772. Verordnung: Großkreditmeldungs-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 75 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, wird nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank verordnet
Meldepflichtige Institute
§ 1. (1) Meldepflichtige Institute haben die Großkreditmeldung (§ 2) und die Stammdatenmeldung (§ 3) an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldepflichtige Institute sind
1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG;
2. Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 BWG;
3. Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 VAG;
4. Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG;
5. Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG;
6. Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG.
(2) Meldungen von Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalt zu erfolgen. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten. Wird jedoch die Tätigkeit in Österreich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs (auf Grund des EWR-Abkommens) ausgeübt, hat das Institut der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugeben, welche Stelle der Meldepflicht ausschließlich nachkommt.
(3) Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder, sofern dieser ein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist, zu erfolgen. Der Treugeber meldet ausnahmsweise nur dann, wenn er nach Abs. 1 grundsätzlich meldepflichtig ist und der Treuhänder kein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist.
Großkreditmeldung
§ 2. (1) In der Großkreditmeldung sind die Kredite, Kreditrahmen, Promessen, die einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmergruppe (§ 6) eingeräumt wurden, und die tatsächlichen Ausnützungen nach folgenden Kreditarten aufzugliedern
1. Wechsel;
2. revolvierend ausnützbare Kredite;
3. Einmalkredite und Darlehen;
4. durchlaufende Kredite (Treuhandkredite);
5. Haftungskredite zugunsten eines anderen meldepflichtigen Instituts;
6. sonstige Haftungskredite;
7. Promessen;
8. Aktivposten aus dem Leasinggeschäft.
(2) Gesondert auszuweisen sind
1. Als Unterposten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, soweit vom Bund oder von einem Land eine Haftung übernommen wurde;
2. die Summe der Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, für die ein anderes meldepflichtiges Institut haftet.
(3) Als Kreditnehmer oder Kreditnehmergruppe ist bei der Position Wechsel der Einreicher des Wechsels zu melden.
Stammdatenmeldung
§ 3. (1) Die Stammdatenmeldung hat zu enthalten
1. Name (protokollierter Firmenwortlaut), Geburtsdatum oder Firmenbuchnummer, Rechtsform, Sitz, Sitzstaat und Anschrift des Kreditnehmers sowie der Kreditnehmergruppe; weiters ist anzugeben, ob der Kreditnehmer ein Kreditinstitut ist;
2. die von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegebene Identnummer des Kreditnehmers (der Kreditnehmergruppe);
3. die Zugehörigkeit des Kreditnehmers (der Kreditnehmergruppe) zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 27 Abs. 3 BWG) und deren Identnummer und Bezeichnung;
4. die Zusammensetzung der wirtschaftlichen Einheit.
(2) Eine Stammdatenmeldung ist zu erstatten bei
1. Erstmeldung eines Kreditnehmers oder einer Kreditnehmergruppe;
2. Änderungen in den Stammdaten eines bereits gemeldeten Kreditnehmers oder einer bereits gemeldeten Kreditnehmergruppe.
Kreditrahmen
§ 4. (1) Ein Kreditrahmen ist die einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmergruppe bekanntgegebene Höchstgrenze, bis zu der ihm (ihr) Kredite gewährt werden.
(2) Wird ein Kreditrahmen derart vereinbart, daß er in mehreren Kreditarten des § 2 Abs. 1 ausgenützt werden kann, so ist er unter jener Kreditart (Kreditarten) zu melden, in der (denen) die Ausnützung am wahrscheinlichsten ist.
Aktivposten aus dem Leasinggeschäft
§ 5. Aktivposten aus dem Leasinggeschäft sind mit dem Barwert der diskontierten Leasingforderungen zu melden. Der Barwert ist durch Abzinsung der offenen Leasingraten und des Restwertes zu ermitteln. Als Kreditnehmer (Kreditnehmergruppe) gilt der Leasingnehmer.
Kreditnehmergruppen
§ 6. (1) Ein Solidarkreditrahmen liegt vor, wenn ein Kredit, ein Kreditrahmen oder eine Promesse mehreren Kreditnehmern, unabhängig davon, ob sie zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, gemeinsam zur Ausnützung eingeräumt wird.
(2) Kann der Solidarkreditrahmen nur über ein gemeinsames Konto in Anspruch genommen werden, so gelten sämtliche Kreditnehmer gemäß Abs. 1 als eine Kreditnehmergruppe, für die die Großkredit- und die Stammdatenmeldung zu erstatten ist. Für die einzelnen Kreditnehmer ist die Stammdatenmeldung zu erstatten und die Tatsache, daß sie Angehörige der Kreditnehmergruppe sind, zu melden.
(3) Kann der Solidarkreditrahmen von jedem Kreditnehmer über ein gesondertes Konto in Anspruch genommen werden, so gelten die Kreditnehmer nicht als Kreditnehmergruppe. Das meldepflichtige Institut hat für jeden dieser Kreditnehmer eine Stammdaten- und eine Großkreditmeldung zu erstatten. Die Großkreditmeldung hat die wahrscheinlichste Inanspruchnahme des Solidarkreditrahmens durch jeden einzelnen Kreditnehmer zu beinhalten.
(4) Soweit mehreren Kreditnehmern Kredite, Kreditrahmen oder Promessen so eingeräumt werden, daß sie wechselseitig im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften, gilt diese Gesellschaft als Kreditnehmergruppe und kommt Abs. 2 zur Anwendung.
Konsortialkredite
§ 7. Konsortialkredite sind jeweils von den Mitgliedern des Konsortiums in Höhe ihres Anteils zu melden.
Meldepflicht, Zeitpunkt der Meldungen
§ 8. (1) Meldepflicht für die Großkreditmeldung und die Stammdatenmeldung besteht, sobald ein Kredit, ein Kreditrahmen oder eine, Promesse eingeräumt wurde oder die Ausnützung erfolgt ist und der Betrag insgesamt mindestens 5 Millionen Schilling beträgt. Fremdwährungspositionen sind mit dem Devisenmittelkurs zum Meldestichtag in Schilling umzurechnen.
(2) Ausgenommen von der Meldepflicht sind Kredite, Kreditrahmen und Promessen an den Bund und die Länder; ebenso die durch Bund und Länder erfolgten Ausnützungen.
(3) Meldestichtag ist jeweils der Monatsultimo, die Meldungen sind der Oesterreichischen Nationalbank spätestens am zehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
Form der Meldungen
§ 9. (1) Die Großkreditmeldung hat in standardisierter Form mittels elektronischer Datenträger zu erfolgen. Diese müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen.
(2) Meldepflichtige Institute können ihre Meldungen im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers übermitteln, soweit sichergestellt ist, daß diese Meldungen von der Zentralstelle innerhalb der Frist des § 8 Abs. 3 übersandt werden.
Mitteilungen der Oesterreichischen Nationalbank
§ 10. Die Mitteilungen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 75 Abs. 3 BWG haben für Kreditnehmer, Kreditnehmergruppen und wirtschaftliche Einheiten zu enthalten
1. Die Anzahl der kreditgewährenden meldepflichtigen Institute;
2. die Summen der zum letzten Monatsultimo gemäß dieser Verordnung gemeldeten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen.
§ 11. Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die sie zur Erstattung ihrer Meldungen nach den §§ 1 bis 9 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine wirtschaftliche Einheit oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.
Identnummer
§ 12. (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat jedem meldepflichtigen Institut die Identnummer jedes Kreditnehmers, jeder wirtschaftlichen Einheit und jeder Kreditnehmergruppe auf Anfrage bekanntzugeben.
(2) Vor der erstmaligen Meldung eines Kreditnehmers oder einer Kreditnehmergruppe haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer zu erfragen. Die Identnummernanfrage hat die in § 3 Abs. 1 genannten Daten zu enthalten, die für die eindeutige Identifikation des Kreditnehmers oder der Kreditnehmergruppe erforderlich sind.
(3) Jede Großkreditmeldung und jede Stammdatenmeldung ist mit der jeweiligen Identnummer zu versehen.
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt diese Verordnung, soweit sie sich an meldepflichtige Institute
gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 richtet, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen., frühestens mit dem 1. Jänner 1994, in Kraft.
(3) Die Großkreditmeldung ist erstmals zum 31. Jänner 1994 zu erstatten.
(4) Die Ausweisung gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 hat erstmals zum 31. Dezember 1994 zu erfolgen.
(5) Auf Grund der Großkreditmeldungs-Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 652/1990, meldepflichtige Umstände bis zum 31. Dezember 1993 sind noch gemäß dieser Verordnung innerhalb der dort vorgesehenen Fristen zu melden.