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76. Bundesgesetz: Asylgesetz 1997

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 76. Bundesgesetz: Asylgesetz 1997 – AsylG

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Begriffsbestimmungen

§ 1

2. Abschnitt: Schutz der Flüchtlinge in Österreich

§ 2 Umfang des Schutzes

§ 3 Asylantrag

§ 4 Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit

§ 5 Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit

§ 6 Offensichtlich unbegründete Asylanträge

§ 7 Asyl auf Grund Asylantrages

§ 8 Non-refoulement-Prüfung

§ 9 Asyl von Amts wegen

§ 10 Asylerstreckungsantrag

§ 11 Asylerstreckung

§ 12 Flüchtlingseigenschaft

§ 13 Ausschluß von der Asylgewährung

§ 14 Verlust des Asyls

§ 15 Befristete Aufenthaltsberechtigung

3. Abschnitt: Einreise und Aufenthalt schutzsuchender Fremder

§ 16 Einreisetitel

§ 17 Einreise

§ 18 Vorführung vor das Bundesasylamt

§ 19 Vorläufige Aufenthaltsberechtigung

§ 20 Dauernd und befristet Aufenthaltsberechtigte

§ 21 Schutz vor Aufenthaltsbeendigung

§ 22 Verlust der Aufenthaltsberechtigung

4. Abschnitt: Verfahren

§ 23 Verfahrensrecht

§ 24 Einbringung von Anträgen

§ 25 Handlungsfähigkeit

§ 26 Belehrung

§ 27 Vernehmung

§ 28 Ermittlungspflichten

§ 29 Bescheide

§ 30 Einstellung

§ 31 Gegenstandslosigkeit

§ 32 Abgekürztes Berufungsverfahren

§ 33 Entscheidungspflicht

§ 34 Stempelgebühren

5. Abschnitt: Erkennungs- und Ermittlungsdienst

§ 35 Erkennungsdienst

§ 36 Ermittlungsdienst

6. Abschnitt: Behörden

§ 37 Bundesasylamt

§ 38 Unabhängiger Bundesasylsenat

7. Abschnitt: Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge

§ 39

8. Abschnitt: Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge

§ 40 Flüchtlingsberater

§ 41 Integrationshilfe

9. Abschnitt: Schlußbestimmungen

§ 42 Zeitlicher Geltungsbereich

§ 43 Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention

§ 44 Übergangsbestimmungen

§ 45 Verweisungen

§ 46 Vollziehung

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. die Genfer Flüchtlingskonvention die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

BGBl. Nr. 78/1974;

2. Asyl das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;

3. Asylwerber(in) ein Fremder oder eine Fremde ab Einbringung eines Asylantrages oder eines

Asylerstreckungsantrages bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens oder bis zu dessen

Einstellung;

4. Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder – im Falle der

Staatenlosigkeit – der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

2. Abschnitt

Schutz der Flüchtlinge in Österreich

Umfang des Schutzes

§ 2. Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, erlangen nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, daß sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.

Asylantrag

§ 3. (1) Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer

Flüchtlingskonvention) suchen, begehren mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Ein

gesonderter Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht zulässig.

(2) Ein Asylantrag ist gestellt, wenn Fremde auf welche Weise immer gegenüber einer

Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erkennen geben, in

Österreich Schutz vor Verfolgung zu suchen.

Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit

§ 4. (1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn der oder die Fremde in einem Staat, mit dem kein

Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages besteht, Schutz vor

Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

(2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht für Fremde, wenn ihnen in einem Staat, in dem sie nicht

gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines

Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offensteht, sie während dieses Verfahrens in diesem

Staat zum Aufenthalt berechtigt sind und wenn sie dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat –

auch im Wege über andere Staaten – haben, sofern sie in diesem gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht

sind.

(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat regelmäßig dann gegeben, wenn er die

Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen

dieser Konvention eingerichtet sowie die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, ratifiziert und eine Erklärung nach Art. 25 dieser Konvention

abgegeben hat.

(4) Schutz in einem sicheren Drittstaat ist unbeachtlich, wenn

1. die Asylwerber EWR-Bürger sind oder

2. den Eltern minderjähriger, unverheirateter Asylwerber in Österreich Asyl gewährt wurde oder

3. den Ehegatten oder minderjährigen Kindern der Asylwerber in Österreich Asyl gewährt wurde.

(5) Können Fremde, deren Asylantrag nach Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, nicht in

einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt der

Bescheid, mit dem der Asylantrag zurückgewiesen wurde, mit dem Zeitpunkt des Einlangens der

Mitteilung nach § 57 Abs. 7 FrG außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Entscheidungsfrist nach

§ 73 Abs. 1 AVG von neuem zu laufen; ein anhängiges Berufungsverfahren ist als gegenstandslos

einzustellen.

Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit

§ 5. (1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Asylantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein

anderer Staat vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid

hat das Bundesasylamt auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Ein solcher Bescheid ist mit einer

Ausweisung zu verbinden.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich dafür zuständig ist zu

prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist.

Offensichtlich unbegründete Asylanträge

§ 6. Asylanträge gemäß § 3 sind als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig

jeder Grundlage entbehren. Dies ist der Fall, wenn ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr im

Herkunftsstaat

1. sich dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht die Behauptung entnehmen läßt, daß

ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht oder

2. die behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nach dem Vorbringen der Asylwerber

offensichtlich nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention

genannten Gründe zurückzuführen ist oder

3. das Vorbringen der Asylwerber zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht

entspricht oder

4. die Asylwerber an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts trotz Aufforderung nicht

mitwirken oder

5. im Herkunftsstaat auf Grund der allgemeinen politischen Verhältnisse, der Rechtslage und der

Rechtsanwendung in der Regel keine begründete Gefahr einer Verfolgung aus den in Art. 1

Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe besteht.

Asyl auf Grund Asylantrages

§ 7. Die Behörde hat Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist,

daß ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht

und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder

Ausschlußgründe vorliegt.

Non-refoulement-Prüfung

§ 8. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig

festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den

Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu

verbinden.

Asyl von Amts wegen

§ 9. Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren mit Bescheid Asyl zu gewähren,

wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu bereit erklärt hat.

Asylerstreckungsantrag

§ 10. (1) Fremde begehren mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem

Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.

(2) Asylerstreckungsanträge können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit

verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für

Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die

Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den

Asylantrag eingebracht hat.

Asylerstreckung

§ 11. (1) Die Behörde hat auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu

gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8

der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl.

Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

(2) Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, können im Verfahren über den

Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich

erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet

abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der

Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die

Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge

dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge

abweisenden Entscheidung unzulässig.

(3) Bringen Fremde einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen Verfahrens

gemäß § 7 ein, ist mit der Erledigung dieses Antrages zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren

Asylantrag ergangen ist. Asyl durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag

rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.

(4) Bescheide, mit denen Angehörigen durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, treten außer Kraft

und Asylerstreckungsanträge werden gegenstandslos, wenn den Angehörigen gemäß § 7 Asyl gewährt

wird.

Flüchtlingseigenschaft

§ 12. Die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen, auf Grund Asylantrages oder auf Grund

Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, daß dem Fremden

damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Ausschluß von der Asylgewährung

§ 13. (1) Asyl ist ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention

genannten Ausschlußgründe vorliegt.

(2) Asyl ist weiters ausgeschlossen, wenn Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die

Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren

Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für

die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein

ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

Verlust des Asyls

§ 14. (1) Asyl ist von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. Asyl auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährt wurde und einer der in Art. 1

Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist;

2. Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein

anderer Grund für Asylerstreckung besteht;

3. die Fremden den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat haben;

4. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlußgründe

eingetreten ist;

5. die Fremden aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen

oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig

verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft

bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein

ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

(2) In den Fällen einer Aberkennung hat die Behörde mit der Aberkennung die Feststellung zu

verbinden, daß damit dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

(3) Mit einer Aberkennung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Behörde eine Feststellung darüber zu

verbinden, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den

Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG).

(4) Eine Aberkennung des Asyls gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nicht mehr zulässig, wenn seit der

Asylgewährung bereits fünf Jahre oder seit Einbringung des für die Asylgewährung maßgeblichen

Antrages bereits acht Jahre verstrichen sind und die Fremden ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet

haben. In solchen Fällen hat die Behörde die nach dem Fremdengesetz zuständige Behörde vom

Sachverhalt zu verständigen.

(5) Erwerben Fremde, denen Asyl gewährt wurde, die österreichische Staatsbürgerschaft oder wird

ihnen in den Fällen des Abs. 4 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung (§ 23 Abs. 7 FrG) erteilt, so

treten die Bescheide, mit denen Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, von

Gesetzes wegen außer Kraft.

Befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 15. (1) Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlußgründen (§ 13)

rechtskräftig abgewiesen wurde und die sich ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet befinden,

ist mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn gemäß § 8 festgestellt wurde,

daß eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

(2) Würden die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt mit der Abweisung des Antrages

verlieren, ist die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dieser Abweisung zu verbinden; fällt die

Berechtigung zum Aufenthalt später weg, so kann sie dann erteilt werden.

(3) Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist für höchstens ein Jahr und nach der zweiten

Verlängerung für jeweils höchstens drei Jahre zu bewilligen. Befristete Aufenthaltsberechtigungen sind

mit Bescheid zu widerrufen, wenn den Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat zugemutet werden

kann.

(4) Befristete Aufenthaltsberechtigungen sind nicht zu erteilen oder mit Bescheid zu widerrufen,

soweit den Fremden ein dauerndes Aufenthaltsrecht in einem sicheren Drittstaat gewährt wird.

3. Abschnitt

Einreise und Aufenthalt schutzsuchender Fremder

Einreisetitel

§ 16. (1) Asyl- und Asylerstreckungsanträge, die bei einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde

einlangen, in deren Amtsbereich sich die Antragsteller aufhalten, gelten außerdem als Anträge

auf Erteilung eines Einreisetitels.

(2) Werden solche Anträge gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, daß die

Fremden ein in einer ihnen verständlichen Sprache gehaltenes Antrags- und Befragungsformular

ausfüllen; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der

Vereinten Nationen für Flüchtlinge so festzulegen, daß dessen Ausfüllen der Feststellung des

maßgeblichen Sachverhaltes dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten

Urkunden aktenkundig zu machen. Der Asylantrag ist unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten.

(3) Die Vertretungsbehörde hat dem Antragsteller oder der Antragstellerin ohne weiteres ein Visum

zur Einreise zu erteilen, wenn ihr das Bundesasylamt mitgeteilt hat, daß die Asylgewährung

wahrscheinlich ist.

Einreise

§ 17. (1) Fremden, die – nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise (Art. 31 der

Genfer Flüchtlingskonvention) aus dem Herkunftsstaat – anläßlich der an einer Grenzübergangsstelle

erfolgenden Grenzkontrolle einen Asyl- oder Asylerstreckungsantrag stellen, sind dem Bundesasylamt

vorzuführen, es sei denn, sie verfügten über einen Aufenthaltstitel oder ihr Antrag wäre wegen

entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Fremde, die sonst anläßlich einer an einer Grenzübergangsstelle erfolgenden Grenzkontrolle

einen Asyl- oder Asylerstreckungsantrag stellen, sind – sofern die Einreise nicht nach dem 2. Hauptstück

des Fremdengesetzes gestattet werden kann – zurückzuweisen und darauf hinzuweisen, daß sie die

Möglichkeit haben, entweder im Staat ihres derzeitigen Aufenthaltes Schutz vor Verfolgung zu suchen

oder den Asylantrag bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde zu stellen. Verlangen

diese Fremden jedoch den Asylantrag an der Grenze zu stellen, so sind sie darüber in Kenntnis zu setzen,

daß in diesem Falle in die Entscheidung über ihre Einreise die Asylbehörden eingebunden werden und

daß sie die Entscheidung im Ausland abzuwarten hätten. Für den Asylantrag ist ihnen in diesen Fällen

von der Grenzkontrollbehörde ein in einer ihnen verständlichen Sprache gehaltenes Antrags- und

Befragungsformular (§ 16 Abs. 2) auszuhändigen.

(3) Fremden, die in der Folge einen Asylantrag mittels Antrags- und Befragungsformulars bei der

Grenzkontrollbehörde stellen, ist hierüber eine Bestätigung auszufolgen, die so abzufassen ist, daß sie im

Staat des gegenwärtigen Aufenthalts als Nachweis der noch ausständigen Einreiseentscheidung

verwendet werden kann. Außerdem hat sie den Inhalt der ihr vorgelegten Urkunden aktenkundig zu

machen und dem Fremden den Termin für die abschließende Grenzkontrolle bekanntzugeben. Der

Asylantrag ist unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten.

(4) Fremden, die einen Asylantrag nach Abs. 3 gestellt haben, ist die Einreise zu gestatten, wenn das

Bundesasylamt den Grenzkontrollbehörden mitgeteilt hat, daß die Asylgewährung nicht

unwahrscheinlich ist, insbesondere weil der Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen oder als

offensichtlich unbegründet abzuweisen wäre. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die

Grenzkontrollbehörde den Asylwerber hierüber in Kenntnis zu setzen und zu informieren, daß er die

Überprüfung der Sache durch den unabhängigen Bundesasylsenat verlangen kann; in einem solchen Fall

entscheidet dieser endgültig über die Einreise des Asylwerbers. Wird dem Asylwerber die Einreise nicht

gestattet, ist er zurückzuweisen.

(5) Die Entscheidungen gemäß Abs. 4 sollen binnen fünf Arbeitstagen ab Einbringung des

Asylantrages getroffen werden. Fremde, die einen Asylantrag stellen, dürfen nur nach Befassung des

Bundesasylamtes zurückgewiesen werden, es sei denn, es wäre offensichtlich, daß der Antrag wegen

entschiedener Sache zurückzuweisen ist.

Vorführung vor das Bundesasylamt

§ 18. (1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Asylwerber sowie Fremde, denen die

Einreise gemäß § 17 gestattet wurde, oder die im Inland einen Asylantrag stellen, dem Bundesasylamt

zum Zweck der Sicherung der Ausweisung (Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den

Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988) vorzuführen, wenn diese keinen Aufenthaltstitel

oder keine Bescheinigung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung vorweisen können. Die Vorführung

kann unterbleiben, wenn der maßgebliche Sachverhalt auch sonst festgestellt werden kann.

(2) Das Bundesasylamt kann im Inland befindlichen Asylwerbern zur Sicherung der raschen

Durchführung des Asylverfahrens eine Unterkunft, insbesondere eine solche im Rahmen der Einrichtung

der Bundesbetreuung bezeichnen, die sie bis zu ihrer Einvernahme benützen können.

Vorläufige Aufenthaltsberechtigung

§ 19. (1) Asylwerber, die sich – sei es auch im Rahmen einer Vorführung nach Anreise über einen

Flugplatz oder nach direkter Anreise aus dem Herkunftsstaat (§ 17 Abs. 1) – im Bundesgebiet befinden,

sind vorläufig zum Aufenthalt berechtigt, es sei denn, ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache

zurückzuweisen. Vorgeführte Asylwerber dürfen jedoch dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer

Zurückweisung während der der Grenzkontrolle folgenden Woche an einen bestimmten Ort im

Grenzkontrollbereich oder im Bereich des Bundesasylamtes aufzuhalten; solche Asylwerber dürfen

jedoch jederzeit ausreisen.

(2) Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des

2. Hauptstückes des Fremdengesetzes eingereist sind, haben die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst,

wenn sie von der Behörde zuerkannt wird. Die Behörde hat solchen Asylwerbern, deren Antrag zulässig,

aber nicht offensichtlich unbegründet ist, unverzüglich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch

Aushändigung der Bescheinigung zuzuerkennen.

(3) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist Asylwerbern, denen die vorläufige Aufenthaltsberechtigung

zukommt, von Amts wegen zu bescheinigen. Der Bundesminister für Inneres hat mit

Verordnung das Aussehen der Bescheinigung festzulegen. Die Bescheinigung ist mit einer Gültigkeitsdauer

von höchstens drei Monaten zu versehen, die jeweils um höchstens drei Monate verlängert werden

darf.

(4) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung endet, wenn das Asylverfahren eingestellt oder

rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Bescheinigung ist dann vom Bundesasylamt oder von der

Fremdenpolizeibehörde einzuziehen.

Dauernd und befristet Aufenthaltsberechtigte

§ 20. (1) Das Fremdengesetz findet auf Fremde, denen Österreich Asyl gewährt oder die im Besitz

einer befristeten Aufenthaltsberechtigung sind, mit Ausnahme der §§ 33, 41 bis 43, 45 Abs. 3 und 4, 52

bis 56, 59 bis 63 sowie 84 und 107 Anwendung. Ein Aufenthaltsverbot darf gegen Flüchtlinge nur

verhängt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung des Asyls gemäß § 14 Abs. 1 Z 5

gegeben sind.

(2) Ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung wird – ungeachtet der in § 40 FrG genannten

Voraussetzungen – gegen die in Abs. 1 genannten Fremden erst durchsetzbar, wenn diese ihre

Aufenthaltsberechtigung (§ 31 Abs. 1 und 3 FrG) verloren haben.

Schutz vor Aufenthaltsbeendigung

§ 21. (1) Auf Asylwerber findet – soweit im folgenden nicht anderes festgelegt wird – das

Fremdengesetz insgesamt Anwendung, die §§ 33 Abs. 2, 36 Abs. 2 Z 8, 55 und 61 bis 63 FrG jedoch

nicht auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, sofern sie

1. den Antrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht haben;

2. den Antrag anläßlich der Grenzkontrolle oder anläßlich eines von ihnen sonst mit einer

Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen

Kontaktes gestellt haben.

(2) Ein Asylwerber darf nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen und überhaupt nicht

zurückgeschoben oder abgeschoben werden; die Übermittlung personenbezogener Daten eines

Asylwerbers an den Herkunftsstaat, ist nicht zulässig; Daten, die erforderlich sind, um die zur Einreise

notwendigen Bewilligungen zu beschaffen, dürfen jedoch übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn

auch nicht rechtskräftig – abgewiesen oder zurückgewiesen worden ist und das Ergebnis der non-

refoulement-Prüfung dem nicht entgegensteht und die Identität des Asylwerbers nicht geklärt ist.

(3) Fremde, deren Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde, dürfen in den Herkunftsstaat nur

zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden, wenn die Asylbehörde rechtskräftig

festgestellt hat, daß dies nach § 57 FrG zulässig ist.

Verlust der Aufenthaltsberechtigung

§ 22. Das Bundesasylamt hat den Verlust einer Aufenthaltsberechtigung nach diesem Bundesgesetz

unverzüglich der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen; im übrigen gilt für die Asylbehörden

§ 45 Abs. 1 FrG.

4. Abschnitt

Verfahren

Verfahrensrecht

§ 23. Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz findet, soweit nicht anderes bestimmt wird, das

AVG Anwendung.

Einbringung von Anträgen

§ 24. (1) Anträge nach diesem Bundesgesetz sind beim Bundesasylamt einzubringen; werden solche

Anträge bei einer Sicherheitsbehörde gestellt, sind sie unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten (§ 6

AVG).

(2) Anträge nach diesem Bundesgesetz können formlos in jeder geeignet erscheinenden Weise

gestellt werden. Anträge nach diesem Bundesgesetz können schriftlich auch in einer der Amtssprachen

der Vereinten Nationen gestellt werden. Soweit solche Anbringen nicht in deutscher Sprache eingebracht

werden, sind sie von Amts wegen zu übersetzen. Die Sicherheitsbehörde hat bei mündlichen Anträgen

darauf hinzuwirken, daß der Antragsteller eine Abgabestelle im Sinne des § 4 des Zustellgesetzes, BGBl.

Nr. 200/1982, nennt.

Handlungsfähigkeit

§ 25. (1) Fremde, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren nach diesem

Bundesgesetz handlungsfähig.

(2) Mündige Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen

werden können, sind berechtigt, Anträge zu stellen. Gesetzlicher Vertreter wird mit

Einleitung eines Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger. Sobald für solche Jugendliche

ein gesetzlicher Vertreter gemäß § 95 Abs. 3 FrG einzuschreiten hat, wird er auch Vertreter nach diesem

Bundesgesetz.

(3) In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes

befugt.

Belehrung

§ 26. (1) Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die Asylwerbern obliegenden

Pflichten und zustehenden Rechte aufzulegen. Das Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von

denen anzunehmen ist, daß die Asylwerber sie verstehen.

(2) In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung der Asylwerber, sich den Behörden

für Zwecke eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten, sowie auf die

Rechtsfolgen des § 30 hinzuweisen. Das Merkblatt ist jedem Asylwerber und jeder Asylwerberin zum

frühestmöglichen Zeitpunkt in einer ihnen verständlichen Sprache zu übergeben.

(3) Asylwerber, die nach Einbringung eines Asylantrages an der Grenze die Entscheidung im

Ausland abwarten, sind bei Aushändigung des Merkblattes darauf hinzuweisen, daß es Ihnen freisteht,

Beratung über ihre Sache durch kirchliche oder humanitäre Organisationen in Anspruch zu nehmen.

Vernehmung

§ 27. (1) Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, sind Asylwerber persönlich

von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamts zu vernehmen. Von einer

Einvernahme darf abgesehen werden, wenn und insoweit die Asylwerber nicht in der Lage sind, durch

Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.

(2) Asylwerber sind verpflichtet, die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen

Auskünfte zu erteilen sowie die in ihrem Besitz befindlichen maßgeblichen Beweismittel, einschließlich

der Identitätsdokumente vorzulegen. Besteht Grund zur Annahme, daß Asylwerber trotz

Hinweises auf diese Verpflichtung bei der Vernehmung Beweismittel oder Identitätsdokumente nicht

vorlegen, ist der Vernehmende ermächtigt, eine sofortige Durchsuchung der Kleidung der Asylwerber

sowie der von ihnen mitgeführten Behältnisse anzuordnen. Die Durchsuchung ist von einem Organ des

öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einem sonst zur Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

ermächtigten Bediensteten desselben Geschlechts vorzunehmen.

(3) Asylwerber dürfen in Begleitung einer Vertrauensperson vor der Behörde erscheinen. Die

Vertrauensperson darf bei der Vernehmung anwesend sein. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in

Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden. Für die Vernehmung gelten jedenfalls

die für Vernehmungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes geltenden Richtlinien.

Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention) auf

Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, sind von Organwaltern desselben Geschlechts

einzuvernehmen.

Ermittlungspflichten

§ 28. Die Behörde hat in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, daß die

für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung

des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben

bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben

werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel

auch von Amts wegen beizuschaffen.

Bescheide

§ 29. Bescheide haben den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach § 61a AVG in

einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten. Wird der Antrag als offensichtlich

unbegründet abgewiesen oder aus den Gründen der §§ 4 und 5 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen,

so ist dem Bescheid eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung

(§§ 4 bis 6) beizugeben.

Einstellung

§ 30. (1) Die mit Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag eingeleiteten Verfahren sind einzustellen,

wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers oder der

Asylwerberin nicht möglich ist.

(2) Ein nach Abs. 1 eingestelltes Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen, wenn der Asylwerber oder

die Asylwerberin der Behörde zur Beweisaufnahme zur Verfügung steht. Mit Fortsetzung des Verfahrens

beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu laufen. Nach Ablauf von drei Jahren

nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

Gegenstandslosigkeit

§ 31. Asyl- und Asylerstreckungsanträge Fremder, denen nach Befassung des Bundesasylamtes die

Einreise nicht gewährt worden ist (§§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 4), sind als gegenstandslos abzulegen.

Abgekürztes Berufungsverfahren

§ 32. (1) Gegen Bescheide, mit denen Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder

aus den Gründen der §§ 4 und 5 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden sind, kann nur binnen

zwei Tagen nach Zustellung Berufung erhoben werden. Fällt diese Berufungsfrist in die Sicherung einer

Zurückweisung, so ist diese jedenfalls während des ungenützten Ablaufes dieser Frist zulässig. Eine

abgesonderte Berufung gegen eine Feststellung gemäß § 8 ist in solchen Fällen nur insoweit möglich, als

das Bestehen einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 FrG behauptet wird. Eine abgesonderte Berufung gegen

Bescheide, mit denen in diesen Fällen der Asylerstreckungsantrag Angehöriger als unbegründet

abgewiesen wurde, ist nicht zulässig, doch gelten solche Bescheide durch eine Berufung gegen die

Entscheidung über den Asylantrag als im selben Umfang angefochten.

(2) Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich

unbegründet oder es bestehe aus den Gründen der §§ 4 und 5 Unzuständigkeit, nicht zutrifft. In diesen

Fällen hat die Berufungsbehörde die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und

Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Die zurückweisenden

Asylerstreckungsbescheide sind gleichzeitig als überholt aufzuheben. Hat der angefochtene Bescheid

auch eine Feststellung gemäß § 8 enthalten, hat die Berufungsbehörde ihrerseits eine solche Feststellung

zu treffen.

(3) Über die Berufung ist binnen vier Arbeitstagen nach dem Tag des Einlangens bei der

Berufungsbehörde zu entscheiden. Wird die Berufung während der Sicherung einer Zurückweisung

eingebracht, so ist diese entsprechend länger zulässig.

Entscheidungspflicht

§ 33. In Angelegenheiten, in denen die Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat vorgesehen

ist, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung nach Maßgabe des § 73 AVG auf diesen über.

Stempelgebühren

§ 34. Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden,

Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von

Aufenthaltsberechtigungen sind von den Stempelgebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf

Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie

Barauslagen nicht zu entrichten.

5. Abschnitt

Erkennungs- und Ermittlungsdienst

Erkennungsdienst

§ 35. Die Behörden sind ermächtigt, Asylwerber sowie Fremde, denen gemäß § 9 Asyl gewährt

werden soll, erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 64 Abs. 3 SPG, BGBl. Nr. 566/1991). Die Behörden

sind weiters ermächtigt, eine Personsfeststellung (§ 64 Abs. 5 SPG) vorzunehmen. Die §§ 65 Abs. 4, 77

und 78 SPG gelten.

Ermittlungsdienst

§ 36. (1) Die Behörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten von Asylwerbern und

Flüchtlingen, insbesondere jene, die gemäß § 99 Abs. 1 FrG in der Zentralen Informationssammlung

verarbeitet werden, zu verwenden, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, für Zwecke der

Durchführung der Genfer Flüchtlingskonvention im Ausland, für Zwecke von Abkommen zur

Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Staates und für Zwecke der

Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.

(2) Die Ermächtigung des Abs. 1 erfaßt jedenfalls Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht,

erkennungsdienstliche Daten, Staatsangehörigkeit, Wohnsitze, die Namen der Eltern, Urkunden,

Informationen über im Ausland eingebrachte Asylanträge und den Verfahrensstand.

(3) Die in Abs. 1 bezeichneten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit

diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen

1. den Asylbehörden,

2. den Sicherheitsbehörden,

3. dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge in Österreich,

4. dem Arbeitsmarktservice und den mit Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,

5. den Gebietskrankenkassen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

6. den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden,

wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese

Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, daß solche Daten nicht Behörden jenes Staates

zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung

befürchten zu müssen,

7. den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages

zuständigen Staates.

(4) Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesasylamt die bei ihnen verarbeiteten erkennungsdienstlichen

Daten von Fremden zu übermitteln, von denen das Bundesasylamt im Rahmen einer

erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 35 unterschiedliche Daten derselben Art ermittelt hat.

(5) Nach Abs. 1 ermittelte Daten sind physisch zu löschen, wenn der oder die Betroffene die

österreichische Staatsbürgerschaft erlangt oder zehn Jahre nach rechtskräftiger Abweisung oder

Zurückziehung des Asyl- oder Asylerstreckungsantrages vergangen sind.

(6) Sofern die Bundesregierung gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluß von Staatsverträgen

ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche

Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten gemäß Abs. 1, die für Zwecke gemäß Abs. 1 benötigt

werden, abschließen. Hiebei ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für Inneres

vorzubehalten und vorzusehen, daß die Löschung übermittelter Daten unter denselben inhaltlichen

Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und daß Staatsangehörige der Vertragsstaaten vom

Geltungsbereich dieser Vereinbarungen ausgenommen sind.

6. Abschnitt

Behörden

Bundesasylamt

§ 37. (1) Asylbehörde erster Instanz ist das Bundesasylamt, das in Unterordnung unter dem

Bundesminister für Inneres errichtet wird.

(2) An der Spitze des Bundesasylamtes steht dessen Leiter oder Leiterin. Der Sitz des

Bundesasylamtes befindet sich in Wien.

(3) Die Zahl der Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf sie ist in einer vom

Leiter oder von der Leiterin zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.

(4) Der Leiter oder die Leiterin des Bundesasylamtes kann unter Berücksichtigung der Zahl der

Asylwerber, die sich in den einzelnen Verwaltungsbezirken in der Regel aufhalten, und der Anzahl von

Asylanträgen, die bei den einzelnen Grenzkontrollstellen zu erwarten sind, Außenstellen des

Bundesasylamtes errichten, um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne

unnötigen Verzug durchführen und abschließen zu können.

(5) Die Asylbehörden haben durch Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung ihrer Mitarbeiter

und Mitarbeiterinnen deren Qualifikation sicherzustellen.

(6) Dem Bundesasylamt sind zur Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben Organe des

öffentlichen Sicherheitsdienstes beigegeben oder zugeteilt. Diese sind ermächtigt, im Rahmen der

Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die keinen Aufschub duldenden

sicherheitsbehördlichen Maßnahmen zu setzen; sie schreiten dabei für die örtlich zuständige

Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde ein und haben diese unverzüglich von den

getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

(7) Der Leiter oder die Leiterin des Bundesasylamtes kann Bedienstete, die nicht Organe des

öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach diesem Bundesgesetz vorgesehener

Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese hiefür geeignet sind und besonders geschult

werden.

Unabhängiger Bundesasylsenat

§ 38. (1) Über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamts entscheidet der unabhängige

Bundesasylsenat, der mit Sitz in Wien errichtet wird. Er besteht aus einem Vorsitzenden, einem

stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder,

der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten auf unbestimmte Zeit ernannt.

Sie sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an keine

Weisungen gebunden.

(2) Die Geschäfte sind vom unabhängigen Bundesasylsenat als Kollegium auf die Mitglieder

jährlich im voraus zu verteilen; eine nach dieser Einteilung einem Mitglied des unabhängigen

Bundesasylsenates zufallende Sache darf ihm nur im Falle der Behinderung durch Verfügung des

Vorsitzenden abgenommen werden.

(3) Ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates kann seines Amtes nur durch die

Vollversammlung enthoben werden. Ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates ist zu entheben,

wenn es

1. schriftlich darum ersucht,

2. die österreichische Staatsbürgerschaft verliert,

3. infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied des

unabhängigen Bundesasylsenates nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit), und die Wiedererlangung

der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,

4. infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und

amtsunfähig ist, oder

5. der Bestimmung des Abs. 4 nicht entspricht.

(4) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates müssen rechtskundig sein und über

Erfahrung in einem Beruf verfügen, für den die Vollendung rechtswissenschaftlicher Studien oder eine

vergleichbare Ausbildung vorgeschrieben ist. Für Berufsstellungen im Bereich des Asyl-, des Fremden-

oder des Ausländerbeschäftigungsrechtes muß diese Erfahrung mindestens zwei Jahre, für sonstige

Berufsstellungen mindestens vier Jahre gedauert haben. Sie dürfen während der Ausübung ihres Amtes

keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen.

(5) Gegen Entscheidungen des unabhängigen Bundesasylsenates ist die Beschwerde an den

Verwaltungsgerichtshof zulässig. Der Bundesminister für Inneres kann Amtsbeschwerde wegen

Rechtswidrigkeit sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der betroffenen Fremden erheben.

(6) Der unabhängige Bundesasylsenat entscheidet durch eines seiner Mitglieder.

(7) Das zur Entscheidung berufene Mitglied hat die anhängige Rechtssache einem vom

Bundesasylsenat als Kollegium im voraus bestimmten, aus drei Mitgliedern bestehenden Senat

vorzulegen, wenn es der Auffassung ist, daß die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen

Rechtsprechung des Bundesasylsenates oder des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde oder die zu

lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Vorlage

an den Senat hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorsitzende des unabhängigen Bundesasylsenates dies

wegen der Wichtigkeit der Rechtssache verfügt.

(8) Dem Vorsitzenden obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine

möglichst einheitliche Spruchpraxis Bedacht zu nehmen.

(9) Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse für den unabhängigen Bundesasylsenat

obliegt dem Bundeskanzler.

7. Abschnitt

Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge

§ 39. (1) Asylwerbern ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich an den Hochkommissär der Vereinten

Nationen für Flüchtlinge zu wenden.

(2) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist von der Einleitung eines

Verfahrens über einen Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag unverzüglich zu verständigen. Der

Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist weiters unverzüglich zu verständigen, wenn

im Zuge einer Grenzkontrolle ein Antrags- und Befragungsformular ausgefüllt übergeben wird (§ 16

Abs. 2) oder gegen Asylwerber ein Verfahren zur Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung,

Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, Abschiebung oder Aberkennung des Asyls geführt wird.

(3) Anträge von Asylwerbern, die über einen Flugplatz eingereist sind, dürfen nur mit Zustimmung

des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgewiesen

oder wegen bestehenden Schutzes in einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen werden. Dies gilt nicht in

Fällen, in denen die Zurückweisung deshalb erfolgt, weil ein anderer Staat vertraglich zur Prüfung des

Asylantrages zuständig ist. Eine allenfalls verfügte Sicherung der Zurückweisung ist jedenfalls bis zum

Ende des Tages zulässig, an dem die Äußerung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

einlangt.

(4) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist in allen diesen Verfahren

berechtigt, Auskunft zu verlangen, Akteneinsicht zu nehmen (§ 17 AVG), bei Vernehmungen und

mündlichen Verhandlungen vertreten zu sein und jederzeit mit den Betroffenen Kontakt aufzunehmen.

(5) Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind dem Hochkommissär der

Vereinten Nationen für Flüchtlinge unverzüglich zuzuleiten. Dasselbe gilt für Verwaltungsvorschriften

zur Vollziehung des Fremdengesetzes, soweit sie für Asylwerber oder Flüchtlinge von Bedeutung sind.

8. Abschnitt

Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge

Flüchtlingsberater

§ 40. (1) Zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts kann der

Bundesminister für Inneres Flüchtlingsberater bestellen.

(2) Die Flüchtlingsberater haben Fremde auf Verlangen

1. über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren;

2. bei der Stellung eines Asyl- oder Asylerstreckungsantrages zu unterstützen;

3. in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Fremdengesetz zu vertreten, soweit nicht

die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist;

4. bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein.

(3) Die Flüchtlingsberater werden vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Hochkommissärs

der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge aus einer vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag

erstellten Liste bestellt.

(4) Flüchtlingsberater müssen zum Nationalrat wählbar sein.

(5) Flüchtlingsberater, die Bedienstete des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde sind, haben

Anspruch auf Ersatz von Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes, andere

Flüchtlingsberater auf Vergütung von Reisekosten, wie sie einem auf einer Dienstreise befindlichen

Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht, sowie auf eine

Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.

Integrationshilfe

§ 41. (1) Fremden, denen Asyl gewährt wurde, kann Integrationshilfe gewährt werden. Durch

Integrationshilfe soll ihre volle Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und

gesellschaftliche Leben und eine möglichst weitgehende Chancengleichheit mit österreichischen

Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.

(2) Integrationshilfe sind insbesondere

1. Sprachkurse;

2. Kurse zur Aus- und Weiterbildung;

3. Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;

4. gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen

Verständnisses;

5. Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt;

6. Leistungen des Fonds zur Integration von Flüchtlingen.

(3) Zur Durchführung der Integrationshilfe sind möglichst private, humanitäre und kirchliche

Einrichtungen und Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu

erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz

zu regeln hat.

9. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 42. (1) (Verfassungsbestimmung) § 38 Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft, gleichzeitig treten

die §§ 25 Abs. 1 und 27 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, außer Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft,

gleichzeitig treten die übrigen Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 außer Kraft.

Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention

§ 43. Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention bleiben unberührt.

Übergangsbestimmungen

§ 44. (1) Am 1. Jänner 1998 bei den Asylbehörden anhängige Verfahren sind nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Der Bundesminister für Inneres hat die bei ihm

anhängigen oder nach Aufhebung des Berufungsbescheides durch den Verfassungsgerichtshof oder den

Verwaltungsgerichtshof anhängig werdenden Sachen dem unabhängigen Bundesasylsenat zuzuleiten.

Eine Verpflichtung der Berufungsbehörde in Fällen, in denen die Entscheidung der Behörde erster

Instanz vor dem 1. Jänner 1998 erging, eine non-refoulement-Prüfung vorzunehmen, besteht nicht.

(2) Verfahren betreffend Bescheide nach dem Asylgesetz 1991, die beim Verwaltungsgerichtshof

oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten sind, und nicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG oder § 19

Abs. 3 Z 2 lit. a, b, d oder e VfGG zurückzuweisen sind, treten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurück, sofern die Anfechtung vor

Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgte.

(3) Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde als unzulässig

zurückzuweisen, die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens haben die Kosten für ihre

Aufwendungen selbst zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof kann es

unter Bedachtnahme auf die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen den beim

unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Sachen und dessen personellen Ressourcen aufschieben, die

Zurückweisungsbeschlüsse zu fassen. Hiebei hat er den jeweiligen Beschluß jedoch in Fällen, die

1. seit dem Jahr 1995 anhängig sind, längstens bis 31. März 1998,

2. seit dem 1. Halbjahr 1996 anhängig sind, längstens bis 30. Juni 1998,

3. seit dem 2. Halbjahr 1996 anhängig sind, längstens bis 31. Dezember 1998,

4. seit dem 1. Halbjahr 1997 anhängig sind, längstens bis 30. Juni 1999

zu fassen. Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die schriftliche Ausfertigung

des Beschlusses samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem unabhängigen Bundesasylsenat

zuzuleiten; die Frist des § 73 AVG beginnt in diesen Fällen mit dem Einlangen des Beschlusses bei der

Asylbehörde zu laufen.

(4) Sofern den Asylwerbern nach diesem Bundesgesetz keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung

zukommt (§ 19), richtet sich deren Aufenthaltsrecht bis zur Entscheidung durch den unabhängigen

Bundesasylsenat danach, ob sie auf Grund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des

Verwaltungsgerichtshofes über die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde während des höchstgerichtlichen

Verfahrens zum Aufenthalt berechtigt waren oder nicht. Im übrigen richtet sich die Stellung

der Asylwerber während dieser Zeit nach der eines Fremden, dessen Asylantrag rechtskräftig abgewiesen

ist.

(5) Abweisliche Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, sowie des Asylgesetzes

1991 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand

der entschiedenen Sache.

(6) Fremde, die nach dem Asylgesetz 1991 asylberechtigt waren, sowie solche Fremde, die vor dem

8. März 1968 nachweislich von einer österreichischen Sicherheitsbehörde als Flüchtling gemäß der

Genfer Flüchtlingskonvention behandelt wurden, gelten auch im Sinne dieses Bundesgesetzes als

Asylberechtigte. Bescheide, mit denen Fremden eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 des

Asylgesetzes 1991 erteilt wurde, gelten innerhalb ihres zeitlichen Geltungsbereiches als Bescheide gemäß

§ 15 dieses Bundesgesetzes.

Verweisungen

§ 45. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf

die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des

Asylgesetzes 1991 verwiesen wird, treten an dessen Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes.

Vollziehung

§ 46. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 38 der Bundeskanzler,

hinsichtlich des § 34, soweit es sich um Stempelgebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,

hinsichtlich des § 41 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hinsichtlich des § 16 Abs. 1, Abs. 2

erster Satz und Abs. 3 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, im übrigen der

Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich des § 16 Abs. 2 zweiter Satz im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich des § 40 Abs. 5 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 76. Verordnung: Anerkennung von Rückkehrausweisen, die österreichischen Staatsbürgern von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt werden, als Paßersatz

Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 507/1995, wird verordnet

Rückkehrausweise, die österreichischen Staatsbürgern von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union

gemäß dem Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der

Europäischen Union vom 25. Juni 1996, ABl. L 168/4, ausgestellt werden, werden als Paßersatz

anerkannt.

BGBlPdf 76. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (BGBl. Nr. 318/1969,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 330/1994) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Eritrea 14. Jänner 1997

Kasachstan 5. Jänner 1994

Kirgisistan 7. Oktober 1994

Myanmar 2. Jänner 1997

Sudan 23. März 1995

Myanmar hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde nachstehenden Vorbehalt erklärt

bzw. Erklärung abgegeben

Vorbehalt

Unter Bezugnahme auf Art. 35 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 betreffend die Verkehrsfreiheit räumt die

Regierung von Myanmar den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen nicht das

Recht ein, sich diplomatischer oder konsularischer Kuriere und diplomatischer oder konsularischer

Dienstpostsendungen zu bedienen oder den Regierungen, diplomatischen Missionen und anderen

konsularischen Vertretungen das Recht, sich dieser Mittel im Verkehr mit den von Honorarkonsuln

geleiteten konsularischen Vertretungen zu bedienen, es sei denn, Myanmar hat hiezu in einzelnen Fällen

zugestimmt.

Darüber hinaus wird die Regierung von Myanmar im Hinblick auf die in Art. 58 Abs. 2

vorgesehenen Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten den von Honorarkonsuln geleiteten

konsularischen Vertretungen keine Befreiung von der Ausländermeldepflicht und Aufenthaltsgenehmigung

gewähren.

Erklärung

Unter Bezugnahme auf Art. 62 wird den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen

Vertretungen keine Befreiung von Zöllen und Steuern für Gegenstände, die für ihren amtlichen Gebrauch

bestimmt sind, gewährt, es sei denn, Myanmar hat hiezu in jedem einzelnen Fall seine Zustimmung

erteilt.

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