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775_1974 AT

775. Bundesgesetz: 31. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 775. Bundesgesetz: 31. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/

1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.

Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr.

168/1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. 13/1962,

BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl.

Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr.

301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/

1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965,

BGBl. Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl.

Nr. 201/1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/

1968, BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969,

BGBl. Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl.

Nr. 473/1971, BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr.

31/1973 und BGBl. Nr. 23/1974 wird geändert

wie folgt

1. § 2 Abs. 2 Z. 10 hat zu lauten

„10. Krankenversicherung der Bezieher von

Sonderunterstützung nach dem Bundesgesetz

über die Gewährung einer Sonderunterstützung

an Personen, die in bestimmten, von Betriebseinschränkung

oder Betriebsstillegung betroffenen

Betrieben beschäftigt waren (Sonderunterstützungsgesetz),"

2. § 3 Abs. 2 lit. a hat zu lauten

„a) Dienstnehmer, die dem fahrenden Personal

einer dem internationalen Verkehr auf

Flüssen oder Seen dienenden Schiffahrtsunternehmung

angehören, wenn sie ihren

Wohnsitz im Inland haben oder — ohne

im Ausland einen Wohnsitz zu haben —

auf dem Schiffe, auf dem sie beschäftigt

sind, wohnen und die Schiffahrtsunternehmung

im Inland ihren Sitz oder eine

Zweigniederlassung hat, ferner Dienstnehmer

österreichischer Staatsangehörigkeit,

die der Besatzung eines die österreichische

Flagge führenden Seeschiffes angehören;".

2 a. Im § 5 Abs. 2 ist der Betrag von 70 S durch

den Betrag von 80 S, der Betrag von 210 S durch

den Betrag von 240 S und der Betrag von 910 S

durch den Betrag von 1040 S zu ersetzen.

3. a) Im § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b ist der Ausdruck

„Wahl- und Stiefeltern;" durch den

Ausdruck „Wahl-, Stief- und Schwiegereltern;"

zu ersetzen.

b) Dem § 8 Abs. 1 Z. 4 ist als lit. d anzufügen

„d) Zivildienstleistende im Sinne des Zivildienstgesetzes,

BGBl. Nr. 187/1974."

c) Dem § 8 sind ein Abs. 4 und ein Abs. 5

mit folgendem Wortlaut anzufügen

„(4) Eine Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z. 3

lit. b besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb handelt, dessen

Einheitswert den Betrag von 2000 S erreicht

oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus

anderen als den Gründen des § 25 Abs. 1 Z. 1 des

Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.

Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag

von 2000 S nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung

für die betreffenden Personen,

vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des

Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt

bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist

zugrunde zu legen

a) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen

Fläche ein um den anteilsmäßigen

Ertragswert der verpachteten

Fläche verminderter Einheitswert;

b) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen

Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen

Ertragswertes der gepachteten

Flächen erhöhter Einheitswert.

Änderungen des Einheitswertes nach lit. a und b

sowie durch sonstige Flächenänderungen werden

mit dem ersten Tag des Kalendermonates

wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige

Änderungen des Einheitswertes werden mit dem

ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam,

das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde

erster Instanz folgt.

(5) Die im Zeitpunkt des Todes eines im

Abs. 1 Z. 3 lit. b genannten Betriebsführers

in der Unfallversicherung pflichtversicherten

Angehörigen gelten für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens

weiter als nach dieser Bestimmung

pflichtversichert."

4. Im § 11 Abs. 3 lit. c ist der Ausdruck"

§§ 7, 17, 20 oder 22 des Epidemiegesetzes 1950,

BGBl. Nr. 186," durch den Ausdruck „§§ 7,

11, 17, 20, 22 oder 24 des Epidemiegesetzes 1950,

BGBl. Nr. 186," zu ersetzen.

5. Im § 16 Abs. 1 lit. a ist der Ausdruck

„Sonderheilanstalt" durch den Ausdruck

„Sonderkrankenanstalt" zu ersetzen.

6. § 17 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die im Abs. 1 genannten Zeiträume, in

denen mindestens sechs bzw. zwölf Versicherungsmonate

erworben sein müssen, der im

Abs. 2 genannte Zeitraum von 60 Monaten und

die im Abs. 3 genannte Frist von sechs Monaten

verlängern sich

a) um neutrale Zeiten im Sinne des § 234,

b) um Zeiten nach § 227 Z. 3 bis 6,

c) um die Dauer eines Pensionsfeststellungsverfahrens

bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides

bzw. bis zur rechtskräftigen

Entscheidung im Leistungsstreitverfahren,

d) um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienstes auf Grund

der Bestimmungen des Wehrgesetzes, BGBl.

Nr. 181/1955,

e) um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen

Zivildienstes auf Grund der

Bestimmungen des Zivildienstgesetzes,

BGBl. Nr. 187/1974."

7. a) Im § 18 Abs. 1 Z. 5 sind nach den

Worten „inskribiert sind" die Worte „bzw. sich

nachweislich im Prüfungsstadium befinden," einzufügen.

b) § 18 Abs. 6 lit. c hat zu lauten

„c) bei den im Abs. 1 Z. 5 genannten Personen

das Ende der Selbstversicherung spätestens

mit dem Ablauf des dritten Kalendermonates

nach dem Ende des Studien(Schul)jahres

(§ 19 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes bzw. §§ 2 und 5 des

Schulzeitgesetzes), in dem der Hörer letztmalig

inskribiert war bzw. einen Lehrgang

oder Kurs der Diplomatischen Akademie

besucht hat bzw. nach dem Verstreichen

des letzten Prüfungstermines, eintritt."

8. § 31 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Der Zustimmung des Hauptverbandes

bedürfen Beschlüsse der Verwaltungskörper der

Versicherungsträger

a) über die Errichtung oder Erweiterung von

Gebäuden, die Zwecken der Verwaltung,

der Krankenbehandlung bzw. der Uhfallheilbehandlung

oder dem Heilverfahren

oder der erweiterten oder vorbeugenden

Heilfürsorge dienen sollen und über die

Errichtung oder Erweiterung von derartigen

Zwecken dienenden Einrichtungen

in fremden Gebäuden;

b) über die Erstellung von Dienstpostenplänen

(§ 460 Abs. 1), soweit sich diese auf folgende

Gehaltsgruppen der Dienstordnung A

für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern

Österreichs (DO. A) erstrecken

Gehaltsgruppe F — Höherer Dienst,

Gehaltsgruppe G — Leitender Dienst."

9. a) Im § 36 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß

der Z. 4 durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als

Z. 5 ist anzufügen

„5. für die pflichtversicherten Zivildienstleistenden

(§ 8 Abs. 1 Z. 4 lit. d) dem Bundesministerium

für Inneres."

b) Im § 36 Abs. 3 zweiter Satz ist der Ausdruck

„§ 8 Abs. 1 Z. 4" durch den Ausdruck

„§ 8 Abs. 1 Z. 4 lit., a bis c" zu ersetzen.

10. § 44 Abs. 6 lit. a hat zu lauten

„a) bei Pflichtversicherten nach § 4 Abs. 1 Z. 8

und nach § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. d der Betrag

von 192 S;".

11. a) Im § 49 Abs. 3 Z. 11 ist der Ausdruck

„an die Gesamtheit oder die Mehrzahl der

Dienstnehmer" durch den Ausdruck „an alle

Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner

Dienstnehmer" zu ersetzen.

b) § 49 Abs. 3 Z. 16 hat zu lauten

„16. die Benützung von Einrichtungen und

Anlagen, die der Dienstgeber allen Dienstnehmern

oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer

zur Verfügung stellt (zum Beispiel von

Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten,

Betriebsbibliotheken, Sportanlagen);".

c) § 49 Abs. 3 Z. 18 hat zu lauten

„18. Aufwendungen des Dienstgebers für die

Zukunftsicherung seiner Dienstnehmer, soweit

diese Aufwendungen für alle Dienstnehmer oder

bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer getätigt

werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen

und für den einzelnen Dienstnehmer 4000 S

jährlich nicht übersteigen;".

d) § 49 Abs. 3 Z. 21 hat zu lauten

„21. in dem an freigestellte Mitglieder des

Betriebsrates sowie an Dienstnehmer im Krankheitsfalle

fortgezahlten Entgelt enthaltene Zulagen,

Zuschläge und Entschädigungen, die nach

den Z. 1 bis 20 nicht als Entgelt gelten;"

e) § 49 Abs. 3 Z. 22 hat zu lauten

„22. das Teilentgelt, das Lehrlingen vom Lehrherrn

nach § 17 a des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Art. IV

Z. 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl.

Nr. 399/1974, zu leisten ist;".

12. a) § 51 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. in der Krankenversicherung

a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis

durch das Angestelltengesetz,

BGBl. Nr. 292/

1921, Gutsangestelltengesetz,

BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz,

StGBl. Nr. 88/1920, oder

Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/

1922, geregelt ist oder die gemäß

§ 14 Abs. 1 Z. 2 oder Abs. 4

zur Penstonsversicherung der

Angestellten gehören sowie für

Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 5 v. H.

b) für Dienstnehmer, die unter den

Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes

fallen, für

Dienstnehmer, die gemäß § 1

Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes

davon ausgenommen sind

und zur Pensionsversicherung der

Arbeiter gehören, sowie für alle

Vollversicherten, auf die Art. II,

III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes

anzuwenden ist, für

die Zeit vom Beginn des Beitragszeitraumes

Jänner 1975 bis zum

Ende des Beitragszeitraumes

Dezember 1976 63 v. H.

ab Beginn des Beitragszeitraumes

Jänner 1977 6'0 v.H.

c) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis

dem Landarbeitsgesetz,

BGBl. Nr. 140/1948, unterliegt

6'0 v. H.

d) für die übrigen Vollversicherten . 7'5 v. H.

der allgemeinen Beitragsgrundlage;".

b) § 51 Abs. 3 Z. 3 hat zu lauten

a) in der Pensionsversicherung der

Arbeiter auf den Versicherten und

dessen Dienstgeber je 8'75 v. H.

c) § 51 Abs. 6 wird aufgehoben.

13. a) Der bisherige § 52 erhält die Absatzbezeichnung

„(1)". In diesem Abs. hat der dritte

Satz zu lauten

„In der Kranken- und Unfallversicherung der

bildenden Künstler, der Pflichtmitglieder der

Tierärztekammern sowie der Mitglieder der

Österreichischen Dentistenkammer (§ 8 Abs. 1

Z. 4 lit. a bis c) sind die Beiträge mit dem

im § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. a genannten Hundertsatz

der für sie in Betracht kommenden Beitragsgrundlage

zu bemessen; diese Beiträge sind zur

Gänze vom Versicherten zu tragen."

b) Dem § 52 ist als Abs. 2 anzufügen

„(2) Für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z. 4

lit. d sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz

der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 6 lit. a)

zu bemessen, wie er im § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. d

bzw. Z. 2 lit. b festgesetzt ist; diese Beiträge

sind zur Gänze vom Bund zu tragen."

14. Im § 59 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck

„75 v. H." durch den Ausdruck „85 v. H."

zu ersetzen.

15. Im § 63 Abs. 2 ist der Ausdruck „7'5 v. H."

durch den Ausdruck „8'5 v. H." zu ersetzen.

16. a) § 72 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b teilversicherten

Betriebsführer sind für Zwecke der

Bemessung des Betriebsbeitrages in die Ver-

sicherungsklasse einzureihen, in die sie auf

Grund des § 12 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

eingereiht sind oder einzureihen

wären, wenn sie der Pflichtversicherung gemäß

§ 2 Abs. 1 Z. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

unterlägen; § 12 Abs. 5 lit. b und e

zweiter Halbsatz des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

sind hiebei jedoch nicht anzuwenden.

Hinsichtlich der demnach in die Versicherungsklasse

I einzureihenden Betriebe gilt

folgende Unterteilung

Versicherungsklasse I a für Betriebe bis zu einem

Einheitswert von 15.000 S,

Versicherungsklasse I b für Betriebe mit einem

Einheitswert von mehr als 15.000 S bis zu

35.000 S.

Die Betriebsführer haben den ihrer Versicherungsklasse

entsprechenden Betriebsbeitrag zu

leisten. Wenn mehrere Personen ein und denselben

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf

gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist

der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu

leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den

Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand. Der

Betriebsbeitrag beträgt monatlich in der Versicherungsklasse

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 108 i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108 a

Abs. 1) vervielfachten Beträge;".

b) § 72 Abs. 7 erster Satz hat zu lauten

„Für gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b teilversicherte

Betriebsführer, für die hinsichtlich einer diese Unfallversicherung

begründenden Tätigkeit weder

ein Betriebsbeitrag nach Abs. 1 lit. a noch ein

Beitrag nach den §§ 51 oder 74 ermittelt werden

kann, und für Personen, deren land(forst)wirtschaftliche

Tätigkeit in der Ausübung der sich

aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden

Berechtigung besteht, sind Beiträge zu entrichten,

die zur Gänze vom Inhaber (von den

Inhabern) des Betriebes zu tragen sind."

16 a. § 76 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten

An Stelle des Betrages von 70 S tritt ab 1. Jänner

eines jeden Jahres, erstmalig ab 1. Jänner 1975,

der Tageswert der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4), in

die der gemäß § 76 a Abs. 3 genannte, jeweils

geltende Betrag fällt.

17. § 77 Abs. 5 zweiter Satz wird aufgehoben.

18. a) § 88 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Ein Anspruch auf Geldleistungen aus dem

betreffenden Versicherungsfall steht nicht zu

1. Versicherten, die den Versicherungsfall durch

Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt

haben,

2. Personen, die den Versicherungsfall durch

die Verübung einer mit Vorsatz begangenen

gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt haben,

derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen

Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden

sind."

b) § 88 Abs. 2 Einleitung hat zu lauten

„In den Fällen des Abs. 1 gebühren den im

Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen des

Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger

Versorgung vorwiegend von diesem

bestritten worden ist und nicht ihre Mitschuld

oder Teilnahme an den im Abs. 1 bezeichneten

Handlungen — im Falle der Z. 2 durch rechtskräftiges

Strafurteil — festgestellt ist,".

19. § 89 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den

Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches

in einer der dort genannten Anstalten

oder in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige

(§ 4 des Jugendgerichtsgesetzes

1961) angehalten wird;".

20. Im § 94 Abs. 4 ist der Ausdruck „Sonderheilanstalt"

durch den Ausdruck „Sonderkrankenanstalt"

zu ersetzen.

21. Dem § 107 Abs. 1 wird folgender Satz

angefügt

„Geldleistungen sind ferner zurückzufordern,

wenn und soweit sich wegen eines nachträglich

festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der

Geld- und Sachbezüge herausstellt, daß sie zu

Unrecht erbracht wurden."

22. Dem § 108 h Abs. 1 ist folgender Satz

anzufügen

„Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag

für die Pension des Verstorbenen gleichfalls

am 1. Jänner dieses Jahres liegt."

23. § 114 hat zu lauten

„Verstöße gegen die Vorschriften

über die Einbehaltung und Einzahlung

der Beiträge eines Dienstnehmers

durch den Dienstgeber

§ 114. Ein Dienstgeber, der Beiträge eines

Dienstnehmers zur Sozialversicherung einbehalten

oder von ihm übernommen und dem berechtigten

Versicherungsträger vorenthalten hat, ist

vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren

zu bestrafen; neben der Freiheitsstrafe kann

eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt

werden."

24. § 115 wird aufgehoben.

25. § 120 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten

„3. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit

dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen

Entbindung; wenn aber die Entbindung

vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung;

ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung

nicht festgestellt worden, mit dem Beginn

der achten Woche vor der Entbindung;"

26. Im § 121 Abs. 4 Z. 3 ist der Ausdruck

„Sonderheilanstalt" durch den Ausdruck „Sonderkrankenanstalt"

zu ersetzen.

27. a) Im § 122 Abs. 2 Z. 1 ist der Ausdruck

„Sonderheilanstalt" durch den Ausdruck „Sonderkrankenanstalt"

zu ersetzen.

b) § 122 Abs. 2 Z. 2 dritter Satz hat zu lauten

„Die Frist von drei Wochen verlängert sich um

die Dauer eines auf Grund der Bestimmungen

des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen oder

außerordentlichen Präsenzdienstes bzw. eines auf

Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes

zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen

Zivildienstes."

c) Im § 122 Abs. 4 dritter und letzter Satz ist

der Ausdruck „nach Abs. 2 Z. 2 und Z. 3 sowie

nach Abs. 3" durch den Ausdruck „nach Abs. 2

Z. 2 sowie nach Abs. 3" zu ersetzen.

28. § 123 Abs. 4 Z. 1 zweiter Satz hat zu

lauten

„Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die

Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht,

durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares

Hindernis verzögert worden, so gelten sie

als Angehörige über das 26. Lebensjahr hinaus

für einen der Dauer der Behinderung angemessenen

Zeitraum;".

28 a. Dem § 132 b ist ein Abs. 5 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(5) Die im Zusammenhang mit den Gesundenuntersuchungen

entstehenden Fahrtkosten sind

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 135

Abs. 4 zu ersetzen."

29. Dem § 137 ist als Abs. 5 anzufügen

„(5) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw.

Transportkosten, die im Zusammenhang mit der

körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen erwachsen,

gilt § 135 Abs. 4 und 5 entsprechend."

30. a) Im § 138 Abs. 2 lit. f ist der Ausdruck

„§ 8 Abs. 1 Z. 4" durch den Ausdruck „§ 8

Abs. 1 Z. 4 lit. b und c" zu ersetzen.

b) Im § 138 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß

der lit. f durch einen Strichpunkt zu ersetzen;

als lit. g ist anzufügen

„g) die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. d pflichtversicherten

Zivildienstleistenden."

31. a) Im § 143 Abs. 1 Z. 2 ist der Ausdruck

„Sonderheilanstalt" durch den Ausdruck „Sonderkrankenanstalt"

zu ersetzen.

b) § 143 Abs. 5 lit. a und b haben zu lauten

„a) während des Bezuges des Teilentgeltes, das

Lehrlingen vom Lehrherrn nach § 17 a des

Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/

1969, in der Fassung des Art. IV Z. 2 des

Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/

1974, zu leisten ist,

b) während des Bezuges des bei Dienstverhinderung

gebührenden Entgeltes aus dem

Dienstverhältnis eines Hausbesorgers im

Sinne des § 14 Abs. 3 des Hausbesorgergesetzes."

32. § 144 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung

in einem Heim für Genesende, die

ärztlicher Behandlung und besonderer Wartung

bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z. 3 Krankenanstaltengesetz,

BGBl. Nr. 1/1957), in einer Pflegeanstalt

für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung

und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z. 4

Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957) oder

in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend

der Rehabilitation von Versicherten dient."

33. § 148 Z. 2 zweiter Satz hat zu lauten

„Ab dem Beginn der fünften Woche ununterbrochener

Anstaltspflege — bei einer aus dem

Versicherungsfall der Mutterschaft gewährten

Anstaltspflege bereits ab deren Beginn — hat

der Versicherungsträger auch für Angehörige des

Versicherten die Verpflegskostenersätze zur

Gänze zu entrichten."

34. Der bisherige § 154 erhält die Absatzbezeichnung

„(1)". Als Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)-

bzw. Transportkosten, die im Zusammenhang

mit der körpergerechten Anpassung von Hilfsmitteln

erwachsen, gilt § 135 Abs. 4 und 5 entsprechend."

35. Im § 155 Abs. 1 Z. 4 ist der Ausdruck

„Sonderheilanstalten" durch den Ausdruck „Sonderkrankenanstalten"

zu ersetzen.

36. a) Im § 162 Abs. 1 sind der erste und

zweite Satz durch folgende Sätze zu ersetzen

„Weiblichen Versicherten gebührt für die letzten

acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung,

für den Tag der Entbindung und für die

ersten acht Wochen nach der Entbindung ein

tägliches Wochengeld. Mütter nach Frühgeburten

oder Mehrlingsgeburten erhalten das Wochengeld

nach der Entbindung durch zwölf Wochen."

b) § 162 Abs. 2 erster und zweiter Satz haben

zu lauten

„Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen

Entbindung gemäß Abs. 1 wird auf Grund eines

ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung

zu einem anderen als dem vom Arzt

angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert

sich die im Abs. 1 vorgesehene Frist vor

der Entbindung entsprechend."

c) § 162 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Das Wochengeld gebührt den nach § 4 Abs. 3

den Dienstnehmern Gleichgestellten und den nach

§ 8 Abs. 1 Z. 4 lit. a bis c teilversicherten bildenden

Künstlern, freiberuflich tätigen Pflichtmitgliedern

einer Tierärztekammer sowie Mitgliedern

der Österreichischen Dentistenkammer in

der Höhe des täglichen Krankengeldes, anderen

weiblichen Versicherten in der Höhe des auf den

Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlichen

in den letzten 13 Wochen (bei Versicherten,

deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten

bemessen oder abgerechnet wird, in den letzten

drei Kalendermonaten) gebührenden Arbeitsverdienstes

einschließlich der auf diesen Zeitraum

entfallenden Sonderzahlungen, vermindert um

die gesetzlichen Abzüge."

37. a) Im § 166 Abs. 1 Z. 1 ist der Ausdruck

„Sonderheilanstalt" durch den Ausdruck „Sonderkrankenanstalt"

zu ersetzen.

b) § 166 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zeiten, für die der Anspruch auf Wochengeld

gemäß Abs. 1 Z. 2 zur Gänze ruht, werden

auf die Höchstdauer des Anspruches auf Wochengeld

nicht angerechnet."

38. Im § 192 erster Satz ist der Ausdruck

„§ 19 Abs. 1 Z. 2" durch den Ausdruck „§ 8

Abs. 1 Z. 3 lit. b bzw. § 19 Abs. 1 Z. 2" zu ersetzen.

39. § 227 Z. 7 und 8 haben zu lauten

„7. in dem Zweig der Pensionsversicherung,

in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit

vorliegt, die Zeiten, in denen auf Grund der Bestimmungen

des Wehrgesetzes ordentlicher oder

außerordentlicher Präsenzdienst oder auf Grund

der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ordentlicher

oder außerordentlicher Zivildienst geleistet

wird;

8. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in

dem die erste nachfolgende Beitrags- oder

Ersatzzeit vorliegt, die Zeiten, in denen auf

Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes

ordentlicher oder außerordentlicher Präsenzdienst

oder auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes

ordentlicher oder außerordentlicher

Zivildienst geleistet wird, sofern nicht Z. 7

anzuwenden ist;".

40. Im § 228 Abs. 1 Z. 2 haben die Worte

„mit den Beschränkungen des § 251" zu entfallen.

41. § 229 Abs. 1 Z. 1 lit. c hat zu lauten

„c) Zeiten des Militärdienstes als länger dienende

Mannschaftsperson, Angehöriger des

Militärassistenzkorps oder zeitverpflichteter

Unteroffizier des ehemaligen österreichischen

Bundesheeres, sofern nach dem Ausscheiden

aus dem Dienstverhältnis kein

Anspruch auf einen Versorgungsbezug anfiel;".

41 a. Im § 234 Abs. 1 Z. 5 letzter Halbsatz

ist der Ausdruck „Sonderheilanstalt" durch den

Ausdruck „Sonderkrankenanstalt" zu ersetzen.

42. Im § 248 Abs. 1 ist der Ausdruck „§§ 70,

249 bis 251" durch den Ausdruck „§§ 70, 249

und 250" zu ersetzen.

43. § 251 Abs. 1 bis 3 werden aufgehoben.

44. § 252 Abs. 2 Z. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die

Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht,

durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares

Hindernis verzögert worden, so besteht die

Kindeseigenschaft über das 26. Lebensjahr hinaus

für einen der Dauer der Behinderung angemessenen

Zeitraum;"

45. Im § 253 a Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck

„dreizehn Monate" durch den Ausdruck

„fünfzehn Monate" zu ersetzen.

46. Im § 258 Abs. 2 ist in der Z. 1 der Ausdruck

„Anspruch" durch den Ausdruck „einen

bescheidmäßig zuerkannten Anspruch" und in

der Z. 2 der Ausdruck „keinen Anspruch" durch

den Ausdruck „keinen bescheidmäßig zuerkannten

Anspruch" zu ersetzen.

47. Im. § 276 a Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck

„dreizehn Monate" durch den Ausdruck

„fünfzehn Monate" zu ersetzen.

48. Im § 292 Abs. 8 erster Satz ist der Ausdruck

„nicht mehr als 15 Jahre" durch den Ausdruck

„nicht mehr als zehn Jahre" zu ersetzen.

49. a) § 293 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 2

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich ab 1. Jänner

1975 um 246 S, ab 1. Juli 1975 um 253 S für

jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den

Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur

Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht."

b) Im § 293 Abs. 2 ist der Ausdruck „erstmals

ab 1. Jänner 1975," durch den Ausdruck

„erstmals ab 1. Jänner 1976," zu ersetzen.

50. § 297 letztet Satz wird aufgehoben.

51. Im § 298 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck

„beginnend mit dem Jahre 1974," durch

den Ausdruck „beginnend mit dem Jahre 1976,"

zu ersetzen.

52. Im § 301 Abs. 3 ist der Ausdruck „Sonderheilanstalt"

durch den Ausdruck „Sonderkrankenanstalt"

zu ersetzen.

52 a. a) § 319 a Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Pauschbetrag wird für das Kalenderjahr

1975 mit 2551 Millionen Schilling festgesetzt.

An die Stelle dieses Betrages tritt für jedes

folgende Kalenderjahr ein vom Hauptverband

festgesetzter Betrag. Bei der Festsetzung des

Pauschbetrages sind die Veränderungen der Aufwendungen

der im Abs. 1 genannten Krankenversicherungsträger

für die Leistungen aus dem

Versicherungsfall der Krankheit und aus dem

Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge

Krankheit des vorangegangenen Jahres gegenüber

dem zweitvorangegangenen Jahr zu berücksichtigen;

desgleichen ist auf die Auswirkungen des

Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,

auf die Aufwendungen für Leistungen aus dem

Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge

Krankheit entsprechend Bedacht zu nehmen. Der

Pauschbetrag ist in der Fachzeitschrift ,Soziale

Sicherheit' zu verlautbaren."

b) Im § 319 a werden die Abs. 3 und 4 aufgehoben.

c) § 319 a Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind

auf die Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen, soweit diese Anstalt sowohl Träger

der Krankenversicherung als auch Träger der

Unfallversicherung ist, mit der Maßgabe entsprechend

anzuwenden, daß der aus Mitteln der

Unfallversicherung zu leistende jährliche Pauschbetrag

für das Kalenderjahr 1975 10'7 Millionen

Schilling zu betragen hat. Bei der Festsetzung des

Pauschbetrages für die folgenden Kalenderjahre

sind die Aufwendungen der von der Versicherungsanstalt

durchgeführten Krankenversicherung

zu berücksichtigen."

53. § 343 Abs. 2 Z. 4 hat zu lauten

„4. der rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes

a) wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz

begangener gerichtlich strafbarer Handlungen

zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe

oder

b) wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen

gerichtlich strafbaren Handlung."

54. § 433 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Vorstand besteht aus

a) dem Präsidenten des Hauptverbandes

sowie den beiden Vizepräsidenten;

b) den Vorsitzenden der fünf Sektionsausschüsse

und dem der Gruppe der Dienstgeber

angehörenden Stellvertreter des Vorsitzenden

des gemäß Abs. 1 Z. 1 errichteten

Sektionsausschusses und

c) 15 weiteren Mitgliedern der Hauptversammlung

oder Stellvertretern solcher Mitglieder,

von denen zehn der Gruppe der

Dienstnehmer und fünf der Gruppe der

Dienstgeber anzugehören haben.

Gehört der Präsident weder als Dienstgeber noch

als Versicherter einem dem Hauptverband angeschlossenen

Versicherungsträger an, so gehören

dem Vorstand anstelle von 15 16 weitere Mitglieder

der Hauptversammlung oder Stellvertreter

solcher Mitglieder an, und zwar elf aus der

Gruppe der Dienstnehmer und fünf aus der

Gruppe der Dienstgeber. Für jedes der unter

Et. a und c bezeichneten Mitglieder des Vorstandes

ist aus der Mitte der Hauptversammlung,

für jedes der unter lit. b bezeichneten Mitglieder

des Vorstandes ist aus der Mitte der in Betracht

kommenden Ausschüsse ein Stellvertreter zu

wählen; der Stellvertreter hat im Falle der zeitweiligen

Verhinderung des Mitgliedes Sitz und

Stimme im Vorstand."

55. a) § 447 a Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds

hat eine ausgeglichene Gebarung bzw. eine

ausreichende Liquidität der Gebietskrankenkassen

und der Versicherungsanstalt des österreichischen

Bergbaues als Träger der Krankenversicherung

zu gewährleisten."

b) Im § 447 a Abs. 4 erster Satz ist der Ausdruck

„0'5 v. H." durch den Ausdruck „1 v. H."

zu ersetzen.

c) Im § 447 a Abs. 5 ist nach dem ersten Satz

folgender Satz einzufügen

„Erreicht diese Rücklage die Höhe von 2'4 v. H.

der Summe der Beitragseinnahmen der Gebietskrankenkassen

und der Versicherungsanstalt des

österreichischen Bergbaues im vorangegangenen

Kalenderjahr, dann ist die Rücklage nicht weiter

zu erhöhen."

56. a) § 447 c Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) um eine unterschiedliche Belastung aus der

Gewährung von Sachleistungen, von Leistungen

der erweiterten Heilfürsorge, der

Krankheitsverhütung und der Durchführung

von Maßnahmen zur Früherkennung

von Krankheiten (§§ 132 a und 132 b) sowie

aus dem Betrieb eigener Gesundheitseinrichtungen

ganz oder teilweise auszugleichen,".

b) § 447 c Abs. 1 lit. c hat zu lauten

„c) um eine ungünstige Kassenlage ganz oder

teilweise zu beheben oder".

c) Dem § 447 c Abs. 1 ist als lit. d anzufügen

„d) um einen Beitrag zur Erwerbung, Errichtung

oder Erweiterung von Einrichtungen

zur Früherkennung von Krankheiten

(§§ 132 a und 132 b), zur Krankheitsverhütung,

zur Krankenbehandlung, Zahnbehandlung,

Anstaltspflege und Durchführung

von Maßnahmen der erweiterten

Heilfürsorge zu leisten, wenn diese Einrichtungen

zur Erfüllung der Aufgaben der

Krankenversicherungsträger erforderlich

sind."

57. Nach § 447 d ist ein § 447 e mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Zweckzuschüsse aus dem Ausgleichsfonds

§ 447 e. (1) Um die Errichtung oder Erweiterung

der im § 447 c Abs. 1 lit. d genannten Einrichtungen

zu erleichtern, sind aus dem Ausgleichsfonds

Zweckzuschüsse zu leisten. Die Höhe

der Zweckzuschüsse beträgt jeweils 25 v. H. des

notwendigen Aufwandes für die Errichtung

oder Erweiterung dieser Einrichtungen. Darüber

hinausgehende Zweckzuschüsse können unter Bedachtnahme

auf die Vermögenslage des in Betracht

kommenden Krankenversicherungsträgers

gewährt werden. Die Leistung von Zweckzuschüssen

schließt die Gewährung von Zuwendungen

nach § 447 c Abs. 1 lit. d nicht aus.

(2) Zu den Gesamtkosten (Abs. 1) zählen die

Bau- und Baunebenkosten (ausgenommen Liegenschaftskosten)

und die Kosten für das medizinische

und das nichtmedizinische Mobiliar.

(3) Die Zweckzuschüsse sind von den beitragspflichtigen

Krankenversicherungsträgern beim

Hauptverband zu beantragen. Dem Antrag sind

alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen

anzuschließen. Insbesondere sind vorzulegen

a) Baubescheide, Baubeschreibungen, Baupläne;

b) eine gegliederte Darstellung der Gesamtkosten

auf Grund von Kostenvoranschlägen

oder Rechnungen;

c) Nachweise darüber, daß bei der Ermittlung

der Gesamtkosten die „Richtlinien über die

Vergebung von Leistungen durch Sozialversicherungsträger

und den Hauptverband"

eingehalten wurden;

d) Nachweise darüber, daß die in den §§ 23

Abs. 6 und 339 geforderten Voraussetzungen

für die Errichtung, Erweiterung bzw.

Erneuerung der dort genannten Einrichtungen

erfüllt sind.

(4) Der Zweckzuschuß wird in Teilbeträgen

ausgezahlt. Der erste Teilbetrag ist frühestens

nach Inangriffnahme der Errichtungs- oder Erweiterungsarbeiten

fällig. Die weiteren Beträge sind

nach Maßgabe des Fortschrittes der Errichtungs-

oder Erweiterungsarbeiten anzuweisen.

(5) Auf die Zweckzuschüsse für Einrichtungen,

die der Durchführung von Untersuchungen nach

den §§ 132 a und 132 b dienen, sind die am Ende

des Geschäftsjahres ausgewiesenen Mittel der

gesonderten Rücklage (§ 118 a Abs. 2) des antragstellenden

Krankenversicherungsträgers anzurechnen.

Für die Anrechnung sind die Mittel jenes

Geschäftsjahres maßgebend, das der Auszahlung

des Teilbetrages vorangeht.

(6) Die sich aus der Anwendung des Abs. 1

für ein Geschäftsjahr ergebenden Zweckzuschüsse

dürfen zusammen höchstens 60 v. H. der am

Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres frei

verfügbaren Mittel des Ausgleichsfonds betragen.

Wird diese Grenze überschritten, so sind die

Zweckzuschüsse innerhalb des Höchstausmaßes

verhältnismäßig zu kürzen.

(7) Nach Vollendung des Vorhabens ist ohne

Verzug, längstens jedoch ein Jahr nach Erteilung

der Benützungsbewilligung, eine Endabrechnung

über die Gesamtkosten vorzulegen.

(8) Die Bestimmungen des § 447 c Abs. 4 gelten

entsprechend."

58. Nach § 460 ist ein § 460 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Verschwiegenheitspflicht der

Bediensteten

§ 460 a. (1) Die Bediensteten haben über alle

ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung

auf ihre Stellung bekanntgewordenen

Angelegenheiten, die im Interesse des Versicherungsträgers

oder der Versicherten, ihrer Angehörigen

oder Dienstgeber Geheimhaltung erfordern

oder ihnen ausdrücklich als vertraulich

bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem

sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche

Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind,

Verschwiegenheit zu beobachten.

(2) Eine Ausnahme von der im Abs. 1 bezeichneten

Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als

ein Bediensteter für einen bestimmten Fall von

der Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses

entbunden wurde.

(3) Über die im Abs. 1 bezeichnete Verpflichtung

hinaus haben die fachkundigen Organe der

Träger der Unfallversicherung (§ 187) über alle

ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,

insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten

Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel,

Arbeitsstoffe, Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren

sowie sonstige Eigentümlichkeiten der Betriebe

Verschwiegenheit zu beobachten.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten entsprechend

für die gemäß § 42 Abs. 1 mit der Einsicht

beauftragten Bediensteten.

(5) Die im Abs. 1, 3 und 4 bezeichneten Bediensteten

sind an die Verschwiegenheitspflicht

auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand

sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden."

59. § 474 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z. 1 sind

auf die im ersten Satz genannten Versicherten,

soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall

Anspruch auf Weiterzahlung ihrer

Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen

haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der

Beitragssatz 57 v. H. beträgt; für alle übrigen

im ersten Satz genannten Versicherten gilt der

im § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. b bzw. d bezeichnete

Beitragssatz."

60. Im § 479 d Abs. 2 ist der Ausdruck „§ 51

Abs. 1 Z. 1 lit. b" durch den Ausdruck „§ 51

Abs. 1 Z. 1 lit. a" zu ersetzen.

61. a) Im § 522 Abs. 3 Z. 1 lit. b ist der Ausdruck

„§§ 97 bis 101," durch den Ausdruck

„§§ 86 Abs. 4, 97 bis 101," zu ersetzen.

b) § 522 Abs. 3 Z. 3 hat zu lauten

„3. im Bereich der Unfallversicherung die Bestimmungen

der §§ 180, 183, 184, 189 bis 191,

193 bis 202, 207 Abs. 2, 211, 215 Abs. 2, 215 a,

218 Abs. 1 zweiter Satz, 252;"

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Personen, die am 31. Dezember 1974 nach

den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften

pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert

wären, bleiben pflichtversichert, solange

die Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung

nach den bisherigen Vorschriften begründet

hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind die

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf eine

solche Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch

kann der Versicherte bis 30. Juni 1975 bei dem

für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden

Versicherungsträger den Antrag stellen,

aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden;

einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger

mit Wirkung von dem auf den Antrag

folgenden Monatsersten stattzugeben.

(2) Für rückständige Beitrage aus Beitragszeiträumen,

die vor dem Beginn des Beitragszeitraumes

Jänner 1975 liegen, sind die Verzugszinsen,

soweit sie nicht bereits vorgeschrieben

sind, in entsprechender Anwendung des § 59

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. I Z. 14 zu berechnen.

(3) § 258 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 46

ist auf Antrag auch in Fällen anzuwenden, in

denen der Antrag auf Zuerkennung einer Witwenpension

wegen Zutreffens der Tatbestände

des § 258 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

vor dem 1. Jänner 1975 rechtskräftig

abgelehnt worden ist. Entsteht bei der

Anwendung des § 258 Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z. 46 ein Anspruch auf Witwenpension,

so gebührt diese, wenn der Antrag bis 31. Dezember

1975 gestellt wird, ab 1. Jänner 1975;

wird der Antrag später gestellt, gebührt die

Witwenpension ab dem auf die Antragsteilung

folgenden Monatsersten.

(4) Die Bestimmungen des Art. I Z. 48 sind

hinsichtlich der Bemessung der Ausgleichszulage

auf Pensionsansprüche, die am 31. Dezember 1974

bereits zuerkannt sind, nur auf Antrag anzuwenden.

In den Fällen, in denen der Antrag bis

31. Dezember 1976 gestellt wird, gebührt die

Leistung bzw. die Erhöhung der Leistung ab

1. Jänner 1975, sonst ab dem auf die Antragstellung

folgenden Monatsersten.

(5) Die auf Grund der Bestimmungen des

Art. I Z. 49 gebührende Ausgleichszulage ist

von Amts wegen festzustellen.

(6) Anträge auf Gewährung von Zweckzuschüssen

für die Errichtung und Erweiterung von im

§ 447 c Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 56

lit. c genannten Einrichtungen, für welche der

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

in den Jahren 1973 und 1974

die Zustimmung gemäß § 31 Abs. 6 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes erteilt hat,

können bis zum 30. Juni 1975 gestellt werden.

Artikel III

Schlußbestimmungen

(1) Art. II Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6. März 1974, BGBl. Nr. 178, mit dem das

Mutterschutzgesetz geändert wird, wird aufgehoben.

(2) Art. VI des Entgeltfortzahlungsgesetzes,

BGBl. Nr. 399/1974, wird aufgehoben.

Artikel IV

Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner

1975 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1974 die

Bestimmungen des Art. I Z. 3 lit. c, Z. 51,

55 lit. b und 57;

b) rückwirkend mit dem 1. September 1974

die Bestimmungen des Art. I Z. 13 lit. a,

21, 45, 47, 59 und 60;

c) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes

Jänner 1975 die Bestimmungen des Art. I

Z. 10 bis 14.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

betraut

a) hinsichtlich der Bestimmungen des § 36

Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 9 der

Bundesminister für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Inneres;

b) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung.

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