774a. Bundesgesetz: Authentische Auslegung des § 41 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 41 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl.
Nr. 340, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 200/1969, Nr. 226/1970, Nr. 216/1972,
Nr. 320/1973 und Nr. 393/1974, wird gemäß § 8
des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches angesichts
der Worte „die Höhe" vor den Worten „des
Gehaltes oder der ruhegenußfähigen Zulagen"
authentisch dahin ausgelegt, daß die durch die
20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970,
die 23. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 168/
1972, die 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 214/1972, die 26. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 318/1973, und durch die 27. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 392/1974, neu eingeführten
ruhegenußfähigen Zulagen keine Änderung
des ruhegenußfähigen Monatsbezuges der
Beamten des Ruhestandes, die vor Einführung
dieser Zulagen aus dem Dienststand ausgeschieden
sind, zur Folge haben; es sei denn, daß anläßlich
der Einführung einer Zulage gesetzlich ausdrücklich
etwas anderes bestimmt wird.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.