772. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen und Verlängerung der Geltungsdauer von Einfuhrbewilligungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.
Nr. 401/1974 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft vom 25. November 1974,
BGBl. Nr. 726, über die Ermächtigung von
Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen
und Verlängerung der
Geltungsdauer von Einfuhrbewilligungen wird
wie folgt geändert
Im § 3 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind
ausgenommen
a) Lebensmittel und Wein,
b) Waren, die einer Regelung nach dem
Marktordnungsgesetz, BGBl. Nr. 36/1968,
in der jeweils geltenden Fassung unterliegen,
und
c) Waren, die der Bewilligungspflicht auf
Grund der Verordnung BGBl. Nr. 743 a/
1974 unterliegen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft.