Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
771_1996 AT

771. Bundesgesetz: Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 771. Bundesgesetz: Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 332/1996, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter

errichteten und erhaltenen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnische Schulen sowie Berufsschulen

jedoch mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen; öffentliche Schülerheime

im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen

Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind; nicht

darunter fallen öffentliche Übungsschulen und öffentliche Übungsschülerheime, die einer öffentlichen

Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime,

die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Übungsschulen bestimmt sind, ferner das

Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien und die

Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.“

2. Im § 1 Abs. 2 wird die Wendung „eines öffentlichen Polytechnischen Lehrganges“ durch die

Wendung „einer öffentlichen Polytechnischen Schule“ ersetzt.

3. § 4a lautet

„§ 4a. Öffentliche Polytechnische Schulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung

erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen

Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen,

bei einem ihnen zumutbaren Schulweg die Polytechnische Schule besuchen können. Öffentliche Polytechnische

Schulen können sowohl als selbständige Schulen als auch im organisatorischen Zusammenhang

mit öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschulen bestehen.“

4. § 5a entfällt.

5. § 7 Abs. 3 lautet

„(3) Die Schulen, insbesondere die Volks-, Haupt- und Sonderschulen, die Polytechnischen Schulen

sowie die Berufsschulen, haben nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und – vor allem die

Hauptschulen – mit einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und

einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen mit den für die praktischen

Unterrichtsgegenstände erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein.“

6. Im § 8 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 13 Abs. 9)“ durch den Klammerausdruck „(§ 13

Abs. 7)“ ersetzt.

7. Im § 13 Abs. 3 wird die Wendung „der Polytechnischen Lehrgänge“ durch die Wendung „der Polytechnischen

Schulen“ ersetzt.

8. Im § 13 Abs. 7 zweiter Satz entfällt die Wendung „(ausgenommen der hauswirtschaftlichen Berufsschulpflicht)“.

9. Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 771/1996 treten wie

folgt in Kraft

1. § 1 Abs. 1 und 2, § 4a, der Entfall des § 5a, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 3 und 7 gegenüber

den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung und

2. § 21

mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt. Die Ausführungsgesetze sind mit

1. September 1997 in Kraft zu setzen.“

10. Im § 21 werden die Wendungen „Unterricht und Kunst“ jeweils durch die Wendung „Unterricht

und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →