773. Verordnung: Monatsausweisverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 74 Abs. 5 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, wird nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank verordnet
§ 1. Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Monatsausweise gemäß § 74 Abs. 1 und 4 BWG entsprechend der Anlage zu gliedern. Die Abschnitte VIII, mit Ausnahme der Liquiditätsbestimmungen, IX und X der Anlage sind von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, nicht auszufüllen.
§ 2. (1) Die Abschnitte I bis VIII des Monatsausweises sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats, die Abschnitte IX und X spätestens bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
(2) Die Monatsausweise sind in standardisierter Form mittels elektronischer Datenträger zu übermitteln. Die Datenträger müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen.
(3) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers abgeben, soweit sichergestellt ist, daß
diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Abschnitte I bis VIII bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist und hinsichtlich der Abschnitte IX und X innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist übermittelt werden.
(4) Eine Übermittlung des Monatsausweises an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen Verlangen erforderlich.
§ 3. Bei der Umrechnung von Fremdwährungspositionen sind die Devisenmittelkurse am Monatsultimo des Berichtsmonats zugrunde zu legen.
§ 4. Die Meldung zum Stichtag 31. Dezember 1993 ist nach der Monatsausweisverordnung, BGBl. Nr. 622/1986, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 707/1988 zu erstatten.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt diese Verordnung, soweit sie sich an Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, wendet, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen., frühestens mit dem 1. Jänner 1994, in Kraft.