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773_1994 AT

773. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Byzantinistik und Neogräzistik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 773. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Byzantinistik und Neogräzistik

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen (GN-StG), BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 272/1994, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 111/1994, wird verordnet

Die Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Byzantinistik und Neogräzistik (Studienordnung Byzantinistik und Neogräzistik), BGBl. Nr. 48/1978, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 245/1988 wird wie folgt geändert

1. § 3 lautet

"§ 3. (1) Die aus Latein bzw Griechisch abzulegenden Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und b UBVO, BGBl. Nr. 510/1988, die die Voraussetzungen für die Inskription des dritten einrechbaren Semesters bilden, können gemäß § 7 Abs! 1 UBVO durch Ergänzungsprüfungen nach § 7 Abs. 4 AHStG ersetzt werden.

(2) Diese Ergänzungsprüfungen bestehen aus je einem schriftlichen und mündlichen Teil.

(3) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden Lehrveranstaltungen. Bei Bedarf können Prüfer vom Präses der zuständigen Prüfungskommission aus dem Kreis der Universitätslehrer, welche die entsprechende Lehrbefugnis besitzen, ausgewählt werden."

2. Die Überschrift zu § 4 entfällt und § 4 lautet

„§ 4. (1) Der erste Studienabschnitt in der Studienrichtung Byzantinistik und Neogräzistik umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 34 Wochenstunden.

(2) Der erste Studienabschnitt umfaßt Lehrveranstaltungen aus folgenden Fächern

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß bereits im ersten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 6 Abs. 5 lit. a und b genannten Fächern einschließlich der in Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu zehn Wochenstunden besucht und Prüfungen darüber abgelegt werden dürfen.

(4) Die Lehrveranstaltungen aus den im § 6 Abs. 5 lit. e genannten Fächer dürfen schon im ersten Studienabschnitt besucht und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen darf bereits im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(5) Für ordentliche Hörer der Studienrichtung Byzantinistik und Neogräzistik umfaßt der erste Studienabschnitt in den Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 1 Abs. 2), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 30 Wochenstunden."

3. In § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 entfällt jeweils der letzte Satz.

4. Die Überschrift zu § 6 und der letzte Satz des § 6 Abs. 1 entfallen.

5. § 6 Abs. 2 bis Abs. 4 lauten.

„(2) Der zweite Studienabschnitt umfaßt, sofern die Studienrichtung Byzantinistik und Neogräzistik als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 38 Wochenstunden aus den in Abs. 5 lit. a bis e genannten Pflicht- und Wahlfächern.

(3) Der zweite Studienabschnitt umfaßt, sofern die Studienrichtung Byzantinistik und Neogräzistik als zweite Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 26 Wochenstunden aus den in Abs. 5 lit. a und b genannten Pflicht- und Wahlfächern.

(4) Die Studienpläne haben Lehrveranstaltungen vorzusehen, deren Pflege zur Förderung der Lehrziele der Studienrichtung als Freifächer empfohlen wird (§ 17 Abs. 2 lit. f AHStG)."

6. § 6 Abs. 5 erster Satz lautet

„Der zweite Studienabschnitt umfaßt Lehrveranstaltungen aus folgenden Fächern:"

7. In § 6 Abs. 5 letzter Satz wird das Wort „inskribiert" durch „absolviert" ersetzt.

8. § 6 Abs. 6 lautet

„(6) Für ordentliche Hörer der Studienrichtung Byzantinistik und Neogräzistik umfaßt der zweite Studienabschnitt in den Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 1 Abs. 2), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 24 Wochenstunden."

9. § 7 Abs. 1 lautet

„(1) Wurde die Studienrichtung Byzantinistik und Neogräzistik als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete wissenschaftstheoretisch und philosophisch vertiefen sowie nach Eigenart der Studienrichtung Byzantinistik und Neogräzistik in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, abzulegen (§ 15 Abs. 5 AHStG)."

10. Dem § 10 wird folgender § 11 samt Überschrift angefügt

„Inkrafttreten

§ 11. § 3, § 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 6, § 7 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 773/ 1994 treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft."

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