Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
773_1996 AT

773. Bundesgesetz: Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 773. Bundesgesetz: Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 697/1993, wird wie folgt geändert

1. Nach § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Wird bei Straßenbauvorhaben (§ 24 Abs. 1 Z 1) im Einzelfall durch die Verwirklichung des

Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet

als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 2 Z 2

lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im

Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bei Eisenbahnvorhaben

(§ 24 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und 4 sowie Anhang 1 Z 12) ist die Zumutbarkeit einer Belästigung

im Sinn des Abs. 2 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.“

2. In § 24 werden die bisherigen Abs. 1 bis 3 durch folgende Abs. 1 bis 9 ersetzt

„(1) Vor Erlassung einer Verordnung

1. gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, ist für

a) die Festlegung und Umlegung der Trassen von Autobahnen und Schnellstraßen, ausgenommen

zusätzliche Anschlußstellen,

b) die Festlegung und Umlegung der Trassen von Bundesstraßen B mit einer durchgehenden

Länge von mindestens 5 km,

c) die Festlegung und Umlegung der Trassen von Bundesstraßen B mit einer durchgehenden

Länge von weniger als 5 km, wenn

aa) nach europarechtlichen, bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Vorschriften bestehende

Schutzgebiete beeinträchtigt werden können oder

bb) eine zusätzliche Verkehrsbelastung von mehr als 20% gegenüber dem Bestand zu erwarten

ist, oder

cc) eine Seehöhe von 1200 m überschritten wird,

2. gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, ist für den Bau von

Hochleistungsstrecken, nach Maßgabe des Abs. 4 jedoch erst mit einer Länge von mehr als

10 km, die nicht bloß durch Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet werden,

eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

(2) Von der geplanten Festlegung und Umlegung der Trassen von Bundesstraßen B mit einer durchgehenden

Länge von weniger als 5 km sind die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die

Standortgemeinde unter Anschluß ausreichender Planungsunterlagen zu informieren. Sie können innerhalb

von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung

durchzuführen ist und haben Parteistellung mit den Rechten nach § 19 Abs. 3 zweiter

Satz. Der Bundesminister/die Bundesministerin für wirtschaftliche Angelegenheiten hat über diesen

Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Abs. 1 Z 2

durchzuführen und bedingt dieses Vorhaben auch eine im Anhang 1 oder Anhang 2 angeführte Begleitmaßnahme,

die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist

die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnah-

men) vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durchzuführen.

Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung

oder Bürgerbeteiligung durchzuführen.

(4) Bedingt der Bau einer Hochleistungsstrecke mit einer Länge bis 10 km, für die die Erlassung einer

Trassenverordnung nach Abs. 1 Z 2 vorgesehen ist, eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme,

die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist für das Gesamtvorhaben

(Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahmen) eine Umweltverträglichkeitsprüfung vom

Bundesminister/von der Bundesministerin für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durchzuführen. Für alle

nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder Bürgerbeteiligung

durchzuführen.

(5) Für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Verordnungserlassungsverfahren gilt, daß in den

Fällen des Abs. 1 Z 1 der/die Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten und in den Fällen

des Abs. 1 Z 2 sowie der Abs. 3 und 4 der/die Bundesminister/in für Wissenschaft, Verkehr und Kunst

das UVP-Verfahren durchzuführen hat. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 kann der Landeshauptmann mit der

Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,

Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(6) Im UVP-Verfahren zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die für die Umweltverträglichkeitsprüfung

notwendigen Ermittlungen durchzuführen, es findet jedoch kein konzentriertes Genehmigungsverfahren

statt. Folgende Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden: § 1, § 2 mit der Maßgabe,

daß als mitwirkende Behörden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 jene Behörden gelten, die nach den Verwaltungsvorschriften

für die Genehmigung des Vorhabens zuständig sind, § 3 Abs. 6 mit der Maßgabe, daß auf

Vorhaben gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c die Bestimmung des Abs. 2 anzuwenden ist, § 4, § 5 Abs. 4 bis 6, § 6,

§ 7 Abs. 1 und §§ 8 bis 14 jeweils mit der Maßgabe, daß die an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzenden

Gemeinden nur zu berücksichtigen sind, wenn sie von wesentlichen negativen Auswirkungen

des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können.

(7) Eine Verordnung nach Abs. 1 darf nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 17

Abs. 2 und 2a erfüllt sind. § 17 Abs. 3 bis 5 ist bei Erlassung der Verordnung sinngemäß anzuwenden.

(8) Vor Abschluß der Umweltverträglichkeitsprüfung darf eine Verordnung nach Abs. 1 nicht erlassen

und dürfen Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 bei sonstiger Nichtigkeit nicht erteilt werden;

gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen kommt keine Wirkung zu.

(9) Die für die Erteilung von Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 zuständigen Behörden haben

die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 bis 5 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich

sind. In diesen Genehmigungsverfahren haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften

und im § 19 Abs. 3 bis 6 vorgesehenen Parteien Parteistellung, die an die Standortgemeinde unmittelbar

angrenzenden Gemeinden jedoch nur, wenn sie von wesentlichen negativen Auswirkungen des Vorhabens

auf die Umwelt betroffen sein können.“

3. In § 24 erhalten die bisherigen Abs. 4 und 5 die Bezeichnung „(10)“ und „(11)“.

4. § 30 Abs. 1 bis 4 lautet

„(1) Die im Anhang 2 angeführten Vorhaben sind, sofern für sie nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung

durchzuführen ist, einer Bürgerbeteiligung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu unterziehen.

(2) Ist für die Festlegung oder Umlegung von Bundesstraßen nach dem Bundesstraßengesetz 1971

die Erlassung einer Trassenverordnung, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 24 Abs. 1

Z 1 durchzuführen ist, vorgesehen, ist im Rahmen der Anhörung gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes

1971 eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchzuführen. Der Landeshauptmann kann

mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der

Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(3) Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke nach dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl.

Nr. 135/1989, die Erlassung einer Trassenverordnung, für die nicht gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 eine Umweltverträglichkeitsprüfung

durchzuführen ist, vorgesehen, ist mit der Anhörung gemäß § 4 des Hochleistungsstreckengesetzes

eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchzuführen. Für im Anhang 2

angeführte Begleitmaßnahmen, die mit dem Bau der Hochleistungsstrecke in einem räumlichen und

sachlichen Zusammenhang stehen, ist die Bürgerbeteiligung für das Gesamtvorhaben vom Bundesminister/

von der Bundesministerin für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durchzuführen. Für alle nachfolgenden

Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Bürgerbeteiligung durchzuführen.

(4) Ist für ein im Anhang 2 angeführtes Vorhaben im eisenbahnrechtlichen Verfahren oder für ein

Hochleistungsstreckenvorhaben eine Bürgerbeteiligung durchzuführen, kann der Landeshauptmann mit

der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der

Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.“

5. In § 30 erhalten die bisherigen Abs. 4 bis 6 die Bezeichnung „(5)“ bis „(7)“.

6. § 35 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„ Diese kann unterbleiben, wenn innerhalb der Stellungnahmefrist keine begründeten schriftlichen Bedenken

gegen das Vorhaben eingebracht wurden.“

7. § 46 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Die §§ 17 Abs. 2a, 24, 30, 35 Abs. 1 und 47 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 773/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

7a. § 47 Abs. 2 lautet

„(2) Für die Vollziehung des § 24 Abs. 1 bis 10 ist hinsichtlich der in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten

Vorhaben der/die Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich der in § 24

Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und Abs. 4 genannten Vorhaben der/die Bundesminister/in für Wissenschaft, Verkehr

und Kunst zuständig.“

8. (Verfassungsbestimmung) Im § 47 Abs. 3 UVP-G wird der Ausdruck „§ 24 Abs. 5“ durch „§ 24

Abs. 11“ ersetzt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →