770. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes (KHVG-Novelle 1992)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 296, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Die Abschnitte II. und IV. bis VI. dieses Hauptstücks sind auch anzuwenden, soweit sich der örtliche Geltungsbereich der Versicherung über das Bundesgebiet hinaus erstreckt. Soweit sich der örtliche Geltungsbereich der Versicherung auf Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (Vertragsstaaten), erstreckt, ist auch Abschnitt III. anzuwenden."
2. § 3 erhält die Überschrift
„Allgemeine Vorschriften"
3. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Die allgemeinen Versicherungsbedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die für den Inhalt der allgemeinen Versicherungsbedingungen maßgebenden Rechtsvorschriften nicht eingehalten oder die Belange der Versicherten oder der geschädigten Dritten nicht ausreichend gewahrt werden."
4. Die §§ 4 bis 6 samt Überschriften lauten
„Inhalt der allgemeinen Versicherungsbedingungen
§ 4. (1) Der Versicherungsschutz muß Personenschäden und Sachschäden umfassen.
(2) Der Versicherungsschutz muß sich auf Versicherungsfälle im Gebiet aller Verträgsstaaten sowie im Gebiet aller sonstigen Staaten erstrecken, die in Art. 1 der Entscheidung 91/323/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991, S. 25) angeführt sind. Die Leistungspflicht des Versicherers ist im Umfang des im Gebiet des Staates, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, vorgeschriebenen Versicherungsschutzes, bei Versicherungsfällen im Gebiet eines Vertragsstaates mindestens bis zur Versicherungssumme gemäß § 7 zu gewährleisten.
(3) Die Ansprüche Familienangehöriger von Personen, die für einen Schaden ersatzpflichtig sind, auf Ersatz von Personenschäden dürfen nicht ausgeschlossen werden.
(4) Von den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 darf zum Nachteil der Versicherten oder der geschädigten Dritten nicht abgewichen werden.
(5) Soweit die Deckung nach Abs. 1 bis 4 gesetzlich vorgeschrieben ist, darf sie nicht von der Entrichtung einer gesonderten Prämie abhängig gemacht werden. Dies gilt nicht für die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf das Gebiet von Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind.
(6) Der Versicherungsschutz darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit gegenüber dem geschädigten Dritten nicht ausgeschlossen werden, wenn
1. das Fahrzeug ohne Willen des Halters benützt wurde,
2. der Lenker nicht kraftfahrrechtlich berechtigt ist, das Fahrzeug zu lenken,
3. das Fahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht.
(7) Abs. 6 Z 1 ist nicht anzuwenden, soweit
1. eine Anspruchsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über den erweiterten
Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/ 1977, in der jeweils geltenden Fassung besteht, 2. es sich um Ansprüche von Personen im Sinn des § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer handelt.
Zeitliche Geltung
§ 5. Ab der Zustellung des Bescheides, mit dem neue allgemeine Versicherungsbedingungen oder eine Änderung allgemeiner Versicherungsbedingungen genehmigt wurden, dürfen Versicherungsverträge nur mehr unter Zugrundelegung der neuen oder geänderten allgemeinen Versicherungsbedingungen abgeschlossen werden. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann dafür auf Antrag des Versicherungsunternehmens einen bis zu sechs Monate späteren Zeitpunkt festsetzen.
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen
§ 6. (1) Eine Versicherung für Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit ausländischem Kennzeichen zum Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 kann beim Zollamt abgeschlossen werden, wofür dort die Prämien zu entrichten sind. Das Zollamt hat die Prämien entgegenzunehmen und die Polizze auszufolgen, die als Bestätigung der Prämienzahlung gilt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für den Betrieb der Versicherung gemäß § 1 Abs. 2 die Ausfallhaftung des Bundes bis höchstens 90 vH des Verlustes unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß der Bund mit mindestens 60 vH an einem Gewinn beteiligt wird. Der Verlust und der Gewinn sind unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für die gesonderte Erfolgsrechnung (§ 21) zu ermitteln."
5. § 7 lautet
„§ 7. (1) Dem Tarif sind folgende Versicherungssummen zugrunde zu legen
1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätze) außer dem Lenkerplatz 24 Millionen Schilling,
2. für alle anderen Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht unter Abs. 2 oder 4 fallen, 12 Millionen Schilling,
3. für Omnibusse mit mehr als 19 Plätzen und für Omnibusanhänger mit mehr als zehn Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze 6 Millionen Schilling.
(2) Auf Lastkraftwagen mit Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Lenker gemäß § 106 Abs. 5 KFG 1967 sind bis zu 19 Personen Abs. 1 Z 1 und bei mehr als 19 Personen Z 3 anzuwenden.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 beträgt die Versicherungssumme für die Tötung oder Verletzung eines Menschen innerhalb der Pauschalsumme 12 Millionen Schilling.
(4) Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die unter § 16 Abs. 1 GGSt fallen, sind dem Tarif folgende Versicherungssummen zugrunde zu legen
1. für die Tötung oder Verletzung eines Menschen 12 Millionen Schilling,
2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen 24 Millionen Schilling,
3. für Schäden an Sachen insgesamt 24 Millionen Schilling.
(5) Die in Abs. 1 angeführten Summen umfassen Personen- und Sachschäden. Sie dürfen bis zum Betrag von 120000 S auch Vermögenschäden umfassen, die nicht Personen- oder Sachschäden sind, sofern deren Deckung vereinbart ist.
(6) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung höhere als die in Abs. 1 bis 5 festgesetzten Summen bestimmen, soweit dies dem Interesse an einem wirksamen Schutz der Versicherten und der geschädigten Dritten zu angemessenen Prämien entspricht. Eine solche Verordnung darf nur zum 1. September eines Kalenderjahres in Kraft gesetzt werden."
6. § 12 Abs. 2 lautet
„(2) Die Versicherungsunternehmen können im Unternehmenstarif Schadenersatzbeiträge (§ 9) in festen Beträgen oder im Verhältnis zur Prämie festsetzen."
7. § 12 Abs. 4 entfällt.
8. An den § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Der erste Unternehmenstarif nach Erteilung der Konzession darf auch ab einem anderen Zeitpunkt angewendet werden."
9. § 13 Abs. 4 lautet
„(4) Neue Unternehmenstarife und Änderungen von Unternehmenstarifen sind von den Versicherungsunternehmen spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, ab dem sie angewendet werden sollen, möglichst gleichzeitig im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen."
10. § 14 entfällt.
11. § 15 lautet
„§ 15. Vom Unternehmenstarif darf nur in der Weise abgewichen werden, daß eine niedrigere Prämie vereinbart wird."
12. § 17 samt Überschrift lautet
„Laufzeit
§ 17. (1) Der Versicherungsvertrag darf nicht mit einer längeren Laufzeit als nach den folgenden Bestimmungen vereinbart werden
1. wenn der Vertrag mit einem Monatsersten, 0 Uhr, beginnt, bis zum Ablauf eines Jahres nach diesem Zeitpunkt,
2. wenn der Vertrag zu einem anderen Zeitpunkt beginnt, bis zum nächstfolgenden Monatsersten, 0 Uhr, nach Ablauf eines Jahres.
(2) Ist eine längere Laufzeit vereinbart worden, so endet der Vertrag,
1. wenn er mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt,
2. wenn er zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit dem nächstfolgenden Monatsersten, 0 Uhr, nach Ablauf eines Jahres.
(3) Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Beträgt die Laufzeit weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag, ohne daß es einer Kündigung bedarf."
13. § 18 lautet
„§ 18. (1) Neue Versicherungsbedingungen und Tarife sowie Änderungen von diesen gelten ab dem" Zeitpunkt gemäß § 5 oder § 13 Abs. 1 auch für bestehende Versicherungsverträge. Ist eine niedrigere als die im Tarif festgesetzte Prämie vereinbart worden (§ 15), so ändert sich die Prämie im gleichen Verhältnis wie die Tarifprämie.
(2) Der Versicherungsvertrag kann vom Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats ab der Kundmachung gemäß § 13 Abs. 4 gekündigt werden, wenn sich die Prämie auf Grund des Abs. 1 erhöht hat. Die Kündigung wird frühestens mit dem in § 13 Abs. 1 erster Satz genannten Zeitpunkt wirksam."
14. § 21 Abs. 1 erster Satz lautet
„Versicherungsunternehmen, die die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland besitzen, haben für jedes Geschäftsjahr eine gesonderte Erfolgsrechnung zu erstellen."
15. § 21 Abs. 3 lautet
„(3) § 85 Abs. 3 Z 2 VAG bleibt unberührt."
16. Nach dem V.Abschnitt des ersten Hauptstücks wird folgender V a. Abschnitt eingefügt
„V a. Abschnitt Dienstleistungsverkehr
Pflichten der Versicherungsunternehmen
§ 21 a. (1) Versicherungsunternehmen, die das Haftpflichtrisiko für im Inland zum Betrieb zugelassene Fahrzeuge versichern, dürfen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr nur betreiben, wenn sie sich an Einrichtungen, die dem Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 dienen, in gleicher Weise beteiligen wie Versicherungsunternehmen, die die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland besitzen.
(2) Unbeschadet sonstiger Erfordernisse darf der Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr erst aufgenommen werden, wenn das Versicherungsunternehmen seine Beteiligung an der Einrichtung gemäß Abs. 1 vollzogen hat.
Schadenregulierungsbeauftragter
§ 21 b. (1) Die in § 21 a angeführten Versicherungsunternehmen haben einen Beauftragten für die Schadenregulierung bei den im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Versicherungsverträgen zu bestellen, der seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland hat.
(2) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind vor Aufnahme des Betriebes im Dienstleistungsverkehr Name und Anschrift des Beauftragten sowie danach Name und Anschrift jedes neu bestellten Beauftragten unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Beauftragte muß über die fachlichen und finanziellen Voraussetzungen zur Vertretung des Versicherungsunternehmens und zur jederzeitigen Erfüllung der sich aus der Schadenregulierung ergebenden Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens verfügen.
(4) Aus dem Versicherungsanbot des Versicherungsnehmers sowie aus dem Versicherungsschein und allen anderen Deckung gewährenden Dokumenten müssen Name und Anschrift des Beauftragten ersichtlich sein. Name und Anschrift eines neu bestellten Beauftragten sind den Versicherungsnehmern unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Beauftragte ist ermächtigt, das Versicherungsunternehmen im Rahmen der Schadenregulierung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Ansprüche im Zusammenhang mit der Schadenregulierung können außer gegen den Versicherer auch gegen den Beauftragten geltend gemacht werden.
(6) Der Beauftragte gilt als zur Entgegennahme aller an das Versicherungsunternehmen gerichteten Schriftstücke im Rahmen der Schadenregulierung ermächtigt.
Technische Verbindlichkeiten
§ 21 c. Unbeschadet des § 78 Abs. 2 erster Satz VAG gilt der Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr nur insoweit als inländisches Geschäft, als nicht die Bildung der technischen Rückstellungen den Rechtsvorschriften des Staates unterliegt, von dem aus oder in dem die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr betrieben wird."
17. An den § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, die §§ 4 bis 7, § 12 Abs. 2, die §§ 15 und 18 und die §§ 21 bis 21c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 770/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
in Kraft. Die §§ 12 Abs. 4 und 14 in der bis dahin geltenden Fassung treten gleichzeitig außer Kraft. § 13 Abs. 1 und 4 und § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 770/1992 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Verordnungen auf Grund der im ersten Satz angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 770/1992 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im ersten Satz angeführten Zeitpunkt in Kraft treten."
18. § 34 lautet
„§ 34. Die auf Grund des § 3 Abs. 1 in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 770/ 1992 geltenden Fassung festgesetzten allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten als gemäß der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieser Bestimmung genehmigt, solange keine anderen allgemeinen Versicherungsbedingungen genehmigt werden."
19. § 36 erhält die Absatzbezeichnung (1). Folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Die §§ 17 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 770/1992 gelten für im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehende Versicherungsverträge ."
20. § 38 lautet
„§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
1. hinsichtlich des § 2 Abs. 3, des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 6 und 7, des § 9 Abs. 2 erster Satz, des § 17 Abs. 2 und 3, der §§ 18 bis 20, des § 21 b Abs. 4 erster Satz, 5 und 6, der §§ 22 bis 25, des § 26 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1, des § 32 und des § 36 der Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich der §§ 30 und 31 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen, und zwar
a) hinsichtlich des § 7 Abs. 6, des § 8, des § 10 Abs. 2 und 3 des § 16 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
b) hinsichtlich des § 11 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz."