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770_1974 AT

770. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 770. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und

BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft vom 25. November 1974,

BGBl. Nr. 722, über die Bewilligungspflicht entgeltlicher

Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr,

deren Wert 2000 S nicht übersteigt, wird

wie folgt geändert

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Die Ausfuhr nachstehend angeführter

Waren auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften

bedarf einer Bewilligung gemäß § 3

Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1968 auch dann,

wenn ihr Wert 2000 S nicht übersteigt

Tarifnummer Warenbezeichnung

ex 23.07 Tierfutter, melassiert oder gezuckert;

andere Futtermittelzubereitungen,

die Melasse oder

Zucker enthalten; alle diese mit

einem Gesamtzuckergehalt, gerechnet

als Invertzucker, von

mehr als 20% des Gewichtes"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

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