774. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Schulzeit an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, wird verordnet
Die Verordnung über die Schulzeit an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr 396/1980, wird wie folgt geändert
1. In § 2 Abs. 2 lautet der dritte Satz
„Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar"
2. In § 3 lautet der erste Satz
„Soweit Lehrgänge unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes geführt werden, darf der Unterricht auch während der Hauptferien und der Semesterferien (§ 2 Abs. 2) sowie an den gemäß § 2 Abs. 4 schulfreien Tagen - ausgenommen der 24., 25. und 26. Dezember - stattfinden, sofern dies im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Lehrgangsteilnehmer erforderlich ist."
3. In § 6 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)" und wird folgender Absatz 2 angefügt
„(2) § 2 Abs. 2 und § 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr 774/1995 treten wie folgt in Kraft
1. § 2 Abs. 2 mit 1. Februar 1997 und
2. § 3 mit 1. Jänner 1996."