775. Verordnung: Kunststoffverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 29 und 30 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/ 1992, wird verordnet
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind Gebrauchsgegenstände gemäß § 6 lit. a LMG 1975 (eingeschränkt auf die Verwendung bei Lebensmitteln und Verzehrprodukten) aus Kunststoff.
§ 2. (1) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff sind Materialien und Gegenstände oder Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff oder aus zwei oder mehr Schichten bestehen, von denen jede, ausschließlich aus Kunststoff besteht und die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden.
(2) Kunststoff ist eine organische makromolekulare Verbindung, die durch Polymerisation, Polykondensation, Polyaddition oder sonstige vergleichbare Verfahren aus Molekülen mit niedrigerem Molekulargewicht oder durch chemische Veränderung natürlicher Makromoleküle gewonnen wird. Dieser makromolekularen Verbindung können andere Stoffe oder Zubereitungen zugefügt werden. Als Kunststoff gelten auch die Silikone und sonstige vergleichbare makromolekulare Verbindungen.
(3) Als Kunststoff gelten jedoch nicht
1. Zellglasfolien im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 128/1994 in der jeweils geltenden Fassung;
2. Elastomere und natürlicher oder synthetischer Kautschuk;
3. Papier und Pappe, auch wenn diese durch Zusatz von Kunststoff modifiziert worden sind;
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4. Überzüge aus Paraffinwachs, einschließlich synthetischem Paraffinwachs und mikrokristallinem Wachs sowie deren Gemische miteinander oder mit Kunststoff;
5. Ionenaustauscherharze.
§ 3. (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff in Verkehr zu bringen, bei deren Herstellung andere als die in Anlage 1 genannten Stoffe als Monomere und sonstige Ausgangsstoffe verwendet wurden.
(2) Abs. 1 gilt nicht beim Herstellen von
1. Oberflächenbeschichtungen mit flüssigen, pulverförmigen oder dispergierten Harzen und Polymeren wie Lacken, Farben usw.;
2. Silikonen;
3. Epoxyharzen;
4. durch bakterielle Fermentation gewonnenen Erzeugnissen;
5. Klebern und Haftvermittlern;
6. Druckfarben.
§ 4. (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff in Verkehr zu bringen, wenn sie die in Anlage 1 genannten Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe über die dort in Spalte 4 festgesetzten höchstzulässigen Restgehalte hinaus enthalten.
(2) Sofern für einen Stoff in Anlage 1 Spalte 4 außer einem höchstzulässigen Restgehalt auch ein spezifischer Migrationsgrenzwert angegeben ist, so kann der höchstzulässige Restgehalt unberücksichtigt bleiben, wenn der spezifische Migrationsgrenzwert eingehalten ist.
(3) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, in Verkehr zu bringen, wenn sie mehr als 1 mg an monomerem Vinylchlorid pro kg enthalten.
§ 5. (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff in Verkehr zu bringen, wenn die Anteile der in Anlage 1 genannten Monomere oder sonstigen Ausgangsstoffe, die von den Gebrauchsgegenständen auf Lebensmittel oder Verzehrpro-
dukte übergehen, die in dieser Anlage in Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationsgrenzwerte überschreiten.
(2) Sofern für einen Stoff in Anlage 1 Spalte 4 außer einem spezifischen Migrationsgrenzwert auch ein höchstzulässiger Restgehalt angegeben ist, so kann der spezifische Migrationsgrenzwert unberücksichtigt bleiben, wenn der höchstzulässige Restgehalt nicht überschritten wird.
(3) Insgesamt dürfen von einem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff Stoffe auf Lebensmittel oder Verzehrprodukte nur bis zu einer Höchstmenge von 10 mg pro dm² Oberfläche des Gebrauchsgegenstandes übergehen (Gesamtmigrationsgrenzwert). Die Höchstmenge beträgt jedoch 60 mg pro kg Lebensmittel oder Verzehrprodukt bei
1. füllbaren Gebrauchsgegenständen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 500 ml und höchstens 10 1;
2. füllbaren Gebrauchsgegenständen, bei denen die Abschätzung der mit den Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Berührung kommenden Oberfläche nicht möglich ist;
3. Deckeln, Dichtungsringen, Stopfen oder ähnlichen Verschlüssen.
(4) Bei Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, darf der Anteil an monomerem Vinylchlorid, der auf das Lebensmittel oder Verzehrprodukt übergeht, eine Höchstmenge von 0,01 mg pro kg Lebensmittel oder Verzehrprodukt nicht überschreiten.
§ 6. (1) Die Prüfung auf Einhaltung der Migrationsgrenzwerte hat nach den Anlagen 2, 3 und 4 zu erfolgen.
(2) Die Prüfung gemäß Absatz 1 kann hinsichtlich der spezifischen Migrationsgrenzwerte dann entfallen, wenn nachweislich aus der Bestimmung des Gesamtmigrationsgrenzwertes gemäß § 5 Abs. 3 hervorgeht, daß die spezifischen Migrationsgrenzwerte nicht überschritten werden.
(3) Die Bestimmung des monomeren Vinylchlorids, das von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, auf Lebensmittel oder Verzehrprodukte übergegangen ist, hat nach Anlage 5 zu erfolgen.
(4) Die Bestimmung des Gehaltes an monomerem Vinylchlorid in Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, hat nach Anlage 6 zu erfolgen.
§ 7. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 8 der Geschirrverordnung, BGBl. Nr. 258/1960, soweit er sich auf Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff bezieht, außer Kraft.
(2) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1994 im Verkehr belassen werden.