76. Bundesgesetz: Änderung des Umweltinformationsgesetzes (UIG-Novelle 2003)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert
1. In § 10 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 5 sowie in § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie“ ersetzt durch „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“.
2. § 12 lautet
„§ 12. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im
Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister mit Verordnung festlegen, dass die
Inhaber/innen von bestimmten, nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden Typen von
Anlagen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestimmte
Umweltdaten zu melden haben, die zur Beurteilung der Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt im
Normalbetrieb oder im Störfall (§ 14 Abs. 1a) oder zur Erfüllung nationaler Berichtspflichten im Rahmen
der Europäischen Integration erforderlich sind. Andere gesetzliche Meldepflichten bleiben unberührt.“
3. § 14 Abs. 1 lautet
„(1) Der/die Inhaber/in einer informationspflichtigen Anlage im Sinne des Abs. 2, die nach bundesgesetzlichen
Vorschriften einer Genehmigungspflicht unterliegt, hat die von einem Störfall möglicherweise
betroffene Öffentlichkeit sowie die sachlich zuständige(n) Behörde(n) – insbesondere auch die örtlich
zuständigen Raumplanungs- und Baubehörden – unaufgefordert in regelmäßigen – fünf Jahre nicht übersteigenden
– Zeitabständen über die Gefahren und Auswirkungen von Störfällen und über die dabei notwendigen
Verhaltensmaßnahmen im Störfall in geeigneter Weise zu informieren und diese Information
ständig zugänglich zu machen. Diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls
zu aktualisieren und gegenüber der betroffenen Öffentlichkeit zu erneuern. Bei möglichen grenzüberschreitenden
Auswirkungen von Störfällen muss der/die Inhaber/in einer informationspflichtigen Anlage
eine Information mit besonderer Berücksichtigung dieses Umstandes der für Katastrophenschutz oder
Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stelle übermitteln. Die Informationspflicht
gilt nicht für Anlagen nach § 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994, für die eine Informationspflicht nach
§ 84c Abs. 10 GewO 1994 besteht.“
4. Nach § 14 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Ein Störfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten
Vorgängen in einer Anlage ergibt (etwa eine Emission, ein Brand, eine Explosion größeren Ausmaßes,
der Bruch einer Talsperre oder die Freisetzung gefährlicher Organismen) und das unmittelbar oder später
zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Umwelt führt.“
5. In § 14 Abs. 2 wird das Wort „Gefahrengeneigte“ ersetzt durch „Informationspflichtige“.
6. § 14 Abs. 3 Z 4 lautet
„4. Angaben über die Gefahren, die die Anlage zu einer informationspflichtigen Anlage werden
lassen, insbesondere die Faktoren, die einen Störfall herbeiführen können; im Falle des Vorhan-
denseins gefährlicher Stoffe im Sinne des § 84b Z 3 der Gewerbeordnung 1994 in einer in Anlage
5 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Menge die gebräuchliche Bezeichnung oder, bei gefährlichen
Stoffen im Sinne des Teiles 2 der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994, die Bezeichnung
der Kategorien der im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und ihrer Gefahreneigenschaften
und die sich daraus ergebenden möglichen Auswirkungen sowie das Verzeichnis der gefährlichen
Stoffe;“.
7. § 14 Abs. 3 Z 7 lautet
„7. Auskunft über die bei Eintritt eines Störfalles zu treffenden Verhaltensmaßnahmen der betroffenen
Bevölkerung; im Falle des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe im Sinne des § 84b Z 3 der
Gewerbeordnung 1994 in einer in Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Menge müssen
sich diese Informationen auf die Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und die zu erwartende
Dauer der möglichen Gefährdung beziehen und“.
8. Nach § 14 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Die Information der von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen kann aus Gründen
der Zweckmäßigkeit auch mehrere unter die Informationspflicht fallende Anlagen eines/einer Inhabers/
in oder mehrere in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende der Informationspflicht
unterliegende Anlagen mehrer Inhaber/innen umfassen. Eine Zusammenarbeit der berührten Inhaber/
innen hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn zwischen benachbarten Anlagen auf Grund ihres Standortes
und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Störfällen besteht oder solche folgenschwerer
sein könnten (Domino-Effekte).“
9. In § 14 Abs. 5 wird das Wort „gefahrengeneigten“ ersetzt durch „informationspflichtigen“.
10. Dem § 18 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) § 10 Abs. 1 und 3, § 12, § 14 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3 Z 4 und 7, Abs. 3a, Abs. 5 sowie
§ 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2003 treten mit 1. September 2003 in
Kraft.
(5) Mit den Bestimmungen des Abs. 4 wird auch die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom
9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen,
ABl. Nr. L 10/13 vom 14. Jänner 1997, CELEX-Nr.: 31996L0082, in österreichisches Recht umgesetzt.“
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Gewerbes der Reisebüros (§ 94 Z 56 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer Fachakademie für Tourismus oder eines mindestens
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 600 Unterrichtsstunden umfassenden Universitätslehrganges,
dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder
eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des
Tourismus liegt, oder einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer Universität,
sofern hiebei eine besondere betriebswirtschaftliche Ausbildung auf dem Gebiet des Tourismus
absolviert wurde, und
b) eine nachfolgende, mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
3. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren
Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Tourismus mit einem für das reglementierte Gewerbe
spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende, mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
4. a) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent
und
b) eine nachfolgende, mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
5. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule,
mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt, und
b) eine nachfolgende, mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
6. Zeugnisse über die Absolvierung folgender Tätigkeiten
a) ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter
oder
b) ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter,
wenn für die betreffende Tätigkeit eine Ausbildung wie in Z 2a, 3a, 4a, oder 5a, die aber mindestens
dreijährig gewesen sein muss, nachgewiesen wird, oder
c) ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter,
wenn für die betreffende Tätigkeit eine Ausbildung wie in Z 2a, 3a, 4a, oder 5a, die aber mindestens
zweijährig gewesen sein muss, nachgewiesen wird, oder
d) ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter,
wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger
nachgewiesen wird, oder
e) ununterbrochene fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende
Tätigkeit eine Ausbildung wie in Z 2a, 3a, 4a, oder 5a, die aber mindestens dreijährig
gewesen sein muss, nachgewiesen wird, oder
f) ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die
betreffende Tätigkeit eine Ausbildung wie in Z 2a, 3a, 4a, oder 5a, die aber mindestens zweijährig
gewesen sein muss, nachgewiesen wird.
(2) Die Befähigung für eine auf Teiltätigkeiten, ausgenommen die Veranstaltung von Pauschalreisen
gemäß Art. 2 Z1 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG), eingeschränkte
Ausübung des Reisebürogewerbes ist nachzuweisen durch
1. Zeugnisse über eine der im Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Ausbildungsarten, wobei die Dauer der
fachlichen Tätigkeit jeweils ein halbes Jahr weniger beträgt, oder
2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die eingeschränkte Ausübung
des Reisebürogewerbes.
Übergangsbestimmungen
§ 2. Zeugnisse über bestandene Befähigungsnachweisprüfungen gemäß § 5 und gemäß § 32 Abs. 2
der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl.Nr. 451/1994, sowie gemäß § 3 der Reisebürogewerbe-
Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 95/1999, gelten als Zeugnisse über die
Befähigungsprüfung gemäß § 1 Z 1. Ebenso gelten Zeugnisse gemäß § 7 in Verbindung mit Zeugnissen
gemäß § 11 der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung als Zeugnisse über die Befähigungsprüfung
gemäß § 1 Z 1.
Die Multilaterale Vereinbarung M133 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend Abweichung im
Bezug auf Benennung und Beschreibung von Kältemaschinen (UN 2857) (BGBl. III Nr. 49/2003) wurde
von den Niederlanden am 10. April 2003 unterzeichnet.