770. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl.
Nr. 140/1974, wird wie folgt geändert
1. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt
„Zweckgebundene Gebarung
§ 10a. (1) Die Leiter von Bundesanstalten für Leibeserziehung sind ermächtigt, Teile der Schulliegenschaft
samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung
der Aufgaben der Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern (§ 1) nicht beeinträchtigt
wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung
und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 2/1970, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, sowie des Bundesgesetzes über die Förderung
der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973,
jeweils in der geltenden Fassung, vorrangig zu behandeln.
(2) Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Abs. 1 ist ein mindestens angemessenes
Entgelt (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) einzuheben.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß
Abs. 1 zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes
einzuheben.
(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke,
die im Interesse der Schule gelegen sind, ein Beitrag eingehoben werden, der den Betriebsaufwand
nicht übersteigen darf.
(5) Gemäß Abs. 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes,
BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden vorrangig für die
Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der
Schule zu verwenden.
(6) Sofern durch die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse
begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.
(7) Andere als durch Schulraumüberlassung (Abs. 1 bis 6) vereinnahmte Drittmittel sind durch die
Leiter von Bundesanstalten für Leibeserziehung im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes,
BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen
Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule zu verausgaben.“
2. Dem § 12 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 10a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 770/1996 tritt mit
1. Februar 1997 in Kraft.“