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774a. Bundesgesetz: Authentische Auslegung des § 41 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 774a. Bundesgesetz: Authentische Auslegung des § 41 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 41 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl.

Nr. 340, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 200/1969, Nr. 226/1970, Nr. 216/1972,

Nr. 320/1973 und Nr. 393/1974, wird gemäß § 8

des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches angesichts

der Worte „die Höhe" vor den Worten „des

Gehaltes oder der ruhegenußfähigen Zulagen"

authentisch dahin ausgelegt, daß die durch die

20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970,

die 23. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 168/

1972, die 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 214/1972, die 26. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 318/1973, und durch die 27. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 392/1974, neu eingeführten

ruhegenußfähigen Zulagen keine Änderung

des ruhegenußfähigen Monatsbezuges der

Beamten des Ruhestandes, die vor Einführung

dieser Zulagen aus dem Dienststand ausgeschieden

sind, zur Folge haben; es sei denn, daß anläßlich

der Einführung einer Zulage gesetzlich ausdrücklich

etwas anderes bestimmt wird.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

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