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777. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 777. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 28/1970, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 389/1970, BGBl. Nr. 33/1973 und

BGBl. Nr. 25/1974 wird geändert wie folgt

1. Im § 3 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der

Z. 7 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als

Z. 8 ist anzufügen

„8. Personen, die gemäß Z. 1 von der Pflichtversicherung

nach diesem Bundesgesetz bei Antritt

des ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienstes bzw. Zivildienstes ausgenommen

waren, für die Dauer des ordentlichen oder

außerordentlichen Präsenzdienstes bzw. Zivildienstes."

2. § 5 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die im Abs. 1 genannten Zeiträume, in

denen mindestens sechs bzw. zwölf Versicherungsmonate

erworben sein müssen, und die im Abs. 3

genannte Frist von sechs Monaten verlängern

sich

a) um Zeiten eines Pensionsbezuges wegen

Erwerbsunfähigkeit oder geminderter

Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung,

b) um die Dauer eines Pensionsfeststellungsverfahrens

bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides

bzw. bis zur rechtskräftigen

Entscheidung im Leistungsstreitverfahren,

c) um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienstes auf Grund der

Bestimmungen des Wehrgesetzes, BGBl.

Nr. 181/1955,

d) um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen

Zivildienstes auf Grund der

Bestimmungen des Zivildienstgesetzes.BGBl.

Nr. 187/1974."

2 a. Dem § 12 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen

„Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten

land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile)

gepachtet hat, ist dem Pächter, abweichend

von lit. d, der volle Ertragswert der

gepachteten Flächen anzurechnen."

3. Dem § 25 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag

für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am

1. Jänner dieses Jahres liegt."

4. a) § 32 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Ein Anspruch auf Geldleistungen aus dem

betreffenden Versicherungsfall steht nicht zu

1. Versicherten, die den Versicherungsfall durch

Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt

haben,

2. Personen, die den Versicherungsfall durch

die Verübung einer mit Vorsatz begangenen

gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt haben,

derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen

Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden

sind."

b) §.32 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„In den Fällen des Abs. 1 gebühren den im Inland

wohnenden bedürftigen Angehörigen des

Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger

Versorgung vorwiegend von diesem bestritten

wurde und nicht ihre Mitschuld oder

Teilnahme an den im Abs. 1 bezeichneten. Handlungen

— im Falle der Z. 2 durch rechtskräftiges

Strafurteil — festgestellt ist, bei Zutreffen der

übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenpension

aus der Pensionsversicherung."

5. § 33 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den

Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches

in einer der dort genannten Anstalten

oder in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige

(§ 4 des Jugendgerichtsgesetzes

1961) angehalten wird;"

5 a. Im § 34 Abs. 4 ist der Ausdruck „Sonderheilanstalt"

durch den Ausdruck „Sonderkrankenanstalt"

zu ersetzen.

6. § 56 Abs. 1 2. 2 lit. b hat zu lauten

„b) auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes

ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienst oder auf Grund der

Bestimmungen des Zivildienstgesetzes

ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst

geleistet hat;"

7. § 66 Abs. 2 Z. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die

Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht,

durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares

Hindernis verzögert worden, so besteht die

Kindeseigenschaft über das 26. Lebensjahr hinaus

für einen der Dauer der Behinderung angemessenen

Zeitraum;"

8. Im § 73 Abs. 2 ist in der Z. 1 der Ausdruck

„Anspruch" durch den Ausdruck „einen bescheidmäßig

zuerkannten Anspruch" und in der Z. 2

der Ausdruck „keinen Anspruch" durch den Ausdruck

„keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch"

zu ersetzen.

9. Im § 85 Abs. 8 erster Satz ist der Ausdruck

„nicht mehr als 15 Jahre" durch den Ausdruck

„nicht mehr als zehn Jahre" zu ersetzen.

10. a) § 86 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich ab

1. Jänner 1975 um 246 S, ab 1. Juli 1975 um

253 S für jedes Kind (§ 66), dessen Nettoeinkommen

den Richtsatz für einfach verwaiste

Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

nicht erreicht."

b) Im § 86 Abs. 2 ist der Ausdruck „erstmals

ab 1. Jänner 1975," durch den Ausdruck

„erstmals ab 1. Jänner 1976," zu ersetzen.

11. § 90 letzter Satz wird aufgehoben.

12. Im § 91 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck

„beginnend mit dem Jahre 1974," durch den

Ausdruck „beginnend mit dem Jahre 1976," zu

ersetzen.

13. Im § 97 Abs. 3 ist der Ausdruck „Sonderheilanstalt"

durch den Ausdruck „Sonderkrankenanstalt"

zu ersetzen.

14. § 139 wird aufgehoben.

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) § 73 Abs. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 8 ist

auf Antrag auch in Fällen anzuwenden, in

denen der Antrag auf Zuerkennung einer Witwenpension

wegen Zutreffens der Tatbestände

des § 73 Abs. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

vor dem 1. Jänner 1975 rechtskräftig abgelehnt

worden ist. Entsteht bei der Anwendung

des § 73 Abs. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 8 ein Anspruch

auf Witwenpension, so gebührt diese,

wenn der Antrag bis 31. Dezember 1975 gestellt

wird, ab 1. Jänner 1975; wird der Antrag später

gestellt, gebührt die Witwenpension ab dem auf

die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 9 sind

hinsichtlich der Bemessung der Ausgleichszulage

auf Pensionsansprüche, die am 31. Dezember

1974 bereits zuerkannt sind, nur auf Antrag

anzuwenden. In den Fällen, in denen der Antrag

bis 31. Dezember 1976 gestellt wird, gebührt

die Leistung bzw. die Erhöhung der Leistung ab

1. Jänner 1975, sonst ab dem auf die Antragstellung

folgenden Monatsersten.

(3) Die auf Grund der Bestimmungen des

Art. I Z. 10 gebührende Ausgleichszulage ist von

Amts wegen festzustellen.

Artikel III

Wirksamkeitsbeginn

Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des Art. I

Z. 12 rückwirkend mit 1. Jänner 1974, im übrigen

mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

Artikel IV

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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