776_1990
AT
776. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 200 Bregenzerwald Straße im Bereich der Gemeinde Schrecken
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 776. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 200 Bregenzerwald Straße im Bereich der Gemeinde Schrecken
1990_776_0 776. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 200 Bregenzerwald Straße im Bereich der Gemeinde Schrecken
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 200 Bregenzerwald Straße
von km 54,080 bis km 56,675 wird, soweit er durch
die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und
verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
20. Juni 1979, BGBl. Nr. 286, bestimmten —
Abschnitt „Schröcken-Neßlegg" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.