775. Bundesgesetz: 31. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/
1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958,
BGBl. Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.
Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr.
168/1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. 13/1962,
BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl.
Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr.
301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/
1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965,
BGBl. Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl.
Nr. 201/1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/
1968, BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969,
BGBl. Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl.
Nr. 473/1971, BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr.
31/1973 und BGBl. Nr. 23/1974 wird geändert
wie folgt
1. § 2 Abs. 2 Z. 10 hat zu lauten
„10. Krankenversicherung der Bezieher von
Sonderunterstützung nach dem Bundesgesetz
über die Gewährung einer Sonderunterstützung
an Personen, die in bestimmten, von Betriebseinschränkung
oder Betriebsstillegung betroffenen
Betrieben beschäftigt waren (Sonderunterstützungsgesetz),"
2. § 3 Abs. 2 lit. a hat zu lauten
„a) Dienstnehmer, die dem fahrenden Personal
einer dem internationalen Verkehr auf
Flüssen oder Seen dienenden Schiffahrtsunternehmung
angehören, wenn sie ihren
Wohnsitz im Inland haben oder — ohne
im Ausland einen Wohnsitz zu haben —
auf dem Schiffe, auf dem sie beschäftigt
sind, wohnen und die Schiffahrtsunternehmung
im Inland ihren Sitz oder eine
Zweigniederlassung hat, ferner Dienstnehmer
österreichischer Staatsangehörigkeit,
die der Besatzung eines die österreichische
Flagge führenden Seeschiffes angehören;".
2 a. Im § 5 Abs. 2 ist der Betrag von 70 S durch
den Betrag von 80 S, der Betrag von 210 S durch
den Betrag von 240 S und der Betrag von 910 S
durch den Betrag von 1040 S zu ersetzen.
3. a) Im § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b ist der Ausdruck
„Wahl- und Stiefeltern;" durch den
Ausdruck „Wahl-, Stief- und Schwiegereltern;"
zu ersetzen.
b) Dem § 8 Abs. 1 Z. 4 ist als lit. d anzufügen
„d) Zivildienstleistende im Sinne des Zivildienstgesetzes,
BGBl. Nr. 187/1974."
c) Dem § 8 sind ein Abs. 4 und ein Abs. 5
mit folgendem Wortlaut anzufügen
„(4) Eine Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z. 3
lit. b besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb handelt, dessen
Einheitswert den Betrag von 2000 S erreicht
oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus
anderen als den Gründen des § 25 Abs. 1 Z. 1 des
Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.
Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag
von 2000 S nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung
für die betreffenden Personen,
vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des
Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt
bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist
zugrunde zu legen
a) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen
Fläche ein um den anteilsmäßigen
Ertragswert der verpachteten
Fläche verminderter Einheitswert;
b) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen
Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen
Ertragswertes der gepachteten
Flächen erhöhter Einheitswert.
Änderungen des Einheitswertes nach lit. a und b
sowie durch sonstige Flächenänderungen werden
mit dem ersten Tag des Kalendermonates
wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige
Änderungen des Einheitswertes werden mit dem
ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam,
das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde
erster Instanz folgt.
(5) Die im Zeitpunkt des Todes eines im
Abs. 1 Z. 3 lit. b genannten Betriebsführers
in der Unfallversicherung pflichtversicherten
Angehörigen gelten für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens
weiter als nach dieser Bestimmung
pflichtversichert."
4. Im § 11 Abs. 3 lit. c ist der Ausdruck"
§§ 7, 17, 20 oder 22 des Epidemiegesetzes 1950,
BGBl. Nr. 186," durch den Ausdruck „§§ 7,
11, 17, 20, 22 oder 24 des Epidemiegesetzes 1950,
BGBl. Nr. 186," zu ersetzen.
5. Im § 16 Abs. 1 lit. a ist der Ausdruck
„Sonderheilanstalt" durch den Ausdruck
„Sonderkrankenanstalt" zu ersetzen.
6. § 17 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die im Abs. 1 genannten Zeiträume, in
denen mindestens sechs bzw. zwölf Versicherungsmonate
erworben sein müssen, der im
Abs. 2 genannte Zeitraum von 60 Monaten und
die im Abs. 3 genannte Frist von sechs Monaten
verlängern sich
a) um neutrale Zeiten im Sinne des § 234,
b) um Zeiten nach § 227 Z. 3 bis 6,
c) um die Dauer eines Pensionsfeststellungsverfahrens
bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides
bzw. bis zur rechtskräftigen
Entscheidung im Leistungsstreitverfahren,
d) um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes auf Grund
der Bestimmungen des Wehrgesetzes, BGBl.
Nr. 181/1955,
e) um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen
Zivildienstes auf Grund der
Bestimmungen des Zivildienstgesetzes,
BGBl. Nr. 187/1974."
7. a) Im § 18 Abs. 1 Z. 5 sind nach den
Worten „inskribiert sind" die Worte „bzw. sich
nachweislich im Prüfungsstadium befinden," einzufügen.
b) § 18 Abs. 6 lit. c hat zu lauten
„c) bei den im Abs. 1 Z. 5 genannten Personen
das Ende der Selbstversicherung spätestens
mit dem Ablauf des dritten Kalendermonates
nach dem Ende des Studien(Schul)jahres
(§ 19 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes bzw. §§ 2 und 5 des
Schulzeitgesetzes), in dem der Hörer letztmalig
inskribiert war bzw. einen Lehrgang
oder Kurs der Diplomatischen Akademie
besucht hat bzw. nach dem Verstreichen
des letzten Prüfungstermines, eintritt."
8. § 31 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Der Zustimmung des Hauptverbandes
bedürfen Beschlüsse der Verwaltungskörper der
Versicherungsträger
a) über die Errichtung oder Erweiterung von
Gebäuden, die Zwecken der Verwaltung,
der Krankenbehandlung bzw. der Uhfallheilbehandlung
oder dem Heilverfahren
oder der erweiterten oder vorbeugenden
Heilfürsorge dienen sollen und über die
Errichtung oder Erweiterung von derartigen
Zwecken dienenden Einrichtungen
in fremden Gebäuden;
b) über die Erstellung von Dienstpostenplänen
(§ 460 Abs. 1), soweit sich diese auf folgende
Gehaltsgruppen der Dienstordnung A
für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern
Österreichs (DO. A) erstrecken
Gehaltsgruppe F — Höherer Dienst,
Gehaltsgruppe G — Leitender Dienst."
9. a) Im § 36 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß
der Z. 4 durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als
Z. 5 ist anzufügen
„5. für die pflichtversicherten Zivildienstleistenden
(§ 8 Abs. 1 Z. 4 lit. d) dem Bundesministerium
für Inneres."
b) Im § 36 Abs. 3 zweiter Satz ist der Ausdruck
„§ 8 Abs. 1 Z. 4" durch den Ausdruck
„§ 8 Abs. 1 Z. 4 lit., a bis c" zu ersetzen.
10. § 44 Abs. 6 lit. a hat zu lauten
„a) bei Pflichtversicherten nach § 4 Abs. 1 Z. 8
und nach § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. d der Betrag
von 192 S;".
11. a) Im § 49 Abs. 3 Z. 11 ist der Ausdruck
„an die Gesamtheit oder die Mehrzahl der
Dienstnehmer" durch den Ausdruck „an alle
Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner
Dienstnehmer" zu ersetzen.
b) § 49 Abs. 3 Z. 16 hat zu lauten
„16. die Benützung von Einrichtungen und
Anlagen, die der Dienstgeber allen Dienstnehmern
oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer
zur Verfügung stellt (zum Beispiel von
Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten,
Betriebsbibliotheken, Sportanlagen);".
c) § 49 Abs. 3 Z. 18 hat zu lauten
„18. Aufwendungen des Dienstgebers für die
Zukunftsicherung seiner Dienstnehmer, soweit
diese Aufwendungen für alle Dienstnehmer oder
bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer getätigt
werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen
und für den einzelnen Dienstnehmer 4000 S
jährlich nicht übersteigen;".
d) § 49 Abs. 3 Z. 21 hat zu lauten
„21. in dem an freigestellte Mitglieder des
Betriebsrates sowie an Dienstnehmer im Krankheitsfalle
fortgezahlten Entgelt enthaltene Zulagen,
Zuschläge und Entschädigungen, die nach
den Z. 1 bis 20 nicht als Entgelt gelten;"
e) § 49 Abs. 3 Z. 22 hat zu lauten
„22. das Teilentgelt, das Lehrlingen vom Lehrherrn
nach § 17 a des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Art. IV
Z. 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl.
Nr. 399/1974, zu leisten ist;".
12. a) § 51 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. in der Krankenversicherung
a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis
durch das Angestelltengesetz,
BGBl. Nr. 292/
1921, Gutsangestelltengesetz,
BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz,
StGBl. Nr. 88/1920, oder
Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/
1922, geregelt ist oder die gemäß
§ 14 Abs. 1 Z. 2 oder Abs. 4
zur Penstonsversicherung der
Angestellten gehören sowie für
Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 5 v. H.
b) für Dienstnehmer, die unter den
Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes
fallen, für
Dienstnehmer, die gemäß § 1
Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes
davon ausgenommen sind
und zur Pensionsversicherung der
Arbeiter gehören, sowie für alle
Vollversicherten, auf die Art. II,
III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes
anzuwenden ist, für
die Zeit vom Beginn des Beitragszeitraumes
Jänner 1975 bis zum
Ende des Beitragszeitraumes
Dezember 1976 63 v. H.
ab Beginn des Beitragszeitraumes
Jänner 1977 6'0 v.H.
c) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis
dem Landarbeitsgesetz,
BGBl. Nr. 140/1948, unterliegt
6'0 v. H.
d) für die übrigen Vollversicherten . 7'5 v. H.
der allgemeinen Beitragsgrundlage;".
b) § 51 Abs. 3 Z. 3 hat zu lauten
a) in der Pensionsversicherung der
Arbeiter auf den Versicherten und
dessen Dienstgeber je 8'75 v. H.
c) § 51 Abs. 6 wird aufgehoben.
13. a) Der bisherige § 52 erhält die Absatzbezeichnung
„(1)". In diesem Abs. hat der dritte
Satz zu lauten
„In der Kranken- und Unfallversicherung der
bildenden Künstler, der Pflichtmitglieder der
Tierärztekammern sowie der Mitglieder der
Österreichischen Dentistenkammer (§ 8 Abs. 1
Z. 4 lit. a bis c) sind die Beiträge mit dem
im § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. a genannten Hundertsatz
der für sie in Betracht kommenden Beitragsgrundlage
zu bemessen; diese Beiträge sind zur
Gänze vom Versicherten zu tragen."
b) Dem § 52 ist als Abs. 2 anzufügen
„(2) Für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z. 4
lit. d sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz
der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 6 lit. a)
zu bemessen, wie er im § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. d
bzw. Z. 2 lit. b festgesetzt ist; diese Beiträge
sind zur Gänze vom Bund zu tragen."
14. Im § 59 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck
„75 v. H." durch den Ausdruck „85 v. H."
zu ersetzen.
15. Im § 63 Abs. 2 ist der Ausdruck „7'5 v. H."
durch den Ausdruck „8'5 v. H." zu ersetzen.
16. a) § 72 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b teilversicherten
Betriebsführer sind für Zwecke der
Bemessung des Betriebsbeitrages in die Ver-
sicherungsklasse einzureihen, in die sie auf
Grund des § 12 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
eingereiht sind oder einzureihen
wären, wenn sie der Pflichtversicherung gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
unterlägen; § 12 Abs. 5 lit. b und e
zweiter Halbsatz des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
sind hiebei jedoch nicht anzuwenden.
Hinsichtlich der demnach in die Versicherungsklasse
I einzureihenden Betriebe gilt
folgende Unterteilung
Versicherungsklasse I a für Betriebe bis zu einem
Einheitswert von 15.000 S,
Versicherungsklasse I b für Betriebe mit einem
Einheitswert von mehr als 15.000 S bis zu
35.000 S.
Die Betriebsführer haben den ihrer Versicherungsklasse
entsprechenden Betriebsbeitrag zu
leisten. Wenn mehrere Personen ein und denselben
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf
gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist
der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu
leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den
Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand. Der
Betriebsbeitrag beträgt monatlich in der Versicherungsklasse
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 108 i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108 a
Abs. 1) vervielfachten Beträge;".
b) § 72 Abs. 7 erster Satz hat zu lauten
„Für gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b teilversicherte
Betriebsführer, für die hinsichtlich einer diese Unfallversicherung
begründenden Tätigkeit weder
ein Betriebsbeitrag nach Abs. 1 lit. a noch ein
Beitrag nach den §§ 51 oder 74 ermittelt werden
kann, und für Personen, deren land(forst)wirtschaftliche
Tätigkeit in der Ausübung der sich
aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden
Berechtigung besteht, sind Beiträge zu entrichten,
die zur Gänze vom Inhaber (von den
Inhabern) des Betriebes zu tragen sind."
16 a. § 76 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten
An Stelle des Betrages von 70 S tritt ab 1. Jänner
eines jeden Jahres, erstmalig ab 1. Jänner 1975,
der Tageswert der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4), in
die der gemäß § 76 a Abs. 3 genannte, jeweils
geltende Betrag fällt.
17. § 77 Abs. 5 zweiter Satz wird aufgehoben.
18. a) § 88 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Ein Anspruch auf Geldleistungen aus dem
betreffenden Versicherungsfall steht nicht zu
1. Versicherten, die den Versicherungsfall durch
Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt
haben,
2. Personen, die den Versicherungsfall durch
die Verübung einer mit Vorsatz begangenen
gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt haben,
derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen
Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden
sind."
b) § 88 Abs. 2 Einleitung hat zu lauten
„In den Fällen des Abs. 1 gebühren den im
Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen des
Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger
Versorgung vorwiegend von diesem
bestritten worden ist und nicht ihre Mitschuld
oder Teilnahme an den im Abs. 1 bezeichneten
Handlungen — im Falle der Z. 2 durch rechtskräftiges
Strafurteil — festgestellt ist,".
19. § 89 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den
Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches
in einer der dort genannten Anstalten
oder in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige
(§ 4 des Jugendgerichtsgesetzes
1961) angehalten wird;".
20. Im § 94 Abs. 4 ist der Ausdruck „Sonderheilanstalt"
durch den Ausdruck „Sonderkrankenanstalt"
zu ersetzen.
21. Dem § 107 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt
„Geldleistungen sind ferner zurückzufordern,
wenn und soweit sich wegen eines nachträglich
festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der
Geld- und Sachbezüge herausstellt, daß sie zu
Unrecht erbracht wurden."
22. Dem § 108 h Abs. 1 ist folgender Satz
anzufügen
„Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag
für die Pension des Verstorbenen gleichfalls
am 1. Jänner dieses Jahres liegt."
23. § 114 hat zu lauten
„Verstöße gegen die Vorschriften
über die Einbehaltung und Einzahlung
der Beiträge eines Dienstnehmers
durch den Dienstgeber
§ 114. Ein Dienstgeber, der Beiträge eines
Dienstnehmers zur Sozialversicherung einbehalten
oder von ihm übernommen und dem berechtigten
Versicherungsträger vorenthalten hat, ist
vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
zu bestrafen; neben der Freiheitsstrafe kann
eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt
werden."
24. § 115 wird aufgehoben.
25. § 120 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten
„3. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit
dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen
Entbindung; wenn aber die Entbindung
vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung;
ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung
nicht festgestellt worden, mit dem Beginn
der achten Woche vor der Entbindung;"
26. Im § 121 Abs. 4 Z. 3 ist der Ausdruck
„Sonderheilanstalt" durch den Ausdruck „Sonderkrankenanstalt"
zu ersetzen.
27. a) Im § 122 Abs. 2 Z. 1 ist der Ausdruck
„Sonderheilanstalt" durch den Ausdruck „Sonderkrankenanstalt"
zu ersetzen.
b) § 122 Abs. 2 Z. 2 dritter Satz hat zu lauten
„Die Frist von drei Wochen verlängert sich um
die Dauer eines auf Grund der Bestimmungen
des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen oder
außerordentlichen Präsenzdienstes bzw. eines auf
Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes
zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen
Zivildienstes."
c) Im § 122 Abs. 4 dritter und letzter Satz ist
der Ausdruck „nach Abs. 2 Z. 2 und Z. 3 sowie
nach Abs. 3" durch den Ausdruck „nach Abs. 2
Z. 2 sowie nach Abs. 3" zu ersetzen.
28. § 123 Abs. 4 Z. 1 zweiter Satz hat zu
lauten
„Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die
Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht,
durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares
Hindernis verzögert worden, so gelten sie
als Angehörige über das 26. Lebensjahr hinaus
für einen der Dauer der Behinderung angemessenen
Zeitraum;".
28 a. Dem § 132 b ist ein Abs. 5 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(5) Die im Zusammenhang mit den Gesundenuntersuchungen
entstehenden Fahrtkosten sind
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 135
Abs. 4 zu ersetzen."
29. Dem § 137 ist als Abs. 5 anzufügen
„(5) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw.
Transportkosten, die im Zusammenhang mit der
körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen erwachsen,
gilt § 135 Abs. 4 und 5 entsprechend."
30. a) Im § 138 Abs. 2 lit. f ist der Ausdruck
„§ 8 Abs. 1 Z. 4" durch den Ausdruck „§ 8
Abs. 1 Z. 4 lit. b und c" zu ersetzen.
b) Im § 138 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß
der lit. f durch einen Strichpunkt zu ersetzen;
als lit. g ist anzufügen
„g) die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. d pflichtversicherten
Zivildienstleistenden."
31. a) Im § 143 Abs. 1 Z. 2 ist der Ausdruck
„Sonderheilanstalt" durch den Ausdruck „Sonderkrankenanstalt"
zu ersetzen.
b) § 143 Abs. 5 lit. a und b haben zu lauten
„a) während des Bezuges des Teilentgeltes, das
Lehrlingen vom Lehrherrn nach § 17 a des
Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/
1969, in der Fassung des Art. IV Z. 2 des
Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/
1974, zu leisten ist,
b) während des Bezuges des bei Dienstverhinderung
gebührenden Entgeltes aus dem
Dienstverhältnis eines Hausbesorgers im
Sinne des § 14 Abs. 3 des Hausbesorgergesetzes."
32. § 144 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung
in einem Heim für Genesende, die
ärztlicher Behandlung und besonderer Wartung
bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z. 3 Krankenanstaltengesetz,
BGBl. Nr. 1/1957), in einer Pflegeanstalt
für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung
und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z. 4
Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957) oder
in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend
der Rehabilitation von Versicherten dient."
33. § 148 Z. 2 zweiter Satz hat zu lauten
„Ab dem Beginn der fünften Woche ununterbrochener
Anstaltspflege — bei einer aus dem
Versicherungsfall der Mutterschaft gewährten
Anstaltspflege bereits ab deren Beginn — hat
der Versicherungsträger auch für Angehörige des
Versicherten die Verpflegskostenersätze zur
Gänze zu entrichten."
34. Der bisherige § 154 erhält die Absatzbezeichnung
„(1)". Als Abs. 2 ist anzufügen
„(2) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)-
bzw. Transportkosten, die im Zusammenhang
mit der körpergerechten Anpassung von Hilfsmitteln
erwachsen, gilt § 135 Abs. 4 und 5 entsprechend."
35. Im § 155 Abs. 1 Z. 4 ist der Ausdruck
„Sonderheilanstalten" durch den Ausdruck „Sonderkrankenanstalten"
zu ersetzen.
36. a) Im § 162 Abs. 1 sind der erste und
zweite Satz durch folgende Sätze zu ersetzen
„Weiblichen Versicherten gebührt für die letzten
acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung,
für den Tag der Entbindung und für die
ersten acht Wochen nach der Entbindung ein
tägliches Wochengeld. Mütter nach Frühgeburten
oder Mehrlingsgeburten erhalten das Wochengeld
nach der Entbindung durch zwölf Wochen."
b) § 162 Abs. 2 erster und zweiter Satz haben
zu lauten
„Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen
Entbindung gemäß Abs. 1 wird auf Grund eines
ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung
zu einem anderen als dem vom Arzt
angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert
sich die im Abs. 1 vorgesehene Frist vor
der Entbindung entsprechend."
c) § 162 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Das Wochengeld gebührt den nach § 4 Abs. 3
den Dienstnehmern Gleichgestellten und den nach
§ 8 Abs. 1 Z. 4 lit. a bis c teilversicherten bildenden
Künstlern, freiberuflich tätigen Pflichtmitgliedern
einer Tierärztekammer sowie Mitgliedern
der Österreichischen Dentistenkammer in
der Höhe des täglichen Krankengeldes, anderen
weiblichen Versicherten in der Höhe des auf den
Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlichen
in den letzten 13 Wochen (bei Versicherten,
deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten
bemessen oder abgerechnet wird, in den letzten
drei Kalendermonaten) gebührenden Arbeitsverdienstes
einschließlich der auf diesen Zeitraum
entfallenden Sonderzahlungen, vermindert um
die gesetzlichen Abzüge."
37. a) Im § 166 Abs. 1 Z. 1 ist der Ausdruck
„Sonderheilanstalt" durch den Ausdruck „Sonderkrankenanstalt"
zu ersetzen.
b) § 166 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zeiten, für die der Anspruch auf Wochengeld
gemäß Abs. 1 Z. 2 zur Gänze ruht, werden
auf die Höchstdauer des Anspruches auf Wochengeld
nicht angerechnet."
38. Im § 192 erster Satz ist der Ausdruck
„§ 19 Abs. 1 Z. 2" durch den Ausdruck „§ 8
Abs. 1 Z. 3 lit. b bzw. § 19 Abs. 1 Z. 2" zu ersetzen.
39. § 227 Z. 7 und 8 haben zu lauten
„7. in dem Zweig der Pensionsversicherung,
in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit
vorliegt, die Zeiten, in denen auf Grund der Bestimmungen
des Wehrgesetzes ordentlicher oder
außerordentlicher Präsenzdienst oder auf Grund
der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ordentlicher
oder außerordentlicher Zivildienst geleistet
wird;
8. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in
dem die erste nachfolgende Beitrags- oder
Ersatzzeit vorliegt, die Zeiten, in denen auf
Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes
ordentlicher oder außerordentlicher Präsenzdienst
oder auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes
ordentlicher oder außerordentlicher
Zivildienst geleistet wird, sofern nicht Z. 7
anzuwenden ist;".
40. Im § 228 Abs. 1 Z. 2 haben die Worte
„mit den Beschränkungen des § 251" zu entfallen.
41. § 229 Abs. 1 Z. 1 lit. c hat zu lauten
„c) Zeiten des Militärdienstes als länger dienende
Mannschaftsperson, Angehöriger des
Militärassistenzkorps oder zeitverpflichteter
Unteroffizier des ehemaligen österreichischen
Bundesheeres, sofern nach dem Ausscheiden
aus dem Dienstverhältnis kein
Anspruch auf einen Versorgungsbezug anfiel;".
41 a. Im § 234 Abs. 1 Z. 5 letzter Halbsatz
ist der Ausdruck „Sonderheilanstalt" durch den
Ausdruck „Sonderkrankenanstalt" zu ersetzen.
42. Im § 248 Abs. 1 ist der Ausdruck „§§ 70,
249 bis 251" durch den Ausdruck „§§ 70, 249
und 250" zu ersetzen.
43. § 251 Abs. 1 bis 3 werden aufgehoben.
44. § 252 Abs. 2 Z. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die
Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht,
durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares
Hindernis verzögert worden, so besteht die
Kindeseigenschaft über das 26. Lebensjahr hinaus
für einen der Dauer der Behinderung angemessenen
Zeitraum;"
45. Im § 253 a Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck
„dreizehn Monate" durch den Ausdruck
„fünfzehn Monate" zu ersetzen.
46. Im § 258 Abs. 2 ist in der Z. 1 der Ausdruck
„Anspruch" durch den Ausdruck „einen
bescheidmäßig zuerkannten Anspruch" und in
der Z. 2 der Ausdruck „keinen Anspruch" durch
den Ausdruck „keinen bescheidmäßig zuerkannten
Anspruch" zu ersetzen.
47. Im. § 276 a Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck
„dreizehn Monate" durch den Ausdruck
„fünfzehn Monate" zu ersetzen.
48. Im § 292 Abs. 8 erster Satz ist der Ausdruck
„nicht mehr als 15 Jahre" durch den Ausdruck
„nicht mehr als zehn Jahre" zu ersetzen.
49. a) § 293 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich ab 1. Jänner
1975 um 246 S, ab 1. Juli 1975 um 253 S für
jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den
Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur
Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht."
b) Im § 293 Abs. 2 ist der Ausdruck „erstmals
ab 1. Jänner 1975," durch den Ausdruck
„erstmals ab 1. Jänner 1976," zu ersetzen.
50. § 297 letztet Satz wird aufgehoben.
51. Im § 298 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck
„beginnend mit dem Jahre 1974," durch
den Ausdruck „beginnend mit dem Jahre 1976,"
zu ersetzen.
52. Im § 301 Abs. 3 ist der Ausdruck „Sonderheilanstalt"
durch den Ausdruck „Sonderkrankenanstalt"
zu ersetzen.
52 a. a) § 319 a Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Pauschbetrag wird für das Kalenderjahr
1975 mit 2551 Millionen Schilling festgesetzt.
An die Stelle dieses Betrages tritt für jedes
folgende Kalenderjahr ein vom Hauptverband
festgesetzter Betrag. Bei der Festsetzung des
Pauschbetrages sind die Veränderungen der Aufwendungen
der im Abs. 1 genannten Krankenversicherungsträger
für die Leistungen aus dem
Versicherungsfall der Krankheit und aus dem
Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit des vorangegangenen Jahres gegenüber
dem zweitvorangegangenen Jahr zu berücksichtigen;
desgleichen ist auf die Auswirkungen des
Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,
auf die Aufwendungen für Leistungen aus dem
Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit entsprechend Bedacht zu nehmen. Der
Pauschbetrag ist in der Fachzeitschrift ,Soziale
Sicherheit' zu verlautbaren."
b) Im § 319 a werden die Abs. 3 und 4 aufgehoben.
c) § 319 a Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind
auf die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen, soweit diese Anstalt sowohl Träger
der Krankenversicherung als auch Träger der
Unfallversicherung ist, mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, daß der aus Mitteln der
Unfallversicherung zu leistende jährliche Pauschbetrag
für das Kalenderjahr 1975 10'7 Millionen
Schilling zu betragen hat. Bei der Festsetzung des
Pauschbetrages für die folgenden Kalenderjahre
sind die Aufwendungen der von der Versicherungsanstalt
durchgeführten Krankenversicherung
zu berücksichtigen."
53. § 343 Abs. 2 Z. 4 hat zu lauten
„4. der rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes
a) wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz
begangener gerichtlich strafbarer Handlungen
zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
oder
b) wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen
gerichtlich strafbaren Handlung."
54. § 433 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Vorstand besteht aus
a) dem Präsidenten des Hauptverbandes
sowie den beiden Vizepräsidenten;
b) den Vorsitzenden der fünf Sektionsausschüsse
und dem der Gruppe der Dienstgeber
angehörenden Stellvertreter des Vorsitzenden
des gemäß Abs. 1 Z. 1 errichteten
Sektionsausschusses und
c) 15 weiteren Mitgliedern der Hauptversammlung
oder Stellvertretern solcher Mitglieder,
von denen zehn der Gruppe der
Dienstnehmer und fünf der Gruppe der
Dienstgeber anzugehören haben.
Gehört der Präsident weder als Dienstgeber noch
als Versicherter einem dem Hauptverband angeschlossenen
Versicherungsträger an, so gehören
dem Vorstand anstelle von 15 16 weitere Mitglieder
der Hauptversammlung oder Stellvertreter
solcher Mitglieder an, und zwar elf aus der
Gruppe der Dienstnehmer und fünf aus der
Gruppe der Dienstgeber. Für jedes der unter
Et. a und c bezeichneten Mitglieder des Vorstandes
ist aus der Mitte der Hauptversammlung,
für jedes der unter lit. b bezeichneten Mitglieder
des Vorstandes ist aus der Mitte der in Betracht
kommenden Ausschüsse ein Stellvertreter zu
wählen; der Stellvertreter hat im Falle der zeitweiligen
Verhinderung des Mitgliedes Sitz und
Stimme im Vorstand."
55. a) § 447 a Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds
hat eine ausgeglichene Gebarung bzw. eine
ausreichende Liquidität der Gebietskrankenkassen
und der Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues als Träger der Krankenversicherung
zu gewährleisten."
b) Im § 447 a Abs. 4 erster Satz ist der Ausdruck
„0'5 v. H." durch den Ausdruck „1 v. H."
zu ersetzen.
c) Im § 447 a Abs. 5 ist nach dem ersten Satz
folgender Satz einzufügen
„Erreicht diese Rücklage die Höhe von 2'4 v. H.
der Summe der Beitragseinnahmen der Gebietskrankenkassen
und der Versicherungsanstalt des
österreichischen Bergbaues im vorangegangenen
Kalenderjahr, dann ist die Rücklage nicht weiter
zu erhöhen."
56. a) § 447 c Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) um eine unterschiedliche Belastung aus der
Gewährung von Sachleistungen, von Leistungen
der erweiterten Heilfürsorge, der
Krankheitsverhütung und der Durchführung
von Maßnahmen zur Früherkennung
von Krankheiten (§§ 132 a und 132 b) sowie
aus dem Betrieb eigener Gesundheitseinrichtungen
ganz oder teilweise auszugleichen,".
b) § 447 c Abs. 1 lit. c hat zu lauten
„c) um eine ungünstige Kassenlage ganz oder
teilweise zu beheben oder".
c) Dem § 447 c Abs. 1 ist als lit. d anzufügen
„d) um einen Beitrag zur Erwerbung, Errichtung
oder Erweiterung von Einrichtungen
zur Früherkennung von Krankheiten
(§§ 132 a und 132 b), zur Krankheitsverhütung,
zur Krankenbehandlung, Zahnbehandlung,
Anstaltspflege und Durchführung
von Maßnahmen der erweiterten
Heilfürsorge zu leisten, wenn diese Einrichtungen
zur Erfüllung der Aufgaben der
Krankenversicherungsträger erforderlich
sind."
57. Nach § 447 d ist ein § 447 e mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Zweckzuschüsse aus dem Ausgleichsfonds
§ 447 e. (1) Um die Errichtung oder Erweiterung
der im § 447 c Abs. 1 lit. d genannten Einrichtungen
zu erleichtern, sind aus dem Ausgleichsfonds
Zweckzuschüsse zu leisten. Die Höhe
der Zweckzuschüsse beträgt jeweils 25 v. H. des
notwendigen Aufwandes für die Errichtung
oder Erweiterung dieser Einrichtungen. Darüber
hinausgehende Zweckzuschüsse können unter Bedachtnahme
auf die Vermögenslage des in Betracht
kommenden Krankenversicherungsträgers
gewährt werden. Die Leistung von Zweckzuschüssen
schließt die Gewährung von Zuwendungen
nach § 447 c Abs. 1 lit. d nicht aus.
(2) Zu den Gesamtkosten (Abs. 1) zählen die
Bau- und Baunebenkosten (ausgenommen Liegenschaftskosten)
und die Kosten für das medizinische
und das nichtmedizinische Mobiliar.
(3) Die Zweckzuschüsse sind von den beitragspflichtigen
Krankenversicherungsträgern beim
Hauptverband zu beantragen. Dem Antrag sind
alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen
anzuschließen. Insbesondere sind vorzulegen
a) Baubescheide, Baubeschreibungen, Baupläne;
b) eine gegliederte Darstellung der Gesamtkosten
auf Grund von Kostenvoranschlägen
oder Rechnungen;
c) Nachweise darüber, daß bei der Ermittlung
der Gesamtkosten die „Richtlinien über die
Vergebung von Leistungen durch Sozialversicherungsträger
und den Hauptverband"
eingehalten wurden;
d) Nachweise darüber, daß die in den §§ 23
Abs. 6 und 339 geforderten Voraussetzungen
für die Errichtung, Erweiterung bzw.
Erneuerung der dort genannten Einrichtungen
erfüllt sind.
(4) Der Zweckzuschuß wird in Teilbeträgen
ausgezahlt. Der erste Teilbetrag ist frühestens
nach Inangriffnahme der Errichtungs- oder Erweiterungsarbeiten
fällig. Die weiteren Beträge sind
nach Maßgabe des Fortschrittes der Errichtungs-
oder Erweiterungsarbeiten anzuweisen.
(5) Auf die Zweckzuschüsse für Einrichtungen,
die der Durchführung von Untersuchungen nach
den §§ 132 a und 132 b dienen, sind die am Ende
des Geschäftsjahres ausgewiesenen Mittel der
gesonderten Rücklage (§ 118 a Abs. 2) des antragstellenden
Krankenversicherungsträgers anzurechnen.
Für die Anrechnung sind die Mittel jenes
Geschäftsjahres maßgebend, das der Auszahlung
des Teilbetrages vorangeht.
(6) Die sich aus der Anwendung des Abs. 1
für ein Geschäftsjahr ergebenden Zweckzuschüsse
dürfen zusammen höchstens 60 v. H. der am
Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres frei
verfügbaren Mittel des Ausgleichsfonds betragen.
Wird diese Grenze überschritten, so sind die
Zweckzuschüsse innerhalb des Höchstausmaßes
verhältnismäßig zu kürzen.
(7) Nach Vollendung des Vorhabens ist ohne
Verzug, längstens jedoch ein Jahr nach Erteilung
der Benützungsbewilligung, eine Endabrechnung
über die Gesamtkosten vorzulegen.
(8) Die Bestimmungen des § 447 c Abs. 4 gelten
entsprechend."
58. Nach § 460 ist ein § 460 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Verschwiegenheitspflicht der
Bediensteten
§ 460 a. (1) Die Bediensteten haben über alle
ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung
auf ihre Stellung bekanntgewordenen
Angelegenheiten, die im Interesse des Versicherungsträgers
oder der Versicherten, ihrer Angehörigen
oder Dienstgeber Geheimhaltung erfordern
oder ihnen ausdrücklich als vertraulich
bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem
sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche
Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind,
Verschwiegenheit zu beobachten.
(2) Eine Ausnahme von der im Abs. 1 bezeichneten
Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als
ein Bediensteter für einen bestimmten Fall von
der Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses
entbunden wurde.
(3) Über die im Abs. 1 bezeichnete Verpflichtung
hinaus haben die fachkundigen Organe der
Träger der Unfallversicherung (§ 187) über alle
ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten
Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel,
Arbeitsstoffe, Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren
sowie sonstige Eigentümlichkeiten der Betriebe
Verschwiegenheit zu beobachten.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten entsprechend
für die gemäß § 42 Abs. 1 mit der Einsicht
beauftragten Bediensteten.
(5) Die im Abs. 1, 3 und 4 bezeichneten Bediensteten
sind an die Verschwiegenheitspflicht
auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand
sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden."
59. § 474 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z. 1 sind
auf die im ersten Satz genannten Versicherten,
soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall
Anspruch auf Weiterzahlung ihrer
Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen
haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der
Beitragssatz 57 v. H. beträgt; für alle übrigen
im ersten Satz genannten Versicherten gilt der
im § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. b bzw. d bezeichnete
Beitragssatz."
60. Im § 479 d Abs. 2 ist der Ausdruck „§ 51
Abs. 1 Z. 1 lit. b" durch den Ausdruck „§ 51
Abs. 1 Z. 1 lit. a" zu ersetzen.
61. a) Im § 522 Abs. 3 Z. 1 lit. b ist der Ausdruck
„§§ 97 bis 101," durch den Ausdruck
„§§ 86 Abs. 4, 97 bis 101," zu ersetzen.
b) § 522 Abs. 3 Z. 3 hat zu lauten
„3. im Bereich der Unfallversicherung die Bestimmungen
der §§ 180, 183, 184, 189 bis 191,
193 bis 202, 207 Abs. 2, 211, 215 Abs. 2, 215 a,
218 Abs. 1 zweiter Satz, 252;"
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Personen, die am 31. Dezember 1974 nach
den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften
pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert
wären, bleiben pflichtversichert, solange
die Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung
nach den bisherigen Vorschriften begründet
hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf eine
solche Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch
kann der Versicherte bis 30. Juni 1975 bei dem
für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden
Versicherungsträger den Antrag stellen,
aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden;
einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger
mit Wirkung von dem auf den Antrag
folgenden Monatsersten stattzugeben.
(2) Für rückständige Beitrage aus Beitragszeiträumen,
die vor dem Beginn des Beitragszeitraumes
Jänner 1975 liegen, sind die Verzugszinsen,
soweit sie nicht bereits vorgeschrieben
sind, in entsprechender Anwendung des § 59
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. I Z. 14 zu berechnen.
(3) § 258 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 46
ist auf Antrag auch in Fällen anzuwenden, in
denen der Antrag auf Zuerkennung einer Witwenpension
wegen Zutreffens der Tatbestände
des § 258 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
vor dem 1. Jänner 1975 rechtskräftig
abgelehnt worden ist. Entsteht bei der
Anwendung des § 258 Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z. 46 ein Anspruch auf Witwenpension,
so gebührt diese, wenn der Antrag bis 31. Dezember
1975 gestellt wird, ab 1. Jänner 1975;
wird der Antrag später gestellt, gebührt die
Witwenpension ab dem auf die Antragsteilung
folgenden Monatsersten.
(4) Die Bestimmungen des Art. I Z. 48 sind
hinsichtlich der Bemessung der Ausgleichszulage
auf Pensionsansprüche, die am 31. Dezember 1974
bereits zuerkannt sind, nur auf Antrag anzuwenden.
In den Fällen, in denen der Antrag bis
31. Dezember 1976 gestellt wird, gebührt die
Leistung bzw. die Erhöhung der Leistung ab
1. Jänner 1975, sonst ab dem auf die Antragstellung
folgenden Monatsersten.
(5) Die auf Grund der Bestimmungen des
Art. I Z. 49 gebührende Ausgleichszulage ist
von Amts wegen festzustellen.
(6) Anträge auf Gewährung von Zweckzuschüssen
für die Errichtung und Erweiterung von im
§ 447 c Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 56
lit. c genannten Einrichtungen, für welche der
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
in den Jahren 1973 und 1974
die Zustimmung gemäß § 31 Abs. 6 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes erteilt hat,
können bis zum 30. Juni 1975 gestellt werden.
Artikel III
Schlußbestimmungen
(1) Art. II Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. März 1974, BGBl. Nr. 178, mit dem das
Mutterschutzgesetz geändert wird, wird aufgehoben.
(2) Art. VI des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
BGBl. Nr. 399/1974, wird aufgehoben.
Artikel IV
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner
1975 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1974 die
Bestimmungen des Art. I Z. 3 lit. c, Z. 51,
55 lit. b und 57;
b) rückwirkend mit dem 1. September 1974
die Bestimmungen des Art. I Z. 13 lit. a,
21, 45, 47, 59 und 60;
c) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes
Jänner 1975 die Bestimmungen des Art. I
Z. 10 bis 14.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
betraut
a) hinsichtlich der Bestimmungen des § 36
Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 9 der
Bundesminister für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Inneres;
b) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung.