773. Bundesgesetz: Änderung des Scheidemünzengesetzes 1963
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Scheidemünzengesetz 1963, BGBl. Nr. 178,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 154/
1967, 331/1970 und 115/1973 wird geändert
wie folgt
1. Der § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das Bundesministerium für Finanzen ist
berechtigt, Scheidemünzen auszuprägen und in
den Verkehr zu setzen, und zwar
a) Münzen aus unedlen Metallen im Nennwert
von 1, 2, 5, 10, 20, 50 Groschen (g),
1, 2, 5, 10 und 20 Schilling (S);
b) Silbermünzen im Nennwert von 5, 10, 20,
25, 50 und 100 S."
2. Der § 1 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Betrag der im Umlauf befindlichen
Münzen darf höchstens 500 S je Kopf der
Bevölkerung betragen. Auf diesen Betrag sind
Silbermünzen zu 25, 50 und 100 S nicht anzurechnen."
3. Der § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen
Nationalbank von einer Münzsorte
Bestände an, deren Gesamtbetrag während eines
Zeitraumes von sechs Monaten ununterbrochen
über 15 v. H. des Umlaufs dieser Münzsorte
liegt, so ist die Oesterreichische Nationalbank
berechtigt, den 15 v. H. am Schluß des letzten
Monats übersteigenden Betrag in Münzen der
betreffenden Münzsorte dem Bund in Rechnung
zu stellen und in gesonderte Verwahrung zu
nehmen oder dem Bund zurückzustellen. Unterschreitet
der Eigenbestand der betreffenden
Münzsorte am Schluß eine Monats wieder den
Höchststand von 15 v. H., so ist der Eigenbestand
gegen Bezahlung im Sinne des Abs. 1
entsprechend aufzufüllen. Diese Bestimmungen
gelten für Silbermünzen zu 25, 50 und 100 S
mit der Maßgabe, daß an Stelle des Satzes von
15 v. H. der Satz von 5 v. H. tritt."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.