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770_1994 AT

770. Kundmachung: Hoheitszeichen der Republik Usbekistan

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 770. Kundmachung: Hoheitszeichen der Republik Usbekistan

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Emblem und die Flagge der Republik Usbekistan Anwendung findet, die im Markenregister des österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

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