Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
76_1998 AT

76. Kundmachung: Name, abgekürzter Name und Siegel (jeweils in Englisch, Französisch und Spanisch), sowie Emblem (in schwarz-weiß und in Farbe) der Welthandelsorganisation

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 76. Kundmachung: Name, abgekürzter Name und Siegel (jeweils in Englisch, Französisch und Spanisch), sowie Emblem (in schwarz-weiß und in Farbe) der Welthandelsorganisation

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß der Name, der abgekürzte Name und das Siegel (jeweils

in Englisch, Französisch und Spanisch), sowie das Emblem (in schwarz-weiß und in Farbe) der

Welthandelsorganisation, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur

Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

BGBlPdf 76. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 9 Abs. 1 und 2 und Art. 3 Abs. 1

verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Republik Ungarn (im folgenden: Vertragsstaaten), überzeugt von

der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige

Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Gegenstand

(1) Dieses Abkommen regelt die Rahmenbedingungen für freiwillige Hilfeleistungen bei

Katastrophen oder schweren Unglücksfällen im anderen Vertragsstaat auf dessen Ersuchen hin,

insbesondere für Einsätze von Hilfsmannschaften, Helfern und Ausrüstungsgegenständen.

(2) Hilfeleistungen im Rahmen der herkömmlichen grenzüberschreitenden Nachbarschaftshilfe

bleiben unberührt.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe

„Einsatzstaat“

denjenigen Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden den anderen Vertragsstaat um Hilfeleistung

ersuchen;

„Entsendestaat“

denjenigen Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden einem Ersuchen des anderen Vertragsstaates

um Hilfeleistung stattgeben;

„Hilfsmannschaften“ oder „Helfer“

Person(en), die der Entsendestaat zur Hilfeleistung bestimmt;

„Ausrüstungsgegenstände“

Material, Spezialgeräte und Fahrzeuge für den Einsatz sowie die Güter für den Eigenbedarf und die

persönliche Ausstattung der Hilfsmannschaften;

„Hilfsgüter“

Güter, die zur unentgeltlichen Abgabe an die betroffene Bevölkerung im Einsatzgebiet bestimmt

sind.

Artikel 3

Zuständigkeiten

(1) Die für die Stellung und Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind

a) auf der Seite der Republik Österreich

der Bundesminister für Inneres;

auf der Seite der Republik Ungarn

der Innenminister;

b) im Rahmen ihres Wirkungsbereiches

die Burgenländische Landesregierung und

die Präsidenten der Komitatsgeneralversammlung der an Österreich grenzenden Komitate.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden der beiden Vertragsstaaten sind ermächtigt, bei der Durchführung

dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.

(3) Die beiden Vertragsstaaten geben einander die Adressen und Fernmeldeverbindungen der in

Absatz 1 genannten Behörden bekannt.

(4) Die ersuchende Behörde stellt das Hilfeersuchen nach Möglichkeit in der Sprache des ersuchten

Vertragsstaates.

Artikel 4

Absprachen über Hilfeleistungen

Im Zuge des Hilfeersuchens werden Art und Umfang der Hilfeleistung zwischen den in Artikel 3

Absatz 1 genannten Behörden abgesprochen, ohne auf Einzelheiten der Durchführung eingehen zu

müssen.

Artikel 5

Art der Hilfeleistung

(1) Die Hilfe kann durch die Entsendung von Hilfsmannschaften und/oder Helfern (im folgenden

Hilfsmannschaften), durch die Sendung von Hilfsgütern oder auf andere geeignete Weise erfolgen.

(2) Hilfsmannschaften können zur Bekämpfung von Bränden, nuklearen und chemischen Gefahren

sowie von sonstigen Katastrophen und schweren Unglücksfällen, insbesondere für medizinische Hilfe,

Rettung, Bergung oder behelfsmäßige Instandsetzung eingesetzt werden. Sie sollen über die hiezu

erforderliche Ausbildung und über die notwendigen Ausrüstungsgegenstände verfügen.

Artikel 6

Grenzübertritt und Aufenthalt

(1) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft sind vom Paßzwang und dem Erfordernis einer

Aufenthaltsbewilligung oder eines Sichtvermerkes befreit. Es kann lediglich vom Leiter der Hilfsmannschaft

anläßlich des Grenzübertrittes ein seine Stellung bezeugender Ausweis und eine Namensliste

verlangt werden.

(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann die Grenze auch außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen

ohne Beachtung der sonst hiefür geltenden Vorschriften überschritten werden. In diesem

Fall sind die für die Grenzüberwachung zuständigen Organe oder die Zollorgane bei erster Gelegenheit

davon zu unterrichten.

(3) Sofern dies zur üblichen Ausrüstung zählt, sind die Hilfsmannschaften dazu berechtigt, auf dem

Gebiet des Einsatzstaates Uniform zu tragen. Schußwaffen, Munition und Sprengstoffe dürfen auf das

Gebiet des Einsatzstaates nicht mitgeführt werden.

(4) Die Erleichterungen beim Grenzübertritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Personen, die

bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall evakuiert werden müssen.

Artikel 7

Grenzübergang des Materials

(1) Die Vertragsstaaten erleichtern die Ein- und Ausfuhr der Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter.

Der Leiter einer Hilfsmannschaft hat den zuständigen Zollorganen des Einsatzstaates beim Grenzübertritt

je ein Verzeichnis über die mitgeführten Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter zu übergeben. Erfolgt

bei besonderer Dringlichkeit der Grenzübertritt außerhalb zugelassener Grenzübergangsstellen, so sind

diese Verzeichnisse bei erster Gelegenheit einem zuständigen Zollorgan zu überreichen.

(2) Die Hilfsmannschaften dürfen außer den notwendigen Ausrüstungsgegenständen und Hilfsgütern

keine anderen Waren mitführen.

(3) Auf Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter finden die Verbote und Beschränkungen für den

grenzüberschreitenden Warenverkehr keine Anwendung. Soweit Ausrüstungsgegenstände nicht

verbraucht werden, sind sie unter Zollaufsicht wieder in den Entsendestaat auszuführen. Werden Ausrüstungsgegenstände

als Hilfsgüter zurückgelassen, so sind Art und Menge sowie der Verbleib der

Zollbehörde des Einsatzstaates anzuzeigen. In diesem Fall gilt das Recht des Einsatzstaates.

(4) Absatz 3 findet auch Anwendung auf die Einfuhr von Suchtgiften und psychotrope Substanzen

enthaltenden Pharmazeutika in den Einsatzstaat und die Wiederausfuhr der nicht verbrauchten Mengen in

den Entsendestaat. Dieser Warenverkehr gilt nicht als Ein- und Ausfuhr im Sinne der internationalen

Übereinkommen betreffend Suchtgifte und psychotrope Substanzen und psychotrope Substanzen

enthaltende Pharmazeutika. Suchtgifte und psychotrope Substanzen enthaltende Pharmazeutika dürfen nur

nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfes mitgeführt und nur durch qualifiziertes

medizinisches Personal nach den gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsstaates eingesetzt werden, dem

die Hilfsmannschaft angehört.

(5) Die Vertragsstaaten werden bei Gegenseitigkeit die bei Hilfeleistungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände

und Hilfsgüter im Einsatzstaat

a) ohne förmliches Verfahren und ohne Leistung einer Sicherstellung zur abgabenfreien vorübergehenden

Verwendung zulassen und

b) diese frei von allen Eingangsabgaben lassen, soweit sie bestimmungsgemäß verbraucht sind.

Artikel 8

Einsätze mit Luftfahrzeugen

(1) Luftfahrzeuge können für alle Arten von Hilfeleistungen eingesetzt werden.

(2) Der Einsatzstaat gestattet, daß Luftfahrzeuge, die vom Hoheitsgebiet des Entsendestaates aus

gemäß Absatz 1 eingesetzt werden, in seinen Luftraum einfliegen. Die Luftfahrzeuge können auf

Flugplätzen und auf solchen Flächen, die nicht als Flugplätze gewidmet sind und die den Abflug und die

Landung von Luftfahrzeugen, deren Bauart und technische Ausrüstung dies gestatten, ermöglichen,

landen und von diesen abfliegen.

(3) Die Verwendung von Luftfahrzeugen bei einem Hilfseinsatz ist der ersuchenden Behörde und der

zuständigen Flugverkehrsdienststelle unverzüglich mitzuteilen. Die Daten über Type, Kennzeichen,

Personal, Ladung, Abflugzeit, voraussichtliche Flugroute und Landestelle des Luftfahrzeuges sind bei der

Flugverkehrsdienststelle des Einsatzstaates einzureichen.

(4) Sinngemäß werden angewandt

a) Artikel 6 auf die Luftfahrzeuge, Besatzungen und mitfliegenden Hilfsmannschaften;

b) Artikel 7 auf die Luftfahrzeuge und sonstigen mitgeführten Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter.

(5) Soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, sind während der Flüge die

jeweiligen innerstaatlichen Luftverkehrsvorschriften der Vertragsstaaten einzuhalten.

(6) Die bei einer Hilfeleistung allenfalls anfallenden Lande- und Navigationsgebühren trägt der

Einsatzstaat.

Artikel 9

Koordination und Gesamtleitung

(1) Die Koordination und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen obliegt in jedem Fall

den Behörden des Einsatzstaates.

(2) Aufträge an die Hilfsmannschaften des Entsendestaates werden ausschließlich an deren Leiter

gerichtet.

(3) Die Behörden des Einsatzstaates leisten den Hilfsmannschaften des Entsendestaates Schutz und

Hilfe.

Artikel 10

Einsatzkosten

(1) Der Entsendestaat hat gegenüber dem Einsatzstaat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der

Hilfeleistung. Dies gilt auch für Kosten, die durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust des Materials

entstehen.

(2) Im Falle der gänzlichen oder teilweisen Wiedereinbringung der Kosten der durchgeführten

Hilfsmaßnahmen gilt Absatz 1 nicht. Die Kosten des Entsendestaates werden vorrangig ersetzt.

(3) Kosten der Hilfeleistung durch natürliche und juristische Personen, die der Entsendestaat auf

Ersuchen hin lediglich vermittelt, trägt der Einsatzstaat.

(4) Die Hilfsmannschaften des Entsendestaates werden während der Dauer des Einsatzes im

Einsatzstaat auf dessen Kosten verpflegt und untergebracht sowie mit Gütern für den Eigenbedarf und mit

den hiezu notwendigen Energiequellen versorgt, wenn die mitgeführten Bestände aufgebraucht sind. Im

Bedarfsfall sorgt der Einsatzstaat für die medizinische Versorgung der Hilfsmannschaften.

Artikel 11

Schadenersatz und Entschädigung

(1) Jeder Vertragsstaat verzichtet auf alle ihm gegen den anderen Vertragsstaat oder dessen

Hilfsmannschaften zustehenden Ansprüche auf Ersatz von

a) Vermögensschäden, die von einer Hilfsmannschaft des anderen Vertragsstaates im Zusammenhang

mit der Erfüllung ihres Auftrages verursacht worden sind;

b) Schäden, die auf einer Körperverletzung, einer Gesundheitsschädigung oder dem Tod eines

Mitglieds der Hilfsmannschaft im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrages beruhen.

(2) Wird durch die Hilfsmannschaften des Entsendestaates im Zusammenhang mit der Erfüllung

ihres Auftrages im Gebiet des Einsatzstaates Dritten ein Schaden zugefügt, so haftet der Einsatzstaat für

den Schaden nach Maßgabe der Vorschriften, die im Fall eines durch eigene Helfer verursachten

Schadens Anwendung fänden. Ein Regreß des Einsatzstaates, der den Schaden ersetzt hat, gegen den

Entsendestaat oder dessen Hilfsmannschaften besteht nicht.

(3) Die Behörden der Vertragsstaaten tauschen alle ihnen zugänglichen Informationen über solche

Schadensfälle aus.

Artikel 12

Unterstützung und Wiederaufnahme von Evakuierten

(1) Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall als Evakuierte von einem

Vertragsstaat in den anderen gelangt sind, erhalten dort bis zum Zeitpunkt der frühesten Rückkehrmöglichkeit

die notwendige soziale Unterstützung. Der Abgangsstaat erstattet die Kosten der

Unterstützung und der Rückführung dieser Personen, sofern sie nicht Angehörige des anderen Vertragsstaates

sind.

(2) Jeder Vertragsstaat nimmt Personen, die als Evakuierte von seinem Hoheitsgebiet auf dasjenige

des anderen Vertragsstaates gelangt sind, wieder auf. Soweit es sich um Personen handelt, die nicht

Angehörige des wiederaufnehmenden Vertragsstaates sind, bleiben sie dem gleichen ausländerrechtlichen

Status wie vor dem Grenzübertritt unterstellt.

Artikel 13

Weitere Formen der Zusammenarbeit

(1) Die in Artikel 3 genannten Behörden arbeiten nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen

Rechts zusammen, insbesondere

a) zur Durchführung von Hilfeleistungen;

b) zur Vorbeugung und Bekämpfung von Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, indem sie

alle zweckdienlichen Informationen wissenschaftlich-technischer Art austauschen und Tagungen,

Forschungsprogramme, Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen auf den Gebieten beider

Vertragsstaaten vorsehen;

c) zum Austausch von Informationen über Gefahren und Schäden, die sich auf das Gebiet des

anderen Vertragsstaates auswirken können; die gegenseitige Unterrichtung umfaßt auch die

vorsorgliche Übermittlung von Meßdaten.

(2) Für gemeinsame Übungen, bei denen Hilfsmannschaften des einen Vertragsstaates auf dem

Gebiet des anderen zum Einsatz kommen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß.

Artikel 14

Fernmeldeverbindungen

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten treffen gemeinsam die erforderlichen Vorkehrungen,

damit Fernmelde- und insbesondere Funkverbindungen zwischen den in Artikel 3 genannten Behörden,

zwischen diesen Behörden und den von ihnen entsandten Hilfsmannschaften, zwischen den Hilfsmannschaften

untereinander und zwischen den entsandten Hilfsmannschaften und der jeweiligen Einsatzleitung

ermöglicht werden.

Artikel 15

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Abkommens, die nicht unmittelbar durch

die in Artikel 3 genannten Behörden beigelegt werden können, werden auf diplomatischem Wege

bereinigt.

Artikel 16

Kündigung

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jederzeit schriftlich auf

diplomatischem Wege gekündigt werden. Es tritt sechs Monate nach dem Zugang der Kündigung außer

Kraft. Ein Schadenersatz- und Entschädigungsanspruch auf Grund des Abkommens kann auch nach

Außerkrafttreten des Abkommens geltend gemacht werden.

Artikel 17

Andere vertragliche Regelungen

Bestehende zweiseitige vertragliche Regelungen zwischen den Vertragsstaaten bleiben unberührt;

mehrseitige Abkommen nur insofern, als dieses Abkommen keine andere Regelung vorsieht.

Artikel 18

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

GESCHEHEN ZU Budapest am 26. April 1996 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Wolfgang Schüssel

Für die Republik Ungarn

Laszlo Kovacs

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 17. April 1998 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 mit

1. Juli 1998 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →