772. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert
1. Im § 1, § 27 Abs. 1 Z 2, § 55 Abs. 4, § 117 sowie in Artikel II Abs. 3 der Anlage wird jeweils die
Wendung „Polytechnische Lehrgänge“ durch die Wendung „Polytechnische Schulen“ ersetzt.
2. Im § 19 Abs. 8 wird die Wendung „Polytechnische Lehrgänge“ durch die Wendung „Polytechnische
Schulen“ ersetzt.
3. § 22 Abs. 1 lautet
„(1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen
Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer
in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen werden. Für
1. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung und
2. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und
sinnesbehinderten Schülern an Bundesschulen
darf auch eine Mitverwendung erfolgen.“
4. Im § 24 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils die Wendung „Polytechnischen Lehrgänge“ durch die Wendung
„Polytechnischen Schulen“ ersetzt.
5. Im § 27 Abs. 1 Z 2, § 51 Abs. 1a wird jeweils die Wendung „eines Polytechnischen Lehrganges“
durch die Wendung „einer Polytechnischen Schule“ ersetzt.
6. In § 48 Abs. 3 entfallen die ersten drei Sätze.
7. Im § 49 Abs. 1a wird die Wendung „ein Polytechnischer Lehrgang“ durch die Wendung „eine
Polytechnische Schule“ ersetzt.
8. § 50 Abs. 2 lautet
„(2) Die Lehrverpflichtung der Leiter Sonderpädagogischer Zentren (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes)
vermindert sich über das gemäß § 50 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 erster Satz errechnete
Ausmaß in der Weise, daß zwei im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Sonderpädagogischen Zentrums
liegende Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volks- und Hauptschulen
sowie an der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen zusätzlich als eine Klasse der Sonderschule
gerechnet werden.“
9. Dem § 50 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Für die für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volksschulen, Hauptschulen und
in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen zusätzlich eingesetzten Lehrer, mit Ausnahme
der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt die Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden, bei zweisprachigem
Unterricht 21 Wochenstunden. Diese Lehrverpflichtung vermindert sich
1. um eine halbe Wochenstunde bei der Dienstleistung in einer Klasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem
Förderbedarf unterrichtet werden; bei einer Dienstleistung in mehreren solchen Klassen
jedoch um eine Wochenstunde,
2. um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht
bereits wegen einer anderen Dienstleistung erfolgt, und
3. um eine halbe Wochenstunde für die Verwaltung von einer organisationsmäßig vorgesehenen und
tatsächlich vorhandenen Sammlung von sonderpädagogischen Unterrichtsmitteln an Hauptschulen
mit mindestens drei Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.“
10. Im § 25, in der Überschrift des § 51, im § 51 Abs. 1, 1a, § 53 Abs. 1, § 55 Abs. 4, § 117 sowie in
Artikel II Abs. 3 der Anlage wird jeweils die Wendung „Polytechnischen Lehrgängen“ durch die Wendung
„Polytechnischen Schulen“ ersetzt.
11. Im § 51 Abs. 1a wird die Wendung „eines an eine Hauptschule angeschlossenen Polytechnischen
Lehrganges“ durch die Wendung „einer an eine Hauptschule angeschlossene Polytechnische Schule“
ersetzt.
12. Im § 51 Abs. 1a wird die Wendung „Polytechnischer Lehrgänge“ durch die Wendung
„Polytechnischer Schulen“ ersetzt.
13. Im § 55 Abs. 4 wird die Wendung „des Polytechnischen Lehrganges“ durch die Wendung „der
Polytechnischen Schule“ ersetzt.
14. Dem § 123 wird folgender Abs. 22 angefügt
„(22) § 1, § 19 Abs. 8, § 22 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Z 2, § 24 Abs. 1, 2 und 3, § 25, § 27 Abs. 1 Z 2,
§ 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1a, § 50 Abs. 2 und 3, die Überschrift des § 51, § 51 Abs. 1 und 1a, § 53 Abs. 1,
§ 55 Abs. 4, § 117 sowie Artikel II Abschnitt 2 Z 1 und 2 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 772/1996 treten mit 1. September 1997 in Kraft.“
15. In der Anlage wird im Artikel II Abschnitt 2 (VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2) in Z 1 der
rechten Spalte nach Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt
„3. bei Lehrern an Polytechnischen Schulen im Bereich der Berufsgrundbildung durch die Lehramtsprüfung
an einer Berufspädagogischen Akademie für Berufsschulen.“
16. In der Anlage lautet im Artikel II Abschnitt 2 (VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2) in Z 2 in der
rechten Spalte der zweite Absatz
„Dieses Erfordernis wird ersetzt
1. Bei Religionslehrern durch eine Lehramtsprüfung für Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnische
Schulen an einer Religionspädagogischen Akademie und durch den Abschluß der
theologischen Hochschulstudien;
2. bei Lehrern für andere allgemeinbildende Pflichtgegenstände durch eine Lehramtsprüfung für
Hauptschulen oder für Polytechnische Schulen.“