770. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und
BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft vom 25. November 1974,
BGBl. Nr. 722, über die Bewilligungspflicht entgeltlicher
Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr,
deren Wert 2000 S nicht übersteigt, wird
wie folgt geändert
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Die Ausfuhr nachstehend angeführter
Waren auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften
bedarf einer Bewilligung gemäß § 3
Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1968 auch dann,
wenn ihr Wert 2000 S nicht übersteigt
Tarifnummer Warenbezeichnung
ex 23.07 Tierfutter, melassiert oder gezuckert;
andere Futtermittelzubereitungen,
die Melasse oder
Zucker enthalten; alle diese mit
einem Gesamtzuckergehalt, gerechnet
als Invertzucker, von
mehr als 20% des Gewichtes"
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft.