76. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 23/1999, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 und 2 lauten
„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium
betreiben, auf
1. Studienbeihilfen,
2. Versicherungskostenbeiträge und
3. Beihilfen für Auslandsstudien.
(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes
1. Fahrtkostenzuschüsse,
2. Studienabschluss-Stipendien,
3. Reisekostenzuschüsse,
4. Sprachstipendien,
5. Leistungsstipendien,
6. Förderungsstipendien und
7. Studienunterstützungen
zuerkannt werden.“
2. Die Absätze 2 bis 4 des § 3 erhalten die Bezeichnungen Abs. 4, 5 und 6.
3. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt
1. in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Universitäts-
Akkreditierungsgesetzes – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, als Privatuniversitäten akkreditiert
sind,
2. (Verfassungsbestimmung) in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten.“
3a. § 3 Abs. 3 lautet
„(3) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat durch Verordnung zu bestimmen,
für welche Studiengänge an Privatuniversitäten und an Fachhochschulen und Universitäten in Südtirol
Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass
diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für
mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer
auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des
günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht-
und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.“
4. § 11 Abs. 1 Z 1 lautet
„(1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen
1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte,
spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres
vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht
heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß
Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,“
5. § 15 Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Magisterstudium besteht trotz Absolvierung eines
Bakkalaureatsstudiums, wenn der Studierende
1.das Magisterstudium spätestens 18 Monate nach Abschluss des Bakkalaureatsstudiums
aufgenommen hat,
2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bakkalaureatsstudiums um nicht mehr als zwei
Semester überschritten hat und
3. zwischen Abschluss des Bakkalaureatsstudiums und Aufnahme des Magisterstudiums kein
anderes Studium betrieben hat.
(4) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines
Diplomstudiums oder eines Bakkalaureatsstudiums und eines an ein Bakkalaureatsstudium anschließendes
Magisterstudium oder eines Fachhochschul-Studienganges, wenn der Studierende
1. das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums
aufgenommen hat,
2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des
Diplomstudiums oder des Bakkalaureatsstudiums oder des daran anschließenden Magisterstudiums
oder des Fachhochschul-Studienganges um nicht mehr als zwei Semester überschritten
hat und
3.nach Abschluss des vorangegangenen Studiums gemäß Z 2 und vor Aufnahme des
Doktoratsstudiums kein anderes Studium betrieben hat.“
6. Der bisherige Abs. 4 des § 15 erhält die Bezeichnung Abs. 5.
7. § 17 Abs. 4 lautet
„(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in
dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen
Studien zurückgelegt hat.“
8. § 18 Abs. 1 lautet
„(1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen,
Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder
den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters.
Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer
die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet
sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47
Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer
entsprechend verlängert werden (§ 19).“
9. § 19 Abs. 6 lautet
„(6) Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat auf Antrag des Studierenden
1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen
Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um
ein weiteres Semester zu verlängern oder
2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der
zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2),
die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums,
die Überschreitung der Studienzeit des Bakkalaureatsstudiums oder des Magisterstudiums
oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 und 4)
nachzusehen,
wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen
und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung,
die Bakkalaureatsprüfung, die Magisterprüfung oder das Rigorosum innerhalb der Anspruchsdauer
ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten und
Universitäten der Künste dem Studiendekan, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu
geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte
Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.“
10. An § 20 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt
„4. nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist
oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester
umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß.“
11. § 20 Abs. 3 bis 7 lauten
„(3) Der gemäß Abs. 1 Z 3 vorgesehene Nachweis hat folgenden Umfang
1. bei Diplomstudien und Bakkalaureatsstudien 10 vH der in der Anlage 1 zum UniStG für die
jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens, jedoch nicht
weniger als 14 und nicht mehr als 22 Semesterstunden, oder zwei Fachprüfungen der ersten
Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung, soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt
ist;
2. bei Lehramtsstudien gemäß Anlage 1 Z 3 zum UniStG für jedes Unterrichtsfach 10 vH der in
dieser Anlage für das jeweilige Unterrichtsfach festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens,
jedoch nicht weniger als sieben und nicht mehr als elf Semesterstunden, oder eine
Fachprüfung der ersten Diplomprüfung;
3. bei Magisterstudien zehn Semesterstunden,
4. bei Doktoratsstudien sechs Semesterstunden.
(4) Der gemäß Abs. 1 Z 4 vorgesehene Nachweis umfasst 50 vH der in der Anlage 1 zum UniStG für
die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens.
(5) Für Studienrichtungen, die nach dem AHStG eingerichtet wurden, sind Art und Umfang des
Nachweises gemäß Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung der besonderen Studiengesetze, Studienordnungen
und Studienpläne vom zuständigen akademischen Organ durch Verordnung zu bestimmen.
(6) Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß § 17 UniStG ein individuelles Diplomstudium oder
gemäß § 13 Abs. 3 AHStG oder gemäß § 16 Abs. 3 KHStG ein studium irregulare bewilligt wurde, hat
der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1
vorzuschreiben. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die §§ 42 bis
45 sind nicht anzuwenden.
(7) Auf Antrag eines Studierenden, der ein Fernstudium an einer österreichischen Universität
betreibt, hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß
Abs. 1 vorzuschreiben. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die
§§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.“
12. In § 21 Abs. 1 und 3 entfällt jeweils die Z 2, die bisherigen Z 3 bis 5 erhalten jeweils die
Bezeichnungen Z 2 bis 4.
13. In § 21 Abs. 4 wird die Bezeichnung „Abs. 3 Z 3 und 5“ durch die Bezeichnung „Abs. 3 Z 2 und 4“
ersetzt.
14. § 22a Abs. 1 lautet
„(1) Für Fachhochschul-Studiengänge ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen
1. im insgesamt ersten Semester durch die Aufnahme als Studierender des Fachhochschul-
Studienganges;
2. nach dem ersten, dem dritten, dem fünften und dem siebenten Semester durch die Vorlage von
Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 250 Stunden
aus den Pflicht- und Wahlfächern des jeweils vorangegangenen Semesters;
3. nach jedem Ausbildungsjahr durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen
im Umfang von mindestens 500 Stunden aus den Pflicht- und Wahlfächern des jeweils
vorangegangenen Ausbildungsjahres.“
15. § 24 lautet
„§ 24. An Konservatorien ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen
1. in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender
im Hauptstudiengang,
2. nach dem zweiten Semester und danach nach jedem vierten Semester durch Zeugnisse über die
erfolgreiche Ablegung der im Organisationsstatut vorgesehenen Prüfungen in den Ergänzungs-
fächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden
Ausmaß,
3. bei jeder Antragstellung nach dem zweiten oder einem höheren Semester durch den Nachweis der
positiven Beurteilung aus allen Hauptfächern der jeweiligen Studienrichtung im vorangegangenen
Semester.“
16. § 26 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 424 € (jährlich 5088 €), soweit im Folgenden
nichts anderes festgelegt ist. Dieser Betrag gilt auch für Studien, die als Fernstudien betrieben werden.
(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 606 € (jährlich 7272 €) für
1. Vollwaisen,
2. verheiratete Studierende,
3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind,
und
4. für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes
haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin-
und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist
der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen
Haushalt gelebt hat.“
17. § 26 Abs. 4 lautet
„(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung jene Gemeinden zu bezeichnen,
die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können.“
18. § 27 Abs. 1 lautet
„(1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 606 € (jährlich 7272 €) für Studierende, die sich
vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes
mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.“
19. § 28 lautet
„§ 28. Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet
sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 44 € (jährlich 528 €).“
20. § 30 Abs. 2 Z 4 lautet
„4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters als erstes Kind
zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihife ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende
nachweist, dass für ihn trotz eines entsprechenden Antrages gemäß § 5 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 keine Familienbeihilfe zusteht,“
21. § 30 Abs. 5 und 6 lauten
„(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.
(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe 15 € unterschreitet, besteht kein Anspruch auf
Studienbeihilfe.“
22. § 31 Abs. 1 lautet
„(1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt
bis zu 4725 € ....................................................................................................................................... 0%
für die nächsten 4725 € (bis 9450 €).................................................................................................. 10%
für die nächsten 5450 € (bis 14900 €)................................................................................................ 15%
für die nächsten 10905 € (bis 25805 €).............................................................................................. 20%
über 25805 €........................................................................................................................................ 25%
der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles
vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen
Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil
getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.“
23. § 31 Abs. 3 lautet
„(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten beträgt 30% des 3707 € übersteigenden
Betrages seiner Bemessungsgrundlage.“
24. § 31 Abs. 4 lautet
„(4) Die zumutbare Eigenleistung des Studierenden umfasst den 2182 € übersteigenden Betrag
seiner Bemessungsgrundlage.“
25. § 32 lautet
„§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, der Eltern sowie des Ehegatten des
Studierenden umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und
der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner
Elternteile oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet
1. für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 2762 €;
2. für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
3707 €;
3. für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
4216 €;
4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 Z 1 ASVG als
Angehöriger gilt oder die gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG begünstigt in der Krankenversicherung
selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, 4506 €; sofern es sich jedoch um auswärtige
Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, 6832 €.
5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere
1890 €.
(2) Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls
ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 Z 4 erster Fall zu berücksichtigen.
(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt und leisten beide für eine Person kraft Gesetzes
Unterhalt, so ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden
Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der
demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des
anderen Elternteiles abzuziehen.
(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen
1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Studierenden,
a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur
Berechnung herangezogen werden, jeweils 1454 €;
b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem
2035 €;
2. beim Studierenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9
Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1381 €.
(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.“
26. In § 33 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung“ durch die
Wortfolge „Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.
27. § 35 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Die Studienbeihilfenbehörde ist in erster Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen auf
1. Studienbeihilfen und
2. Beihilfen für Auslandsstudien.
(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Zuerkennung des Versicherungskostenbeitrages
sowie nach Richtlinien des zuständigen Bundesministers
1. für die Gewährung von Studienabschluss-Stipendien,
2. für die Ermittlung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses,
3. für die Ermittlung und Anweisung des Reisekostenzuschusses,
4. für die Ermittlung und Anweisung der Sprachstipendien und
5. für die Ermittlung und Anweisung von Studienunterstützungen.“
28. § 37 lautet
„§ 37. (1) Senate der Studienbeihilfenbehörde entscheiden über Vorstellungen.
(2) Bei jeder Stipendienstelle ist mindestens ein Senat einzurichten, der für Studierende aller zum
örtlichen Wirkungsbereich der Stipendienstelle gehörenden Ausbildungseinrichtungen zuständig ist. Bei
Stipendienstellen, die in eigenständige Organisationseinheiten (Referate) gegliedert sind, ist für jedes
Referat ein eigener Senat einzurichten.
(3) Die Senate haben eine Funktionsperiode von zwei Jahren.“
29. § 38 lautet
„§ 38. (1) Die Senate bestehen jeweils aus einer rechtskundigen Lehrperson der in § 3 Abs. 1
genannten Ausbildungseinrichtungen, zwei Studierenden der in § 3 Abs. 1 genannten Ausbildungseinrichtungen
und einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate bestellt der Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur, nach Anhörung der Rektoren (Leiter) der in § 3 Abs. 1 genannten
Ausbildungseinrichtungen, der Vorsitzenden der Universitätsvertretungen der Hochschülerschaften, des
Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft und des Leiters der Studienbeihilfenbehörde. Steht
keine ausreichende Zahl rechtskundiger Lehrpersonen zur Verfügung, so sind andere rechtskundige
Bedienstete der jeweiligen Ausbildungseinrichtungen zu bestellen.
(3) Ersatzmitglieder aus dem Kreis der rechtskundigen Lehrpersonen und Studierenden der in § 3
Abs. 1 Z 8 genannten Ausbildungseinrichtungen bestellt der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen.
(4) Vorsitzender des Senates ist das rechtskundige Mitglied. Diesem gebührt ein Sitzungsgeld, das
durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Berücksichtigung der
zeitlichen Belastung festzulegen ist, und der Ersatz des durch die Sitzungen verursachten Baraufwandes.“
30. § 39 Abs. 2 lautet
„(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im
Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. An medizinisch-technischen
Akademien und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind
Anträge in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai, ansonsten in der Zeit vom 20. September bis
15. Dezember zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der
Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres),
außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der
Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem der
Antragstellung folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten ab dem ersten
Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich
spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden.“
31. § 39 Abs. 4 lautet
„(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft
und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
durch Verordnung festzulegen hat. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende
Datenübermittlung zu enthalten. Die Verordnung ist durch Auflegen im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur kundzumachen. Die Tatsache des erfolgten Auflegens sowie der Zeitpunkt des
Inkrafttretens sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 2 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“
32. § 39 Abs. 5 lautet
„(5) Der Studierende hat die maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für
die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig
anzugeben. Anträge auf Studienbeihilfe können auch im elektronischen Verfahren eingebracht werden.
Der für die Studienbeihilfenbehörde zuständige Bundesminister hat den Beginn und die Durchführung
dieser Form der Antragstellung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten unter
Verwendung sicherer elektronischer Signaturen nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, durch
Verordnung zu bestimmen.“
33. § 40 Abs. 6 lautet
„(6) Die folgenden Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung
der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über
Einkommen nach diesem Bundesgesetz (§§ 8 bis 10) und über den Bezug von Familienbeihilfe, wenn
möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln
1. die Abgabenbehörden des Bundes,
2. die Träger der Sozialversicherung,
3. das Arbeitsmarktservice,
4. die Bundessozialämter.“
34. § 40 Abs. 8 lautet
„(8) Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten
Datenverkehrs gemäß Abs. 6 und 7 sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im
Einvernehmen mit dem für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der
technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.“
35. In § 41 entfällt Abs. 3; die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnungen 3 und 4.
36. § 46 Abs. 1 lautet
„(1) Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde sind zuständig
1. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Studierende an Universitäten,
Universitäten der Künste, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten, von Fachhochschul-
Studiengängen sowie für die in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Studierenden; weiters für Studierende
an Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien sowie an diesen vergleichbaren
Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, ferner an öffentlichen oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien;
2. der Landesschulrat für Studierende an Akademien für Sozialarbeit, an diesen vergleichbaren
Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut und an Konservatorien;
3.der Landeshauptmann für Schüler an medizinisch-technischen Akademien und an
Hebammenakademien.“
37. In § 49 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „§ 3 Abs. 4“ durch den Klammerausdruck „§ 3 Abs. 5“
ersetzt.
38. § 50 Abs. 2 lautet
„(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters
(halben Ausbildungsjahres),
1. mit dem die Anspruchsdauer für das Studium (den Studienabschnitt) endet,
2. für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß den §§ 20 Abs. 1 Z 2 und 21 Abs. 1 Z 2
und Abs. 3 Z 2 vorgelegt hat oder
3. nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in
§ 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen.“
39. § 51 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen
aufzurechnen. Der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag darf 50% der monatlich zustehenden
Studienbeihilfe nicht übersteigen. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des Bescheides über die
Rückzahlungsverpflichtung zulässig. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Schuld bis zu zwei
Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen von nicht mehr als 36 Monatsraten
mindestens in der Höhe von 70 € monatlich gestattet werden.
(3) Im Fall des Abs. 1 Z 5 und 6 ist die Rückforderung auf 180 € zu verringern, wenn der
Studierende
1. sein Studium weiter betreibt und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab
Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg nachweist oder
2. die zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb
der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist
vorgelegt hat.“
40. In § 51 Abs. 4 wird der Ausdruck „4%“ durch „8%“ ersetzt.
41. § 51 Abs. 6 lautet
„(6) Zahlungsverpflichtungen, die nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheides
über die Rückzahlung geleistet wurden, sind ab Rechtskraft des Rückzahlungsbescheides mit 4% zu
verzinsen. Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel.
Im Exekutionsverfahren wegen der im vorigen Satz genannten Titel wird der Bund von der
Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann.
Die Kosten des Einschreitens der Finanzprokuratur sind vom rückzahlungspflichtigen Studierenden zu
ersetzen.“
42. § 52a Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Studienbeihilfenbezieher haben für jeden Monat, für den eine begünstigte Selbstversicherung in
der Krankenversicherung gemäß § 76 Abs. 1 ASVG besteht, ab dem auf die Vollendung des
27. Lebensjahres folgenden Monat Anspruch auf einen Versicherungskostenbeitrag in der Höhe von
monatlich 19 € (jährlich 228 €).
(2) Der Versicherungskostenbeitrag wird von der Studienbeihilfenbehörde nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes
ausbezahlt, ohne dass es eines eigenen Antrages bedarf.“
43. § 52b lautet samt Überschrift
„Studienabschluss-Stipendien
§ 52b. (1) Studienabschluss-Stipendien dienen der Förderung ordentlicher Studierender an Universitäten
und Universitäten der Künste, die sich in der Abschlussphase ihres Studiums befinden. Die Höhe der
Studienabschluss-Stipendien beträgt zwischen 300 und 1090 € monatlich. Die Auszahlung des Studienabschluss-
Stipendiums erfolgt durch höchstens zwölf Monate.
(2) Studienabschluss-Stipendien werden vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
nach Richtlinien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zuerkannt. Auf die Zuerkennung besteht
kein Rechtsanspruch.
(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass der Studierende jedenfalls
1. voraussichtlich das Studium längstens innerhalb von zwölf Monaten ab Zuerkennung des
Studienabschluss-Stipendiums abschließen wird,
2. noch kein Studium oder keine andere gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat,
3. zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums das 38. Lebensjahr noch
nicht überschritten hat,
4. in den letzten vier Jahren vor Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums mindestens drei
volle Jahre zumindest halbbeschäftigt war oder ein diesem Beschäftigungsausmaß entsprechendes
Einkommen erzielt hat, wobei Schutzfristen gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes
1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften
sowie Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 15 ff. MSchG,
§§ 2 ff. des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartigen
österreichischen Rechtsvorschriften im vollen Ausmaß zu berücksichtigen sind,
5. in den letzten vier Jahren vor Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums keine Studienbeihilfe
bezogen hat,
6. ab Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums jede Berufstätigkeit aufgibt,
7. bisher noch kein Studienabschluss-Stipendium erhalten hat.
(4) Weist der Studierende nicht innerhalb von 18 Monaten ab Gewährung den Abschluss des
geförderten Studiums nach, hat die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag mit Bescheid
zurückzufordern. Erzielt ein Studierender neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums Einkommen
aus Berufstätigkeit, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-
Stipendium mit Bescheid zurückzufordern.
(5) Gegen einen Bescheid, mit dem die Rückforderung ausgesprochen wurde, ist eine Vorstellung
gemäß § 42 zulässig. Über Berufungen gegen Bescheide des Senates entscheiden die unabhängigen
Verwaltungssenate in den Ländern.
(6) Für Studienabschluss-Stipendien ist im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft
und Kultur, Vollziehungsbereich Wissenschaft (Budgetkapitel 14) jährlich ein Betrag von 2% der
im letzten Kalenderjahr jeweils für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.“
44. In § 55 entfällt der Ausdruck „§ 31 KHStG“.
45. § 56 Abs. 1 lautet
„(1) Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt bis zu 582 € monatlich. Die Höhe der
Beihilfe ist für die einzelnen Staaten vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch
Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich
aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.“
46. An § 56 Abs. 4 wird als letzter Satz angefügt
„Sofern im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit
Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 5. Juni 1987, CELEX-Nr. 387D0327)
den im Ausland absolvierten Studien ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt sind, kann der Studienerfolgsnachweis
auch dadurch erbracht werden, dass für jeden Monat des Auslandsstudiums mindestens drei
ECTS-Anrechnungspunkte nachgewiesen werden.“
47. § 56a Abs. 1 lautet
„(1) Zur Unterstützung der Auslandsstudien von Studierenden an Pädagogischen Akademien,
Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Akademien, von Fachhochschul-Studiengängen und an medizinisch-technischen Akademien
und Hebammenakademien, die Studienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf Beihilfen für
Auslandsstudien in der Dauer von höchstens insgesamt zwölf Monaten.“
48. § 56b Abs. 1 lautet
„(1) Reisekostenzuschüsse dienen zur Unterstützung der notwendigen Reisekosten von Studienbeihilfenbeziehern,
die ein Auslandsstudium betreiben.“
49. § 56c Abs. 1 lautet
„(1) Sprachstipendien dienen zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern, die ein Auslandsstudium
betreiben und zur Vorbereitung auf das Auslandsstudium einen Sprachkurs absolvieren.“
50. § 58 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste,
Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen insgesamt ein Betrag von 1% der im
Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Vollziehungsbereich Wissenschaft
(Budgetkapitel 14), im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur
Verfügung zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat durch Verordnung diese Budgetmittel
auf die einzelnen Universitäten, Fakultäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten
und Fachhochschul-Studiengänge nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse
österreichischer Studierender aufzuteilen. Bei im Aufbau befindlichen Ausbildungen ist die
voraussichtliche Zahl von Absolventen zu berücksichtigen. Der Betrag darf je Zuweisung 700 € nicht
unterschreiten.“
51. § 59 Abs. 1 lautet
„(1) Leistungsstipendien sind für jedes Studienjahr auszuschreiben
1. an Universitäten durch den Studiendekan,
2. an Universitäten der Künste durch das oberste Kollegialorgan; an Universitäten der Künste, die
nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan,
3. an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter und
4. an Fachhochschul-Studiengängen durch den Studiengangsleiter.“
52. In § 59 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr“ durch die
Wortfolge „Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.
53. § 61 Abs. 1 lautet
„(1) Ein Leistungsstipendium darf 700 € nicht unterschreiten und 1500 € nicht überschreiten.“
54. § 62 Abs. 1 lautet
„(1) Den Akademien ist pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2% der im Bereich des
Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Vollziehungsbereich Bildung (Budget-
kapitel 12), im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel für
Leistungsstipendien zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag dient
1. zur Anerkennung von hervorragenden Leistungen, die vom Studierenden innerhalb der letzten
zwei Semester des Studiums erbracht wurden und
2. zur Unterstützung von Studierenden ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher
oder künstlerischer Arbeiten.“
55. § 62 Abs. 4 lautet
„(4) Ein Leistungsstipendium darf 700 € nicht unterschreiten und 1500 € nicht überschreiten.“
56. § 64 Abs. 1 lautet
„(1) Pro Kalenderjahr ist für Förderungsstipendien insgesamt ein Betrag von 1% der im Bereich des
Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Vollziehungsbereich Wissenschaft (Budgetkapitel
14), im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu
stellen.“
57. § 65 Abs. 1 lautet
„(1) Förderungsstipendien sind auszuschreiben
1. an Universitäten durch den Studiendekan,
2. an Universitäten der Künste durch das oberste Kollegialorgan; an Universitäten der Künste, die
nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan,
3. an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter.“
58. § 67 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr 700 € nicht unterschreiten und 3600 € nicht
überschreiten. Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt
1. an Universitäten durch den Studiendekan,
2. an Universitäten der Künste durch das oberste Kollegialorgan; an Universitäten der Künste, die
nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan,
3. an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter.“
59. § 68 lautet samt Überschrift
„Studienunterstützungen
§ 68. (1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an
Studierende und Absolventen ordentlicher Studien, zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders
schwieriger Studienbedingungen, zur Unterstützung von Wohnkosten, zur Förderung von Studien an
grenznahen nichtösterreichischen Universitäten und an nichtösterreichischen Fernuniversitäten, zur
Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen, zur Förderung von
Auslandsaufenthalten, zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten, sowie zur Förderung
des Erwerbs von Berufspraxis Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen)
gewähren. Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 180 € nicht unterschreiten und den Betrag
der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht überschreiten.
(2) Für Studienunterstützungen ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von
mindestens 1% der jeweiligen Aufwendungen des letzten Kalenderjahres für die Studienförderung zur
Verfügung zu stellen.“
60. § 68a Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann durch Verordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Zuständigkeit dieser Stellen
auch auf Studierende an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien ausdehnen.“
61. § 69 lautet
„§ 69. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Rahmen des Hochschulberichtes
(§ 18 Abs. 9 UOG) einen Bericht über die den Studierenden an Universitäten und Universitäten
der Künste zuerkannten Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu veröffentlichen.“
62. § 73 lautet
„§ 73. (1) Wer wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben eine Studienbeihilfe oder
eine andere Förderungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz erlangt oder zu erlangen sucht, ist mit
Geldstrafe bis zu 2000 € zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit
strengerer Strafe bedroht ist.
(2) Die durch die Verwaltungsübertretung oder eine gerichtlich strafbare Handlung erlangten
Studienbeihilfen oder sonstigen Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz sind zur Gänze
zurückzuzahlen. Allfällige weitere Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz gehen für immer
verloren.“
63. § 75 Abs. 7 lautet
„(7) Für die Beurteilung von Anträgen auf Beihilfen für ein Auslandsstudium ist abweichend von § 1
Abs. 4 die Rechtslage zum Zeitpunkt des Beginns des geförderten Auslandsstudiums maßgeblich.“
64. An § 75 wird folgender Abs. 21 angefügt
„(21) Die Funktionsperiode der für das Studienjahr 2000/01 bestellten Senate der Studienbeihilfenbehörde
endet mit 31. August 2001.“
65. In § 76 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“
durch die Wortfolge „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.
66. Die Wortfolgen „Bundesminister für Unterricht und Kunst“, „Zuständiger Bundesminister“, „Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung“, „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“, „Bundesminister
für Wissenschaft, Forschung und Kunst“ in § 3 Abs. 1 Z 5 und 7, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 5
Abs. 3, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 4, § 23 Abs. 5, § 26 Abs. 3, § 29, § 33 Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 2, § 62 Abs. 2,
§ 64 Abs. 2, § 68a Abs. 1, § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 werden durch die Wortfolge „Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.
67. An § 78 werden folgende Abs. 17 bis 19 angefügt
„(17) Der § 3 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, 4, 5 und 6, der § 15 Abs. 3, 4 und 5, der § 56 Abs. 4, der § 56a
Abs. 1, der § 56b Abs. 1, der § 56c Abs. 1, der § 59, der § 65, der § 67 Abs. 2, der § 75 Abs. 7 und 21
sowie der § 78 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2000 treten mit 1. September
2000 in Kraft.
(18) Der § 1 Abs. 1 und 2, der § 3 Abs. 1, der § 5 Abs. 1, 2 und 3, der § 11 Abs. 1, der § 17 Abs. 4,
der § 18 Abs. 1 und 5, der § 19 Abs. 4 und 6, der § 20 Abs. 1, 3 bis 7, der § 21 Abs. 1, 3 und 4, der § 22a
Abs. 1, der § 23 Abs. 5, der § 24, der § 26, der § 27 Abs. 1, der § 28, der § 29, der § 30 Abs. 2, 5 und 6,
der § 31 Abs. 1, 3 und 4, der § 32, der § 33 Abs. 2 und 3, der § 34 Abs. 2, der § 35 Abs. 1 und 2, der § 37,
der § 38, der § 39 Abs. 2, 4 und 5, der § 40 Abs. 6 und 8, der § 41 Abs. 3, der § 46 Abs. 1, der § 49
Abs. 1, der § 50 Abs. 2, der § 51 Abs. 2, 3, 4 und 6, der § 52a Abs. 1 und 2, der § 52b, der § 55, der § 56
Abs. 1, der § 58 Abs. 1 und 2, der § 61 Abs. 1, der § 62 Abs. 1, 2 und 4, der § 64 Abs. 1 und 2, der § 67
Abs. 1, der § 68, der § 68a Abs. 1 und 2, der § 69, der § 73 sowie der § 76 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2000 treten mit 1. September 2001 in Kraft.
(19) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/
2000 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.“
Die Multilaterale Sondervereinbarung (RID 4/99) gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12
der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von Feuerwerk der Klassifizierung 1.4G mit Komponenten
der Klassen 4.3 und 5.1 (BGBl. III Nr. 228/1999) wurde von Slowenien am 14. Dezember 1999 und der
Tschechischen Republik am 27. Dezember 1999 unterzeichnet.