771. Verordnung: Bestimmung von Problemstoffen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 325/1990, wird verordnet
Problemstoffe
§ 1. (1) Problemstoffe sind die in der ÖNORM
S 2101, „überwachungsbedürftige Sonderabfälle",
ausgegeben am 1. Dezember 1983, und die in der
ÖNORM S 2104, „Abfälle aus dem medizinischen
Bereich", ausgegeben am 1. März 1988, erfaßten
Abfälle, die in privaten Haushalten oder bei
Einrichtungen mit einem nach Menge und Zusammensetzung
mit privaten Haushalten vergleichbarem
Abfallaufkommen üblicherweise anfallen, wie
insbesondere die in der Anlage angeführten Abfälle.
(2) Weiters gelten als Problemstoffe folgende
Abfälle, sofern sie in privaten Haushalten oder in
vergleichbaren Einrichtungen anfallen
1. FCKW-haltige Produkte, wie zB Kühlgeräte;
2. toxische Schwermetalle enthaltende Produkte,
wie insbesondere Akkumulatoren, Batterien,
Cartridges von Kopiergeräten und Laserdruckern,
Gasentladungslampen;
3. Speiseöle sowie
4. sonstige gefährliche Stoffe, Zubereitungen
und Fertigwaren sowie Pflanzenschutzmittel
und andere Produkte, die auf Grund der für
sie geltenden bundesrechtlichen Vorschriften
als Problemstoffe oder als nicht geeignet zur
Entsorgung gemeinsam mit Hausmüll oder
über die Kanalisation gekennzeichnet sind.
§ 2. Diese Abfälle gelten solange als Problemstoffe,
als sie sich in der Gewahrsame der in § 1
genannten Haushalte und Einrichtungen befinden.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in
Kraft.