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774_1994 AT

774. Verordnung: Änderung der Studienordnung Informatik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 774. Verordnung: Änderung der Studienordnung Informatik

Auf Grund des. § 4 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 524/1993 in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 111/1994, wird verordnet

Die Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Informatik (Studienordnung Informatik), BGBl. Nr. 414/1992, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. (1) Die Studienrichtung Informatik umfaßt folgende Studienzweige

a) Informatik,

b) Angewandte Informatik.

Sie ist unter Bedachtnahme auf die im § 1 AHStG und im § 1 Tech-StG 1990 genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.

(2) Der Studienzweig „Informatik" ist an der Technischen Universität Wien gemeinsam mit der Universität Wien und an der Universität Linz einzurichten. Der Studienzweig „Angewandte Informatik" ist an der Universität Klagenfurt und an der Universität Salzburg einzurichten."

2. § 3 Abs. 1 lautet

„(1) Die erste Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete

1. Im Studienzweig „Informatik"

a) Mathematik und Theoretische Informatik;

b) Praktische Informatik;

c) Technische Informatik;

d) Angewandte Informatik und gesellschaftliche Bezüge.

2. Im Studienzweig „Angewandte Informatik"

a) Mathematik und Theoretische Informatik;

b) Praktische Informatik;

c) Anwendungsfach der Informatik;

d) Angewandte Informatik und gesellschaftliche Bezüge."

3. § 4 Abs. 1 lautet

„§ 4. Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete

(1) Pflichtfachgebiete

1. Im Studienzweig „Informatik"

a) Mathematik und Theoretische Informatik;

b) Praktische Informatik;

c) Technische Informatik;

d) Angewandte Informatik und gesellschaftliche Bezüge.

2. Im Studienzweig „Angewandte Informatik"

a) Mathematik und Theoretische Informatik;

b) Praktische Informatik;

c) Anwendungsfach der Informatik;

d) Angewandte Informatik und gesellschaftliche Bezüge."

4. § 6 samt Überschrift lautet

„Übergangsbestimmungen

§ 6. (1) Ordentliche Hörer der bisherigen Studienrichtung Informatik sind ab 1 Oktober 1994 ordentliche Hörer der Studienrichtung Informatik, Studienzweig Informatik.

(2) Ordentliche Hörer der Studienversuche „Angewandte Informatik" und „Computerwissenschaften" sind gemäß § 13 Abs. 7 AHStG berechtigt, ihr Studium nach den bisherigen Vorschriften zu vollenden oder unter Anwendung der §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 5 AHStG auf ein verwandtes ordentliches Studium überzugehen. Sie sind überdies berechtigt, sich jederzeit durch schriftliche Erklärung den neuen Studienvorschriften zu unterstellen."

5. Dem § 6 wird folgender § 7 samt Überschrift angefügt

„Schlußbestimmungen

§ 7. (1) § 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 774/1994 treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

(2) Die Verordnung über den Studienversuch Angewandte Informatik, BGBl. Nr. 314/1985, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 47/1991 tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft.

(3) Die Studienordnung für den Studienversuch Computerwissenschaften, BGBl. Nr. 482/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 277/1993 tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft."

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