76. Bundesgesetz: Asylgesetz 1997
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: Begriffsbestimmungen
§ 1
2. Abschnitt: Schutz der Flüchtlinge in Österreich
§ 2 Umfang des Schutzes
§ 3 Asylantrag
§ 4 Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit
§ 5 Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit
§ 6 Offensichtlich unbegründete Asylanträge
§ 7 Asyl auf Grund Asylantrages
§ 8 Non-refoulement-Prüfung
§ 9 Asyl von Amts wegen
§ 10 Asylerstreckungsantrag
§ 11 Asylerstreckung
§ 12 Flüchtlingseigenschaft
§ 13 Ausschluß von der Asylgewährung
§ 14 Verlust des Asyls
§ 15 Befristete Aufenthaltsberechtigung
3. Abschnitt: Einreise und Aufenthalt schutzsuchender Fremder
§ 16 Einreisetitel
§ 17 Einreise
§ 18 Vorführung vor das Bundesasylamt
§ 19 Vorläufige Aufenthaltsberechtigung
§ 20 Dauernd und befristet Aufenthaltsberechtigte
§ 21 Schutz vor Aufenthaltsbeendigung
§ 22 Verlust der Aufenthaltsberechtigung
4. Abschnitt: Verfahren
§ 23 Verfahrensrecht
§ 24 Einbringung von Anträgen
§ 25 Handlungsfähigkeit
§ 26 Belehrung
§ 27 Vernehmung
§ 28 Ermittlungspflichten
§ 29 Bescheide
§ 30 Einstellung
§ 31 Gegenstandslosigkeit
§ 32 Abgekürztes Berufungsverfahren
§ 33 Entscheidungspflicht
§ 34 Stempelgebühren
5. Abschnitt: Erkennungs- und Ermittlungsdienst
§ 35 Erkennungsdienst
§ 36 Ermittlungsdienst
6. Abschnitt: Behörden
§ 37 Bundesasylamt
§ 38 Unabhängiger Bundesasylsenat
7. Abschnitt: Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge
§ 39
8. Abschnitt: Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge
§ 40 Flüchtlingsberater
§ 41 Integrationshilfe
9. Abschnitt: Schlußbestimmungen
§ 42 Zeitlicher Geltungsbereich
§ 43 Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention
§ 44 Übergangsbestimmungen
§ 45 Verweisungen
§ 46 Vollziehung
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. die Genfer Flüchtlingskonvention die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 78/1974;
2. Asyl das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
3. Asylwerber(in) ein Fremder oder eine Fremde ab Einbringung eines Asylantrages oder eines
Asylerstreckungsantrages bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens oder bis zu dessen
Einstellung;
4. Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder – im Falle der
Staatenlosigkeit – der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
2. Abschnitt
Schutz der Flüchtlinge in Österreich
Umfang des Schutzes
§ 2. Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, erlangen nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, daß sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.
Asylantrag
§ 3. (1) Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer
Flüchtlingskonvention) suchen, begehren mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Ein
gesonderter Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht zulässig.
(2) Ein Asylantrag ist gestellt, wenn Fremde auf welche Weise immer gegenüber einer
Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erkennen geben, in
Österreich Schutz vor Verfolgung zu suchen.
Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit
§ 4. (1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn der oder die Fremde in einem Staat, mit dem kein
Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages besteht, Schutz vor
Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
(2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht für Fremde, wenn ihnen in einem Staat, in dem sie nicht
gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines
Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offensteht, sie während dieses Verfahrens in diesem
Staat zum Aufenthalt berechtigt sind und wenn sie dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat –
auch im Wege über andere Staaten – haben, sofern sie in diesem gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht
sind.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat regelmäßig dann gegeben, wenn er die
Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen
dieser Konvention eingerichtet sowie die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, ratifiziert und eine Erklärung nach Art. 25 dieser Konvention
abgegeben hat.
(4) Schutz in einem sicheren Drittstaat ist unbeachtlich, wenn
1. die Asylwerber EWR-Bürger sind oder
2. den Eltern minderjähriger, unverheirateter Asylwerber in Österreich Asyl gewährt wurde oder
3. den Ehegatten oder minderjährigen Kindern der Asylwerber in Österreich Asyl gewährt wurde.
(5) Können Fremde, deren Asylantrag nach Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, nicht in
einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt der
Bescheid, mit dem der Asylantrag zurückgewiesen wurde, mit dem Zeitpunkt des Einlangens der
Mitteilung nach § 57 Abs. 7 FrG außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Entscheidungsfrist nach
§ 73 Abs. 1 AVG von neuem zu laufen; ein anhängiges Berufungsverfahren ist als gegenstandslos
einzustellen.
Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit
§ 5. (1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Asylantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein
anderer Staat vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid
hat das Bundesasylamt auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Ein solcher Bescheid ist mit einer
Ausweisung zu verbinden.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich dafür zuständig ist zu
prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist.
Offensichtlich unbegründete Asylanträge
§ 6. Asylanträge gemäß § 3 sind als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig
jeder Grundlage entbehren. Dies ist der Fall, wenn ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr im
Herkunftsstaat
1. sich dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht die Behauptung entnehmen läßt, daß
ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht oder
2. die behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nach dem Vorbringen der Asylwerber
offensichtlich nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention
genannten Gründe zurückzuführen ist oder
3. das Vorbringen der Asylwerber zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht
entspricht oder
4. die Asylwerber an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts trotz Aufforderung nicht
mitwirken oder
5. im Herkunftsstaat auf Grund der allgemeinen politischen Verhältnisse, der Rechtslage und der
Rechtsanwendung in der Regel keine begründete Gefahr einer Verfolgung aus den in Art. 1
Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe besteht.
Asyl auf Grund Asylantrages
§ 7. Die Behörde hat Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist,
daß ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht
und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder
Ausschlußgründe vorliegt.
Non-refoulement-Prüfung
§ 8. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig
festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den
Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu
verbinden.
Asyl von Amts wegen
§ 9. Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren mit Bescheid Asyl zu gewähren,
wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu bereit erklärt hat.
Asylerstreckungsantrag
§ 10. (1) Fremde begehren mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem
Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.
(2) Asylerstreckungsanträge können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit
verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für
Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die
Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den
Asylantrag eingebracht hat.
Asylerstreckung
§ 11. (1) Die Behörde hat auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu
gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8
der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl.
Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(2) Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, können im Verfahren über den
Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich
erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet
abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der
Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die
Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge
dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge
abweisenden Entscheidung unzulässig.
(3) Bringen Fremde einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen Verfahrens
gemäß § 7 ein, ist mit der Erledigung dieses Antrages zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren
Asylantrag ergangen ist. Asyl durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag
rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.
(4) Bescheide, mit denen Angehörigen durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, treten außer Kraft
und Asylerstreckungsanträge werden gegenstandslos, wenn den Angehörigen gemäß § 7 Asyl gewährt
wird.
Flüchtlingseigenschaft
§ 12. Die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen, auf Grund Asylantrages oder auf Grund
Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, daß dem Fremden
damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Ausschluß von der Asylgewährung
§ 13. (1) Asyl ist ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention
genannten Ausschlußgründe vorliegt.
(2) Asyl ist weiters ausgeschlossen, wenn Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die
Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren
Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für
die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein
ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
Verlust des Asyls
§ 14. (1) Asyl ist von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. Asyl auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährt wurde und einer der in Art. 1
Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist;
2. Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein
anderer Grund für Asylerstreckung besteht;
3. die Fremden den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat haben;
4. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlußgründe
eingetreten ist;
5. die Fremden aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen
oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig
verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft
bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein
ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
(2) In den Fällen einer Aberkennung hat die Behörde mit der Aberkennung die Feststellung zu
verbinden, daß damit dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
(3) Mit einer Aberkennung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Behörde eine Feststellung darüber zu
verbinden, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den
Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG).
(4) Eine Aberkennung des Asyls gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nicht mehr zulässig, wenn seit der
Asylgewährung bereits fünf Jahre oder seit Einbringung des für die Asylgewährung maßgeblichen
Antrages bereits acht Jahre verstrichen sind und die Fremden ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet
haben. In solchen Fällen hat die Behörde die nach dem Fremdengesetz zuständige Behörde vom
Sachverhalt zu verständigen.
(5) Erwerben Fremde, denen Asyl gewährt wurde, die österreichische Staatsbürgerschaft oder wird
ihnen in den Fällen des Abs. 4 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung (§ 23 Abs. 7 FrG) erteilt, so
treten die Bescheide, mit denen Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, von
Gesetzes wegen außer Kraft.
Befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 15. (1) Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlußgründen (§ 13)
rechtskräftig abgewiesen wurde und die sich ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet befinden,
ist mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn gemäß § 8 festgestellt wurde,
daß eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
(2) Würden die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt mit der Abweisung des Antrages
verlieren, ist die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dieser Abweisung zu verbinden; fällt die
Berechtigung zum Aufenthalt später weg, so kann sie dann erteilt werden.
(3) Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist für höchstens ein Jahr und nach der zweiten
Verlängerung für jeweils höchstens drei Jahre zu bewilligen. Befristete Aufenthaltsberechtigungen sind
mit Bescheid zu widerrufen, wenn den Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat zugemutet werden
kann.
(4) Befristete Aufenthaltsberechtigungen sind nicht zu erteilen oder mit Bescheid zu widerrufen,
soweit den Fremden ein dauerndes Aufenthaltsrecht in einem sicheren Drittstaat gewährt wird.
3. Abschnitt
Einreise und Aufenthalt schutzsuchender Fremder
Einreisetitel
§ 16. (1) Asyl- und Asylerstreckungsanträge, die bei einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde
einlangen, in deren Amtsbereich sich die Antragsteller aufhalten, gelten außerdem als Anträge
auf Erteilung eines Einreisetitels.
(2) Werden solche Anträge gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, daß die
Fremden ein in einer ihnen verständlichen Sprache gehaltenes Antrags- und Befragungsformular
ausfüllen; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der
Vereinten Nationen für Flüchtlinge so festzulegen, daß dessen Ausfüllen der Feststellung des
maßgeblichen Sachverhaltes dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten
Urkunden aktenkundig zu machen. Der Asylantrag ist unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten.
(3) Die Vertretungsbehörde hat dem Antragsteller oder der Antragstellerin ohne weiteres ein Visum
zur Einreise zu erteilen, wenn ihr das Bundesasylamt mitgeteilt hat, daß die Asylgewährung
wahrscheinlich ist.
Einreise
§ 17. (1) Fremden, die – nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise (Art. 31 der
Genfer Flüchtlingskonvention) aus dem Herkunftsstaat – anläßlich der an einer Grenzübergangsstelle
erfolgenden Grenzkontrolle einen Asyl- oder Asylerstreckungsantrag stellen, sind dem Bundesasylamt
vorzuführen, es sei denn, sie verfügten über einen Aufenthaltstitel oder ihr Antrag wäre wegen
entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Fremde, die sonst anläßlich einer an einer Grenzübergangsstelle erfolgenden Grenzkontrolle
einen Asyl- oder Asylerstreckungsantrag stellen, sind – sofern die Einreise nicht nach dem 2. Hauptstück
des Fremdengesetzes gestattet werden kann – zurückzuweisen und darauf hinzuweisen, daß sie die
Möglichkeit haben, entweder im Staat ihres derzeitigen Aufenthaltes Schutz vor Verfolgung zu suchen
oder den Asylantrag bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde zu stellen. Verlangen
diese Fremden jedoch den Asylantrag an der Grenze zu stellen, so sind sie darüber in Kenntnis zu setzen,
daß in diesem Falle in die Entscheidung über ihre Einreise die Asylbehörden eingebunden werden und
daß sie die Entscheidung im Ausland abzuwarten hätten. Für den Asylantrag ist ihnen in diesen Fällen
von der Grenzkontrollbehörde ein in einer ihnen verständlichen Sprache gehaltenes Antrags- und
Befragungsformular (§ 16 Abs. 2) auszuhändigen.
(3) Fremden, die in der Folge einen Asylantrag mittels Antrags- und Befragungsformulars bei der
Grenzkontrollbehörde stellen, ist hierüber eine Bestätigung auszufolgen, die so abzufassen ist, daß sie im
Staat des gegenwärtigen Aufenthalts als Nachweis der noch ausständigen Einreiseentscheidung
verwendet werden kann. Außerdem hat sie den Inhalt der ihr vorgelegten Urkunden aktenkundig zu
machen und dem Fremden den Termin für die abschließende Grenzkontrolle bekanntzugeben. Der
Asylantrag ist unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten.
(4) Fremden, die einen Asylantrag nach Abs. 3 gestellt haben, ist die Einreise zu gestatten, wenn das
Bundesasylamt den Grenzkontrollbehörden mitgeteilt hat, daß die Asylgewährung nicht
unwahrscheinlich ist, insbesondere weil der Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen oder als
offensichtlich unbegründet abzuweisen wäre. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die
Grenzkontrollbehörde den Asylwerber hierüber in Kenntnis zu setzen und zu informieren, daß er die
Überprüfung der Sache durch den unabhängigen Bundesasylsenat verlangen kann; in einem solchen Fall
entscheidet dieser endgültig über die Einreise des Asylwerbers. Wird dem Asylwerber die Einreise nicht
gestattet, ist er zurückzuweisen.
(5) Die Entscheidungen gemäß Abs. 4 sollen binnen fünf Arbeitstagen ab Einbringung des
Asylantrages getroffen werden. Fremde, die einen Asylantrag stellen, dürfen nur nach Befassung des
Bundesasylamtes zurückgewiesen werden, es sei denn, es wäre offensichtlich, daß der Antrag wegen
entschiedener Sache zurückzuweisen ist.
Vorführung vor das Bundesasylamt
§ 18. (1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Asylwerber sowie Fremde, denen die
Einreise gemäß § 17 gestattet wurde, oder die im Inland einen Asylantrag stellen, dem Bundesasylamt
zum Zweck der Sicherung der Ausweisung (Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den
Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988) vorzuführen, wenn diese keinen Aufenthaltstitel
oder keine Bescheinigung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung vorweisen können. Die Vorführung
kann unterbleiben, wenn der maßgebliche Sachverhalt auch sonst festgestellt werden kann.
(2) Das Bundesasylamt kann im Inland befindlichen Asylwerbern zur Sicherung der raschen
Durchführung des Asylverfahrens eine Unterkunft, insbesondere eine solche im Rahmen der Einrichtung
der Bundesbetreuung bezeichnen, die sie bis zu ihrer Einvernahme benützen können.
Vorläufige Aufenthaltsberechtigung
§ 19. (1) Asylwerber, die sich – sei es auch im Rahmen einer Vorführung nach Anreise über einen
Flugplatz oder nach direkter Anreise aus dem Herkunftsstaat (§ 17 Abs. 1) – im Bundesgebiet befinden,
sind vorläufig zum Aufenthalt berechtigt, es sei denn, ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache
zurückzuweisen. Vorgeführte Asylwerber dürfen jedoch dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer
Zurückweisung während der der Grenzkontrolle folgenden Woche an einen bestimmten Ort im
Grenzkontrollbereich oder im Bereich des Bundesasylamtes aufzuhalten; solche Asylwerber dürfen
jedoch jederzeit ausreisen.
(2) Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des
2. Hauptstückes des Fremdengesetzes eingereist sind, haben die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst,
wenn sie von der Behörde zuerkannt wird. Die Behörde hat solchen Asylwerbern, deren Antrag zulässig,
aber nicht offensichtlich unbegründet ist, unverzüglich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch
Aushändigung der Bescheinigung zuzuerkennen.
(3) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist Asylwerbern, denen die vorläufige Aufenthaltsberechtigung
zukommt, von Amts wegen zu bescheinigen. Der Bundesminister für Inneres hat mit
Verordnung das Aussehen der Bescheinigung festzulegen. Die Bescheinigung ist mit einer Gültigkeitsdauer
von höchstens drei Monaten zu versehen, die jeweils um höchstens drei Monate verlängert werden
darf.
(4) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung endet, wenn das Asylverfahren eingestellt oder
rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Bescheinigung ist dann vom Bundesasylamt oder von der
Fremdenpolizeibehörde einzuziehen.
Dauernd und befristet Aufenthaltsberechtigte
§ 20. (1) Das Fremdengesetz findet auf Fremde, denen Österreich Asyl gewährt oder die im Besitz
einer befristeten Aufenthaltsberechtigung sind, mit Ausnahme der §§ 33, 41 bis 43, 45 Abs. 3 und 4, 52
bis 56, 59 bis 63 sowie 84 und 107 Anwendung. Ein Aufenthaltsverbot darf gegen Flüchtlinge nur
verhängt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung des Asyls gemäß § 14 Abs. 1 Z 5
gegeben sind.
(2) Ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung wird – ungeachtet der in § 40 FrG genannten
Voraussetzungen – gegen die in Abs. 1 genannten Fremden erst durchsetzbar, wenn diese ihre
Aufenthaltsberechtigung (§ 31 Abs. 1 und 3 FrG) verloren haben.
Schutz vor Aufenthaltsbeendigung
§ 21. (1) Auf Asylwerber findet – soweit im folgenden nicht anderes festgelegt wird – das
Fremdengesetz insgesamt Anwendung, die §§ 33 Abs. 2, 36 Abs. 2 Z 8, 55 und 61 bis 63 FrG jedoch
nicht auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, sofern sie
1. den Antrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht haben;
2. den Antrag anläßlich der Grenzkontrolle oder anläßlich eines von ihnen sonst mit einer
Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen
Kontaktes gestellt haben.
(2) Ein Asylwerber darf nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen und überhaupt nicht
zurückgeschoben oder abgeschoben werden; die Übermittlung personenbezogener Daten eines
Asylwerbers an den Herkunftsstaat, ist nicht zulässig; Daten, die erforderlich sind, um die zur Einreise
notwendigen Bewilligungen zu beschaffen, dürfen jedoch übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn
auch nicht rechtskräftig – abgewiesen oder zurückgewiesen worden ist und das Ergebnis der non-
refoulement-Prüfung dem nicht entgegensteht und die Identität des Asylwerbers nicht geklärt ist.
(3) Fremde, deren Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde, dürfen in den Herkunftsstaat nur
zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden, wenn die Asylbehörde rechtskräftig
festgestellt hat, daß dies nach § 57 FrG zulässig ist.
Verlust der Aufenthaltsberechtigung
§ 22. Das Bundesasylamt hat den Verlust einer Aufenthaltsberechtigung nach diesem Bundesgesetz
unverzüglich der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen; im übrigen gilt für die Asylbehörden
§ 45 Abs. 1 FrG.
4. Abschnitt
Verfahren
Verfahrensrecht
§ 23. Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz findet, soweit nicht anderes bestimmt wird, das
AVG Anwendung.
Einbringung von Anträgen
§ 24. (1) Anträge nach diesem Bundesgesetz sind beim Bundesasylamt einzubringen; werden solche
Anträge bei einer Sicherheitsbehörde gestellt, sind sie unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten (§ 6
AVG).
(2) Anträge nach diesem Bundesgesetz können formlos in jeder geeignet erscheinenden Weise
gestellt werden. Anträge nach diesem Bundesgesetz können schriftlich auch in einer der Amtssprachen
der Vereinten Nationen gestellt werden. Soweit solche Anbringen nicht in deutscher Sprache eingebracht
werden, sind sie von Amts wegen zu übersetzen. Die Sicherheitsbehörde hat bei mündlichen Anträgen
darauf hinzuwirken, daß der Antragsteller eine Abgabestelle im Sinne des § 4 des Zustellgesetzes, BGBl.
Nr. 200/1982, nennt.
Handlungsfähigkeit
§ 25. (1) Fremde, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren nach diesem
Bundesgesetz handlungsfähig.
(2) Mündige Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen
werden können, sind berechtigt, Anträge zu stellen. Gesetzlicher Vertreter wird mit
Einleitung eines Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger. Sobald für solche Jugendliche
ein gesetzlicher Vertreter gemäß § 95 Abs. 3 FrG einzuschreiten hat, wird er auch Vertreter nach diesem
Bundesgesetz.
(3) In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes
befugt.
Belehrung
§ 26. (1) Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die Asylwerbern obliegenden
Pflichten und zustehenden Rechte aufzulegen. Das Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von
denen anzunehmen ist, daß die Asylwerber sie verstehen.
(2) In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung der Asylwerber, sich den Behörden
für Zwecke eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten, sowie auf die
Rechtsfolgen des § 30 hinzuweisen. Das Merkblatt ist jedem Asylwerber und jeder Asylwerberin zum
frühestmöglichen Zeitpunkt in einer ihnen verständlichen Sprache zu übergeben.
(3) Asylwerber, die nach Einbringung eines Asylantrages an der Grenze die Entscheidung im
Ausland abwarten, sind bei Aushändigung des Merkblattes darauf hinzuweisen, daß es Ihnen freisteht,
Beratung über ihre Sache durch kirchliche oder humanitäre Organisationen in Anspruch zu nehmen.
Vernehmung
§ 27. (1) Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, sind Asylwerber persönlich
von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamts zu vernehmen. Von einer
Einvernahme darf abgesehen werden, wenn und insoweit die Asylwerber nicht in der Lage sind, durch
Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.
(2) Asylwerber sind verpflichtet, die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen
Auskünfte zu erteilen sowie die in ihrem Besitz befindlichen maßgeblichen Beweismittel, einschließlich
der Identitätsdokumente vorzulegen. Besteht Grund zur Annahme, daß Asylwerber trotz
Hinweises auf diese Verpflichtung bei der Vernehmung Beweismittel oder Identitätsdokumente nicht
vorlegen, ist der Vernehmende ermächtigt, eine sofortige Durchsuchung der Kleidung der Asylwerber
sowie der von ihnen mitgeführten Behältnisse anzuordnen. Die Durchsuchung ist von einem Organ des
öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einem sonst zur Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
ermächtigten Bediensteten desselben Geschlechts vorzunehmen.
(3) Asylwerber dürfen in Begleitung einer Vertrauensperson vor der Behörde erscheinen. Die
Vertrauensperson darf bei der Vernehmung anwesend sein. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in
Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden. Für die Vernehmung gelten jedenfalls
die für Vernehmungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes geltenden Richtlinien.
Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention) auf
Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, sind von Organwaltern desselben Geschlechts
einzuvernehmen.
Ermittlungspflichten
§ 28. Die Behörde hat in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, daß die
für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung
des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben
bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben
werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel
auch von Amts wegen beizuschaffen.
Bescheide
§ 29. Bescheide haben den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach § 61a AVG in
einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten. Wird der Antrag als offensichtlich
unbegründet abgewiesen oder aus den Gründen der §§ 4 und 5 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen,
so ist dem Bescheid eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung
(§§ 4 bis 6) beizugeben.
Einstellung
§ 30. (1) Die mit Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag eingeleiteten Verfahren sind einzustellen,
wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers oder der
Asylwerberin nicht möglich ist.
(2) Ein nach Abs. 1 eingestelltes Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen, wenn der Asylwerber oder
die Asylwerberin der Behörde zur Beweisaufnahme zur Verfügung steht. Mit Fortsetzung des Verfahrens
beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu laufen. Nach Ablauf von drei Jahren
nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
Gegenstandslosigkeit
§ 31. Asyl- und Asylerstreckungsanträge Fremder, denen nach Befassung des Bundesasylamtes die
Einreise nicht gewährt worden ist (§§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 4), sind als gegenstandslos abzulegen.
Abgekürztes Berufungsverfahren
§ 32. (1) Gegen Bescheide, mit denen Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder
aus den Gründen der §§ 4 und 5 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden sind, kann nur binnen
zwei Tagen nach Zustellung Berufung erhoben werden. Fällt diese Berufungsfrist in die Sicherung einer
Zurückweisung, so ist diese jedenfalls während des ungenützten Ablaufes dieser Frist zulässig. Eine
abgesonderte Berufung gegen eine Feststellung gemäß § 8 ist in solchen Fällen nur insoweit möglich, als
das Bestehen einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 FrG behauptet wird. Eine abgesonderte Berufung gegen
Bescheide, mit denen in diesen Fällen der Asylerstreckungsantrag Angehöriger als unbegründet
abgewiesen wurde, ist nicht zulässig, doch gelten solche Bescheide durch eine Berufung gegen die
Entscheidung über den Asylantrag als im selben Umfang angefochten.
(2) Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich
unbegründet oder es bestehe aus den Gründen der §§ 4 und 5 Unzuständigkeit, nicht zutrifft. In diesen
Fällen hat die Berufungsbehörde die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und
Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Die zurückweisenden
Asylerstreckungsbescheide sind gleichzeitig als überholt aufzuheben. Hat der angefochtene Bescheid
auch eine Feststellung gemäß § 8 enthalten, hat die Berufungsbehörde ihrerseits eine solche Feststellung
zu treffen.
(3) Über die Berufung ist binnen vier Arbeitstagen nach dem Tag des Einlangens bei der
Berufungsbehörde zu entscheiden. Wird die Berufung während der Sicherung einer Zurückweisung
eingebracht, so ist diese entsprechend länger zulässig.
Entscheidungspflicht
§ 33. In Angelegenheiten, in denen die Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat vorgesehen
ist, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung nach Maßgabe des § 73 AVG auf diesen über.
Stempelgebühren
§ 34. Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden,
Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von
Aufenthaltsberechtigungen sind von den Stempelgebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf
Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie
Barauslagen nicht zu entrichten.
5. Abschnitt
Erkennungs- und Ermittlungsdienst
Erkennungsdienst
§ 35. Die Behörden sind ermächtigt, Asylwerber sowie Fremde, denen gemäß § 9 Asyl gewährt
werden soll, erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 64 Abs. 3 SPG, BGBl. Nr. 566/1991). Die Behörden
sind weiters ermächtigt, eine Personsfeststellung (§ 64 Abs. 5 SPG) vorzunehmen. Die §§ 65 Abs. 4, 77
und 78 SPG gelten.
Ermittlungsdienst
§ 36. (1) Die Behörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten von Asylwerbern und
Flüchtlingen, insbesondere jene, die gemäß § 99 Abs. 1 FrG in der Zentralen Informationssammlung
verarbeitet werden, zu verwenden, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, für Zwecke der
Durchführung der Genfer Flüchtlingskonvention im Ausland, für Zwecke von Abkommen zur
Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Staates und für Zwecke der
Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
(2) Die Ermächtigung des Abs. 1 erfaßt jedenfalls Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht,
erkennungsdienstliche Daten, Staatsangehörigkeit, Wohnsitze, die Namen der Eltern, Urkunden,
Informationen über im Ausland eingebrachte Asylanträge und den Verfahrensstand.
(3) Die in Abs. 1 bezeichneten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit
diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen
1. den Asylbehörden,
2. den Sicherheitsbehörden,
3. dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge in Österreich,
4. dem Arbeitsmarktservice und den mit Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,
5. den Gebietskrankenkassen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
6. den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden,
wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese
Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, daß solche Daten nicht Behörden jenes Staates
zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung
befürchten zu müssen,
7. den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages
zuständigen Staates.
(4) Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesasylamt die bei ihnen verarbeiteten erkennungsdienstlichen
Daten von Fremden zu übermitteln, von denen das Bundesasylamt im Rahmen einer
erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 35 unterschiedliche Daten derselben Art ermittelt hat.
(5) Nach Abs. 1 ermittelte Daten sind physisch zu löschen, wenn der oder die Betroffene die
österreichische Staatsbürgerschaft erlangt oder zehn Jahre nach rechtskräftiger Abweisung oder
Zurückziehung des Asyl- oder Asylerstreckungsantrages vergangen sind.
(6) Sofern die Bundesregierung gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluß von Staatsverträgen
ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche
Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten gemäß Abs. 1, die für Zwecke gemäß Abs. 1 benötigt
werden, abschließen. Hiebei ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für Inneres
vorzubehalten und vorzusehen, daß die Löschung übermittelter Daten unter denselben inhaltlichen
Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und daß Staatsangehörige der Vertragsstaaten vom
Geltungsbereich dieser Vereinbarungen ausgenommen sind.
6. Abschnitt
Behörden
Bundesasylamt
§ 37. (1) Asylbehörde erster Instanz ist das Bundesasylamt, das in Unterordnung unter dem
Bundesminister für Inneres errichtet wird.
(2) An der Spitze des Bundesasylamtes steht dessen Leiter oder Leiterin. Der Sitz des
Bundesasylamtes befindet sich in Wien.
(3) Die Zahl der Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf sie ist in einer vom
Leiter oder von der Leiterin zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.
(4) Der Leiter oder die Leiterin des Bundesasylamtes kann unter Berücksichtigung der Zahl der
Asylwerber, die sich in den einzelnen Verwaltungsbezirken in der Regel aufhalten, und der Anzahl von
Asylanträgen, die bei den einzelnen Grenzkontrollstellen zu erwarten sind, Außenstellen des
Bundesasylamtes errichten, um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne
unnötigen Verzug durchführen und abschließen zu können.
(5) Die Asylbehörden haben durch Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung ihrer Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen deren Qualifikation sicherzustellen.
(6) Dem Bundesasylamt sind zur Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes beigegeben oder zugeteilt. Diese sind ermächtigt, im Rahmen der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die keinen Aufschub duldenden
sicherheitsbehördlichen Maßnahmen zu setzen; sie schreiten dabei für die örtlich zuständige
Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde ein und haben diese unverzüglich von den
getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
(7) Der Leiter oder die Leiterin des Bundesasylamtes kann Bedienstete, die nicht Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach diesem Bundesgesetz vorgesehener
Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese hiefür geeignet sind und besonders geschult
werden.
Unabhängiger Bundesasylsenat
§ 38. (1) Über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamts entscheidet der unabhängige
Bundesasylsenat, der mit Sitz in Wien errichtet wird. Er besteht aus einem Vorsitzenden, einem
stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder,
der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten auf unbestimmte Zeit ernannt.
Sie sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an keine
Weisungen gebunden.
(2) Die Geschäfte sind vom unabhängigen Bundesasylsenat als Kollegium auf die Mitglieder
jährlich im voraus zu verteilen; eine nach dieser Einteilung einem Mitglied des unabhängigen
Bundesasylsenates zufallende Sache darf ihm nur im Falle der Behinderung durch Verfügung des
Vorsitzenden abgenommen werden.
(3) Ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates kann seines Amtes nur durch die
Vollversammlung enthoben werden. Ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates ist zu entheben,
wenn es
1. schriftlich darum ersucht,
2. die österreichische Staatsbürgerschaft verliert,
3. infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied des
unabhängigen Bundesasylsenates nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit), und die Wiedererlangung
der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,
4. infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und
amtsunfähig ist, oder
5. der Bestimmung des Abs. 4 nicht entspricht.
(4) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates müssen rechtskundig sein und über
Erfahrung in einem Beruf verfügen, für den die Vollendung rechtswissenschaftlicher Studien oder eine
vergleichbare Ausbildung vorgeschrieben ist. Für Berufsstellungen im Bereich des Asyl-, des Fremden-
oder des Ausländerbeschäftigungsrechtes muß diese Erfahrung mindestens zwei Jahre, für sonstige
Berufsstellungen mindestens vier Jahre gedauert haben. Sie dürfen während der Ausübung ihres Amtes
keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen.
(5) Gegen Entscheidungen des unabhängigen Bundesasylsenates ist die Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zulässig. Der Bundesminister für Inneres kann Amtsbeschwerde wegen
Rechtswidrigkeit sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der betroffenen Fremden erheben.
(6) Der unabhängige Bundesasylsenat entscheidet durch eines seiner Mitglieder.
(7) Das zur Entscheidung berufene Mitglied hat die anhängige Rechtssache einem vom
Bundesasylsenat als Kollegium im voraus bestimmten, aus drei Mitgliedern bestehenden Senat
vorzulegen, wenn es der Auffassung ist, daß die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesasylsenates oder des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde oder die zu
lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Vorlage
an den Senat hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorsitzende des unabhängigen Bundesasylsenates dies
wegen der Wichtigkeit der Rechtssache verfügt.
(8) Dem Vorsitzenden obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine
möglichst einheitliche Spruchpraxis Bedacht zu nehmen.
(9) Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse für den unabhängigen Bundesasylsenat
obliegt dem Bundeskanzler.
7. Abschnitt
Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge
§ 39. (1) Asylwerbern ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich an den Hochkommissär der Vereinten
Nationen für Flüchtlinge zu wenden.
(2) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist von der Einleitung eines
Verfahrens über einen Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag unverzüglich zu verständigen. Der
Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist weiters unverzüglich zu verständigen, wenn
im Zuge einer Grenzkontrolle ein Antrags- und Befragungsformular ausgefüllt übergeben wird (§ 16
Abs. 2) oder gegen Asylwerber ein Verfahren zur Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung,
Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, Abschiebung oder Aberkennung des Asyls geführt wird.
(3) Anträge von Asylwerbern, die über einen Flugplatz eingereist sind, dürfen nur mit Zustimmung
des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgewiesen
oder wegen bestehenden Schutzes in einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen werden. Dies gilt nicht in
Fällen, in denen die Zurückweisung deshalb erfolgt, weil ein anderer Staat vertraglich zur Prüfung des
Asylantrages zuständig ist. Eine allenfalls verfügte Sicherung der Zurückweisung ist jedenfalls bis zum
Ende des Tages zulässig, an dem die Äußerung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
einlangt.
(4) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist in allen diesen Verfahren
berechtigt, Auskunft zu verlangen, Akteneinsicht zu nehmen (§ 17 AVG), bei Vernehmungen und
mündlichen Verhandlungen vertreten zu sein und jederzeit mit den Betroffenen Kontakt aufzunehmen.
(5) Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind dem Hochkommissär der
Vereinten Nationen für Flüchtlinge unverzüglich zuzuleiten. Dasselbe gilt für Verwaltungsvorschriften
zur Vollziehung des Fremdengesetzes, soweit sie für Asylwerber oder Flüchtlinge von Bedeutung sind.
8. Abschnitt
Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge
Flüchtlingsberater
§ 40. (1) Zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts kann der
Bundesminister für Inneres Flüchtlingsberater bestellen.
(2) Die Flüchtlingsberater haben Fremde auf Verlangen
1. über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren;
2. bei der Stellung eines Asyl- oder Asylerstreckungsantrages zu unterstützen;
3. in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Fremdengesetz zu vertreten, soweit nicht
die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist;
4. bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein.
(3) Die Flüchtlingsberater werden vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Hochkommissärs
der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge aus einer vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
erstellten Liste bestellt.
(4) Flüchtlingsberater müssen zum Nationalrat wählbar sein.
(5) Flüchtlingsberater, die Bedienstete des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde sind, haben
Anspruch auf Ersatz von Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes, andere
Flüchtlingsberater auf Vergütung von Reisekosten, wie sie einem auf einer Dienstreise befindlichen
Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht, sowie auf eine
Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.
Integrationshilfe
§ 41. (1) Fremden, denen Asyl gewährt wurde, kann Integrationshilfe gewährt werden. Durch
Integrationshilfe soll ihre volle Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und
gesellschaftliche Leben und eine möglichst weitgehende Chancengleichheit mit österreichischen
Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.
(2) Integrationshilfe sind insbesondere
1. Sprachkurse;
2. Kurse zur Aus- und Weiterbildung;
3. Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;
4. gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen
Verständnisses;
5. Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt;
6. Leistungen des Fonds zur Integration von Flüchtlingen.
(3) Zur Durchführung der Integrationshilfe sind möglichst private, humanitäre und kirchliche
Einrichtungen und Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu
erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz
zu regeln hat.
9. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 42. (1) (Verfassungsbestimmung) § 38 Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft, gleichzeitig treten
die §§ 25 Abs. 1 und 27 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, außer Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
gleichzeitig treten die übrigen Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 außer Kraft.
Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention
§ 43. Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention bleiben unberührt.
Übergangsbestimmungen
§ 44. (1) Am 1. Jänner 1998 bei den Asylbehörden anhängige Verfahren sind nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Der Bundesminister für Inneres hat die bei ihm
anhängigen oder nach Aufhebung des Berufungsbescheides durch den Verfassungsgerichtshof oder den
Verwaltungsgerichtshof anhängig werdenden Sachen dem unabhängigen Bundesasylsenat zuzuleiten.
Eine Verpflichtung der Berufungsbehörde in Fällen, in denen die Entscheidung der Behörde erster
Instanz vor dem 1. Jänner 1998 erging, eine non-refoulement-Prüfung vorzunehmen, besteht nicht.
(2) Verfahren betreffend Bescheide nach dem Asylgesetz 1991, die beim Verwaltungsgerichtshof
oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten sind, und nicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG oder § 19
Abs. 3 Z 2 lit. a, b, d oder e VfGG zurückzuweisen sind, treten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurück, sofern die Anfechtung vor
Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgte.
(3) Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde als unzulässig
zurückzuweisen, die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens haben die Kosten für ihre
Aufwendungen selbst zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof kann es
unter Bedachtnahme auf die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen den beim
unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Sachen und dessen personellen Ressourcen aufschieben, die
Zurückweisungsbeschlüsse zu fassen. Hiebei hat er den jeweiligen Beschluß jedoch in Fällen, die
1. seit dem Jahr 1995 anhängig sind, längstens bis 31. März 1998,
2. seit dem 1. Halbjahr 1996 anhängig sind, längstens bis 30. Juni 1998,
3. seit dem 2. Halbjahr 1996 anhängig sind, längstens bis 31. Dezember 1998,
4. seit dem 1. Halbjahr 1997 anhängig sind, längstens bis 30. Juni 1999
zu fassen. Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die schriftliche Ausfertigung
des Beschlusses samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem unabhängigen Bundesasylsenat
zuzuleiten; die Frist des § 73 AVG beginnt in diesen Fällen mit dem Einlangen des Beschlusses bei der
Asylbehörde zu laufen.
(4) Sofern den Asylwerbern nach diesem Bundesgesetz keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung
zukommt (§ 19), richtet sich deren Aufenthaltsrecht bis zur Entscheidung durch den unabhängigen
Bundesasylsenat danach, ob sie auf Grund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des
Verwaltungsgerichtshofes über die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde während des höchstgerichtlichen
Verfahrens zum Aufenthalt berechtigt waren oder nicht. Im übrigen richtet sich die Stellung
der Asylwerber während dieser Zeit nach der eines Fremden, dessen Asylantrag rechtskräftig abgewiesen
ist.
(5) Abweisliche Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, sowie des Asylgesetzes
1991 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand
der entschiedenen Sache.
(6) Fremde, die nach dem Asylgesetz 1991 asylberechtigt waren, sowie solche Fremde, die vor dem
8. März 1968 nachweislich von einer österreichischen Sicherheitsbehörde als Flüchtling gemäß der
Genfer Flüchtlingskonvention behandelt wurden, gelten auch im Sinne dieses Bundesgesetzes als
Asylberechtigte. Bescheide, mit denen Fremden eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 des
Asylgesetzes 1991 erteilt wurde, gelten innerhalb ihres zeitlichen Geltungsbereiches als Bescheide gemäß
§ 15 dieses Bundesgesetzes.
Verweisungen
§ 45. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf
die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des
Asylgesetzes 1991 verwiesen wird, treten an dessen Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes.
Vollziehung
§ 46. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 38 der Bundeskanzler,
hinsichtlich des § 34, soweit es sich um Stempelgebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 41 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hinsichtlich des § 16 Abs. 1, Abs. 2
erster Satz und Abs. 3 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, im übrigen der
Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich des § 16 Abs. 2 zweiter Satz im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich des § 40 Abs. 5 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 507/1995, wird verordnet
Rückkehrausweise, die österreichischen Staatsbürgern von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
gemäß dem Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union vom 25. Juni 1996, ABl. L 168/4, ausgestellt werden, werden als Paßersatz
anerkannt.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (BGBl. Nr. 318/1969,
letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 330/1994) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
Eritrea 14. Jänner 1997
Kasachstan 5. Jänner 1994
Kirgisistan 7. Oktober 1994
Myanmar 2. Jänner 1997
Sudan 23. März 1995
Myanmar hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde nachstehenden Vorbehalt erklärt
bzw. Erklärung abgegeben
Vorbehalt
Unter Bezugnahme auf Art. 35 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 betreffend die Verkehrsfreiheit räumt die
Regierung von Myanmar den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen nicht das
Recht ein, sich diplomatischer oder konsularischer Kuriere und diplomatischer oder konsularischer
Dienstpostsendungen zu bedienen oder den Regierungen, diplomatischen Missionen und anderen
konsularischen Vertretungen das Recht, sich dieser Mittel im Verkehr mit den von Honorarkonsuln
geleiteten konsularischen Vertretungen zu bedienen, es sei denn, Myanmar hat hiezu in einzelnen Fällen
zugestimmt.
Darüber hinaus wird die Regierung von Myanmar im Hinblick auf die in Art. 58 Abs. 2
vorgesehenen Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten den von Honorarkonsuln geleiteten
konsularischen Vertretungen keine Befreiung von der Ausländermeldepflicht und Aufenthaltsgenehmigung
gewähren.
Erklärung
Unter Bezugnahme auf Art. 62 wird den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen
Vertretungen keine Befreiung von Zöllen und Steuern für Gegenstände, die für ihren amtlichen Gebrauch
bestimmt sind, gewährt, es sei denn, Myanmar hat hiezu in jedem einzelnen Fall seine Zustimmung
erteilt.