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770_1996 AT

770. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 770. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl.

Nr. 140/1974, wird wie folgt geändert

1. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt

„Zweckgebundene Gebarung

§ 10a. (1) Die Leiter von Bundesanstalten für Leibeserziehung sind ermächtigt, Teile der Schulliegenschaft

samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung

der Aufgaben der Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern (§ 1) nicht beeinträchtigt

wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung

und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 2/1970, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, sowie des Bundesgesetzes über die Förderung

der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973,

jeweils in der geltenden Fassung, vorrangig zu behandeln.

(2) Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Abs. 1 ist ein mindestens angemessenes

Entgelt (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) einzuheben.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß

Abs. 1 zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes

einzuheben.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke,

die im Interesse der Schule gelegen sind, ein Beitrag eingehoben werden, der den Betriebsaufwand

nicht übersteigen darf.

(5) Gemäß Abs. 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes,

BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden vorrangig für die

Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der

Schule zu verwenden.

(6) Sofern durch die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse

begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.

(7) Andere als durch Schulraumüberlassung (Abs. 1 bis 6) vereinnahmte Drittmittel sind durch die

Leiter von Bundesanstalten für Leibeserziehung im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes,

BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen

Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule zu verausgaben.“

2. Dem § 12 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 10a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 770/1996 tritt mit

1. Februar 1997 in Kraft.“

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