Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
771_1993 AT

771. Verordnung: Liquiditätsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 771. Verordnung: Liquiditätsverordnung

Auf Grund des § 25 Abs. 14 des Bankwesengesetzes 1993, BGBl. Nr. 532/1993, wird nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank verordnet

§ 1. Die flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß § 25 Abs. 10 BWG werden durch vom Bundesminister für Finanzen ausgegebene Bundesschatzscheine im Rahmen der Ermächtigung des jeweiligen Bundes-Finanzgesetzes ergänzt, die nicht gemäß § 25 Abs. 6 BWG flüssige Mittel ersten Grades sind und deren Laufzeit weniger als sechs Monate beträgt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →