Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
771_1974 AT

771. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 771. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.

Nr. 401/1974 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. November

1974, BGBl. Nr. 725, über die Ermächtigung

von Landeshauptmännern zur Erteilung

von Ausfuhrbewilligungen wird wie folgt geändert

1. Im § 2 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind

ausgenommen

a) entgeltliche Rechtsgeschäfte, welche die

Ausfuhr von Waren in eine Zollfreizone

(§ 173 Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129)

zum Gegenstand haben,

b) entgeltliche Rechtsgeschäfte, welche die

Ausfuhr von Waren, die in der Anlage

zu dieser Verordnung angeführt sind, zum

Gegenstand haben, und

c) entgeltliche Rechtsgeschäfte, welche die

Ausfuhr von Waren zum Gegenstand

haben, die der Bewilligungspflicht auf

Grund der Verordnung BGBl. Nr. 743 a/

1974 unterliegen."

2. Der § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner

sind ermächtigt, unentgeltliche Rechtsgeschäfte

oder Handlungen, welche die Ausfuhr

von in der Anlage A 1 zum Außenhandelsgesetz

1968 angeführten Waren zum Gegenstand haben,

zu genehmigen, sofern der Warenwert je Rechtsgeschäft

oder Handlung 25.000 S nicht übersteigt.

(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind

unentgeltliche Rechtsgeschäfte oder Handlungen

ausgenommen, welche die Ausfuhr von Waren

zum Gegenstand haben, die der Bewilligungspflicht

auf Grund der Verordnung BGBl.

Nr. 743 a/1974 unterliegen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →