Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772_1996 AT

772. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 772. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert

1. Im § 1, § 27 Abs. 1 Z 2, § 55 Abs. 4, § 117 sowie in Artikel II Abs. 3 der Anlage wird jeweils die

Wendung „Polytechnische Lehrgänge“ durch die Wendung „Polytechnische Schulen“ ersetzt.

2. Im § 19 Abs. 8 wird die Wendung „Polytechnische Lehrgänge“ durch die Wendung „Polytechnische

Schulen“ ersetzt.

3. § 22 Abs. 1 lautet

„(1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen

Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer

in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen werden. Für

1. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung und

2. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und

sinnesbehinderten Schülern an Bundesschulen

darf auch eine Mitverwendung erfolgen.“

4. Im § 24 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils die Wendung „Polytechnischen Lehrgänge“ durch die Wendung

„Polytechnischen Schulen“ ersetzt.

5. Im § 27 Abs. 1 Z 2, § 51 Abs. 1a wird jeweils die Wendung „eines Polytechnischen Lehrganges“

durch die Wendung „einer Polytechnischen Schule“ ersetzt.

6. In § 48 Abs. 3 entfallen die ersten drei Sätze.

7. Im § 49 Abs. 1a wird die Wendung „ein Polytechnischer Lehrgang“ durch die Wendung „eine

Polytechnische Schule“ ersetzt.

8. § 50 Abs. 2 lautet

„(2) Die Lehrverpflichtung der Leiter Sonderpädagogischer Zentren (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes)

vermindert sich über das gemäß § 50 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 erster Satz errechnete

Ausmaß in der Weise, daß zwei im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Sonderpädagogischen Zentrums

liegende Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volks- und Hauptschulen

sowie an der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen zusätzlich als eine Klasse der Sonderschule

gerechnet werden.“

9. Dem § 50 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Für die für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volksschulen, Hauptschulen und

in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen zusätzlich eingesetzten Lehrer, mit Ausnahme

der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt die Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden, bei zweisprachigem

Unterricht 21 Wochenstunden. Diese Lehrverpflichtung vermindert sich

1. um eine halbe Wochenstunde bei der Dienstleistung in einer Klasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem

Förderbedarf unterrichtet werden; bei einer Dienstleistung in mehreren solchen Klassen

jedoch um eine Wochenstunde,

2. um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht

bereits wegen einer anderen Dienstleistung erfolgt, und

3. um eine halbe Wochenstunde für die Verwaltung von einer organisationsmäßig vorgesehenen und

tatsächlich vorhandenen Sammlung von sonderpädagogischen Unterrichtsmitteln an Hauptschulen

mit mindestens drei Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.“

10. Im § 25, in der Überschrift des § 51, im § 51 Abs. 1, 1a, § 53 Abs. 1, § 55 Abs. 4, § 117 sowie in

Artikel II Abs. 3 der Anlage wird jeweils die Wendung „Polytechnischen Lehrgängen“ durch die Wendung

„Polytechnischen Schulen“ ersetzt.

11. Im § 51 Abs. 1a wird die Wendung „eines an eine Hauptschule angeschlossenen Polytechnischen

Lehrganges“ durch die Wendung „einer an eine Hauptschule angeschlossene Polytechnische Schule“

ersetzt.

12. Im § 51 Abs. 1a wird die Wendung „Polytechnischer Lehrgänge“ durch die Wendung

„Polytechnischer Schulen“ ersetzt.

13. Im § 55 Abs. 4 wird die Wendung „des Polytechnischen Lehrganges“ durch die Wendung „der

Polytechnischen Schule“ ersetzt.

14. Dem § 123 wird folgender Abs. 22 angefügt

„(22) § 1, § 19 Abs. 8, § 22 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Z 2, § 24 Abs. 1, 2 und 3, § 25, § 27 Abs. 1 Z 2,

§ 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1a, § 50 Abs. 2 und 3, die Überschrift des § 51, § 51 Abs. 1 und 1a, § 53 Abs. 1,

§ 55 Abs. 4, § 117 sowie Artikel II Abschnitt 2 Z 1 und 2 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 772/1996 treten mit 1. September 1997 in Kraft.“

15. In der Anlage wird im Artikel II Abschnitt 2 (VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2) in Z 1 der

rechten Spalte nach Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt

„3. bei Lehrern an Polytechnischen Schulen im Bereich der Berufsgrundbildung durch die Lehramtsprüfung

an einer Berufspädagogischen Akademie für Berufsschulen.“

16. In der Anlage lautet im Artikel II Abschnitt 2 (VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2) in Z 2 in der

rechten Spalte der zweite Absatz

„Dieses Erfordernis wird ersetzt

1. Bei Religionslehrern durch eine Lehramtsprüfung für Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnische

Schulen an einer Religionspädagogischen Akademie und durch den Abschluß der

theologischen Hochschulstudien;

2. bei Lehrern für andere allgemeinbildende Pflichtgegenstände durch eine Lehramtsprüfung für

Hauptschulen oder für Polytechnische Schulen.“

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →