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76_2003 AT

76. Bundesgesetz: Änderung des Umweltinformationsgesetzes (UIG-Novelle 2003)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 76. Bundesgesetz: Änderung des Umweltinformationsgesetzes (UIG-Novelle 2003)

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert

1. In § 10 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 5 sowie in § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie“ ersetzt durch „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“.

2. § 12 lautet

„§ 12. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im

Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister mit Verordnung festlegen, dass die

Inhaber/innen von bestimmten, nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden Typen von

Anlagen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestimmte

Umweltdaten zu melden haben, die zur Beurteilung der Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt im

Normalbetrieb oder im Störfall (§ 14 Abs. 1a) oder zur Erfüllung nationaler Berichtspflichten im Rahmen

der Europäischen Integration erforderlich sind. Andere gesetzliche Meldepflichten bleiben unberührt.“

3. § 14 Abs. 1 lautet

„(1) Der/die Inhaber/in einer informationspflichtigen Anlage im Sinne des Abs. 2, die nach bundesgesetzlichen

Vorschriften einer Genehmigungspflicht unterliegt, hat die von einem Störfall möglicherweise

betroffene Öffentlichkeit sowie die sachlich zuständige(n) Behörde(n) – insbesondere auch die örtlich

zuständigen Raumplanungs- und Baubehörden – unaufgefordert in regelmäßigen – fünf Jahre nicht übersteigenden

– Zeitabständen über die Gefahren und Auswirkungen von Störfällen und über die dabei notwendigen

Verhaltensmaßnahmen im Störfall in geeigneter Weise zu informieren und diese Information

ständig zugänglich zu machen. Diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls

zu aktualisieren und gegenüber der betroffenen Öffentlichkeit zu erneuern. Bei möglichen grenzüberschreitenden

Auswirkungen von Störfällen muss der/die Inhaber/in einer informationspflichtigen Anlage

eine Information mit besonderer Berücksichtigung dieses Umstandes der für Katastrophenschutz oder

Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stelle übermitteln. Die Informationspflicht

gilt nicht für Anlagen nach § 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994, für die eine Informationspflicht nach

§ 84c Abs. 10 GewO 1994 besteht.“

4. Nach § 14 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Ein Störfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten

Vorgängen in einer Anlage ergibt (etwa eine Emission, ein Brand, eine Explosion größeren Ausmaßes,

der Bruch einer Talsperre oder die Freisetzung gefährlicher Organismen) und das unmittelbar oder später

zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Umwelt führt.“

5. In § 14 Abs. 2 wird das Wort „Gefahrengeneigte“ ersetzt durch „Informationspflichtige“.

6. § 14 Abs. 3 Z 4 lautet

„4. Angaben über die Gefahren, die die Anlage zu einer informationspflichtigen Anlage werden

lassen, insbesondere die Faktoren, die einen Störfall herbeiführen können; im Falle des Vorhan-

denseins gefährlicher Stoffe im Sinne des § 84b Z 3 der Gewerbeordnung 1994 in einer in Anlage

5 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Menge die gebräuchliche Bezeichnung oder, bei gefährlichen

Stoffen im Sinne des Teiles 2 der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994, die Bezeichnung

der Kategorien der im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und ihrer Gefahreneigenschaften

und die sich daraus ergebenden möglichen Auswirkungen sowie das Verzeichnis der gefährlichen

Stoffe;“.

7. § 14 Abs. 3 Z 7 lautet

„7. Auskunft über die bei Eintritt eines Störfalles zu treffenden Verhaltensmaßnahmen der betroffenen

Bevölkerung; im Falle des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe im Sinne des § 84b Z 3 der

Gewerbeordnung 1994 in einer in Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Menge müssen

sich diese Informationen auf die Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und die zu erwartende

Dauer der möglichen Gefährdung beziehen und“.

8. Nach § 14 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Die Information der von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen kann aus Gründen

der Zweckmäßigkeit auch mehrere unter die Informationspflicht fallende Anlagen eines/einer Inhabers/

in oder mehrere in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende der Informationspflicht

unterliegende Anlagen mehrer Inhaber/innen umfassen. Eine Zusammenarbeit der berührten Inhaber/

innen hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn zwischen benachbarten Anlagen auf Grund ihres Standortes

und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Störfällen besteht oder solche folgenschwerer

sein könnten (Domino-Effekte).“

9. In § 14 Abs. 5 wird das Wort „gefahrengeneigten“ ersetzt durch „informationspflichtigen“.

10. Dem § 18 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) § 10 Abs. 1 und 3, § 12, § 14 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3 Z 4 und 7, Abs. 3a, Abs. 5 sowie

§ 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2003 treten mit 1. September 2003 in

Kraft.

(5) Mit den Bestimmungen des Abs. 4 wird auch die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom

9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen,

ABl. Nr. L 10/13 vom 14. Jänner 1997, CELEX-Nr.: 31996L0082, in österreichisches Recht umgesetzt.“

BGBlPdf 76. Verordnung: Reisebüro-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Gewerbes der Reisebüros (§ 94 Z 56 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer Fachakademie für Tourismus oder eines mindestens

Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 600 Unterrichtsstunden umfassenden Universitätslehrganges,

dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder

eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des

Tourismus liegt, oder einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer Universität,

sofern hiebei eine besondere betriebswirtschaftliche Ausbildung auf dem Gebiet des Tourismus

absolviert wurde, und

b) eine nachfolgende, mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

3. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren

Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Tourismus mit einem für das reglementierte Gewerbe

spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende, mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

4. a) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent

und

b) eine nachfolgende, mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule,

mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt, und

b) eine nachfolgende, mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

6. Zeugnisse über die Absolvierung folgender Tätigkeiten

a) ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter

oder

b) ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter,

wenn für die betreffende Tätigkeit eine Ausbildung wie in Z 2a, 3a, 4a, oder 5a, die aber mindestens

dreijährig gewesen sein muss, nachgewiesen wird, oder

c) ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter,

wenn für die betreffende Tätigkeit eine Ausbildung wie in Z 2a, 3a, 4a, oder 5a, die aber mindestens

zweijährig gewesen sein muss, nachgewiesen wird, oder

d) ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter,

wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger

nachgewiesen wird, oder

e) ununterbrochene fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende

Tätigkeit eine Ausbildung wie in Z 2a, 3a, 4a, oder 5a, die aber mindestens dreijährig

gewesen sein muss, nachgewiesen wird, oder

f) ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die

betreffende Tätigkeit eine Ausbildung wie in Z 2a, 3a, 4a, oder 5a, die aber mindestens zweijährig

gewesen sein muss, nachgewiesen wird.

(2) Die Befähigung für eine auf Teiltätigkeiten, ausgenommen die Veranstaltung von Pauschalreisen

gemäß Art. 2 Z1 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG), eingeschränkte

Ausübung des Reisebürogewerbes ist nachzuweisen durch

1. Zeugnisse über eine der im Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Ausbildungsarten, wobei die Dauer der

fachlichen Tätigkeit jeweils ein halbes Jahr weniger beträgt, oder

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die eingeschränkte Ausübung

des Reisebürogewerbes.

Übergangsbestimmungen

§ 2. Zeugnisse über bestandene Befähigungsnachweisprüfungen gemäß § 5 und gemäß § 32 Abs. 2

der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl.Nr. 451/1994, sowie gemäß § 3 der Reisebürogewerbe-

Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 95/1999, gelten als Zeugnisse über die

Befähigungsprüfung gemäß § 1 Z 1. Ebenso gelten Zeugnisse gemäß § 7 in Verbindung mit Zeugnissen

gemäß § 11 der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung als Zeugnisse über die Befähigungsprüfung

gemäß § 1 Z 1.

BGBlPdf 76. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M133 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend Abweichung im Bezug auf Benennung und Beschreibung von Kältemaschinen (UN 2857)

Die Multilaterale Vereinbarung M133 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend Abweichung im

Bezug auf Benennung und Beschreibung von Kältemaschinen (UN 2857) (BGBl. III Nr. 49/2003) wurde

von den Niederlanden am 10. April 2003 unterzeichnet.

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