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773_1974 AT

773. Bundesgesetz: Änderung des Scheidemünzengesetzes 1963

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 773. Bundesgesetz: Änderung des Scheidemünzengesetzes 1963

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Scheidemünzengesetz 1963, BGBl. Nr. 178,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 154/

1967, 331/1970 und 115/1973 wird geändert

wie folgt

1. Der § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das Bundesministerium für Finanzen ist

berechtigt, Scheidemünzen auszuprägen und in

den Verkehr zu setzen, und zwar

a) Münzen aus unedlen Metallen im Nennwert

von 1, 2, 5, 10, 20, 50 Groschen (g),

1, 2, 5, 10 und 20 Schilling (S);

b) Silbermünzen im Nennwert von 5, 10, 20,

25, 50 und 100 S."

2. Der § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Betrag der im Umlauf befindlichen

Münzen darf höchstens 500 S je Kopf der

Bevölkerung betragen. Auf diesen Betrag sind

Silbermünzen zu 25, 50 und 100 S nicht anzurechnen."

3. Der § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen

Nationalbank von einer Münzsorte

Bestände an, deren Gesamtbetrag während eines

Zeitraumes von sechs Monaten ununterbrochen

über 15 v. H. des Umlaufs dieser Münzsorte

liegt, so ist die Oesterreichische Nationalbank

berechtigt, den 15 v. H. am Schluß des letzten

Monats übersteigenden Betrag in Münzen der

betreffenden Münzsorte dem Bund in Rechnung

zu stellen und in gesonderte Verwahrung zu

nehmen oder dem Bund zurückzustellen. Unterschreitet

der Eigenbestand der betreffenden

Münzsorte am Schluß eine Monats wieder den

Höchststand von 15 v. H., so ist der Eigenbestand

gegen Bezahlung im Sinne des Abs. 1

entsprechend aufzufüllen. Diese Bestimmungen

gelten für Silbermünzen zu 25, 50 und 100 S

mit der Maßgabe, daß an Stelle des Satzes von

15 v. H. der Satz von 5 v. H. tritt."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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