771. Bundesgesetz: Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 332/1996, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter
errichteten und erhaltenen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnische Schulen sowie Berufsschulen
jedoch mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen; öffentliche Schülerheime
im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen
Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind; nicht
darunter fallen öffentliche Übungsschulen und öffentliche Übungsschülerheime, die einer öffentlichen
Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime,
die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Übungsschulen bestimmt sind, ferner das
Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien und die
Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.“
2. Im § 1 Abs. 2 wird die Wendung „eines öffentlichen Polytechnischen Lehrganges“ durch die
Wendung „einer öffentlichen Polytechnischen Schule“ ersetzt.
3. § 4a lautet
„§ 4a. Öffentliche Polytechnische Schulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung
erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen
Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen,
bei einem ihnen zumutbaren Schulweg die Polytechnische Schule besuchen können. Öffentliche Polytechnische
Schulen können sowohl als selbständige Schulen als auch im organisatorischen Zusammenhang
mit öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschulen bestehen.“
4. § 5a entfällt.
5. § 7 Abs. 3 lautet
„(3) Die Schulen, insbesondere die Volks-, Haupt- und Sonderschulen, die Polytechnischen Schulen
sowie die Berufsschulen, haben nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und – vor allem die
Hauptschulen – mit einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und
einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen mit den für die praktischen
Unterrichtsgegenstände erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein.“
6. Im § 8 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 13 Abs. 9)“ durch den Klammerausdruck „(§ 13
Abs. 7)“ ersetzt.
7. Im § 13 Abs. 3 wird die Wendung „der Polytechnischen Lehrgänge“ durch die Wendung „der Polytechnischen
Schulen“ ersetzt.
8. Im § 13 Abs. 7 zweiter Satz entfällt die Wendung „(ausgenommen der hauswirtschaftlichen Berufsschulpflicht)“.
9. Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 771/1996 treten wie
folgt in Kraft
1. § 1 Abs. 1 und 2, § 4a, der Entfall des § 5a, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 3 und 7 gegenüber
den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung und
2. § 21
mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt. Die Ausführungsgesetze sind mit
1. September 1997 in Kraft zu setzen.“
10. Im § 21 werden die Wendungen „Unterricht und Kunst“ jeweils durch die Wendung „Unterricht
und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.