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76. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 76. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 23/1999, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 und 2 lauten

„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium

betreiben, auf

1. Studienbeihilfen,

2. Versicherungskostenbeiträge und

3. Beihilfen für Auslandsstudien.

(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes

1. Fahrtkostenzuschüsse,

2. Studienabschluss-Stipendien,

3. Reisekostenzuschüsse,

4. Sprachstipendien,

5. Leistungsstipendien,

6. Förderungsstipendien und

7. Studienunterstützungen

zuerkannt werden.“

2. Die Absätze 2 bis 4 des § 3 erhalten die Bezeichnungen Abs. 4, 5 und 6.

3. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt

1. in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Universitäts-

Akkreditierungsgesetzes – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, als Privatuniversitäten akkreditiert

sind,

2. (Verfassungsbestimmung) in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten.“

3a. § 3 Abs. 3 lautet

„(3) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat durch Verordnung zu bestimmen,

für welche Studiengänge an Privatuniversitäten und an Fachhochschulen und Universitäten in Südtirol

Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass

diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für

mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer

auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des

günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht-

und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.“

4. § 11 Abs. 1 Z 1 lautet

„(1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen

1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte,

spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres

vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht

heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß

Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,“

5. § 15 Abs. 3 und 4 lauten

„(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Magisterstudium besteht trotz Absolvierung eines

Bakkalaureatsstudiums, wenn der Studierende

1.das Magisterstudium spätestens 18 Monate nach Abschluss des Bakkalaureatsstudiums

aufgenommen hat,

2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bakkalaureatsstudiums um nicht mehr als zwei

Semester überschritten hat und

3. zwischen Abschluss des Bakkalaureatsstudiums und Aufnahme des Magisterstudiums kein

anderes Studium betrieben hat.

(4) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines

Diplomstudiums oder eines Bakkalaureatsstudiums und eines an ein Bakkalaureatsstudium anschließendes

Magisterstudium oder eines Fachhochschul-Studienganges, wenn der Studierende

1. das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums

aufgenommen hat,

2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des

Diplomstudiums oder des Bakkalaureatsstudiums oder des daran anschließenden Magisterstudiums

oder des Fachhochschul-Studienganges um nicht mehr als zwei Semester überschritten

hat und

3.nach Abschluss des vorangegangenen Studiums gemäß Z 2 und vor Aufnahme des

Doktoratsstudiums kein anderes Studium betrieben hat.“

6. Der bisherige Abs. 4 des § 15 erhält die Bezeichnung Abs. 5.

7. § 17 Abs. 4 lautet

„(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in

dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen

Studien zurückgelegt hat.“

8. § 18 Abs. 1 lautet

„(1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen,

Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder

den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters.

Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer

die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet

sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47

Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer

entsprechend verlängert werden (§ 19).“

9. § 19 Abs. 6 lautet

„(6) Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat auf Antrag des Studierenden

1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen

Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um

ein weiteres Semester zu verlängern oder

2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der

zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2),

die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums,

die Überschreitung der Studienzeit des Bakkalaureatsstudiums oder des Magisterstudiums

oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 und 4)

nachzusehen,

wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen

und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung,

die Bakkalaureatsprüfung, die Magisterprüfung oder das Rigorosum innerhalb der Anspruchsdauer

ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten und

Universitäten der Künste dem Studiendekan, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu

geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte

Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.“

10. An § 20 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt

„4. nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist

oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester

umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus

Pflicht- und Wahlfächern in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß.“

11. § 20 Abs. 3 bis 7 lauten

„(3) Der gemäß Abs. 1 Z 3 vorgesehene Nachweis hat folgenden Umfang

1. bei Diplomstudien und Bakkalaureatsstudien 10 vH der in der Anlage 1 zum UniStG für die

jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens, jedoch nicht

weniger als 14 und nicht mehr als 22 Semesterstunden, oder zwei Fachprüfungen der ersten

Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung, soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt

ist;

2. bei Lehramtsstudien gemäß Anlage 1 Z 3 zum UniStG für jedes Unterrichtsfach 10 vH der in

dieser Anlage für das jeweilige Unterrichtsfach festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens,

jedoch nicht weniger als sieben und nicht mehr als elf Semesterstunden, oder eine

Fachprüfung der ersten Diplomprüfung;

3. bei Magisterstudien zehn Semesterstunden,

4. bei Doktoratsstudien sechs Semesterstunden.

(4) Der gemäß Abs. 1 Z 4 vorgesehene Nachweis umfasst 50 vH der in der Anlage 1 zum UniStG für

die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens.

(5) Für Studienrichtungen, die nach dem AHStG eingerichtet wurden, sind Art und Umfang des

Nachweises gemäß Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung der besonderen Studiengesetze, Studienordnungen

und Studienpläne vom zuständigen akademischen Organ durch Verordnung zu bestimmen.

(6) Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß § 17 UniStG ein individuelles Diplomstudium oder

gemäß § 13 Abs. 3 AHStG oder gemäß § 16 Abs. 3 KHStG ein studium irregulare bewilligt wurde, hat

der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1

vorzuschreiben. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die §§ 42 bis

45 sind nicht anzuwenden.

(7) Auf Antrag eines Studierenden, der ein Fernstudium an einer österreichischen Universität

betreibt, hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß

Abs. 1 vorzuschreiben. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die

§§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.“

12. In § 21 Abs. 1 und 3 entfällt jeweils die Z 2, die bisherigen Z 3 bis 5 erhalten jeweils die

Bezeichnungen Z 2 bis 4.

13. In § 21 Abs. 4 wird die Bezeichnung „Abs. 3 Z 3 und 5“ durch die Bezeichnung „Abs. 3 Z 2 und 4“

ersetzt.

14. § 22a Abs. 1 lautet

„(1) Für Fachhochschul-Studiengänge ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen

1. im insgesamt ersten Semester durch die Aufnahme als Studierender des Fachhochschul-

Studienganges;

2. nach dem ersten, dem dritten, dem fünften und dem siebenten Semester durch die Vorlage von

Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 250 Stunden

aus den Pflicht- und Wahlfächern des jeweils vorangegangenen Semesters;

3. nach jedem Ausbildungsjahr durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen

im Umfang von mindestens 500 Stunden aus den Pflicht- und Wahlfächern des jeweils

vorangegangenen Ausbildungsjahres.“

15. § 24 lautet

„§ 24. An Konservatorien ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen

1. in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender

im Hauptstudiengang,

2. nach dem zweiten Semester und danach nach jedem vierten Semester durch Zeugnisse über die

erfolgreiche Ablegung der im Organisationsstatut vorgesehenen Prüfungen in den Ergänzungs-

fächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden

Ausmaß,

3. bei jeder Antragstellung nach dem zweiten oder einem höheren Semester durch den Nachweis der

positiven Beurteilung aus allen Hauptfächern der jeweiligen Studienrichtung im vorangegangenen

Semester.“

16. § 26 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 424 € (jährlich 5088 €), soweit im Folgenden

nichts anderes festgelegt ist. Dieser Betrag gilt auch für Studien, die als Fernstudien betrieben werden.

(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 606 € (jährlich 7272 €) für

1. Vollwaisen,

2. verheiratete Studierende,

3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind,

und

4. für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes

haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin-

und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist

der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen

Haushalt gelebt hat.“

17. § 26 Abs. 4 lautet

„(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung jene Gemeinden zu bezeichnen,

die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können.“

18. § 27 Abs. 1 lautet

„(1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 606 € (jährlich 7272 €) für Studierende, die sich

vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes

mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.“

19. § 28 lautet

„§ 28. Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet

sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 44 € (jährlich 528 €).“

20. § 30 Abs. 2 Z 4 lautet

„4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters als erstes Kind

zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihife ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende

nachweist, dass für ihn trotz eines entsprechenden Antrages gemäß § 5 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 keine Familienbeihilfe zusteht,“

21. § 30 Abs. 5 und 6 lauten

„(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe 15 € unterschreitet, besteht kein Anspruch auf

Studienbeihilfe.“

22. § 31 Abs. 1 lautet

„(1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis zu 4725 € ....................................................................................................................................... 0%

für die nächsten 4725 € (bis 9450 €).................................................................................................. 10%

für die nächsten 5450 € (bis 14900 €)................................................................................................ 15%

für die nächsten 10905 € (bis 25805 €).............................................................................................. 20%

über 25805 €........................................................................................................................................ 25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles

vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen

Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil

getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.“

23. § 31 Abs. 3 lautet

„(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten beträgt 30% des 3707 € übersteigenden

Betrages seiner Bemessungsgrundlage.“

24. § 31 Abs. 4 lautet

„(4) Die zumutbare Eigenleistung des Studierenden umfasst den 2182 € übersteigenden Betrag

seiner Bemessungsgrundlage.“

25. § 32 lautet

„§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, der Eltern sowie des Ehegatten des

Studierenden umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und

der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner

Elternteile oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet

1. für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 2762 €;

2. für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

3707 €;

3. für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

4216 €;

4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 Z 1 ASVG als

Angehöriger gilt oder die gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG begünstigt in der Krankenversicherung

selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, 4506 €; sofern es sich jedoch um auswärtige

Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, 6832 €.

5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere

1890 €.

(2) Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls

ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 Z 4 erster Fall zu berücksichtigen.

(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt und leisten beide für eine Person kraft Gesetzes

Unterhalt, so ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden

Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der

demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des

anderen Elternteiles abzuziehen.

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Studierenden,

a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur

Berechnung herangezogen werden, jeweils 1454 €;

b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem

2035 €;

2. beim Studierenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9

Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1381 €.

(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus

nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.“

26. In § 33 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung“ durch die

Wortfolge „Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.

27. § 35 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Die Studienbeihilfenbehörde ist in erster Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen auf

1. Studienbeihilfen und

2. Beihilfen für Auslandsstudien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Zuerkennung des Versicherungskostenbeitrages

sowie nach Richtlinien des zuständigen Bundesministers

1. für die Gewährung von Studienabschluss-Stipendien,

2. für die Ermittlung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses,

3. für die Ermittlung und Anweisung des Reisekostenzuschusses,

4. für die Ermittlung und Anweisung der Sprachstipendien und

5. für die Ermittlung und Anweisung von Studienunterstützungen.“

28. § 37 lautet

„§ 37. (1) Senate der Studienbeihilfenbehörde entscheiden über Vorstellungen.

(2) Bei jeder Stipendienstelle ist mindestens ein Senat einzurichten, der für Studierende aller zum

örtlichen Wirkungsbereich der Stipendienstelle gehörenden Ausbildungseinrichtungen zuständig ist. Bei

Stipendienstellen, die in eigenständige Organisationseinheiten (Referate) gegliedert sind, ist für jedes

Referat ein eigener Senat einzurichten.

(3) Die Senate haben eine Funktionsperiode von zwei Jahren.“

29. § 38 lautet

„§ 38. (1) Die Senate bestehen jeweils aus einer rechtskundigen Lehrperson der in § 3 Abs. 1

genannten Ausbildungseinrichtungen, zwei Studierenden der in § 3 Abs. 1 genannten Ausbildungseinrichtungen

und einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate bestellt der Bundesminister für Bildung,

Wissenschaft und Kultur, nach Anhörung der Rektoren (Leiter) der in § 3 Abs. 1 genannten

Ausbildungseinrichtungen, der Vorsitzenden der Universitätsvertretungen der Hochschülerschaften, des

Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft und des Leiters der Studienbeihilfenbehörde. Steht

keine ausreichende Zahl rechtskundiger Lehrpersonen zur Verfügung, so sind andere rechtskundige

Bedienstete der jeweiligen Ausbildungseinrichtungen zu bestellen.

(3) Ersatzmitglieder aus dem Kreis der rechtskundigen Lehrpersonen und Studierenden der in § 3

Abs. 1 Z 8 genannten Ausbildungseinrichtungen bestellt der Bundesminister für soziale Sicherheit und

Generationen.

(4) Vorsitzender des Senates ist das rechtskundige Mitglied. Diesem gebührt ein Sitzungsgeld, das

durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Berücksichtigung der

zeitlichen Belastung festzulegen ist, und der Ersatz des durch die Sitzungen verursachten Baraufwandes.“

30. § 39 Abs. 2 lautet

„(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im

Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. An medizinisch-technischen

Akademien und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind

Anträge in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai, ansonsten in der Zeit vom 20. September bis

15. Dezember zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der

Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres),

außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der

Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem der

Antragstellung folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten ab dem ersten

Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich

spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden.“

31. § 39 Abs. 4 lautet

„(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft

und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

durch Verordnung festzulegen hat. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende

Datenübermittlung zu enthalten. Die Verordnung ist durch Auflegen im Bundesministerium für Bildung,

Wissenschaft und Kultur kundzumachen. Die Tatsache des erfolgten Auflegens sowie der Zeitpunkt des

Inkrafttretens sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 2 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

32. § 39 Abs. 5 lautet

„(5) Der Studierende hat die maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für

die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig

anzugeben. Anträge auf Studienbeihilfe können auch im elektronischen Verfahren eingebracht werden.

Der für die Studienbeihilfenbehörde zuständige Bundesminister hat den Beginn und die Durchführung

dieser Form der Antragstellung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten unter

Verwendung sicherer elektronischer Signaturen nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, durch

Verordnung zu bestimmen.“

33. § 40 Abs. 6 lautet

„(6) Die folgenden Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung

der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über

Einkommen nach diesem Bundesgesetz (§§ 8 bis 10) und über den Bezug von Familienbeihilfe, wenn

möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln

1. die Abgabenbehörden des Bundes,

2. die Träger der Sozialversicherung,

3. das Arbeitsmarktservice,

4. die Bundessozialämter.“

34. § 40 Abs. 8 lautet

„(8) Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten

Datenverkehrs gemäß Abs. 6 und 7 sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im

Einvernehmen mit dem für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der

technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.“

35. In § 41 entfällt Abs. 3; die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnungen 3 und 4.

36. § 46 Abs. 1 lautet

„(1) Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde sind zuständig

1. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Studierende an Universitäten,

Universitäten der Künste, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten, von Fachhochschul-

Studiengängen sowie für die in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Studierenden; weiters für Studierende

an Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien sowie an diesen vergleichbaren

Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, ferner an öffentlichen oder mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien;

2. der Landesschulrat für Studierende an Akademien für Sozialarbeit, an diesen vergleichbaren

Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut und an Konservatorien;

3.der Landeshauptmann für Schüler an medizinisch-technischen Akademien und an

Hebammenakademien.“

37. In § 49 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „§ 3 Abs. 4“ durch den Klammerausdruck „§ 3 Abs. 5“

ersetzt.

38. § 50 Abs. 2 lautet

„(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters

(halben Ausbildungsjahres),

1. mit dem die Anspruchsdauer für das Studium (den Studienabschnitt) endet,

2. für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß den §§ 20 Abs. 1 Z 2 und 21 Abs. 1 Z 2

und Abs. 3 Z 2 vorgelegt hat oder

3. nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in

§ 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen.“

39. § 51 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen

aufzurechnen. Der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag darf 50% der monatlich zustehenden

Studienbeihilfe nicht übersteigen. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des Bescheides über die

Rückzahlungsverpflichtung zulässig. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Schuld bis zu zwei

Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen von nicht mehr als 36 Monatsraten

mindestens in der Höhe von 70 € monatlich gestattet werden.

(3) Im Fall des Abs. 1 Z 5 und 6 ist die Rückforderung auf 180 € zu verringern, wenn der

Studierende

1. sein Studium weiter betreibt und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab

Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg nachweist oder

2. die zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb

der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist

vorgelegt hat.“

40. In § 51 Abs. 4 wird der Ausdruck „4%“ durch „8%“ ersetzt.

41. § 51 Abs. 6 lautet

„(6) Zahlungsverpflichtungen, die nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheides

über die Rückzahlung geleistet wurden, sind ab Rechtskraft des Rückzahlungsbescheides mit 4% zu

verzinsen. Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel.

Im Exekutionsverfahren wegen der im vorigen Satz genannten Titel wird der Bund von der

Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann.

Die Kosten des Einschreitens der Finanzprokuratur sind vom rückzahlungspflichtigen Studierenden zu

ersetzen.“

42. § 52a Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Studienbeihilfenbezieher haben für jeden Monat, für den eine begünstigte Selbstversicherung in

der Krankenversicherung gemäß § 76 Abs. 1 ASVG besteht, ab dem auf die Vollendung des

27. Lebensjahres folgenden Monat Anspruch auf einen Versicherungskostenbeitrag in der Höhe von

monatlich 19 € (jährlich 228 €).

(2) Der Versicherungskostenbeitrag wird von der Studienbeihilfenbehörde nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes

ausbezahlt, ohne dass es eines eigenen Antrages bedarf.“

43. § 52b lautet samt Überschrift

„Studienabschluss-Stipendien

§ 52b. (1) Studienabschluss-Stipendien dienen der Förderung ordentlicher Studierender an Universitäten

und Universitäten der Künste, die sich in der Abschlussphase ihres Studiums befinden. Die Höhe der

Studienabschluss-Stipendien beträgt zwischen 300 und 1090 € monatlich. Die Auszahlung des Studienabschluss-

Stipendiums erfolgt durch höchstens zwölf Monate.

(2) Studienabschluss-Stipendien werden vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur

nach Richtlinien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zuerkannt. Auf die Zuerkennung besteht

kein Rechtsanspruch.

(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass der Studierende jedenfalls

1. voraussichtlich das Studium längstens innerhalb von zwölf Monaten ab Zuerkennung des

Studienabschluss-Stipendiums abschließen wird,

2. noch kein Studium oder keine andere gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat,

3. zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums das 38. Lebensjahr noch

nicht überschritten hat,

4. in den letzten vier Jahren vor Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums mindestens drei

volle Jahre zumindest halbbeschäftigt war oder ein diesem Beschäftigungsausmaß entsprechendes

Einkommen erzielt hat, wobei Schutzfristen gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes

1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften

sowie Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 15 ff. MSchG,

§§ 2 ff. des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartigen

österreichischen Rechtsvorschriften im vollen Ausmaß zu berücksichtigen sind,

5. in den letzten vier Jahren vor Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums keine Studienbeihilfe

bezogen hat,

6. ab Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums jede Berufstätigkeit aufgibt,

7. bisher noch kein Studienabschluss-Stipendium erhalten hat.

(4) Weist der Studierende nicht innerhalb von 18 Monaten ab Gewährung den Abschluss des

geförderten Studiums nach, hat die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag mit Bescheid

zurückzufordern. Erzielt ein Studierender neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums Einkommen

aus Berufstätigkeit, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-

Stipendium mit Bescheid zurückzufordern.

(5) Gegen einen Bescheid, mit dem die Rückforderung ausgesprochen wurde, ist eine Vorstellung

gemäß § 42 zulässig. Über Berufungen gegen Bescheide des Senates entscheiden die unabhängigen

Verwaltungssenate in den Ländern.

(6) Für Studienabschluss-Stipendien ist im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft

und Kultur, Vollziehungsbereich Wissenschaft (Budgetkapitel 14) jährlich ein Betrag von 2% der

im letzten Kalenderjahr jeweils für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.“

44. In § 55 entfällt der Ausdruck „§ 31 KHStG“.

45. § 56 Abs. 1 lautet

„(1) Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt bis zu 582 € monatlich. Die Höhe der

Beihilfe ist für die einzelnen Staaten vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch

Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich

aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.“

46. An § 56 Abs. 4 wird als letzter Satz angefügt

„Sofern im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit

Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 5. Juni 1987, CELEX-Nr. 387D0327)

den im Ausland absolvierten Studien ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt sind, kann der Studienerfolgsnachweis

auch dadurch erbracht werden, dass für jeden Monat des Auslandsstudiums mindestens drei

ECTS-Anrechnungspunkte nachgewiesen werden.“

47. § 56a Abs. 1 lautet

„(1) Zur Unterstützung der Auslandsstudien von Studierenden an Pädagogischen Akademien,

Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Akademien, von Fachhochschul-Studiengängen und an medizinisch-technischen Akademien

und Hebammenakademien, die Studienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf Beihilfen für

Auslandsstudien in der Dauer von höchstens insgesamt zwölf Monaten.“

48. § 56b Abs. 1 lautet

„(1) Reisekostenzuschüsse dienen zur Unterstützung der notwendigen Reisekosten von Studienbeihilfenbeziehern,

die ein Auslandsstudium betreiben.“

49. § 56c Abs. 1 lautet

„(1) Sprachstipendien dienen zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern, die ein Auslandsstudium

betreiben und zur Vorbereitung auf das Auslandsstudium einen Sprachkurs absolvieren.“

50. § 58 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste,

Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen insgesamt ein Betrag von 1% der im

Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Vollziehungsbereich Wissenschaft

(Budgetkapitel 14), im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur

Verfügung zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat durch Verordnung diese Budgetmittel

auf die einzelnen Universitäten, Fakultäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten

und Fachhochschul-Studiengänge nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse

österreichischer Studierender aufzuteilen. Bei im Aufbau befindlichen Ausbildungen ist die

voraussichtliche Zahl von Absolventen zu berücksichtigen. Der Betrag darf je Zuweisung 700 € nicht

unterschreiten.“

51. § 59 Abs. 1 lautet

„(1) Leistungsstipendien sind für jedes Studienjahr auszuschreiben

1. an Universitäten durch den Studiendekan,

2. an Universitäten der Künste durch das oberste Kollegialorgan; an Universitäten der Künste, die

nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan,

3. an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter und

4. an Fachhochschul-Studiengängen durch den Studiengangsleiter.“

52. In § 59 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr“ durch die

Wortfolge „Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.

53. § 61 Abs. 1 lautet

„(1) Ein Leistungsstipendium darf 700 € nicht unterschreiten und 1500 € nicht überschreiten.“

54. § 62 Abs. 1 lautet

„(1) Den Akademien ist pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2% der im Bereich des

Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Vollziehungsbereich Bildung (Budget-

kapitel 12), im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel für

Leistungsstipendien zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag dient

1. zur Anerkennung von hervorragenden Leistungen, die vom Studierenden innerhalb der letzten

zwei Semester des Studiums erbracht wurden und

2. zur Unterstützung von Studierenden ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher

oder künstlerischer Arbeiten.“

55. § 62 Abs. 4 lautet

„(4) Ein Leistungsstipendium darf 700 € nicht unterschreiten und 1500 € nicht überschreiten.“

56. § 64 Abs. 1 lautet

„(1) Pro Kalenderjahr ist für Förderungsstipendien insgesamt ein Betrag von 1% der im Bereich des

Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Vollziehungsbereich Wissenschaft (Budgetkapitel

14), im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu

stellen.“

57. § 65 Abs. 1 lautet

„(1) Förderungsstipendien sind auszuschreiben

1. an Universitäten durch den Studiendekan,

2. an Universitäten der Künste durch das oberste Kollegialorgan; an Universitäten der Künste, die

nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan,

3. an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter.“

58. § 67 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr 700 € nicht unterschreiten und 3600 € nicht

überschreiten. Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.

Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt

1. an Universitäten durch den Studiendekan,

2. an Universitäten der Künste durch das oberste Kollegialorgan; an Universitäten der Künste, die

nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan,

3. an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter.“

59. § 68 lautet samt Überschrift

„Studienunterstützungen

§ 68. (1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an

Studierende und Absolventen ordentlicher Studien, zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders

schwieriger Studienbedingungen, zur Unterstützung von Wohnkosten, zur Förderung von Studien an

grenznahen nichtösterreichischen Universitäten und an nichtösterreichischen Fernuniversitäten, zur

Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen, zur Förderung von

Auslandsaufenthalten, zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten, sowie zur Förderung

des Erwerbs von Berufspraxis Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen)

gewähren. Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 180 € nicht unterschreiten und den Betrag

der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht überschreiten.

(2) Für Studienunterstützungen ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von

mindestens 1% der jeweiligen Aufwendungen des letzten Kalenderjahres für die Studienförderung zur

Verfügung zu stellen.“

60. § 68a Abs. 2 lautet

„(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann durch Verordnung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Zuständigkeit dieser Stellen

auch auf Studierende an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien ausdehnen.“

61. § 69 lautet

„§ 69. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Rahmen des Hochschulberichtes

(§ 18 Abs. 9 UOG) einen Bericht über die den Studierenden an Universitäten und Universitäten

der Künste zuerkannten Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu veröffentlichen.“

62. § 73 lautet

„§ 73. (1) Wer wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben eine Studienbeihilfe oder

eine andere Förderungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz erlangt oder zu erlangen sucht, ist mit

Geldstrafe bis zu 2000 € zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der

Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit

strengerer Strafe bedroht ist.

(2) Die durch die Verwaltungsübertretung oder eine gerichtlich strafbare Handlung erlangten

Studienbeihilfen oder sonstigen Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz sind zur Gänze

zurückzuzahlen. Allfällige weitere Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz gehen für immer

verloren.“

63. § 75 Abs. 7 lautet

„(7) Für die Beurteilung von Anträgen auf Beihilfen für ein Auslandsstudium ist abweichend von § 1

Abs. 4 die Rechtslage zum Zeitpunkt des Beginns des geförderten Auslandsstudiums maßgeblich.“

64. An § 75 wird folgender Abs. 21 angefügt

„(21) Die Funktionsperiode der für das Studienjahr 2000/01 bestellten Senate der Studienbeihilfenbehörde

endet mit 31. August 2001.“

65. In § 76 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“

durch die Wortfolge „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.

66. Die Wortfolgen „Bundesminister für Unterricht und Kunst“, „Zuständiger Bundesminister“, „Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung“, „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“, „Bundesminister

für Wissenschaft, Forschung und Kunst“ in § 3 Abs. 1 Z 5 und 7, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 5

Abs. 3, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 4, § 23 Abs. 5, § 26 Abs. 3, § 29, § 33 Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 2, § 62 Abs. 2,

§ 64 Abs. 2, § 68a Abs. 1, § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 werden durch die Wortfolge „Bundesminister für

Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.

67. An § 78 werden folgende Abs. 17 bis 19 angefügt

„(17) Der § 3 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, 4, 5 und 6, der § 15 Abs. 3, 4 und 5, der § 56 Abs. 4, der § 56a

Abs. 1, der § 56b Abs. 1, der § 56c Abs. 1, der § 59, der § 65, der § 67 Abs. 2, der § 75 Abs. 7 und 21

sowie der § 78 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2000 treten mit 1. September

2000 in Kraft.

(18) Der § 1 Abs. 1 und 2, der § 3 Abs. 1, der § 5 Abs. 1, 2 und 3, der § 11 Abs. 1, der § 17 Abs. 4,

der § 18 Abs. 1 und 5, der § 19 Abs. 4 und 6, der § 20 Abs. 1, 3 bis 7, der § 21 Abs. 1, 3 und 4, der § 22a

Abs. 1, der § 23 Abs. 5, der § 24, der § 26, der § 27 Abs. 1, der § 28, der § 29, der § 30 Abs. 2, 5 und 6,

der § 31 Abs. 1, 3 und 4, der § 32, der § 33 Abs. 2 und 3, der § 34 Abs. 2, der § 35 Abs. 1 und 2, der § 37,

der § 38, der § 39 Abs. 2, 4 und 5, der § 40 Abs. 6 und 8, der § 41 Abs. 3, der § 46 Abs. 1, der § 49

Abs. 1, der § 50 Abs. 2, der § 51 Abs. 2, 3, 4 und 6, der § 52a Abs. 1 und 2, der § 52b, der § 55, der § 56

Abs. 1, der § 58 Abs. 1 und 2, der § 61 Abs. 1, der § 62 Abs. 1, 2 und 4, der § 64 Abs. 1 und 2, der § 67

Abs. 1, der § 68, der § 68a Abs. 1 und 2, der § 69, der § 73 sowie der § 76 Abs. 1 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2000 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

(19) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/

2000 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.“

BGBlPdf 76. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Sondervereinbarung (RID 4/99) gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von Feuerwerk der Klassifizierung 1.4G mit Komponenten der Klassen 4.3 und 5.1

Die Multilaterale Sondervereinbarung (RID 4/99) gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12

der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von Feuerwerk der Klassifizierung 1.4G mit Komponenten

der Klassen 4.3 und 5.1 (BGBl. III Nr. 228/1999) wurde von Slowenien am 14. Dezember 1999 und der

Tschechischen Republik am 27. Dezember 1999 unterzeichnet.

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