76. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Gesetzestext (3 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, wird
kundgemacht
1. Das Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 22/1998, wird
wie folgt berichtigt
In Z 28 lautet es statt „§ 71 Abs. 1 lit. e“ richtig „§ 71 Abs. 2 lit. e“.
2. Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern
und Sportlehrern geändert wird, BGBl. I Nr. 24/1998, wird wie folgt berichtigt
In Z 4 lautet es statt „AVG“ richtig „des AVG“.
3. Das Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 133/1998, wird
wie folgt berichtigt
In Z 15 lautet es statt „ „Abs. 1 Z 1 lit. h bis j“ “ richtig „ „Abs. 2 Z 1 lit. h bis j“ “.
4. Im Inhaltsverzeichnis des Bundesgesetzblattes, Teil I, Jahrgang 1999, lautet es nach dem Titel der
BGBl. Nr. 49 statt „S 159.“ richtig „S 161.“
5. Das Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 56/1999,
wird wie folgt berichtigt
a) In Z 1 lautet es statt „Abs. 5“ richtig „Abs. 6“ und die Absatzbezeichnung statt „(5)“ richtig „(6)“;
b) in Z 3 lautet es statt „§§ 26 Abs. 5 und 32 Abs. 5“ richtig „§§ 26 Abs. 6 und 32 Abs. 5“.
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Anlage zur Verordnung des Bundesministers
für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, BGBl.
Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 374/1998, wie folgt geändert
Abschnitt III Z 4 lit. b lautet
„b) Nichteisenmetallgießereien
Elektro-, Schmelz- und Warmhalteanlagen wie Induktionsofenanlagen sowie Fertigungsanlagen
wie Induktionserwärmungsanlagen und Druckgießmaschinen im kontinuierlichen, vollautomatisierten
Betrieb in Nichteisengießereien;
Beschicken und Anheizen von Schmelzöfen sowie Schmelzen, Anwärmen der Formen und der
Kokillen an Sonn- und Feiertagen ab 18 Uhr;
Warmhalten und Nachbehandeln von Großgußstücken mit einer Auskühlzeit von mehr als acht
Stunden, Trocknen von Formen, deren Herstellung und Trocknung mehr als fünfeinhalb Tage
erfordern;
Beaufsichtigen und Warmhalten der Öfen;
Beschicken der Induktionserwärmungsanlage mit im Strangguß gerührten feinstkörnigen Aluminium-
Bolzenabschnitten, welche nach Vollendung der Erwärmung im Temperaturbereich
zwischen Solidus und Liquidus thixotrope Eigenschaften aufweisen und unter stabiler Verarbeitungstemperatur
ohne Schwankungsbreiten kontinuierlich und vollautomatisiert in einer
Druckgießmaschine oder vergleichbaren Presse verarbeitet werden.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Litauen am 11. Februar 1999 nachstehende
Erklärung zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen (BGBl.
Nr. 249/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 131/1998) abgegeben
Bezugnehmend auf Art. 63 des Übereinkommens stellt das Außenministerium Litauens die Liste
jener Sanktionen zur Verfügung, die in der Republik Litauen angewendet und vollstreckt werden
Hauptstrafen sind die folgenden
1. Gefängnis
Gefängnis kann für eine Dauer von drei Monaten bis zu 20 Jahren verhängt werden. Wenn vor dem
Strafende des früheren Verbrechens ein neues Verbrechen begangen wird, kann Gefängnis bis zu
25 Jahren verhängt werden. Lebenslanges Gefängnis kann wegen bestimmter Verbrechen verhängt
werden. Strafen für Personen, die zum Zeitpunkt der Begehung des Verbrechens unter 18 Jahre alt waren,
können nicht länger als zehn Jahre sein.
Unter Bedachtnahme auf die Schwere des begangenen Verbrechens und die Persönlichkeit der
verurteilten Person können Freiheitsstrafen vollzogen werden
a) Im Gefängnis;
b) unter gewöhnlichen, strengen oder sehr strengen Vollzugsbedingungen;
c) in einer offenen Erziehungsanstalt;
d) in einer Erziehungsanstalt unter gewöhnlichen oder strengen Vollzugsbedingungen.
2. Gemeinnützige Arbeiten
Gemeinnützige Arbeiten können für einen Zeitraum von zwei Monaten bis zu zwei Jahren verhängt
werden. Wenn die Strafe am Arbeitsplatz der verurteilten Person vollzogen wird, wird ihr Einkommen um
5 bis zu 20% gekürzt.
3. Geldstrafen
Geldstrafen sind Vermögenssanktionen, die entweder als Hauptstrafe oder als ergänzende Bestrafung
verhängt werden können. Geldstrafen können als Hauptstrafen in einem Bereich von 100 (einhundert) bis
1000 (eintausend) MLS verhängt werden. Geldstrafen als Zusatzstrafen können in einem Bereich von 10
(zehn) bis 500 (fünfhundert) MLS verhängt werden. Die Höhe der Geldstrafe für das begangene
Verbrechen wird vom Gericht unter Bedachtnahme auf die Schwere des begangenen Verbrechens, den
verursachten Schaden und das Vermögen der verurteilten Person verhängt.
Das Gericht kann durch eine Hauptstrafe eine bestimmte Gefängnisdauer als Ersatz für die Geldstrafe
verhängen, wenn die Person es ablehnt, die Geldstrafe zu zahlen, oder wenn es nicht möglich ist, die
Geldstrafe zu vollstrecken.
Zusammen mit Hauptstrafen können die folgenden zusätzlichen Sanktionen verhängt werden
1. Einziehung von Vermögen
Die Einziehung von Vermögen ist eine verpflichtende Zusatzstrafe, die vom Gericht für die in
Art. 35 des Strafgesetzbuches der Republik Litauen vorgesehenen Verbrechen verhängt wird. Es ist
verpflichtend, daß die Einziehung von Vermögen auf das gesamte oder auf Teile des Vermögens, das
ausschließlich der verurteilten Person gehört oder auf Vermögen angewendet wird, das sich in der
Gewahrsame einer anderen Person befindet, aber durch den Täter im Zusammenhang mit dem
begangenen Verbrechen erlangt wurde.
2. Entziehung des Rechts, eine bestimmte Stellung innezuhaben oder einen bestimmten Beruf oder eine
bestimmte Tätigkeit auszuüben
Die Entziehung des Rechts, eine bestimmte Stellung innezuhaben oder einen bestimmten Beruf oder
eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, ist eine Zusatzstrafe, die vom Gericht wegen eines Verbrechens
verhängt wird, das im Bereich der Tätigkeit der verurteilten Person oder unter Mißbrauch ihrer Stellung
begangen wurde, wobei das Gericht unter Bedachtnahme auf das begangene Verbrechen entscheidet, daß
die verurteilte Person nicht mehr Tätigkeiten in bestimmten Bereichen ausüben darf.
Die Entziehung des Rechtes, Tätigkeiten in bestimmten Bereichen auszuüben, kann für einen
Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf Jahren verhängt werden.