774. Bundesgesetz: EWR-Wirtschaftstreuhänder-Berufsrechtsanpassungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,
BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 340/1991, wird wie folgt geändert
Artikel I
Nach § 69 wird folgender Artikel II a eingefügt
„Artikel II a EWR-Anpassungsbestimmungen
Anwendbarkeit der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
§ 69 a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) nach Maßgabe der §§ 69 b bis 69 f anzuwenden.
Staatsangehörigkeit
§ 69 b. Staatsangehörige anderer EWR-Vertragsstaaten sind Inländern gleichzuhalten.
Besondere Berufsantrittserfordernisse
§ 69 c. (1) Nach den Rechtsvorschriften eines EWR-Vertragsstaates befugte Steuerberater haben vor ihrer öffentlichen Bestellung und vor Aufnahme ihrer wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit in Österreich — abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft — die allgemeinen Erfordernisse der §§ 3 bis 6, ihre Befugnis, die positive Ablegung der Eignungsprüfung gemäß § 69 d Abs. 1 sowie den Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß §§ 16 bis 18 nachzuweisen. Staatsangehörige eines Staates ohne reglementierte Berufsbefugnis haben darüber hinaus ein mindestens dreijähriges einschlägiges mit Erfolg abgeschlossenes Hochschulstudium, eine zweijährige hauptberufliche wirtschaftstreuhänderische Berufsausübung in einem EWR-Vertragsstaat und eine mindestens vierjährige Berufserfahrung als Berufsanwärter im Inland, auf die eine in einem EWR-Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG-des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16, in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen, Anhang VII Z 1) rezipierten Fassung im Verhältnis 1 : 1 anzurechnen ist, nachzuweisen.
(2) Nach den Rechtsvorschriften eines EWR-Vertragsstaates befugte Wirtschaftsprüfer haben vor ihrer öffentlichen Bestellung und vor Aufnahme ihrer wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit in Österreich — abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft — die allgemeinen Erfordernisse der §§ 3 bis 6, ihre Befugnis, die positive Ablegung der Eignungsprüfung gemäß § 69 d Abs. 5 sowie den Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß §§ 16 bis 18 nachzuweisen. Weiters haben sie nachzuweisen, daß sie ihre Berufsbefugnis in Entsprechung der Berufszulassungsregeln der Achten Richtlinie des Rates 84/253/EWG vom 10. April 1984 auf Grund von Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g) des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen, ABl. Nr. L 126 vom 12. Mai 1984, S 20, in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen, Anhang XXII Z 7) rezipierten Fassung erlangt haben.
(3) Hat ein Berufsangehöriger eines EWR-Vertragsstaates die Eignungsprüfung gemäß § 69 d Abs. 1 oder 5 oder eine Fachprüfung gemäß § 13 erfolgreich abgelegt, darf er im Rahmen seiner Befugnisse auch ohne inländischen Wohn- oder Berufssitz und ohne Bestellung (Anerkennung) vorübergehend grenzüberschreitend im Inland tätig werden. Die im ersten Satz festgelegte Voraussetzung muß auch hinsichlich eines Berufsangehörigen ohne inländischen Wohn- oder Berufssitz und ohne Bestellung, dessen sich eine Gesellschaft mit Berufssitz in einem anderen EWR-Vertragsstaat bedient, vorliegen. Tätigkeiten gemäß § 31 Abs. 1. können darüber hinaus nur nach Begründung eines inländischen Berufssitzes (Zweigstelle) mit befugtem Verantwortlichen (Zweigstellenleiter) ausgeübt werden.
(4) Die Befugnis ist durch Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, durch die in einem EWR-Vertragsstaat die Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters oder eines Steuerberaters verliehen wird, im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG (Abs. 1) nachzuweisen.
Eignungsprüfung
§ 69 d. (1) Die Eignungsprüfung für Steuerberater im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 1 lit. g der Richtlinie 89/48/EWG (§ 69 c Abs. 1) umfaßt zwei schriftliche Klausurarbeiten und eine mündliche Prüfung.
(2) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind über je eines der folgenden Prüfungsgebiete abzulegen
1. Bilanzierung, handels- und steuerrechliche Bewertung, steuerliche Einkommens- und Erfolgs- bzw. Ertragsermittlung, vermögensabhängige Steuern und Verkehrssteuern (fünf Stunden),
2. Verfahrens- und Berufsrecht (drei Stunden).
(3) Nach positiver Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten ist eine mündliche Prüfung über folgende Prüfungsgebiete abzulegen
1. Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder,
2. Abgabenrecht inklusive Abgabenverfahrensrecht,
3. Grundzüge der Rechtslehre (Grundzüge des Bürgerlichen Rechtes unter besonderer Berücksichtigung des Schuld- und Sachenrechtes, Handelsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Rechtes der Personengesellschaften und der Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie der Rechnungslegungsvorschriften, Grundzüge des Insolvenzrechtes, des Wechsel- und Scheckrechtes, des zivilgerichtlichen Verfahrensrechtes, der Vorschriften über Beschwerdeführung in Abgabensachen vor den Höchstgerichten, des Gewerberechtes, des Arbeitsrechtes, des Sozialversicherungsrechtes und des Datenschutzrechtes).
(4) Die Zulassung zur Eignungsprüfung gemäß Abs. 1 ist unter Vorlage aller für den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 69 c Abs. 1 — mit Ausnahme der positiven Ablegung der Eignungsprüfung — erforderlichen Belege zu beantragen.
(5) Die Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 1 lit. g der Richtlinie 89/48/EWG (§ 69 c Abs. 2) umfaßt drei schriftliche Klausurarbeiten und eine mündliche Prüfung.
(6) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind über je eines der folgenden Prüfungsgebiete abzulegen
1. Bilanzierung, handels- und steuerrechtliche Bewertung, steuerliche Einkommens- und Erfolgs- bzw. Ertragsermittlung, vermögensabhängige Steuern und Verkehrssteuern (fünf Stunden),
2. Verfahrens- und Berufsrecht (drei Stunden),
3. Rechtslehre gemäß Abs. 7 Z 4 (sechs Stunden).
(7) Nach positiver Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten ist eine mündliche Prüfung über folgende Prüfungsgebiete abzulegen
1. Abgabenrecht inklusive Abgabenverfahrensrecht,
2. Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder (insbesondere hinsichtlich prüfender Tätigkeiten),
3. besondere Kenntnisse des Umgründungssteuerrechtes,
4. Rechtslehre (allgemeines Handelsrecht, Recht der Gesellschaften und Genossenschaftsrecht, besonders gründliche Kenntnisse des Aktien- und GmbH-Rechtes, Sachen- und Grundbuchsrecht, allgemeines und besonderes Schuldrecht, Insolvenzrecht, Grundzüge des Verfassungs- und allgemeinen Verwaltungsrechtes, Vorschriften über die Beschwerdeführung in Abgabensachen vor Höchstgerichten).
(8) Die Zulassung zur Eignungsprüfung gemäß Abs. 5 ist unter Vorlage aller für den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 69 c Abs. 2 — mit Ausnahme der positiven Ablegung der Eignungsprüfung — erforderlichen Belege zu beantragen.
(9) Eignungsprüfungen sind in deutscher Sprache abzulegen. Im übrigen sind auf die Durchführung von Eignungsprüfungen die §§ 11 bis 15 a sowie die Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung 1983, BGBl. Nr. 45, in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
Bestellung (Anerkennung)
§ 69 e. (1) Nach den Rechtsvorschriften eines EWR-Vertragsstaates Befugte haben nach Erbringung der Nachweise gemäß § 69 c auf Antrag Anspruch auf öffentliche Bestellung — Gesellschaften auf Anerkennung — seitens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2) Mit Bestellung (Anerkennung) erwirbt der Befugte das Recht, die jeweilige im § 2 festgelegte Berufsbezeichnung zu führen. Darüber hinaus ist er auch berechtigt, die in einem EWR-Vertragsstaat rechtmäßig erworbene Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen.
Ehrengerichtsbarkeit
§ 69 f. Bewerber um Zulassung zur Eignungsprüfung und deren Absolventen unterliegen auch ohne Bestellung (Anerkennung) den Vorschriften der §§ 47 bis 54."
Artikel II Inkrafttreten, Vollziehungsklausel
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.