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774_1993 AT

774. Verordnung: Die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 774. Verordnung: Die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten

Auf Grund des § 53 Abs. 2 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, wird verordnet

Berichtswesen

§ 1. In die Berichte gemäß § 53 Abs. 1 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz sind die in den §§ 2 und 4 genannten statistischen und anonymisierten Daten aufzunehmen.

Stichtagbezogene Daten

§ 2. Stichtag für die Erhebung folgender Daten ist der 1. Juli jenes Jahres, das dem Zeitpunkt, bis zu dem der Bericht zu legen ist, vorangeht, erstmals der 1. Juli 1995

1. a) vollbeschäftigte Bedienstete des Dienststandes mit Ausnahme der Ersatzkräfte für Bedienstete nach Punkt 4 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage III des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,

b) teilbeschäftigte Bedienstete des Dienststandes mit Ausnahme der Ersatzkräfte für Bedienstete nach Punkt 4 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage III des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,

c) Lehrlinge des Bundes,

d) Teilnehmer und Teilnehmerinnen an der Eignungsausbildung;

2. Höherwertige Verwendungen (Funktionen);

3. Mitglieder der Kommissionen

a) nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung (Prüfungskommissionen, Leistungsfeststellungskommissionen, Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission),

b) nach dem Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, in der jeweils geltenden Fassung (Begutachtungskommissionen im Einzelfall und ständige Begutachtungskommissionen, Weiterbestellungskommissionen, Aufnahmekommissionen); 4. Mitglieder gesetzlich eingerichteter Beiräte,

soweit sie als Bedienstete des berichtlegenden

Ressorts von diesem nominiert oder bestellt

wurden.

Begriffsbestimmung

§ 3. Höherwertige Verwendungen (Funktionen) im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 2 und § 4 Z 3 und 6 lit. b sind Vorgesetztenfunktionen und sonstige Verwendungen (Funktionen) mit laufbahnmäßigen Auswirkungen.

Zeitraumbezogene Daten

§ 4. Für die Erhebung folgender Daten gilt als Berichtszeitraum der 1. Jänner bis zum 1. Juli des Folgejahres der beiden Kalenderjahre, die dem Zeitpunkt, bis zu dem der Bericht zu legen ist, vorangehen

1. Neueintritte in den Bundesdienst mit Ausnahme von Ersatzkräften für Bedienstete nach Punkt 4 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage III des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes, Teilnehmern und Teilnehmerinnen an der Eignungsausbildung und Lehrlingen;

2. Ausscheiden aus dem Dienststand;

3. Höherwertige Verwendungen (Funktionen);

4. Erteilte Zulassungen zu

a) Grundausbildungslehrgängen,

b) berufsbegleitender Fortbildung einschließlich Führungskräftelehrgängen und

c) Aufstiegskursen;

5. die auf Grund einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

a) erstatteten Disziplinaranzeigen,

b) an die Disziplinarkommissionen weitergeleiteten Anzeigen und

c) rechtskräftigen Schuldsprüche;

6. die auf Grund des Frauenförderungsgebotes

a) bevorzugt aufgenommenen Bewerberinnen,

b) für höherwertige Verwendungen (Funktionen) bestellten Bewerberinnen und

c) zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, zugelassenen Bewerberinnen.

Gliederung der Daten

§ 5. (1) Die Daten haben zusätzlich zur Gesamtzahl der Beschäftigten den jeweiligen Frauen- und Männeranteil sowie — mit Ausnahme der in § 2 Z 3 und 4 und § 4 Z 4 und 5 genannten Daten — als weitere Untergliederung den jeweiligen ziffernmäßig und prozentuell aufgeschlüsselten Frauen- und Männeranteil nach Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen und diesen gleichzuhaltenden besoldungsrechtlichen Merkmalen auszuweisen.

(2) Alle Daten sind nach Dienstbehörden aufzugliedern.

Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten

§ 6. (1) Alle in den §§ 2, 4 und 5 genannten Daten dürfen im Sinne des Datenschutzgesetzes automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Zum Zweck der Berichterstellung gemäß § 53 Abs. 1 B-GBG dürfen die in Abs. 1 genannten Daten an die zuständige Zentralstelle übermittelt werden.

(3) Mit Ausnahme der Angabe von Daten von mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbaren Betroffenen dürfen alle Daten der Berichte gemäß § 53 Abs. 2 B-GBG veröffentlicht werden.

Inkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft.

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