771. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.
Nr. 401/1974 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. November
1974, BGBl. Nr. 725, über die Ermächtigung
von Landeshauptmännern zur Erteilung
von Ausfuhrbewilligungen wird wie folgt geändert
1. Im § 2 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind
ausgenommen
a) entgeltliche Rechtsgeschäfte, welche die
Ausfuhr von Waren in eine Zollfreizone
(§ 173 Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129)
zum Gegenstand haben,
b) entgeltliche Rechtsgeschäfte, welche die
Ausfuhr von Waren, die in der Anlage
zu dieser Verordnung angeführt sind, zum
Gegenstand haben, und
c) entgeltliche Rechtsgeschäfte, welche die
Ausfuhr von Waren zum Gegenstand
haben, die der Bewilligungspflicht auf
Grund der Verordnung BGBl. Nr. 743 a/
1974 unterliegen."
2. Der § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner
sind ermächtigt, unentgeltliche Rechtsgeschäfte
oder Handlungen, welche die Ausfuhr
von in der Anlage A 1 zum Außenhandelsgesetz
1968 angeführten Waren zum Gegenstand haben,
zu genehmigen, sofern der Warenwert je Rechtsgeschäft
oder Handlung 25.000 S nicht übersteigt.
(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind
unentgeltliche Rechtsgeschäfte oder Handlungen
ausgenommen, welche die Ausfuhr von Waren
zum Gegenstand haben, die der Bewilligungspflicht
auf Grund der Verordnung BGBl.
Nr. 743 a/1974 unterliegen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft.