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771_1990 AT

771. Verordnung: Bestimmung von Problemstoffen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 771. Verordnung: Bestimmung von Problemstoffen

Auf Grund des § 2 Abs. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 325/1990, wird verordnet

Problemstoffe

§ 1. (1) Problemstoffe sind die in der ÖNORM

S 2101, „überwachungsbedürftige Sonderabfälle",

ausgegeben am 1. Dezember 1983, und die in der

ÖNORM S 2104, „Abfälle aus dem medizinischen

Bereich", ausgegeben am 1. März 1988, erfaßten

Abfälle, die in privaten Haushalten oder bei

Einrichtungen mit einem nach Menge und Zusammensetzung

mit privaten Haushalten vergleichbarem

Abfallaufkommen üblicherweise anfallen, wie

insbesondere die in der Anlage angeführten Abfälle.

(2) Weiters gelten als Problemstoffe folgende

Abfälle, sofern sie in privaten Haushalten oder in

vergleichbaren Einrichtungen anfallen

1. FCKW-haltige Produkte, wie zB Kühlgeräte;

2. toxische Schwermetalle enthaltende Produkte,

wie insbesondere Akkumulatoren, Batterien,

Cartridges von Kopiergeräten und Laserdruckern,

Gasentladungslampen;

3. Speiseöle sowie

4. sonstige gefährliche Stoffe, Zubereitungen

und Fertigwaren sowie Pflanzenschutzmittel

und andere Produkte, die auf Grund der für

sie geltenden bundesrechtlichen Vorschriften

als Problemstoffe oder als nicht geeignet zur

Entsorgung gemeinsam mit Hausmüll oder

über die Kanalisation gekennzeichnet sind.

§ 2. Diese Abfälle gelten solange als Problemstoffe,

als sie sich in der Gewahrsame der in § 1

genannten Haushalte und Einrichtungen befinden.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in

Kraft.

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