufolge haben nachstehende Staaten
ihre anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
abgegebenen Erklärungen (BGBl.
Nr. 460/1969) dahingehend ergänzt, daß sie sich
auch an folgende Artikel und Absätze gebunden
betrachten
Dänemark
Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c
Art. 4 Abs. 3
Diese Ergänzung ist mit 9. September 1979
wirksam geworden.
Schweden
Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c
Art. 4 Abs. 4
Art. 7 Abs. 1
Art. 19 Abs. 7
Diese Ergänzungen sind mit 1. August 1979
wirksam geworden.
Zypern
Gemäß Art. 20 Abs. 3
Art. 2 Abs.3
bezahlter Jahresurlaub
Art. 2 Abs. 5
wöchentliche Ruhezeit
Art. 7 Abs. 7
bezahlter Jahresurlaub für Arbeitnehmer unter
18 Jahren
Art. 7 Abs. 8
Nachtarbeit für Personen unter 18 Jahren
Art. 8 Abs. 2
ungesetzliche Kündigung einer Frau während ihrer
Abwesenheit infolge Mutterschaftsurlaubs.
Weiters hat der Generalsekretär des Europarates
mitgeteilt, daß das Vereinigte Königreich die
Annahme folgender Artikel widerrufen hat
Art. 8 Abs. 4 lit. a — mit Wirksamkeit vom
26. Februar 1988
Art. 7 Abs. 8 und Art. 8 Abs. 4 lit. b — mit
Wirksamkeit vom 26. Februar 1990.