777. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 28/1970, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 389/1970, BGBl. Nr. 33/1973 und
BGBl. Nr. 25/1974 wird geändert wie folgt
1. Im § 3 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der
Z. 7 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als
Z. 8 ist anzufügen
„8. Personen, die gemäß Z. 1 von der Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz bei Antritt
des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes bzw. Zivildienstes ausgenommen
waren, für die Dauer des ordentlichen oder
außerordentlichen Präsenzdienstes bzw. Zivildienstes."
2. § 5 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die im Abs. 1 genannten Zeiträume, in
denen mindestens sechs bzw. zwölf Versicherungsmonate
erworben sein müssen, und die im Abs. 3
genannte Frist von sechs Monaten verlängern
sich
a) um Zeiten eines Pensionsbezuges wegen
Erwerbsunfähigkeit oder geminderter
Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung,
b) um die Dauer eines Pensionsfeststellungsverfahrens
bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides
bzw. bis zur rechtskräftigen
Entscheidung im Leistungsstreitverfahren,
c) um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes auf Grund der
Bestimmungen des Wehrgesetzes, BGBl.
Nr. 181/1955,
d) um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen
Zivildienstes auf Grund der
Bestimmungen des Zivildienstgesetzes.BGBl.
Nr. 187/1974."
2 a. Dem § 12 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen
„Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten
land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile)
gepachtet hat, ist dem Pächter, abweichend
von lit. d, der volle Ertragswert der
gepachteten Flächen anzurechnen."
3. Dem § 25 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag
für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am
1. Jänner dieses Jahres liegt."
4. a) § 32 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Ein Anspruch auf Geldleistungen aus dem
betreffenden Versicherungsfall steht nicht zu
1. Versicherten, die den Versicherungsfall durch
Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt
haben,
2. Personen, die den Versicherungsfall durch
die Verübung einer mit Vorsatz begangenen
gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt haben,
derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen
Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden
sind."
b) §.32 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„In den Fällen des Abs. 1 gebühren den im Inland
wohnenden bedürftigen Angehörigen des
Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger
Versorgung vorwiegend von diesem bestritten
wurde und nicht ihre Mitschuld oder
Teilnahme an den im Abs. 1 bezeichneten. Handlungen
— im Falle der Z. 2 durch rechtskräftiges
Strafurteil — festgestellt ist, bei Zutreffen der
übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenpension
aus der Pensionsversicherung."
5. § 33 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den
Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches
in einer der dort genannten Anstalten
oder in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige
(§ 4 des Jugendgerichtsgesetzes
1961) angehalten wird;"
5 a. Im § 34 Abs. 4 ist der Ausdruck „Sonderheilanstalt"
durch den Ausdruck „Sonderkrankenanstalt"
zu ersetzen.
6. § 56 Abs. 1 2. 2 lit. b hat zu lauten
„b) auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes
ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienst oder auf Grund der
Bestimmungen des Zivildienstgesetzes
ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst
geleistet hat;"
7. § 66 Abs. 2 Z. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die
Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht,
durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares
Hindernis verzögert worden, so besteht die
Kindeseigenschaft über das 26. Lebensjahr hinaus
für einen der Dauer der Behinderung angemessenen
Zeitraum;"
8. Im § 73 Abs. 2 ist in der Z. 1 der Ausdruck
„Anspruch" durch den Ausdruck „einen bescheidmäßig
zuerkannten Anspruch" und in der Z. 2
der Ausdruck „keinen Anspruch" durch den Ausdruck
„keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch"
zu ersetzen.
9. Im § 85 Abs. 8 erster Satz ist der Ausdruck
„nicht mehr als 15 Jahre" durch den Ausdruck
„nicht mehr als zehn Jahre" zu ersetzen.
10. a) § 86 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich ab
1. Jänner 1975 um 246 S, ab 1. Juli 1975 um
253 S für jedes Kind (§ 66), dessen Nettoeinkommen
den Richtsatz für einfach verwaiste
Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
nicht erreicht."
b) Im § 86 Abs. 2 ist der Ausdruck „erstmals
ab 1. Jänner 1975," durch den Ausdruck
„erstmals ab 1. Jänner 1976," zu ersetzen.
11. § 90 letzter Satz wird aufgehoben.
12. Im § 91 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck
„beginnend mit dem Jahre 1974," durch den
Ausdruck „beginnend mit dem Jahre 1976," zu
ersetzen.
13. Im § 97 Abs. 3 ist der Ausdruck „Sonderheilanstalt"
durch den Ausdruck „Sonderkrankenanstalt"
zu ersetzen.
14. § 139 wird aufgehoben.
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) § 73 Abs. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 8 ist
auf Antrag auch in Fällen anzuwenden, in
denen der Antrag auf Zuerkennung einer Witwenpension
wegen Zutreffens der Tatbestände
des § 73 Abs. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
vor dem 1. Jänner 1975 rechtskräftig abgelehnt
worden ist. Entsteht bei der Anwendung
des § 73 Abs. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 8 ein Anspruch
auf Witwenpension, so gebührt diese,
wenn der Antrag bis 31. Dezember 1975 gestellt
wird, ab 1. Jänner 1975; wird der Antrag später
gestellt, gebührt die Witwenpension ab dem auf
die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 9 sind
hinsichtlich der Bemessung der Ausgleichszulage
auf Pensionsansprüche, die am 31. Dezember
1974 bereits zuerkannt sind, nur auf Antrag
anzuwenden. In den Fällen, in denen der Antrag
bis 31. Dezember 1976 gestellt wird, gebührt
die Leistung bzw. die Erhöhung der Leistung ab
1. Jänner 1975, sonst ab dem auf die Antragstellung
folgenden Monatsersten.
(3) Die auf Grund der Bestimmungen des
Art. I Z. 10 gebührende Ausgleichszulage ist von
Amts wegen festzustellen.
Artikel III
Wirksamkeitsbeginn
Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des Art. I
Z. 12 rückwirkend mit 1. Jänner 1974, im übrigen
mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
Artikel IV
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.