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76_1999 AT

76. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 76. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 2 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, wird

kundgemacht

1. Das Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 22/1998, wird

wie folgt berichtigt

In Z 28 lautet es statt „§ 71 Abs. 1 lit. e“ richtig „§ 71 Abs. 2 lit. e“.

2. Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern

und Sportlehrern geändert wird, BGBl. I Nr. 24/1998, wird wie folgt berichtigt

In Z 4 lautet es statt „AVG“ richtig „des AVG“.

3. Das Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 133/1998, wird

wie folgt berichtigt

In Z 15 lautet es statt „ „Abs. 1 Z 1 lit. h bis j“ “ richtig „ „Abs. 2 Z 1 lit. h bis j“ “.

4. Im Inhaltsverzeichnis des Bundesgesetzblattes, Teil I, Jahrgang 1999, lautet es nach dem Titel der

BGBl. Nr. 49 statt „S 159.“ richtig „S 161.“

5. Das Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 56/1999,

wird wie folgt berichtigt

a) In Z 1 lautet es statt „Abs. 5“ richtig „Abs. 6“ und die Absatzbezeichnung statt „(5)“ richtig „(6)“;

b) in Z 3 lautet es statt „§§ 26 Abs. 5 und 32 Abs. 5“ richtig „§§ 26 Abs. 6 und 32 Abs. 5“.

BGBlPdf 76. Verordnung: Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Anlage zur Verordnung des Bundesministers

für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, BGBl.

Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 374/1998, wie folgt geändert

Abschnitt III Z 4 lit. b lautet

„b) Nichteisenmetallgießereien

Elektro-, Schmelz- und Warmhalteanlagen wie Induktionsofenanlagen sowie Fertigungsanlagen

wie Induktionserwärmungsanlagen und Druckgießmaschinen im kontinuierlichen, vollautomatisierten

Betrieb in Nichteisengießereien;

Beschicken und Anheizen von Schmelzöfen sowie Schmelzen, Anwärmen der Formen und der

Kokillen an Sonn- und Feiertagen ab 18 Uhr;

Warmhalten und Nachbehandeln von Großgußstücken mit einer Auskühlzeit von mehr als acht

Stunden, Trocknen von Formen, deren Herstellung und Trocknung mehr als fünfeinhalb Tage

erfordern;

Beaufsichtigen und Warmhalten der Öfen;

Beschicken der Induktionserwärmungsanlage mit im Strangguß gerührten feinstkörnigen Aluminium-

Bolzenabschnitten, welche nach Vollendung der Erwärmung im Temperaturbereich

zwischen Solidus und Liquidus thixotrope Eigenschaften aufweisen und unter stabiler Verarbeitungstemperatur

ohne Schwankungsbreiten kontinuierlich und vollautomatisiert in einer

Druckgießmaschine oder vergleichbaren Presse verarbeitet werden.“

BGBlPdf 76. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Litauen am 11. Februar 1999 nachstehende

Erklärung zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen (BGBl.

Nr. 249/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 131/1998) abgegeben

Bezugnehmend auf Art. 63 des Übereinkommens stellt das Außenministerium Litauens die Liste

jener Sanktionen zur Verfügung, die in der Republik Litauen angewendet und vollstreckt werden

Hauptstrafen sind die folgenden

1. Gefängnis

Gefängnis kann für eine Dauer von drei Monaten bis zu 20 Jahren verhängt werden. Wenn vor dem

Strafende des früheren Verbrechens ein neues Verbrechen begangen wird, kann Gefängnis bis zu

25 Jahren verhängt werden. Lebenslanges Gefängnis kann wegen bestimmter Verbrechen verhängt

werden. Strafen für Personen, die zum Zeitpunkt der Begehung des Verbrechens unter 18 Jahre alt waren,

können nicht länger als zehn Jahre sein.

Unter Bedachtnahme auf die Schwere des begangenen Verbrechens und die Persönlichkeit der

verurteilten Person können Freiheitsstrafen vollzogen werden

a) Im Gefängnis;

b) unter gewöhnlichen, strengen oder sehr strengen Vollzugsbedingungen;

c) in einer offenen Erziehungsanstalt;

d) in einer Erziehungsanstalt unter gewöhnlichen oder strengen Vollzugsbedingungen.

2. Gemeinnützige Arbeiten

Gemeinnützige Arbeiten können für einen Zeitraum von zwei Monaten bis zu zwei Jahren verhängt

werden. Wenn die Strafe am Arbeitsplatz der verurteilten Person vollzogen wird, wird ihr Einkommen um

5 bis zu 20% gekürzt.

3. Geldstrafen

Geldstrafen sind Vermögenssanktionen, die entweder als Hauptstrafe oder als ergänzende Bestrafung

verhängt werden können. Geldstrafen können als Hauptstrafen in einem Bereich von 100 (einhundert) bis

1000 (eintausend) MLS verhängt werden. Geldstrafen als Zusatzstrafen können in einem Bereich von 10

(zehn) bis 500 (fünfhundert) MLS verhängt werden. Die Höhe der Geldstrafe für das begangene

Verbrechen wird vom Gericht unter Bedachtnahme auf die Schwere des begangenen Verbrechens, den

verursachten Schaden und das Vermögen der verurteilten Person verhängt.

Das Gericht kann durch eine Hauptstrafe eine bestimmte Gefängnisdauer als Ersatz für die Geldstrafe

verhängen, wenn die Person es ablehnt, die Geldstrafe zu zahlen, oder wenn es nicht möglich ist, die

Geldstrafe zu vollstrecken.

Zusammen mit Hauptstrafen können die folgenden zusätzlichen Sanktionen verhängt werden

1. Einziehung von Vermögen

Die Einziehung von Vermögen ist eine verpflichtende Zusatzstrafe, die vom Gericht für die in

Art. 35 des Strafgesetzbuches der Republik Litauen vorgesehenen Verbrechen verhängt wird. Es ist

verpflichtend, daß die Einziehung von Vermögen auf das gesamte oder auf Teile des Vermögens, das

ausschließlich der verurteilten Person gehört oder auf Vermögen angewendet wird, das sich in der

Gewahrsame einer anderen Person befindet, aber durch den Täter im Zusammenhang mit dem

begangenen Verbrechen erlangt wurde.

2. Entziehung des Rechts, eine bestimmte Stellung innezuhaben oder einen bestimmten Beruf oder eine

bestimmte Tätigkeit auszuüben

Die Entziehung des Rechts, eine bestimmte Stellung innezuhaben oder einen bestimmten Beruf oder

eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, ist eine Zusatzstrafe, die vom Gericht wegen eines Verbrechens

verhängt wird, das im Bereich der Tätigkeit der verurteilten Person oder unter Mißbrauch ihrer Stellung

begangen wurde, wobei das Gericht unter Bedachtnahme auf das begangene Verbrechen entscheidet, daß

die verurteilte Person nicht mehr Tätigkeiten in bestimmten Bereichen ausüben darf.

Die Entziehung des Rechtes, Tätigkeiten in bestimmten Bereichen auszuüben, kann für einen

Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf Jahren verhängt werden.

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